Urteil des LG Düsseldorf vom 14.03.2007

LG Düsseldorf: aufwand, gemeinde, mietrecht, datum

Landgericht Düsseldorf, 23 S 343/05
Datum:
14.03.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 S 343/05
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 10.10.2005
b e s c h l o s s e n :
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss
vom 25.07.2005 – 70 C 1199/04 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1); auch die
übrigen Voraussetzungen einer unverzüglichen Zurückweisung liegen vor (§ 522 Abs. 2
S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO).
2
Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die
Gründe des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vom 15.09.2005. Die
Stellungnahme der Klägerin hierzu gibt der Kammer keine Veranlassung, von ihrer
Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung abzuweichen.
3
Die räumliche Nähe ist nicht allein maßgeblich, da es auf eine gemeinsame Grenze
nicht ankommt (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 a BGB
Rdnr. 48). Entscheidend ist vielmehr, dass die Gemeinde Meerbusch mehrere in
Betracht kommende Nachbargemeinden hat und die Beklagte in die Lage versetzt
werden muss, nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Klägerin gerade den
Düsseldorfer Mietspiegel herangezogen hat. Dies ist entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht offensichtlich die einzig in Betracht kommende Möglichkeit gewesen. Es
hätte für die Klägerin keinen unzumutbaren Aufwand dargestellt, ihre Auswahl kurz zu
begründen.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 566,52 € festgesetzt.
6