Urteil des LG Düsseldorf vom 30.01.2002

LG Düsseldorf: geschäftsführung ohne auftrag, verkehr, abmahnung, nummer, wettbewerber, verwechslungsgefahr, anwaltskosten, vollstreckbarkeit, zugang, gebühr

Landgericht Düsseldorf, 2a O 245/01
Datum:
30.01.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2a Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2a O 245/01
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom dem Honoraranspruch der
Rechtsanwälte Wessing, Königsallee 92 a, 40212 Düsseldorf in Höhe
von 566,92 EUR für die Kosten der Abmahnung vom 28. Februar 2001
zu befreien.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin macht Abmahnkosten geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um das
größte deutsche Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-
/Bildmarke "_T_", angemeldet am 19.7.1995, eingetragen am 4.1.1996 unter der
Nummer 39529531. Die Klägerin ist darüber hinaus Inhaberin der Marke "T-Online",
angemeldet am 27.9.1995, eingetragen am 8.11.1995 unter der Nummer 39539437.
Unter diesem Zeichen vermarktet die Klägerin zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft
T-Online International AG Internetzugang- und Providerdienstleistungen.
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Der Beklagte war Inhaber der Internetdomain "scheiss-t-online.de". Bei dieser Domain
handelte es sich um eine Meckerecke für T-Online-User. Die Klägerin mahnte den
Beklagten mit Schreiben vom 28.2.2001 (Anlage W 16) ab. Der Beklagte gab daraufhin
am 20. März 2001 eine Unterlassungserklärung ab. Er lehnte jedoch die Übernahme der
Kosten für das Abmahnschreiben ab.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, er habe nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Er
meint darüber hinaus, dass eine Verwechselungsgefahr nicht vorliege. Eine Zuordnung
zu den Marken der Klägerin erfolge nicht. Die Wertschätzung der Marken der Klägerin
sei ebenfalls nicht beeinträchtigt worden.
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Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB
hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne
Auftrag zu. Denn der Beklagte hat die Markenrechte der Klägerin verletzt. Diese
Markenverletzung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz. Ein Handeln des
Beklagten im geschäftlichen Verkehr ist anzunehmen. Der Beklagte ist im Internet
aufgetreten. Der Zugang zu seiner Domain war für jedermann gegeben. Ein
geschlossener Benutzerkreis lag nicht vor. Inhalt der Domain war das
Zurverfügungstellen eines Forums für T-Online-User, die mit den Leistungen der
Klägerin bzw. ihres Tochterunternehmens nicht zufrieden waren. Dieses Forum diente
zumindest den geschäftlichen Zwecken der Wettbewerber der Klägerin. Dies reicht für
die Annahme eines Handelns im geschäftlichen Verkehr aus.
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Zeichenähnlichkeit der Domain des Beklagten mit den Marken der Klägerin ist ebenfalls
gegeben. Die Domain ist mit der Marke "T-Online" der Klägerin teilidentisch. Ihr ist
lediglich ein diffamierendes Begleitzeichen vorangestellt, das sich erkennbar auf das
Zeichen der Klägerin bezieht und die Zeichenähnlichkeit nicht beseitigt. Auf eine
etwaige Verwechslungsgefahr kommt es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
nicht an.
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Bei den Zeichen der Klägerin handelt es sich unstreitig um im Inland bekannte Marken.
Die Benutzung des Zeichens durch die Beklagte war geeignet, die Wertschätzung
dieser bekannten Marken ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise zu
beeinträchtigen. Denn die Domain "scheiss-t-online.de" ist geeignet, die Marken der
Klägerin herabzusetzen. Durch die diffamierende Voranstellung des Wortes "scheiss" ist
ein Bezug zu den Dienstleistungen der Klägerin gewollt und beabsichtigt. Dieser Bezug
stellt ohne jedes scherzhafte oder ironisierende Element eine bloße Herabwürdigung
der Marken der Klägerin dar. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs in Sachen Lufthansa und BMW beruft bleibt anzumerken, dass
diese seit der Entscheidung BGH GRUR 1995, 97-Markenverunglimpfung II - Nivea
bereits überholt sind. Außerdem berücksichtigen sie nicht die Veränderung der
Rechtslage durch den aufgrund des Markengesetzes neu eingeführten § 14 Abs. 2 Nr. 3
Markengesetz. Nach allem war die Abmahnung berechtigt.
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Gegen die Höhe der Kostennote ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die 7,5/10 Gebühr
aus 50.000,-- DM beträgt 1.068,55 DM. Zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 40,--
DM ergibt dies die Summe von 1.108,75 DM. Umgerechnet sind dies EUR 566, 92. In
eben dieser Höhe hat der Beklagte die Klägerin gemäß § 257 BGB von ihren
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Anwaltskosten zu befreien.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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