Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2005

LG Düsseldorf: versicherungsvertrag, empfangsbestätigung, form, investition, rendite, beratung, sicherheitsleistung, vollstreckung, vertragsschluss, begriff

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 11 O 252/04
11.03.2005
Landgericht Düsseldorf
Richterin am Landgericht Schmitz
Urteil
11 O 252/04
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
insgesamt beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch
unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische
Bürgschaft einer europäischen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rechtsschutz für einen beabsichtigten Rechtsstreit
gegen die XXXXXXXXXXXXXX und die XXXXXXXXXXXXXX.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. Bei
Vertragsschluss wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in
Form der ARB 75 zugrunde gelegt. Dieser Vertrag wurde unter dem 18.3.1995 umgestellt
und der Kläger unterzeichnete eine Bestätigung, dass ihm die nun geltenden
ARB 94 ausgehändigt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Anlagen 1 a bis 1 c (Bl. 175-177 GA) verwiesen.
Dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Rechtsschutz liegt eine
Schadenersatzklage gegen die finanzierende Bank und den Finanzvermittler wegen einer
fehlgeschlagenen Immobilienkapitalanlage aufgrund fehlerhafter Beratung hinsichtlich der
Rendite zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Klageschriftentwurfs (Bl.
42-60 GA) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, ihm seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
Beklagten in Form der ARB 94 bei der Vertragsumstellung vom 18.3.1995 nicht
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ausgehändigt worden.
Der Kläger ist deshalb der Ansicht, es seien die ARB 75 heranzuziehen und der
Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Ziffer ARB 75 greife hier nicht, da eben kein
unmittelbarer Zusammenhang mit baulichen Planungs-, Errichtungs- oder
Veränderungsmaßnahmen bestehe.
Der Kläger beantragt,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund des Rechtsschutz-
Versicherungsvertrages mit der Beklagten unter der Schadennummer XXXXXXXXXXX
Versicherungsschutz bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer
Immobilienfondsbeteiligung an dem XXXXXXXXXX gegen die
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXX XXXXXXXXXX und die Vermittlerin,
die Firma XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die ARB 94 seien einschlägig und die Leistung danach
gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern d) dd) ARB 94 ausgeschlossen, da hier ein ursächlicher
Zusammenhang der Finanzierungsmaßnahme mit einer Baumaßnahme ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO ist gegeben, da der Kläger ein
rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die Beklagte für die beabsichtigte
Rechtsverfolgung gegen die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und die
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gewähren wird.
II.
Allerdings ist die Klage unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass diese zur
Gewährung von Rechtsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX verpflichtet ist
aus
§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 ARB, 256 ZPO in Verbindung mit dem
zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
Ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht zwischen den Parteien. Diesem
Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in Form der
ARB 94 zugrunde. Unstreitig ist der vor dem Jahre 1975 geschlossene
Versicherungsvertrag, dem die ARB 75 zugrunde lagen, am 18.3.1995 beendet und
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umgestellt worden. Für diesen neuen Versicherungsvertrag sind die zu diesem Zeitpunkt
geltenden ARB 94 einschlägig.
Hiergegen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die diesbezüglichen
Versicherungsbedingungen seien ihm nicht ausgehändigt worden, denn unstreitig hat der
Kläger die Empfangsbestätigung vom 17.3.1995 (Bl. 177 GA) unterzeichnet, nach der er
eine Abschrift dieser Bedingungen der ARB 94 ausgehändigt bekommen hat, was
Voraussetzung für deren wirksame Einbeziehung in den Versicherungsvertrag ist.
Soweit der Kläger sich nun darauf beruft, er habe entgegen der unterzeichneten
Empfangsbestätigung die Versicherungsbedingungen doch nicht erhalten, so hätte er
hierzu substantiiert und unter Beweisantritt vortragen müssen, wie es zur Unterzeichnung
der Bestätigung gekommen ist und welche Unterlagen ihm ausgehändigt worden sind und
welche nicht. An einem solchen konkreten Vortrag des Klägers fehlt es hier und es sind
auch aus sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte erkennbar, die diesen Vortrag des
Klägers stützen. Die Empfangsbestätigung hat als Urkunde zunächst die Vermutung der
Richtigkeit und Vollständigkeit für sich und dem Kläger ist es nicht gelungen, diese
Vermutung zu erschüttern. Er hat keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, die ARB
94 nicht ausgehändigt bekommen zu haben und auch keine konkrete Erklärung dafür
geboten, warum er die Empfangsbestätigung gleichwohl unterzeichnet hat.
Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte hätte sich die ARB
94 direkt unterschreiben lassen müssen. Dies mag im Rahmen der Vorsicht zur
Vermeidung späterer Streitigkeiten sinnvoll erscheinen, Voraussetzung für eine wirksame
Einbeziehung der Versicherungsbedingungen in den Vertrag zwischen den Parteien ist es
allerdings nicht.
Zudem folgt die Geltung der ARB 94 hier auch aus § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG: Nach dieser
Vorschrift erlischt das Recht zum Widerspruch bei fehlender Aushändigung der
Versicherungsbedingungen bei Vertragsschluss jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der
ersten Versicherungsprämie. Selbst angenommen, dem Kläger seien die ARB 94
tatsächlich nicht übergeben worden, so wären sie gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG dennoch
gültig, da der Kläger nicht widersprochen hat und seit der ersten Prämienzahlung mehr als
ein Jahr vergangen ist. Diese Norm findet auf den streitgegenständlichen Vertrag auch
Anwendung, da er nach dem 31.12.1994 geschlossen worden ist und die hier erfolgte
Vertragsumstellung auch von § 5 a VVG erfaßt wird (vgl. Prölss/Martin, § 5 a VVG, Rnd. 22
a).
Somit sind die ARB 94 wirksam in den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien
einbezogen worden.
Ein Versicherungsfall ist auch eingetreten, da der Kläger die Übernahme der Kosten für
eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die XXXXXXXXXXXXXXXXXXund die
XXXXXXXXXXXXXXXXXX wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen der Finanzierung
einer Immobilie zur Kapitalanlage begehrt.
Allerdings ist die Beklagte zur Übernahme der Kosten für diese Rechtsverfolgung nicht
verpflichtet, da der Rechtsschutz hierfür gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern d) dd) ARB 94
ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der
Finanzierung des Erwerbs oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten
Grundstücks und der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines
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Bauvorhabens. Bauvorhaben in diesem Sinne ist u.a. die Planung und Errichtung eines
Gebäudes oder Gebäudeteils, das der Versicherungsnehmer zu erwerben beabsichtigt.
Der Rechtsschutz ist dabei gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern d) dd) ARB 94 auch für die rechtlichen
Interessen ausgeschlossen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der
Finanzierung eines solchen Bauvorhabens stehen. Dies bedeutet, dass der ursächliche
Zusammenhang nicht zu dem Bauvorhaben, sondern lediglich zu der
Finanzierungsmaßnahme bestehen muss (vgl. Harbauer, § 3 ARB 94, Rdn. 6). Unter einem
ursächlichen Zusammenhang ist im Gegensatz zu dem Begriff "unmittelbarer
Zusammenhang" in § 4 Abs. 1 ARB 75 jeder adäquate sachliche Zusammenhang zu
verstehen (vgl. Harbauer, § 3 ARB 94, Rdn. 6).
Dieser Ausschlusstatbestand kommt hier zum Tragen: Der Kläger verfolgt mit der
beabsichtigten Klage rechtliche Interessen, die mit der Finanzierung der Errichtung eines
Bauvorhabens in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Der Kläger erwarb drei
Fondsanteile an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR Sillenbucher Markt
in Stuttgart (WGS-Fonds Nr. 35). Insoweit macht der Kläger geltend, von der
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX AG hinsichtlich der Rendite
und der Steuersparmöglichkeiten falsch beraten worden zu sein und verlangt
entsprechenden Schadenersatz, u.a. da die Mieteinnahmen aus der Immobilie nicht den
Erwartungen entsprächen. Durch die Investition in die Immobilienfonds ist die Errichtung
dieser Eigentumswohnungsanlage finanziert worden, worin die Errichtung eines
Bauvorhabens im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer d) ARB 94 liegt. Mit der Finanzierung dieses
Bauvorhabens steht die beabsichtigte Klage des Klägers gegen die
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXAG in
einem adäquaten sachlichen Zusammenhang, da es gerade um rechtliche Interessen geht,
die aus der Finanzierung dieser Investition in das Bauvorhaben resultieren. Schließlich
hatte der Kläger bei der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXAG hin
einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Investition in die Immobilie abgeschlossen
und macht nun Ansprüche wegen einer vermeintlichen Falschberatung bei dieser
Finanzierung geltend.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Ziffern d) dd) liegen somit vor, der Rechtsschutz für
die beabsichtigte Klage ist demnach ausgeschlossen.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
17.600,00 Euro
(80 % von 22.000,00 Euro)