Urteil des LG Düsseldorf vom 02.12.2004

LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, werbung, verkehr, schadenersatz, gewohnheitsrecht, vollstreckbarkeit, verzicht, ermessen, auskunftserteilung, bestandteil

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 282/04
02.12.2004
Landgericht Düsseldorf
4a. Zivilkammer
Schlussurteil
4a O 282/04
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 933,22 nebst 8 %
Zin-sen über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
Schäden neben dem gesondert unter Ziffer 1 eingeklagten Schaden zu
ersetzen, die ihr aus der Verwendung der Marke „RC“ durch den Be-
klagten im geschäftlichen Verkehr für Waren und Dienstleistungen ent-
standen sind und noch entstehen werden, insbesondere durch das An-
bringen der vorstehenden Marke auf vertriebene Waren oder deren
Aufmachung oder Verpackung oder durch das Anbieten, das Inver-
kehrbringen, das Besitzen zu den genannten Zwecken, das Ein- und
Ausführen von Waren unter der vorstehenden Marke und/oder durch das
Benutzen der vorstehenden Marke in Geschäftspapieren oder in der
Werbung in Zusammenhang mit den vertriebenen Waren.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Gesellschafter der Klägerin sind Inhaber der Gemeinschaftsmarke Nummer ####1,
welche als Wortmarke mit dem ausschließlichen Bestandteil RC für die Bereiche
Container, nicht aus Metall, insbesondere sogenannte Intermediate Bulk Container (IBC),
Rekonditionierung und Reinigung von gebrauchten Industrieverpackungen, insbesondere
von Intermediate Bulk Containern (IBC), eingetragen ist. Die Anmeldung der Marke erfolgte
am 22.07.1997, ihre Eintragung am 29.09.1999. Ablaufdatum ist der 22.07.2007. Der
Beklagte betreibt einen Großhandel mit Kunststoffässern und verwendete im
Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb die Bezeichnung "RC". Dies wurde ihm im
Wege einer einstweiligen Verfügung des Landgericht Düsseldorf – 4a O ####2 – vom
04.11.2003 untersagt. Mit Schreiben vom 18.12.2003 an die Klägerin akzeptierte er unter
Verzicht auf seine Rechte die einstweilige Verfügung. Der Aufforderung der Klägerin, bis
zum 21.01.2004 die Kosten für das Abschlussschreiben in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren zu tragen, kam der Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom
21.01.2004 forderte die Klägerin den Beklagten darüber hinaus auf, bis zum 31.01.2004
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Auskunft zu erteilen.
Nachdem die Klägerin angekündigt hat, über die zuerkannten Ansprüche hinausgehend zu
beantragen, den Beklagten zu verurteilen, unter Vorlage eines Verzeichnisses aus dem
sich die Art und der Umfang der betriebenen Werbung ergibt, aufgegliedert nach
Werbeerträgen, ferner unter Angabe der erzielten Umsätze, der Klägerin dahingehend
Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die Marke der Klägerin "RC" im geschäftlichen
Verkehr für Waren und Dienstleistungen verwendet hat, insbesondere die vorstehende
Marke der Klägerin auf vertriebene Waren oder deren Aufmachung oder Verpackungen
angebracht oder unter der vorstehenden Marke Waren angeboten, in den Verkehr gebracht
oder zu den genannten Zwecken besessen, eingeführt, ausgeführt und/oder in
Geschäftspapieren oder in der Werbung in Zusammenhang mit den vertriebenen Waren
benutzt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt
erklärt.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
wie zuerkannt.
Der Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung säumig.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG einen Anspruch auf
Schadenersatz, der auch die Kosten des Abschlussschreibens im einstweiligen
Verfügungsverfahren in Höhe von EUR 933,22 umfaßt. Der Zinsanspruch erwächst aus §
288 Abs. 2 BGB.
Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadenersatzpflicht folgt gleichfalls aus §
14 Abs. 6 MarkenG.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wirksam teilweise übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, waren gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des
ursprünglichen Antrages auf Auskunftserteilung unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen. Ohne den
Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre er aller Voraussicht nach auch in diesem Teil
unterlegen. Der Klägerin stand kraft Gewohnheitsrecht nach § 14 Abs. 6 MarkenG i. V. m. §
242 BGB der begehrte Auskunftsanspruch zu.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO.