Urteil des LG Düsseldorf vom 23.08.2006

LG Düsseldorf: agb, verfall, gegenleistung, produkt, preisliste, passiven, verfügung, werbung, rückzahlung, vorauszahlung

Landgericht Düsseldorf, 12 O 458/05
Datum:
23.08.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 458/05
Tenor:
ür R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu €
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder
diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Ver-trägen über
Mobilfunkleistungen mit Vorauszahlungsregelung einzubeziehen, sowie
sich auf die Bestimmungen bei der Anwicklung derartiger Verträge, ge-
schlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
„6.1 Eine Vorauszahlung bewirkt eine befristete Gültigkeit der Vodafone-
Karte und des vorausgezahlten Betrages."
„6.3 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird die Vodafone-Karte zur
Nutzung ge-sperrt, d.h. die Zugangsberechtigung zu VF D2-Diensten
vollständig und end-gültig unterbrochen (permanente Deaktivierung).
Ein evtl. noch vorhandenes Restguthaben verfällt und kann vom Kunden
auch nicht wieder nutzbar gemacht werden."
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00
vorläufig voll-streckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Dachverband der Verbraucherzentralen und 23
weiterer verbraucher- und sozial orientierter Organisationen in der BRD. Gemäß § 2
seiner Satzung bezweckt er, die Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den
Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen
2
Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen
Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung
beizutragen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UklG eingetragen
(Anlage K 1).
Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das ein
Mobilfunknetz unter der Bezeichnung D2 betreibt.
3
Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung "CallYa” sog. Prepaid-Handyverträge an. Bei
diesen erhält der Kunde gegen Vorauszahlung ein Guthaben, das er mit seinem Handy
abtelefonieren kann. Eine Grundgebühr oder ein monatlicher Mindestumsatz fallen nicht
an. "CallYa” wird unter anderem auf der Internetseite www.vodafone.de beworben
(siehe Anlagen K 2 ff.). Dort wird es mit den Schlagworten "ohne Vertragsbindung”,
"kein monatlicher Basispreis”, "keine Mindestlaufzeit”; "einfach aufladen und
abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle” beschrieben. In den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten (AGB) befinden sich u.a. die aus dem Tenor
ersichtlichen Klauseln 6.1 und 6.3 (Anlage K 6). Für Internetnutzer sind die AGB erst im
Rahmen des Bestellvorgangs abrufbar.
4
Das für den Prepaid - Vertrag eingezahlte Guthaben verfällt nach folgenden Zeiträumen,
falls der Kunde das Guthaben nicht wieder auffüllt. Das Startguthaben, das der Kunde
bei Abschluss des Prepaid - Vertrags erhält, hat eine Gültigkeitsdauer von 15 Monaten,
bei späteren Guthabeneinzahlungen wird der Betrag des eingezahlten Guthabens mit
einem in der Preisliste ausgewiesenen Faktor, derzeit 18,2, multipliziert, wobei eine
maximale Verlängerung von 15 Monaten - ab einem Aufladebetrag von € 25 (25 x 18,2 =
455 Tage = 15 Monate) - erreicht werden kann. Die Verfallszeiten sind nicht in den AGB
ausgewiesen, sondern können von den Verbrauchern nur anhand zusätzlicher
Informationen aus der Preisliste, die nicht in den AGB selbst enthalten sind, berechnet
werden.
5
Vor Verfall des Guthabens werden die Kunden 2 mal per SMS und 1 mal per Post
darauf hingewiesen.
6
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2005 fruchtlos abgemahnt und zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert (Anlage K 7 und 8).
7
Durchschnittlich geben die Deutschen € 51,35 pro Monat an Handy-Gebühren aus
(Anlage B 3). Deutsche Jugendliche im Alter von 10-17 Jahren geben monatlich € 18,00
für ein Handy aus (Anlage B 4).
8
Der Kläger ist der Ansicht, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen das
Transparenzverbot und benachteiligten die Verbraucher unangemessen.
9
Der Kläger beantragt,
10
wie erkannt.
11
Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ausscheide, da sie
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als Mobilfunkbetreiberin ein berechtigtes Interesse daran habe, dass die Karten nur eine
begrenzte Gültigkeit haben und das Guthaben nach einem gewissen Zeitraum,
spätestens nach 15 Monaten, verfällt. Dies beruhe zum einen darauf, dass die Prepaid-
Kunden ihre übrigen - im Schriftsatz vom 12.12.2005 beschrieben - Angebote, wie z.B.
den Empfang von Textnachrichten, sog. SMS, umsonst nutzen könnten und zum
anderen, dass die Rückzahlung des Guthabens mit erheblichen Schwierigkeiten und
Kosten für sie verbunden sei. Auch stelle die Bundesnetzagentur der Beklagten pro
anfallenden Ausgaben nur ein begrenztes Nummernkontingent zur Verfügung. Zudem
stehe der Bewertung als unangemessene Benachteiligung entgegen, dass die Klauseln
branchenüblich seien.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
15
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16
Die Klage ist zulässig und begründet.
17
A.
18
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Dies folgt aus §§ 3 Abs.
1 Nr. 1, 4 UklG.
19
B.
20
Die Klage ist begründet.
21
I.
22
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt hinsichtlich der Klausel 6.1 aus § 1
UklG i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und hinsichtlich der Klausel 6.3 aus § 1 UklG i.V.m.
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 bzw. §§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
23
1.
24
Bei den Klauseln handelt es sich weder um eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung
noch um eine kontrollfreie Preisabrede im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB. Eine
kontrollfreie Leistungsbeschreibung ist nur bei Regelungen gegeben, ohne deren
Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts
ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Dies ist vorliegend
gerade nicht der Fall, denn auch ohne die Regelungen zum Verfall des Guthabens und
zur Kartensperre könnte der wesentliche Vertragsinhalt mit den Hauptleistungspflichten
der Parteien bestimmt werden. Auch liegt keine kontrollfreie Preisabrede vor. Mit den
Klauseln wird der Zeitraum der Inanspruchnahmemöglichkeit der Mobilfunkleistungen
begrenzt, mithin in das schuldrechtliche Verträge kennzeichnende Prinzip von Leistung
und Gegenleistung eingegriffen und von Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3
BGB abgewichen (BGH, Urt. v. 12.06.2001 – XI ZR 274/00; OLG München, Urt. v.
22.06.2006 – 29 U 2294/06; je zit. nach juris).
25
2.
26
Der Unterlassungsanspruch folgt hinsichtlich der Klausel 6.1 aus § 1 UklG i.V.m. § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB; sie benachteiligt die Verbraucher unangemessen, weil gegen
wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen der §§ 194 ff. BGB, von
denen abgewichen wird, verstoßen wird.
27
a.
28
Die Klausel enthält eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem hinsichtlich der Verpflichtung aus schuldrechtlichen
Verträgen als Ausschlussfristen im Allgemeinen ausschließlich in den §§ 194 ff. BGB
die Verjährungsvorschriften verankert sind. Weitere, von der Verjährung unabhängige
Verfallsregeln, sind nicht verankert. Von dieser gesetzlichen Konzeption weichen die
AGB der Beklagten unangemessen zum Nachteil der Verbraucher ab. Das vertragliche
Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wird entgegen der
gesetzgeberischen Konzeption weitgehend eingeschränkt, betrachtet man neben dem
Verfall des Guthabens an sich zudem die Dauer der Verfallsfristen von max. 15 Monaten
und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens (OLG München, Urt. v.
22.06.2006 – 29 U 2294/06, zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 07.03.2004 – 6 U 137/02,
zit. nach juris; OLG Köln, Urt. v. 01.12.2000 – 6 U 63/00, zit. nach juris; OLG
Brandenburg, Urt. v. 01.12. 1999 – 3 U 251/98, zit. nach juris; vgl. auch hinsichtlich der
Telefonkarten für öffentliche Telefone BGHZ 148, 74 ff.).
29
aa.
30
Der mögliche Verfall des Guthabens führt indirekt zu einer Mindestumsatzverpflichtung
(OLG München, Urt. v. 22.06.2006 – 29 U 2294/06, a.a.O), die der Verbraucher
angesichts der Werbung für das Produkt gerade meint umgehen zu können. Die
Beklagte bewirbt ihr Produkt dort mit den Schlagworten "ohne Vertragsbindung”, "kein
monatlicher Basispreis”, "keine Mindestlaufzeit”; "einfach aufladen und abtelefonieren
bei voller Kostenkontrolle”. Bereits dieser Umstand führt zu einer deutlichen
Verschiebung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Zudem ist der
zu verfallende Betrag insbesondere nicht der Höhe nach begrenzt. Er kann durchaus
eine Höhe von deutlich über € 100,00 erreichen, was entgegen der Ansicht der
Beklagten kein zu vernachlässigender Umstand ist. Dies ist nur der Fall bei gänzlich
untypischen, vom Verwender nicht bedachten bzw. für nicht regelungsbedürftig
gehaltenen Umstände (Palandt-Heinrichs, 65. A. 2006, BGB, vor § 307 Rn. 9 m.N.). Es
handelt sich hierbei nicht um eine abwegige Sachverhaltskonstruktion, die als
Ausnahmefall für die Praxis unbedeutend wäre, so dass die Klausel dennoch wirksam
wäre. Dies zeigt sich schon zum einen daran, dass Guthabenbeträge von über € 100,00
unproblematisch aufgeladen werden können. Hinzu kommt, dass ein Kunde sich
hinsichtlich des von ihm in Zukunft zu verbrauchenden Guthabens verschätzen kann
oder aus unvorhergesehenen Gründen sein Handy über einen längeren Zeitraum
schlichtweg nicht nutzt; hierin liegen keine fernliegenden Ausnahmefälle.
31
bb.
32
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht zu ihren Gunsten erheblich, dass die
Kunden neben der Möglichkeit, im Rahmen des Prepaidvertrages aktiv beim
Telefonieren oder SMS-Schreiben ihr Guthaben zu verbrauchen, sonstige Leistungen
der Beklagten passiv, wie z.B. der Empfang von SMS, in Anspruch nehmen und dies
ohne Verfall des Guthabens und anschließender Kartensperre zeitlich unbegrenzt tun
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könnten. Es erfolgt unter Berücksichtigung dieses Aspektes eine zusätzliche erhebliche
Verschiebung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung unter dem
Gesichtspunkt, dass die passiven Leistungen der Beklagten, die im übrigen in ihrer
Werbung keine Rolle spielen, nunmehr durch sie in den Vordergrund gerückt werden
und leistungsprägend werden sollen. Der Verbraucher wird auch und gerade unter
diesem Aspekt unangemessen benachteilgt (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 01.12.1999 –
3 U 251/98, a.a.O.).
Die preisliche Kalkulation der Prepaidverträge beruht auf einem eigens von der
Beklagten entwickelten Konzept, in dem es ihr freigestanden hätte, diese sog. passiven
Leistungen kostenpflichtig auszugestalten, wie es nach ihrem eigenen Vortrag
beispielsweise in den USA üblich ist. Zum anderen wird vorliegend ausschließlich die
Unwirksamkeit der AGB der Beklagten in ihrer streitgegenständliche Fassung erklärt.
Damit ist keine grundsätzliche Verpflichtung der Mobilfunkanbieter verbunden,
unbegrenzt jedem Prepaidkunden eine Handynummer und die passiven Leistungen zur
Verfügung zustellen, ohne dass dieser ein Guthaben aufweist. Jedoch obliegt es der
Beklagten als derjenigen, die die AGB stellt, einen angemessenen Ausgleich zwischen
Leistung und Gegenleistungen herzustellen, die Kunden nicht unangemessen zu
benachteiligen.
34
cc.
35
Die von der Beklagten angeführten Probleme bei der Rückzahlung des Guthabens und
die damit für sie verbundenen Kosten, vermögen den Verfall des Guthabens nicht zu
rechtfertigen. Es erschließt sich nicht, wie in einem zeitlich angemessenen Fenster nach
Verfall des Guthaben im Rahmen einer Barauszahlung in den zahlreichen Filialen der
Beklagten unter Rückgabe der Handykarte oder bei einer Rückbuchung auf ein Konto
des Kunden, das dieser gegenüber der Beklagten schriftlich anzeigen könnte,
unüberschaubare Kosten der Beklagten entstehen könnten. Auch ist es zum Beispiel
denkbar, dass das Guthaben auf ein bei Abschluss oder während der Laufzeit des
Prepaidvertrages angegebenem Konto zurück gebucht werden kann (vgl. auch OLG
Köln, Urt. v. 01.12.2000 – 6 U 63/00, a.a.O.). Diesen Kosten stehen zudem die
Einnahmen der Beklagten aus nicht zurückgeforderten Restguthaben und der Zins- und
Liquiditätsgewinn der Beklagten der Kunden entgegen, der dadurch entsteht, dass die
Kunden das Guthaben aufladen und erst über einen gewissen Zeitraum hinweg
verbrauchen.
36
dd.
37
Die von der Parteien aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich um eine
Vorleistungsverpflichtung der Kunden im rechtlichen Sinne handele, ist unerheblich. Die
Klausel 6.1 ist unabhängig von dieser Frage unwirksam.
38
ee.
39
Die durchschnittlichen Ausgaben in Deutschland für Handys sind in diesem
Zusammenhang unbeachtlich. Sie sagen nichts über das individuelle
Telefonierverhalten eines Prepaid-Kunden aus. Die Kunden entscheiden sich gerade
für ein Prepaid-Produkt, um die Handykosten niedrig und überschaubar zu halten. Dies
korrespondiert mit den oben zitierten Werbeschlagworten der Beklagten und sie hat es
auch im Rahmen des hiesigen Rechtsstreit selbst ausgeführt.
40
ff.
41
Der Unwirksamkeit der Klausel steht nicht entgegen, dass sie branchenüblich ist. Eine
Branchenüblichkeit rechtfertigt nicht ihre Wirksamkeit. Dafür müssten diese Klauseln
sowohl von den Verbrauchern als auch von den Mobilfunkbetreibern als maßgeblich
und angemessen angesehen werden und zu einer Verkehrssitte erstarkt sein (BGHZ
106, 259, 267; BGH, WM 1973, 611; 612; WM, 1984, 1224, 1226; OLG München, Urt. v.
22.06.2006 – 29 U 2294/96, a.a.O.). Diesbezüglich hat die Beklagte nichts dargelegt.
42
gg.
43
Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Zum einen begründet die Verwendung der
Klauseln eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr
(BGH, NJW 1992, 3158, 3161) und zum anderen hat die Beklagte auf die Aufforderung
des Klägers hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (Anlagen K 7,
8).
44
3.
45
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt hinsichtlich der Klausel 6.3 aus § 1
UklG i.V.m. § 307 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
46
Soweit die Klausel 6.3 den Verfall des Guthabens statuiert, folgt ihre Unwirksamkeit
gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus den unter 2. dargestellten Gründen. Hinsichtlich der
Kartensperre ergibt sich die Unwirksamkeit aus einem Verstoß gegen das in §§ 305
Abs. 2 Nr. 2, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot. Ein Verstoß gegen §
307 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wie er hinsichtlich des Verfalls des Guthabens zu einer
Unwirksamkeit führt, ist nicht gegeben. Im Hinblick auf die nur gegen Gebühr erteilten
Handynummern durch die Bundesnetzangentur liegt ein an sich anerkennenswertes
Interesse der Beklagten vor, die ausgegebenen Prepaid-Karten nicht unbegrenzt den
Kunden zur Verfügung zu stellen.
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Die Möglichkeit der Nummernsperre müsste dem Verbraucher vor Vertragsschluss
transparent gemacht werden. Die Beklagte bewirbt ihr Produkt mit den Schlagworten
"ohne Vertragsbindung”, "kein monatlicher Basispreis”, "keine Mindestlaufzeit”; "einfach
aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle”. Die Begrenzung der Laufzeit
wird erst im Rahmen der später abrufbaren AGB der Beklagten angesprochen und die
genaue Laufzeit lässt sich erst anhand von Angaben errechnen, die in einer Preisliste
niedergelegt sind, die nicht Bestandteil der AGB ist. Die vertragliche Konzeption wird für
den Verbraucher unklar bzw. undurchschaubar (zum Transparenzgebot: Palandt-
Heinrichs, 65. A. 2006, BGB, § 307 Rn. 16 ff. m.N.). Im Übrigen wir auf die Ausführungen
unter 2 dd) – gg) verwiesen.
48
4.
49
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
50
Streitwert: € 6.000,00 (wobei auf jede Klausel € 3.000,00 entfallen)
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Richter am Landgericht
52
von Gregory Dr. Wirtz Dr. Kohlhof-Mann
53
ist urlaubsbedingt an der
54
Unterschrift gehindert
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