Urteil des LG Düsseldorf vom 25.07.2009

LG Düsseldorf (kläger, verwaltung, treu und glauben, konto, rechnungslegung, zahlung, unfall, grundbuch, höhe, eigentum)

Landgericht Düsseldorf, 13 O 618/04
Datum:
25.07.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
13 O 618/04
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt,
1. den Klägern durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung
der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen
Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen
Grundbesitzes „Hamhof“ (Grundbuch des Amtsgerichts H von X3, Blatt
2274) für den Zeitraum 1994 bis Februar 2003 zu legen;
2. den Klägern durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung
der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen
Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen
Grundbesitzes „I“ (Grundbuch des Amtsgerichts H von X3, Blatt 3533) für
den Zeitraum 1994 bis 2002 zu legen.
Die Klage wird hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages zu 1.
abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- € vorläufig
vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer
Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht
werden.
Tatbestand
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Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Der Kläger zu 1) verfügte über umfangreichen
Grundbesitz, zu welchen der Grundbesitz "Hamhof" und der Grundbesitz "I" zählten. Mit
notariellem Vertrag vom 07.12.1990 übertrug der Kläger dem Beklagten das Eigentum
an dem Grundbesitz "Hamhof", behielt den Klägern aber einen aufschiebend bedingten
Nießbrauch für den Fall vor, dass er keiner vollen beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht.
Der "Hamhof" war und ist an Herrn X2 verpachtet, welcher in dem Pachtvertrag auch
sämtliche Neben- und Betriebskosten sowie Reparatur- und Instandhaltungskosten die
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Gebäudesubstanz betreffend übernommen hatte.
Der Grundbesitz "I" war an Herrn X und die X GmbH verpachtet. Auch dieser
Pachtvertrag enthält die bereits hinsichtlich des "Hamhof" vereinbarten Regelungen. Im
Jahr 1994 erlitt der Kläger einen Unfall und war infolge sich anschließender
Komplikationen nicht mehr in der M, sich um die Verwaltung der Grundbesitze zu
kümmern. Der Beklagte, welcher voll berufstätig war, übernahm in im Einzelnen
streitigen Umfang in der Folgezeit die Verwaltung. Zum 01.04.1995 wurde der Kläger
pensioniert. Die Pachtzahlungen der Pächter erfolgten – zumindest teilweise – auf ein
Konto bei der Verbandssparkasse H2-L-X3. Darüber hinaus kam es zu
Scheckzahlungen der Pächter, welche indes nicht auf diesem Konto verbucht wurden.
Der Beklagte beteiligte sich an der Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1994 – 1998. Er übergab ihnen einen Belegordner eine nach dem Unfall des
Klägers angeschaffte Eigentumswohnung in B betreffend sowie einen Ordner mit
wenigen Rechnungen den Besitz "I" betreffend und einigen Kontoauszügen. Er ließ sich
eine auf den Kläger lautende Bankautomatenkarte ausstellen, mit welcher er
Barabhebungen von dem Konto tätigte. Im Februar 2003 übernahm unter im Einzelnen
streitigen Umständen der Bruder des Beklagten die Verwaltung der Besitzungen.
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Mit notariellem Vertrag vom 27.12.2002 übertrug der Kläger dem Beklagten das
Eigentum an dem Grundbesitz "I". Als Gegenleistung wurde den Klägern ein
gegenständlich beschränktes Mitbenutzungsrecht eingeräumt. Zudem verpflichtete sich
der Beklagte zur Zahlung von monatlich 500,-- € an die Kläger. Diese Zahlungen
leistete er bis August 2005. Hiernach kam es nur noch zu einer weiteren Zahlung im
Dezember 2005 in Höhe von 995,85 €. Den für die Monate September 2005 bis März
2006 darüber hinaus noch offen stehenden Betrag begehren die Kläger ua. mit ihrer
Klage.
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Ab Mitte 2004 kam es zur Korrespondenz zwischen den anwaltlichen Vertretern der
Parteien hinsichtlich der Erteilung von Auskünften für die Steuererklärungen der Kläger
die Jahre 1999 bis 2003 betreffend. In diesem Zusammenhang kam es am 02.09.2005
zu einem Treffen, in dessen Rahmen der Beklagte dem Steuerberater der Kläger die
Kontoauszüge das Konto betreffend übergab. Die einzelnen Buchungen ordnete er ua.
dem jeweiligen Grundbesitz sowie "Privatentnahmen" zu, wobei nicht bei allen
Buchungen eine Zuordnung erfolgte. Einen diesbezüglichen Fragenkatalog des
Steuerberaters der Kläger vom 20.10.2005 beantwortete der Beklagte mit Schreiben
vom 31.10.2005 dahingehend, dass er nicht zu einer weiteren Aufklärung beitragen
könne.
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Die Kläger behaupten, sie hätten von dem Beklagten keine weiteren als die
vorbezeichneten Unterlagen erhalten. Alsbald nach der Übertragung der
Verwaltungstätigkeit auf den Beklagten habe der Kläger diesen zur Übermittlung
konkreter Zahlen und Abrechnungen bzgl. dieser Tätigkeit aufgefordert. Der Beklagte
habe seine Verwaltertätigkeit dann eingestellt, nachdem der Kläger ihm mitgeteilt habe,
dass er mit dieser unzufrieden sei. Das Konto, über welches ein Teil der
Pachtzahlungen abgewickelt wurden, habe zunächst dem Kläger allein, später – ab
1998 – einer aus dem Kläger, seinem Bruder und dem Beklagten bestehenden
Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugestanden.
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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.07.2007 tragen die Kläger vor, der Beklagte
habe noch bis Ende 2004 die Pachtzinszahlungen den "Hamhof" betreffend
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vereinnahmt.
Die Kläger haben hinsichtlich des Zahlungsantrages zunächst die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung von 2.014,15 € beantragt. Nach mündlicher Verhandlung haben
sie den diesbezüglichen Klageantrag erhöht.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern durch Übergabe einer geordneten
Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen
Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes "Hamhof"
(Grundbuch des Amtsgerichts H von X3, Blatt 2274) für den Zeitraum 1994 bis 2004 zu
legen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern durch Übergabe einer geordneten
Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen
Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes "I"
(Grundbuch des Amtsgerichts H von X3, Blatt 3533) für den Zeitraum 1994 bis 2002 zu
legen;
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3. den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit
seiner gemäß Klageanträgen zu 1. und 2. zu legenden Rechenschaft an Eides statt zu
versichern;
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4. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger Zahlung in einer
nach erfolgter Rechenschaftslegung gemäß Klageanträgen zu 1. und 2. noch zu
bestimmenden Höhe nebst 5% p.a. über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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5. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.004,15 € nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 (Datum der Zustellung der
Klageerhöhung) zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, er habe den Klägern nach dem Unfall seines Vaters lediglich in
den geschäftlichen Dingen aus Gefälligkeit Hilfe geleistet. Die eingehenden
Pachtbeträge seien aufgrund eines Einverständnis aller Beteiligter in die Wohnung in B
sowie in notwendige Investitionen in den Grundbesitz "I" geflossen. Zudem habe er den
Kläger alle Unterlagen über die Verwaltung der Grundbesitzungen übergeben. Zu
weiteren als zu den erteilten Auskünften sei er nicht in der Lage. Die Kläger hätten sich
auch erstmals Mitte 2004 an ihn mit Auskunftsbegehren gewandt. Dies sei allein aus
dem Grund erfolgt, weil die Kläger die Übertragung des Grundbesitzes "I" unter den
vereinbarten Konditionen reue. Der Beklagte erhebt gegenüber den geltend gemachten
Auskunftsansprüchen die Einrede der Verjährung und macht ein Zurückbehaltungsrecht
wegen der Verletzung von Instandhaltungspflichten, der Nichtaufstellung eines
Wirtschaftplans, des Nichtnachweises einer Agrarprämiensicherung sowie der
Nichtbeseitigung bzw. Nichtanzeige von Kontaminations- und Sturmschäden den
Grundbesitz "Hamhof" betreffend geltend. Gegenüber dem Zahlungsanspruch rechnet
der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen ihm in Rechnung gestellter
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Gebühren das Konto betreffend auf.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten
gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) entscheidungsreif. Hinsichtlich
des Zahlungsantrages ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, so dass
durch Teilurteil zu entscheiden war.
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Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) ist die Klage zulässig und in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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1.
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Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rechnungslegungen über
die mit der Verwaltung der Grundstücke "Hamhof" und "I" verbundenen Einnahmen und
Ausgaben für die Jahre 1994 bis 2002 bzw. 2003 aus § 666 BGB.
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Zwischen den Parteien ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Verwaltung der
Anwesen "Hamhof" und "I" zustande gekommen. Die Übernahme der Verwaltung dieser
Grundbesitze seitens des Beklagten erfolgte nicht lediglich im Rahmen eines
Gefälligkeitsverhältnisses. Entscheidend für die Abgrenzung eines schuldrechtliche
Leistungspflichten nicht auslösenden Gefälligkeitsverhältnisses von einer echten
schuldrechtlichen Bindung ist der Wille, eine solche Rechtsbindung zu begründen.
Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten, sondern vielmehr darauf
an, wie sich das Verhalten der Beteiligten unter Würdigung aller Umstände einem
objektiven Betrachter darstellt. Allein die Fremdnützigkeit und Unentgeltlichkeit des
Tätigwerdens schließt einen Rechtsbindungswillen des Handelnden nicht aus. Zu
würdigen sind in jedem Einzelfall die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der
Angelegenheit, insbesondere aus Sicht des Begünstigten. Dabei liegt eine vertragliche
Bindung nahe, wenn sich der Begünstigte erkennbar auf die gegebene Zusage verlässt
und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (vgl. zu dem Vorstehenden Palandt-
Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Einl. v. § 241 Rn. 7).
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Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer vertraglichen Bindung der Parteien
auszugehen. Der Beklagte hat die Verwaltung der Liegenschaften ab 1994 alleine
ausgeführt. Nur er nahm Zugriff auf das Konto, über welches die diese Grundstücke
betreffenden Zahlungsflüsse erfolgten. Nach seinem eigenen Vortrag haben sich die
Kläger selbst um die Verwaltung seit dem Unfall des Klägers nicht mehr gekümmert.
Dass andere Personen an der Verwaltung beteiligt waren, macht keine der Parteien
geltend. Aus Sicht der Kläger bestand indes ein nicht unerhebliches Interesse daran,
dass die Verwaltung der Grundstücke insbesondere der hinsichtlich dieser
abgeschlossenen Pachtverhältnisse sichergestellt war. Denn mit der Verwaltung waren
nicht unerhebliche Vermögenswerte verbunden. Die Pachteinnahme beliefen sich auf
mehrer 10.000,-- € jährlich. Die Anwesen selbst stellen erhebliche Werte dar. Hinzu
kommt, dass die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung für die Kläger
schon deshalb von besonderen Interesse war, weil mit dem Eigentum bzw. dem
Nießbrauch an den Grundstücken auch Pflichten für die Kläger verbunden waren,
welche eine solche Verwaltung voraussetzten. So standen sie aus den Pachtverträgen
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den Pächtern gegenüber in der Pflicht. Mit den Grundstücken waren
Grundbesitzabgaben, mit den Einkünften aus diesen steuerliche Pflichten verbunden.
Schon allein, um die Erfüllung der mit letzteren verbundenen Erklärungspflichten
gegenüber der Finanzverwaltung zu gewährleisten, musste den Klägern an einer
ordnungsgemäßen Verwaltung gelegen sein. Übernimmt in dieser Situation der
Beklagte faktisch die Verwaltung der Liegenschaften, indem er den Eingang der
Pachtzahlungen überwacht und – aus seiner Sicht erforderliche – Ausgaben von diesen
Zahlungseingängen veranlasst, stellt dies aufgrund der ihm nicht verborgen
gebliebenen Interessenlage der Kläger, keine bloße Gefälligkeit dar. Vielmehr stellte
sich sein Verhalten so dar, als sei es von dem Willen getragen, sich den Interessen der
Kläger entsprechend auch rechtlich binden zu wollen.
Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte den Klägern gegenüber gemäß § 666 BGB zur
Rechenschaftslegung verpflichtet. Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich indes nur auf
den Zeitraum bis Februar 2003. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte unstreitig die
Verwaltung der Liegenschaften eingestellt. Hierin liegt eine Kündigung des der
Verwaltung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses, so dass für den hiernach
folgenden Zeitraum eine Verpflichtung zur Rechenschaft nicht mehr besteht. Soweit die
Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz geltend machen, der Beklagte habe trotz der
Einstellung der Verwaltertätigkeit weiterhin Pachtzahlungen vereinnahmt, vermag dies
eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Kläger mögen insoweit einen
Anspruch auf Auskehr dieser Pachtzinszahlungen haben. Das die Grundlage der
begehrten Auskunft bildende Auftragsverhältnis zwischen ihnen und dem Beklagten war
indes beendet.
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Der Anspruch der Kläger auf Rechnungslegung ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362
Abs. 1 BGB untergegangen. Rechenschaftslegung bedeutet gemäß § 259 Abs. 1 BGB
die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter
Beifügung entsprechender Belegen. Selbst nach eigenem Vortrag hat der Beklagte eine
solche Zusammenstellung den Klägern bislang nicht erteilt. Er hat ihnen lediglich die
Kontoauszüge überlassen. Hinzu kommt, dass nach dem insoweit unbestritten
gebliebenen Vortrag der Kläger sich einzelne Abverfügungen von diesem Konto nicht
zuordnen lassen. Dies gilt insbesondere für die erfolgten Barabhebungen.
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Die Auskunftsansprüche der Kläger sind auch nicht verjährt. Der Anspruch aus § 666
BGB entsteht mit Beendigung des Auftragsverhältnisses. Das zwischen den Parteien
bestehende Auftragsverhältnis endete indes erst 2002 ("I") bzw. 2003 ("Hamhof").
Bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist wurde deren Lauf sodann durch die Zustellung
der Klageschrift am 21.01.2005 gehemmt.
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Den geltend gemachten Ansprüchen steht auch nicht der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen.
Dieser Verwirkungseinwand könnte sich zunächst nur auf den Zeitraum bis
einschließlich 1998 erstrecken. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger
überhaupt Einkommenssteuererklärungen abgegeben. Dass sie zur Abgabe solcher
Erklärungen auch für die Jahre 1999 bis 2003 zur Vermeidung erheblicher
wirtschaftlicher und rechtlicher Nachteile verpflichtet waren, musste auch dem
Beklagten klar sein. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie zu einer solchen Erklärung
Kenntnis über die Einnahmen aus der Verpachtung der Anwesen und die mit den
Anwesen verbundenen Kosten haben mussten. Schon aus diesem Grund durfte der
Beklagte nicht darauf vertrauen, dass er für diese Jahre zur Rechenschaftslegung nicht
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mehr würde herangezogen werden. Aber auch für den Zeitraum bis einschließlich 1998
ist Verwirkung nicht eingetreten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die
nachträgliche Erhebung des Anspruches auf Rechnungslegung gegen Treu und
Glauben verstoßen kann, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht worden ist (vgl.
BGHZ 39, Seite 87, Seite 92). Dies gilt aber dann nicht, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner
Geschäftsführung berechtigt sind (vgl. BGH a.a.O., Seite 93). Solche Zweifel ergeben
sich vorliegend aber schon aus dem Umstand, dass der Beklagte bislang nicht
nachvollziehbar erläuterte Barabhebungen von dem Konto getätigt hat. Zudem ist es auf
dem Konto zu Verfügungen gekommen, bei denen ebenfalls weder ersichtlich noch
seitens des Beklagten erklärt ist, dass diese im Zusammenhang mit den Anwesen
Verwendung gefunden haben.
Schließlich steht dem Anspruch der Kläger auf Rechnungslegung auch nicht das
Schikaneverbot gemäß § 226 BGB entgegen. § 226 BGB setzt voraus, dass nach den
gesamten Umständen des Einzelfalles ein anderer Zweck der Geltendmachung eines
Rechtes als der der Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist. In Anbetracht der
bereits erläuterten bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Verwaltungstätigkeit
seitens des Beklagten sowie der erheblichen im Raum stehenden Vermögenswerte und
schließlich der Angewiesenheit der Kläger auf die Rechnungslegung schon allein aus
dem Gesichtspunkt ihrer steuerlichen Verpflichtungen, kann hiervon indes nicht
ansatzweise die Rede sein.
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Auch ein Zurückbehaltungsrecht kann der Beklagte den Auskunftsansprüchen nicht mit
Erfolg entgegen halten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht gegenüber
einem Anspruch auf Auskunftserteilung ist wegen der Natur dieses Anspruches
ausgeschlossen. Der Auskunftserteilungsanspruch soll den Berechtigten erst in die
Lage versetzen, beurteilen zu können, ob ihm überhaupt weitergehende Ansprüche
gegen den Schuldner zustehen. Hiermit ist es nicht vereinbar, wenn der Schuldner
schon dem Auskunftsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegen halten könnte.
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2.
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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
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