Urteil des LG Düsseldorf vom 25.02.2008

LG Düsseldorf: zwangsvollstreckung, gebühr, vollstreckungstitel, wohnung, geldzahlung, vollstreckungskosten, auflage, amtshandlung, rücknahme, datum

Landgericht Düsseldorf, 19 T 251/07
Datum:
25.02.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 T 251/07
Tenor:
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des
Amtsgerichts Neuss vom 27.04.2007 teilweise aufge-hoben und wie
folgt neu gefasst:
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.02.2007 gegen die
Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers XXX vom 03.02.2007 (Az.: DR
II – 795/06) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist insgesamt gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Wert für die Erinnerung: 34,50 €
Wert für die Beschwerde: 15,00 €
Gründe:
1
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
2
I.
3
Die Gläubigerin erteilte mit Schreiben vom 29.06.2006 unter Beifügung eines
Vollstreckungstitels den Auftrag, die Zwangsräumung einer näher bezeichneten
Wohnung durchzuführen.
4
Weiter heißt es in dem Schreiben wie folgt: "Die Kosten für diesen Auftrag berechnen
sich wie folgt: ... 67,23 €."
5
Der Gerichtsvollzieher erteilte der Gläubigerin am 03.02.2007 – nach Rücknahme des
Auftrags zur Zwangsvollstreckung – folgende Kostenrechnung:
6
KVGv 602 Nicht erl. KV 240/241/242 25,00 €
7
KVGv 604 Nicht erl. Amtshandlung 200 pp 12,50 €
8
KVGv 711 Wegegeld 5,00 €
9
KVGv 713 Auslagenpauschale 7,50 €
10
Summe 50,00 €
11
Gegen die Kostenrechnung legte die Gläubigerin Erinnerung ein. Sie ist der Auffassung,
es sei lediglich eine Gebühr in Höhe von 12,50 € gem. Nr. 604 KVGv und eine
Auslagenpauschale in Höhe von 3,00 € als Mindestsatz gem. Nr. 713 KVGv, insgesamt
15,50 € und nicht 50,00 € anzusetzen.
12
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Amtsgericht
Neuss zur Entscheidung vorgelegt.
13
Das Amtsgericht hat die Kosten auf 35,00 € festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen
zurückgewiesen. Das Amtsgericht ist der Ansicht, der Gerichtsvollzieher habe 25,00 €
gem. Nr. 602 in Verbindung mit Nr. 240 KVGv, Wegegeld in Höhe von 5,00 € gem. Nr.
711 KVGv und eine Auslagenpauschale in Höhe von 5,00 € (0,2 x 25,00 € = 5,00 €)
gem. Nr. 713 KVGv erheben dürfen, so dass insgesamt 35,00 € festzusetzen waren. Die
Gebühr nach Nr. 604 KVGv sei nicht gerechtfertigt, da der Gerichtsvollzieher nicht
beauftragt war, auch die Rechtsanwaltskosten zu vollstrecken. Die bloße Angabe dieser
Kosten in dem ausdrücklich auf Zwangsräumung gerichteten Antrag reiche nicht aus,
ohne Weiteres von einem weitergehenden Auftrag zur Vollstreckung auch der Kosten
der Zwangsvollstreckung auszugehen, da diese Angabe auch lediglich als Grundlage
für die spätere Kostenfestsetzung habe dienen könne.
14
Das Amtsgericht hat die Beschwerde zugelassen.
15
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht hat gegen den Beschluss Beschwerde
eingelegt.
16
II.
17
Die Beschwerde ist gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig, da
das Amtsgericht Neuss die Beschwerde zugelassen hat.
18
Die Beschwerde richtet sich lediglich dagegen, dass das Amtsgericht die Kosten gem.
Nr. 604 KVGv in Höhe von 12,50 € nicht in Ansatz gebracht hat und hinsichtlich der
Auslagenpauschale in Höhe von 20% nicht auch diese Gebühr der Berechnung
zugrunde gelegt hat.
19
Insoweit ist die Beschwerde auch begründet. Denn auch die Kosten gem. Nr. 604 KVGv
in Höhe von 12,50 € nebst die darauf entfallende Auslagenpauschale sind in Ansatz zu
bringen.
20
Der Auftrag der Gläubigerin die Zwangsräumung einer Wohnung durchzuführen, ist
dann auch als Auftrag gem. § 3 Abs. 1 GvKostG auf Zwangsvollstreckung der Kosten
der Zwangsvollstreckung zu werten, wenn diese die Kosten der Zwangsvollstreckung in
dem Auftrag berechnet.
21
Nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie
notwendig waren, dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur
Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.
22
Damit ist festgelegt, dass der Hauptsachetitel auch Vollstreckungstitel für die
Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten ist und ein selbständiger gesonderter
Vollstreckungstitel nicht zu beschaffen ist (Stöber in: Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 788, Rn.
14). Dabei ist es nicht notwendig, dass der Hauptsachetitel auf eine Geldzahlung lautet
(Stöber a.a.O.).
23
Daher ist die Angabe der Zwangsvollstreckungskosten in einem Auftrag zur
Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel zugleich als Auftrag gem. § 3 Abs. 1
GvKostG zur Vollstreckung der Zwangsvollstreckungskosten zu sehen.
24
Die Angabe der Kosten der Zwangsvollstreckung in einem Auftrag gem. § 3 Abs. 1
GvKostG würde im Übrigen sonst keinen Sinn machen. Soweit das Amtsgericht darauf
abstellt, die Angabe der Kosten der Zwangsvollstreckung könne auch als Grundlage für
die spätere Kostenfestsetzung dienen, so kann dies nicht überzeugen. Denn soweit die
Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gem. § 788 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden, erfolgt
die Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO im Wege der gesonderten Festsetzung durch
das Vollstreckungsgericht bzw. das Prozessgericht. Die Angabe der
Vollstreckungskosten in dem Auftrag an den Gerichtsvollzieher macht daher keinen
Sinn.
25
Damit ist die Angabe der Kosten der Zwangsvollstreckung als Auftrag gem. § 3 Abs. 1
GvKostG zur Beitreibung der Kosten zu sehen. Da der Gerichtsvollzieher
auftragsgemäß einen Vollstreckungsversuch auch dieser Kosten unternommen hat, ist
die Gebühr gem. Nr. 604 KVGv in Höhe von 12,50 € angefallen.
26
Entsprechend fällt auch die Gebühr gem. Nr. 713 KVGv höher aus (0,2 x 37,50 € (12,50
€ + 25,00 €) = 7,50 €.
27
Insgesamt sind daher weitere 15,00 € in Ansatz zu bringen, so dass insgesamt 50,00 €
festzusetzen waren. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 03.02.2007 ist
daher nicht zu beanstanden. Folglich war die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.
29