Urteil des LG Düsseldorf vom 02.03.2007

LG Düsseldorf: versicherer, auflage, wertminderung, quotenvorrecht, versicherungsvertrag, sachschaden, verzug, anwaltskosten, versicherungsleistung, deckung

Landgericht Düsseldorf, 20 S 198/06
Datum:
02.03.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Berufungszivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 198/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Düs-
seldorf vom 24. Oktober 2006 – Az.: 36 C 7795/06 – wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1
I.
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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugkaskoversicherung auf Ausgleich
eines restlichen Schadens in Höhe von 1.765,11 € in Anspruch. Wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf
die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der
Berufung, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt.
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II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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1.
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Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des restlichen
Unfallschadens in Höhe von 1.765,11 € aus §§ 1, 10, 12, 13 AKB zu.
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Unstreitig hat die Beklagte den Schaden an dem Fahrzeug vollständig sowie die Kosten
für die Erstellung des Gutachtens unter Berücksichtigung der bereits von der kroatischen
Versicherung erfolgten Zahlung teilweise ausgeglichen.
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Soweit der Kläger nunmehr noch Ersatz der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von
700,00 €, Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 750,00 €, ausstehende
Gutachtergebühren in Höhe von 289,55 € und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,56
€ mit der Klage begehrt, ist die Beklagte aus dem Kaskoversicherungsvertrag nicht zur
Zahlung verpflichtet. Die Leistungspflicht der Beklagten richtet sich in dem Verhältnis
zum Kläger nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen (AKB).
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Gem. § 13 Abs. 6 AKB ersetzt der Versicherer keine Wertminderung des Fahrzeugs,
keine Überführungs- und Zulassungskosten, keinen Nutzungsausfall und keine Kosten
eines Ersatzwagens. Die Sachverständigenkosten übernimmt er nur, wenn die
Beauftragung des Sachverständigen von ihm veranlasst oder mit ihm abgestimmt ist.
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Dass der Kläger die Beauftragung des Sachverständigen mit der Beklagten abgestimmt
hat, trägt er selbst nicht vor. Im übrigen fallen die mit der Klage noch geltend gemachten
Schadenspositionen unter § 13 Abs. 6 AKB.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts. Das
aus § 67 Abs. 1 S. 2 VVG entwickelte Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers
bestimmt, dass der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit auf seinen
Kaskoversicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungssumme
den Schaden übersteigt (vgl. BGH NJW 1982, 827; Prölls / Martin, 27. Auflage, § 67
VVG Rz. 22). Der Versicherungsnehmer bleibt damit insoweit Gläubiger der Forderung
mit der Folge des Befriedigungsvorrechts gem. § 67 Abs. 1 S. 2 VVG, als er vom
Versicherer nicht entschädigt worden ist. Erst nach Deckung des Schadens durch
Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge (Prölls /
Martin, 27. Auflage, § 67 VVG Rz. 22).
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Vorliegend geht es nicht um die Frage, welche Ansprüche gem. § 67 Abs. 1 S. 2 VVG
auf die Versicherung übergegangen sind mit der Folge, wer Gläubiger der
Ersatzansprüche ist. Vielmehr nimmt der Kläger seine eigene Versicherung auf Ersatz
des ihm entstandenen Schadens aus eigenem Recht in Anspruch. Dieser Anspruch
richtet sich allein nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrag
bzw. den Versicherungsbedingungen und ist von der Frage zu unterscheiden, welche
Ansprüche nach Ersatz des Schadens auf die Versicherung übergehen.
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Aus dem Quotenvorrecht lässt sich kein Recht des Klägers herleiten, die unstreitig auf
den Sachschaden und die Gutachterkosten geleisteten Zahlungen der Versicherung
des Unfallgegners mit anderen, nicht vom Umfang der Versicherung bei der Beklagten
umfassten Schadenspositionen zu verrechnen.
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2.
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Da sich die Beklagte nicht mit der Zahlung der geltend gemachten 1.765,11 € in Verzug
befindet, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Anwaltskosten in Höhe von 594,03 € zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: € 1.765,11 €
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