Urteil des LG Düsseldorf vom 20.04.2000

LG Düsseldorf: abrechnung, zahnärztliche behandlung, widersprüchliches verhalten, vergütung, zahnarzt, fälligkeit, krankenversicherung, patient, sicherheitsleistung, hinweispflicht

Landgericht Düsseldorf, 3 O 434/99
Datum:
20.04.2000
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 434/99
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.740,05 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 09.03.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von dem Kläger zu tragen.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die
Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und / oder Steuerbürgin
zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und macht gegen die Beklagte Ansprüche aus
einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag geltend.
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Die Beklagte begab sich am 16.06..1993 erstmals zu dem Kläger in zahnärztliche
Behandlung. An diesem Tag unterschrieb die Beklagte beim Kläger eine
Honorarvereinbarung, die folgenden Wortlaut enthielt:
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"Für die privatärztliche Behandlung bei X werden gemäß der amtlichen Begründung der
Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache 276/87) mit
Rücksicht auf den voraussichtlichen Zeitaufwand und auf den Praxisaufwand für die
einzelnen besonders schwierigen und / oder besonders zeitaufwendigen Leistungen
folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet:".
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Am 17.06.1993 begann der Kläger mit der Behandlung, die. sich bis zum 27:03.1997
hinzog. Nach sach- und fachgerechter Behandlung stellte der Kläger der Beklagten mit
Schreiben vom 02.04.1997 einen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 26.057,67 DM
in Rechnung.
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Die Beklagte erhielt von ihrem privaten Krankenversicherer im Juli 1997 eine à-conto-
Zahlung auf die streitgegenständliche Rechnung in Höhe von 10.000,-DM. An den
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Kläger zahlte die Beklagte bislang nicht. Der Kläger mahnte den Rechnungsbetrag bei
der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.1997, 11.06.1997 und 03.09.1997 an.
Auf eine spätere Anforderung des privaten Krankenversicherers der Beklagten
übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.1999 eine besondere
Begründung zu der Rechnung vom 02.04.1997.
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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.057,67 DM nebst 15 %
Zinsen seit dem 14.09.1997 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
19.516,77 DM nebst 15 % Zinsen seit dem 14.09.1997 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr unterschriebenen Honorarvereinbarungen seien
unwirksam. Zudem sei die Abrechnung der Positionen Ä3500 und Ä4600 sowie der
Positionen im Hinblick auf die Behandlung der Zähne 3/7 und 4/7 nicht korrekt.
Ebenfalls sei der Kläger nicht berechtigt, für die Röntgenleistungen den 3,5-fachen
Gebührensatz, die Kosten für das atraumatische Nahtmaterial und die Kühlkompressen
sowie die Position Nr. 203 GOZ für den Zahn 4/5 dreifach abzurechnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in Höhe von 17.740,05 DM begründet, im übrigen unbegründet.
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I.
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Die Beklagte war in dem frühen ersten Termin vom 13.01.2000 ordnungsgemäß nach §
78 ZPO durch eine bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwältin vertreten. Die
erst im frühen ersten Termin erfolgte ordnungsgemäße Bestellung war ausreichend, da
die verspätete Bestellung nach der freien Oberzeugung der Kammer die. Erledigung des
Rechtsstreits nicht verzögerte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die
Klageforderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht schlüssig vorgetragen war, worauf der
Kläger im Termin von der Kammer hingewiesen wurde.
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II.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf zahnärztliches Honorar in Höhe
von 17.483,59 DM. In dieser Höhe wurde die Klageforderung von der Beklagten
anerkannt.
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III.
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Dem Kläger steht für seine zahnärztlichen Leistungen über den anerkannten Betrag von
17.483,59 DM ein weiterer Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den
Vorschriften der GOZ in Höhe von 256,46 DM zu. Der Kläger war berechtigt, die
Gebührenforderungen für die Speicheldiagnostik und die Behandlung der Zähne 3/7
und 4/7 sowie die Kosten für die Kühlkompressen und das atraumatische Nahtmaterial
entsprechend seiner mit Schriftsatz vom 25.01.2000 eingereichten Abrechnung geltend
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zu machen.
1.
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Dem Kläger steht auch als Zahnarzt ein Anspruch auf Abrechnung der Nr. 3500 und
4600 G0Ä für die von ihm vorgenommene mikrobiologische Speicheldiagnostik zu.
Davon ist aufgrund des dem Schriftsatz vom 22.03.2000 anliegenden Aufsatzes aus der
Fachzeitschrift DZW auszugehen, der die Abrechenbarkeit von Speicheltests im
Rahmen zahnärztlicher Leistungen nachvollziehbar darlegt. Für eine Abrechenbarkeit
von ärztlichen Leistungen, die zwar nicht in der GOZ, hingegen aber, entsprechend in
der GOÄ geregelt sind, spricht zudem § 6 GOZ. Es sind keine Gründe ersichtlich, die
einer der GOÄ entsprechenden Abrechnung von Speicheltests durch Zahnärzte
widersprächen. Vielmehr ist es als billig anzusehen, dass auch Zahnärzte für
notwendige speicheldiagnostische Maßnahmen eine adäquate Vergütung erhalten.
Dem Kläger steht daher der auf Blatt 1 seiner Abrechnung unter dem 01.07.1993 gemäß
der Nr. Ä3500 und Ä4600 geltend gemachte Betrag von insgesamt 44,66 DM zu.
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2.
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Der Kläger kann des weiteren gegenüber der Beklagten das zahnärztliche Honorar für
die auf Blatt 2 seiner Abrechnung angegebenen Behandlungen des Zahns 3/7 in der
Zeit vom 03.09. bis 16.09.1993 in Höhe von 137,40 DM. beanspruchen. Der Kläger hat
insoweit substantiiert vorgetragen, da nicht der Zahn 3/7, sondern der Zahn 3/8 gezogen
wurde. Dies lässt sich auch anhand der Abrechnungsziffern auf Blatt 2 der Abrechnung
nachvollziehen.
23
3.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Honoraranspruch in Höhe von 14,70 DM
für die Behandlung des Zahns 4/7, welche auf Blatt 3 der Abrechnung unter dem
30.08.1994 aufgeführt wurde. Bezüglich der angeblich nicht erbrachten Behandlung am
Zahn 4/7 liegt bereits kein substantiierter Vortrag der Beklagten vor. Zudem hat der
Kläger seine erbrachte zahnärztliche Leistung nachvollziehbar erläutert.
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4.
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Schließlich kann der Kläger die Kosten für die Kühlkompressen und das atraumatische
Nahtmaterial gesondert berechnen. Dies ergibt sich aus der Materialliste der
Bundeszahnärztekammer, die sowohl das atraumatische Nahtmaterial als auch die
Kühlkissen als gesondert berechenbare Posten auflistet, die nicht bereits mit den
Gebührensätzen gemäß § 4 Abs. 3 GOZ als abgegolten anzusehen sind. Der Kläger
kann die angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 59,70 DM von der Beklagten
beanspruchen.
27
IV.
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Ein weiterer, über den zuerkannten Betrag von 17.740,05 DM hinausgehender
Anspruch des Klägers besteht nicht.
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1.
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Der Kläger kann für seine zahnärztlichen Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 GOZ lediglich
den 3,5-fachen Steigerungssatz geltend machen, da die von ihm vorgelegten
Honorarvereinbarungen Vom 16.06.1993 und 02.09.1993 unwirksam sind.
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a.
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Die Honorarvereinbarung vom 16.06.1993 ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ unwirksam.
Zwar sieht § 2 Abs. 1 GOZ vor; dass durch Vereinbarung eine von der
Gebührenordnung abweichende Höhe der Vergütung vereinbart werden kann. Jedoch
enthält § 2 Abs. 2 GOZ zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten.
Demnach darf die Honorarvereinbarung über den nach Satz 2 erforderlichen Hinweis,
dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in
vollem, Umfang gewährleistet ist, keine weiteren Hinweise und Erklärungen enthalten.
Dieses Erfordernis bezweckt vornehmlich, den Patienten vor einer unüberlegten,
leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung: zu schützen, wie
sie vor allem dann zu besorgen wäre, wenn sich die Vereinbarung in einem Schriftstück
befände, welches das Augenmerk auf andere Gegenstände lenkt oder die Gefahr
begründet, dass es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gelesen wird. Die für den
Zahlungspflichtigen angestrebte Klarheit der Vergütungsvereinbarung erfordert mithin,
dass in der schriftlichen Vereinbarung jedweder von der Tragweite der
Abdingungsvereinbarung ablenkender Inhalt unterbleibt (BGH - III ZR 106/97).
Demnach muss auch ein Hinweis auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zu
dem Verordnungsentwurf als unzulässiger Hinweis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ
angesehen werden. Zwar scheint der Zusatz zunächst nur auf eine rechtliche
Erläuterung hinzuweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung
hinsichtlich der abweichenden Vergütungshöhe steht. Dadurch, dass der Kläger jedoch
seine Forderung nach einem höheren Honorar mit dem Hinweis auf die amtliche
Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf verbindet, erweckt er den
Eindruck, der Gesetzgeber wolle die Überschreitung des festgelegten
Gebührenrahmens bei einer überdurchschnittlichen Qualität und Präzision der
zahnärztlichen Leistung sowie einem darauf abgestellten -Praxisaufwand vorschreiben
oder zumindest unterstützen und befürworten. Daher muss auch der Hinweis auf die
amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf als eine
unzulässige weitere Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ angesehen werden
(BGH - III ZR 106/97).
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b.
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Die Honorarvereinbarung vom 02.09.1993 ist ebenfalls unwirksam. Sie verstößt gegen §
2 Abs. 2 Satz 1 GOZ, da sie erst zu einem Zeitpunkt nach Behandlungsbeginn
geschlossen wurde. Nach 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ ist eine abweichende
Honorarvereinbarung vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes zu treffen. Dem
Schutzzweck der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Patient frei
entscheiden können soll, ob er die Leistung zu dem vom Arzt verlangten "Preis" in
Anspruch nehmen will oder nicht, damit ihn nicht später unerwartete finanzielle
Konsequenzen treffen. Diese Zwecksetzung ist im Zusammenhang mit der
Hinweispflicht in § 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ, die dem Zahlungspflichtigen die Tragweite
seiner Entscheidung verdeutlichen soll, und dem Verbot weiterer Erklärungen, das die
Entschließungsfreiheit des Patienten absichern soll, zu sehen und zu verstehen.
Schließt der Patient die Vergütungsvereinbarung erst während der laufenden
Behandlung, ist er in seiner Entschließungsfreiheit unter Umständen beschränkt, da es
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ihm nicht zumutbar ist, die Honorarvereinbarung abzulehnen und einen anderen Arzt mit
der Weiterbehandlung zu betrauen. (BGH - III ZR 106/97).
Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, handelt es sich bei der Behandlung in der Zeit
von Juni 1993 bis März 1997 um eine zusammenhängende Behandlung. Die Beklagte
hat die zweite Honorarvereinbarung erst nach dem Behandlungsbeginn am 17.06.1993,
nämlich am 02.09.1993 unterschrieben. Damit verstößt die Vereinbarung gegen § 2
Abs. 2 Satz 1 GOZ und ist folglich unwirksam.
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Der Kläger kann für seine zahnärztlichen Leistungen daher nur den 3,5-fachen Satz als
Höchstsatz gemäß § 5 Abs. 1 GOZ geltend machen.
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2.
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Der Kläger hat zudem gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der auf Blatt
3 unter dem 16.05.1995 für den Zahn 4/5 zweifach abgerechneten Positionen GOZ-Nr.
203. Die Nr. 203 GOZ darf pro Kieferhälfte nur noch einfach berechnet werden. Zwar
trägt der Kläger insoweit vor, dass es sich um verschiedene besondere Maßnahmen
gehandelt habe, ohne diese jedoch näher zu erläutern. Sein Sachvortrag muss daher
diesbezüglich als unsubstantiiert angesehen werden, da die Beklagte die Abrechnung
dieser Position ausdrücklich gerügt hat.
39
3.
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Schließlich steht dem Kläger für die Röntgenleistung. gemäß § 5 Abs. 2 nur der 2,3-
fache Steigerungssatz zu. Zwar ist es richtig, dass die Kammer dem Kläger
grundsätzlich den 3,5-fachen Steigerungssatz zuerkennt, da die Kammer aus
anderweitigen Verfahren, an denen der Kläger beteiligt war, Kenntnis davon hat, dass
der Kläger grundsätzlich qualitativ weit überdurchschnittliche zahnärztliche Leistungen
mit einem außerordentlichen Zeitaufwand erbringt. Inwieweit allerdings die
Röntgenaufnahmen den 3,5-fachen Steigerungssatz hinsichtlich besonderer Qualität
bzw. eines besonderen Zeitaufwands rechtfertigen, ist der Kammer nicht ersichtlich. Da
die Beklagte die Abrechnung des Klägers auch insoweit moniert hat, wäre eine
substantiierte Begründung des Klägers zur Rechtfertigung des Anspruchs auf einen 3,5-
fachen Steigerungssatz erforderlich gewesen.
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V.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die der Beklagten nach Abschluss der
Behandlung vom Kläger gestellte Abrechnung entsprach nicht den Erfordernissen des
10 GOZ. Die Vergütung wird gemäß § 10 Abs. 1 GOZ nur fällig, wenn dem
Zahlungspflichtigen eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt wird. Voraussetzung
für die Fälligkeit der Vergütung ist daher, dass der Zahnarzt dem Zahlungspflichtigen
eine Rechnung ausstellt, die den. in der GOZ vorgeschriebenen inhaltlichen
Anforderungen und damit vornehmlich den Anforderungen des § 10 Abs. 2 – 4 GOZ
entspricht. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ bedarf ein Überschreiten des 2,3-fachen
Steigerungssatzes einer schriftlichen Begründung. Dabei reicht es für eine
ordnungsgemäße Begründung nicht aus, wenn der Zahnarzt pauschal die
Bemessungskriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit etc. in der Rechnung benennt,
sondern es müssen auf den Einzelfall bezogen die Besonderheiten, die zu der
berechneten Steigerung geführt haben, angeführt werden. Dabei müssen die
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Bemessungskriterien den entsprechenden Leistungsnummern zugeordnet werden. Die
von dem Kläger erteilte Rechnung vom 02.04.1997, die lediglich eine
Zusammenstellung der einzelnen Leistungen unter Angabe der Nummern aus dem
Gebührenverzeichnis und des jeweiligen Steigerungssatzes beinhaltet, enthält keine
derartige Begründung. Die spätere Begründung des Klägers vom 29.08.1999
beschränkt sich auf ein pauschales Aufzählen besonderer Schwierigkeitsfaktoren, ohne
dass der Kläger die konkreten Bemessungskriterien einzelfallbezogen benennt und
diese den einzelnen Leistungspositionen zuordnet. Damit liegt eine den Anforderungen
des § 10 GOZ entsprechende Abrechnung des . Klägers nicht vor. Ebenfalls spielt es für
die Fälligkeit des Anspruchs des Klägers keine Rolle, inwieweit die Beklagte bereits
Leistungen von ihrer privaten Krankenversicherung erhalten hat. Die
Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Arzt sowie dem Patienten und
seiner Krankenversicherung sind unabhängig von einander zu sehen und zu erfüllen.
Der Anspruch war daher bis zu dem Anerkenntnis der Beklagten nicht fällig, so dass
weder ein Anspruch auf Verzugszinsen, noch auf Rechtshängigkeitszinsen bestand.
Das Anerkenntnis der Beklagten ist allerdings dahingehen auszulegen, dass sie die
Honorarforderung begleichen möchte und damit auf eine weitere Rechnungslegung
durch den Kläger verzichtet. Ein weiteres Berufen auf die Nichtfälligkeit des Anspruchs
müsste als widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB angesehen werden. Es ist
daher seit dem Anerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
09.03.2000 von der Fälligkeit der Forderung auszugehen, so dass dem Kläger von
diesem Zeitpunkt an Rechtshängigkeitszinsen gemäß 291 BGB zuzuerkennen sind.
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VI.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 93, 92 Abs. 709, 108 ZPO. Die Beklagte
hat keinen Anlass zur Klage gegeben, da der Klageanspruch vor Einleitung des
Rechtsstreits nicht fällig war. Die Beklagte hat den Kläger zudem aufgefordert, ihr eine
entsprechende Begründung der Abrechnung gemäß § 10 GOZ zu liefern. Dieser
Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen, sondern hat unmittelbar das
Mahnverfahren. eingeleitet.
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Der Streitwert wird auf 26.057,67 DM festgesetzt (§§ 12 GKG, 3 ZPO).
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