Urteil des LG Düsseldorf vom 15.01.2009

LG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, veröffentlichung, patentinhaber, geschäftsführender gesellschafter, patentfähige erfindung, angemessene entschädigung, heilende wirkung, auflage

Landgericht Düsseldorf, 4b O 146/07
Datum:
15.01.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 146/07
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf € 300.000 festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache
veröffentlichten Europäischen Patents EP X (nachfolgend: "Klagepatent", Anlage MBP
1), welches ein Aufblasventil für Säcke oder andere Behälter betrifft und zu dessen
benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland zählt. Die
Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 07. März 2001.
2
Als deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift reichte die frühere Inhaberin des
Klagepatents – die nunmehr als X firmierende Tochtergesellschaft der Klägerin mit Sitz
in Dänemark – die aus der Anlage H-E 10 ersichtliche Übersetzung ein, aus der die T 2-
Schrift X (Anlage MBP 2) hervorging. Die Klägerin übernahm das Klagepatent später
von ihrer Tochtergesellschaft. Am 08. Dezember 2008 reichte die Klägerin eine
berichtigte Fassung der deutschen Übersetzung des Klagepatents beim Deutschen
Patent- und Markenamt ein, in der nunmehr auch die in der Beschreibung enthaltenen
Überschriften übersetzt sind.
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Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des
Klagepatents lautet in seiner deutschen Übersetzung:
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"Aufblasventil für Säcke, Taschen oder ähnliche Behälter mit unstarren Wänden,
wobei diese Behälter unter Druck gesetzt werden sollen, vorzugsweise mit
Luftdruck, wobei das Aufblasventil einen Flansch aufweist, der aus einem
röhrenförmigen Teil mit einer kreisförmigen zylindrischen Öffnung und einem
plattenförmigen Teil gebildet ist, mit dem der Flansch am Behälter befestigt wird;
das Aufblasventil enthält ferner eine Einfülldüse, die so ausgebildet ist, dass sie
mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der Öffnung des
röhrenförmigen Teiles angeordnet werden kann, und ein mit der Einfülldüse
verbundenes Gaszuführrohr, dadurch gekennzeichnet, dass die Einfülldüse in der
Öffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil eines Ventilkörpers bildet oder mit
diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des äußeren Endes des
röhrenförmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und welcher
senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuführkanal mit einer ein
Gaszuführrohr in Passeingriff aufnehmenden Öffnung versehen ist, wobei ein
Ende so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch öffnet, sobald das
Gaszuführrohr eingeführt wird, wobei die Klappe im Ventilkörper angebracht ist
und normalerweise den Gaszuführkanal aufgrund des elastischen Materials oder
der Anbringung der Ventilklappe geschlossen hält."
5
Nachfolgend ist die Figur 1 des Klagepatents eingeblendet, welche eine graphische
Darstellung des klagepatentgemäßen Ventils von oben zeigt.
6
Der Beklagte zu 3) ist geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1) und 2).
7
Die Klägerin meint, die Beklagten verletzten den Hauptanspruch 1 des Klagepatents –
zumindest mittelbar - in wortsinngemäßer Weise. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf
Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Hierzu behauptet die
Klägerin: Die Beklagte zu 2) stelle Airbags mit das Klagepatent verletzenden
Aufblasventilen (Anlagen MBP 15 bis MBP 20) her und liefere diese unter anderem an
die Beklagte zu 1), welche diese nach Deutschland vertreibe, und zwar teils mit, teils
ohne beigefügte "Gasluftpistolen". Dabei gingen alle Beklagten "als Personalunion" vor.
Die Beklagte zu 1) biete die betreffenden Airbags mit Aufblasventilen weltweit über das
Internet an; hierzu verweist die Klägerin auf den Internetauszug gemäß Anlage MBP 14.
Im Juli 2005 habe die Beklagte zu 1) einen Airbag mit einem patentverletzenden
Aufblasventil an die X mit Sitz in Wuppertal geliefert. Die Beklagte zu 2) liefere darüber
hinaus auch selbst unmittelbar nach Deutschland, wie sich aus dem als Anlage MBP 22
vorgelegten Lieferschein ergebe.
8
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9
1. die Beklagten zu verurteilen,
10
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a. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
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festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle
wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
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Aufblasventile für Säcke, Taschen oder ähnliche Behälter mit unstarren Wänden,
wobei diese Behälter unter Druck gesetzt werden sollen, vorzugsweise mit
Luftdruck, wobei die Aufblasventile einen Flansch aufweisen, der aus einem
röhrenförmigen Teil mit einer kreisförmigen zylindrischen Öffnung und einem
plattenförmigen Teil gebildet ist, mit dem der Flansch am Behälter befestigt wird,
wobei die Aufblasventile ferner eine Einfülldüse enthalten, die so ausgebildet ist,
dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der Öffnung des
röhrenförmigen Teiles angeordnet werden kann, und der Aufnahme eines mit der
Einfülldüse verbundenen Gaszuführrohres dienen,
14
in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, anzubieten, zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
15
bei denen
eines Ventilkörpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas
unterhalb des äußeren Endes des röhrenförmigen Teils in Achsrichtung des
Flansches erstreckt und welcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem
Gaszuführkanal mit einer ein Gaszuführrohr in Passeingriff aufnehmenden Öffnung
versehen ist, wobei ein Ende so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe
mechanisch öffnet, sobald das Gaszuführrohr eingeführt wird, wobei die Klappe im
Ventilkörper angebracht ist und normalerweise den Gaszuführkanal aufgrund des
elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen hält;
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b) der Klägerin für die Zeit ab dem 7.4.2001 Auskunft über die Herkunft und den
Vertriebsweg der unter vorstehend zu a) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen,
unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer
Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
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c) der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu a) bezeichneten und seit dem
7.4.2001 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage
der Rechnungen und Lieferscheine und unter Angabe
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aa. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten,
Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der
Abnehmer,
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21
22
ab. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen
unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
23
ac. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und zwar unter
Angabe der Werbung im Internet und der Zahl der darauf erfolgten Zugriffe,
24
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ad. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns,
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27
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht
gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von
der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten
vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten
tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage
mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der
Aufstellung enthalten ist;
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d) die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten
befindlichen Erzeugnisse entsprechend a) an einen von der Klägerin zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der
Beklagten herauszugeben;
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2. festzustellen,
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31
a. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin für die zu
Ziffer 1a) bezeichneten und in der Zeit vom 4.8.1999 bis 6.4.2001 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
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33
b) dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin oder der Firma X durch die zu
Ziffer 1a) bezeichneten und seit dem 7.4.2001 begangenen Handlungen
entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
34
35
Die Beklagten beantragen,
36
wie erkannt.
37
Die Beklagten behaupten, der Internetauszug gemäß Anlage MBP 14 entstamme nicht
einer domain der Beklagten zu 1), sondern des thailändischen Departments of Export
Promotion, Ministry of Commerce; zudem sei der Anlage MBP 14 kein
klagepatentgemäßes Aufblasventil zu entnehmen. Die Beklagten meinen, die
angegriffenen Aufblasventile machten jedenfalls von der technischen Lehre des
Klagepatents keinen Gebrauch. Diese verfügten nämlich nicht über ein mit der
Einfülldüse verbundenes Gaszuführrohr. Im Ventilkörper sei keine Ventilklappe
angebracht, so dass der Gaszuführkanal auch nicht durch eine solche aufgrund ihres
elastischen Materials oder ihrer Anbringung geschlossen gehalten werde. Zudem sei
der Ventilkörper nicht mit einem Gaszuführkanal senkrecht zur Achsrichtung versehen,
der eine ein Gaszuführrohr in Passeingriff aufnehmende Öffnung aufweise. Das Ende
des Gaszuführrohrs sei darüber hinaus nicht so ausgebildet, dass es eine Ventilklappe
mechanisch öffne, sobald das Gaszuführrohr eingeführt werde.
38
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.
39
Entscheidungsgründe
40
Die zulässige Klage ist unbegründet.
41
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung,
Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der
Schadensersatzverpflichtung nicht zu, weil das Klagepatent in der Bundesrepublik
Deutschland nicht in Kraft steht. Gem. Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜG (§§ ohne
Gesetzestextangabe sind nachfolgend solche des IntPatÜG) gelten die Wirkungen des
Klagepatents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten,
weil mit dem Schreiben gemäß Anlage H-E 10 dessen Übersetzung nicht in einer eine
ordnungsgemäße Veröffentlichung gestattenden Form eingereicht wurde.
42
1)
43
Die Regelung des Art. II § 3 ist auf das noch vor dem 01. Mai 2008 veröffentlichte
Klagepatent anzuwenden (Art. XI § 4).
44
2)
45
Die Regelung des Art. II § 3 verlangt die Einreichung einer vollständigen Ü- bersetzung
(LG Düsseldorf, InstGE 7, 136 – Tamsulosin; Krasser, PatentR, 5. Auflage (2004), S. 91;
46
Püschel, in: Schulte, PatG, 8. Auflage, Art. II § 3 IntPatÜG Rn 20), d.h. eine solche, die
sämtliche Teile und Seiten der übersetzten Beschreibung lückenlos aufweist und alle
übersetzbaren Hinweise in den Zeichnungsblättern umfasst. Solches ist in Bezug auf
die deutsche Übersetzung des Klagepatents nicht der Fall. Wie in tatsächlicher Hinsicht
nämlich unstreitig ist, fehlten in der innerhalb der Frist gemäß Art. II § 3 eingereichten
Übersetzung folgende im Original vorhandene Überschriften: "Technichal Field",
"Background Art", "Brief Description of the Invention", "Brief Description of the
Drawings" und "Best Mode for Carrying out the Invention".
Soweit die Klägerin unter Verweis auf § 10 PatV bzw. Art. 34 Abs. 3 Nr. 3, Art. 84 EPÜ
geltend macht, Überschriften zählten nicht zwingend zum Bestandteil der Beschreibung,
vermag dies der Annahme einer Unvollständigkeit im oben beschriebenen Sinne hier
nicht entgegenzustehen, da die Beschreibung des Klagepatents in der englischen
Originalversion diese Überschriften - wie Regel 5.1 (c) PCT dies vorsieht - gerade
aufweist. Auch wenn den Überschriften bloß Verweisungsfunktion auf den
"eigentlichen" Beschreibungsinhalt beizumessen sein sollte, müssen auch diese
komplett übersetzt werden. Dieses strikte Verständnis von der Vollständigkeit der
Übersetzung basiert auf mehreren, nachfolgend wiedergegebenen rechtlichen
Überlegungen.
47
a)
48
Die Bedingung der Vollständigkeit folgt zunächst aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst.
Art. II § 3 Abs. 1 fordert den Anmelder oder Patentinhaber auf, "eine deutsche
Übersetzung der Patentschrift" einzureichen, die begrifflich neben den Ansprüchen und
dem (vollständigen) Beschreibungstext auch etwaige Zeichnungen einschließt. Es heißt
demgegenüber nicht, dass (einzelne) Teile oder (einzelne) Seiten der Übersetzung der
Patentschrift oder eine nur teilweise Übersetzung eingereicht werden sollen bzw.
können.
49
b)
50
Zu verweisen ist des Weiteren auf den Sinn und Zweck des
Übersetzungserfordernisses. Wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2.
GPatG mit Blick auf Art. II § 3 II IntPatÜG zu erkennen gibt, soll die Übersetzung der
europäischen Patente dazu dienen, im Interesse der Innovations- und
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft die Nutzbarmachung und Verbreitung
der Patentinformation in deutscher Sprache zu fördern und zugleich
Wettbewerbsnachteile der deutschen Unternehmen gegenüber ihrer ausländischen
Konkurrenz zu beseitigen. Die vorher geltende Regelung benachteiligte - so die
Gesetzesbegründung - die deutsche Industrie, die mit fremdsprachigen Schutzrechten
konfrontiert wird, obwohl sie ihrerseits in den übrigen Vertragsstaaten des EPÜ zur
Vorlage von Übersetzungen gezwungen ist. Die deutschen Marktteilnehmer sollen auch
ohne Sprachschwierigkeiten den Inhalt europäischer Schutzrechte zur Kenntnis
nehmen können, insbesondere um diese beachten zu können. Die damit verbundenen
(Übersetzungs-)Kosten soll dabei derjenige tragen, dem letztlich der wirtschaftliche
Nutzen des Schutzrechts zugute kommt. Im Anschluss daran ist Hauptziel der von Art. II
§ 3 Abs. 3 vorgesehenen Veröffentlichung der Übersetzung die Verbreitung der
Patentinformation in deutscher Sprache. Effektiv gewahrt wird der Sinn und Zweck des
Art. II § 3 Abs. 2 und des darauf aufbauenden Abs. 3 nur dann, wenn die Übersetzung
vollständig ist und sämtliche Teile der Patentschrift zur Gänze in deutscher Sprache
51
eingereicht wurden und infolgedessen zugänglich sind. Denn nach Art. 69 EPÜ
bestimmt sich der Schutzbereich eines europäischen Patents nach dem Inhalt der - stets
auch in deutscher Sprache vorliegenden - Patentansprüche, zu deren Auslegung die
(gesamte) Patentbeschreibung und etwaige Zeichnungen heranzuziehen sind. Fehlen
Teile oder Seiten der Übersetzung sind die technische Lehre des Patents und der Inhalt
der Patentschrift nur lückenhaft zu ersehen. Damit ist das Verständnis der Erfindung
jedenfalls potenziell fehlerbehaftet, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Die im
europäischen Patent tatsächlich enthaltene Patentinformation wird dann gerade nicht
verbreitet und sie ist für die deutsche Wirtschaft eben nicht ohne eigenen
Kostenaufwand nutzbar zu machen.
c)
52
Das 2. GPatG selbst setzt augenscheinlich das Einreichen einer vollständigen
Übersetzung voraus. So heißt es im allgemeinen Teil der Begründung zum Vertragstext
zunächst, dass Art. 14 Abs. 7 EPÜ nur die (Mit-) Veröffentlichung der Übersetzung der
Patentansprüche in die drei Amtssprachen vorsieht. Sodann wird ausgeführt, dass
"zusätzliche Übersetzungen der gesamten Patentschrift mit der vollen Beschreibung der
Erfindung nach dem EPÜ nicht zwingend vorgeschrieben sind", dass jedoch "Art. 65
EPÜ … jedem Vertragsstaat die Möglichkeit ein(räumt), von dem Inhaber eines
europäischen Patents die Einreichung einer Übersetzung der europäischen
Patentschrift in die jeweilige Amtsprache zu verlangen". Der deutsche Gesetzgeber ging
demnach davon aus, dass Art. 65 EPÜ den Vertragsstaaten die Befugnis eröffnet, vom
Anmelder oder Patentinhaber die Einreichung einer Übersetzung der gesamten
Patentschrift mit der vollen Beschreibung der Erfindung zu verlangen. Diese ihm
gegebene Befugnis beabsichtigte er erkennbar mittels der in Art. II § 3 Abs. 1
getroffenen Regelungen auszufüllen.
53
d)
54
Für das Erfordernis einer vollständigen Übersetzung spricht ferner die ÜbersV, deren
Übereinstimmung mit höherrangigem Recht mit Blick auf die hier in Rede stehende
Frage keinem Zweifel unterliegt. § 2 ÜbersV stellt zunächst die Forderung auf, dass die
Übersetzung die Beschreibung, die Ansprüche und die Zeichnungen der europäischen
Patentschrift umfassen muss. § 5 ÜbersV regelt sodann unter anderem, dass, wenn die
Übersetzung nicht innerhalb der in Art. II § 3 Abs. 1 bezeichneten Frist "vollständig"
eingereicht wurde, das Patentamt die Feststellung über den Wirkungsverlust nach Art. II
§ 3 Abs. 2 trifft. Die ÜbersV erachtet mithin ausdrücklich das Einreichen einer
vollständigen Übersetzung als notwendig.
55
e)
56
Auch ist eine Differenzierung nach Qualität und Ausmaß bzw. Umfang des fehlenden
Teils sachlich a priori nicht gerechtfertigt. Weder Art. II § 3 noch das 2. GPatG bieten
dafür einen Anhalt. In den Vorschriften findet sich allein eine formale Unterscheidung
zwischen einer "Übersetzung" (Abs. 1 und 2) und einer "fehlerhaften Übersetzung" (Abs.
4 und 5). Die Folgen bei Fehlen einer den Art. II § 3 Abs. 1, 2 entsprechenden
Übersetzung sind zudem uneingeschränkt und nicht nur für die Konstellationen normiert,
in denen sich die Lücke der Patentinformationen nicht ohne Weiteres bzw. nur mit
erheblichem Aufwand schließen lässt. Eine Differenzierung nach dem "Grad" der
Unvollständigkeit wäre auch schwerlich mit dem Sinn und Zweck des
57
Übersetzungserfordernisses in Einklang zu bringen. Die Verbreitung der
Patentinformation in deutscher Sprache wäre im Falle einer Differenzierung nach dem
Ausmaß des Fehlens bei "unwichtigen" Lücken gerade nicht gewährleistet; die
deutschsprachigen Marktteilnehmer wären auch hier gezwungen, die Kosten für eine
Übersetzung bzw. die Ergänzung der Übersetzung zu tragen.
Ein Weiteres träte hinzu: Würde die quantitative oder qualitative Bedeutung des
fehlenden Übersetzungsteils über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Schutzrechtes
entscheiden, wäre dies mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit verbunden. Über die
Frage, ob eine Lücke als "wichtig" oder für das Verständnis der Erfindung "erheblich"
anzusehen ist, lässt sich trefflich streiten. Allgemeingültige Aussagen und handhabbare
Abgrenzungskriterien lassen sich hierfür kaum herausarbeiten. Je nach Blickwinkel
lassen sich im Einzelfall zur Frage der "Erheblichkeit" durchaus voneinander
abweichende Standpunkte vertreten. Eine klare und eindeutig vorhersehbare Regelung,
die es allen Marktteilnehmern ermöglicht zu erkennen, ob das europäische Patent in der
Bundesrepublik Deutschland entstanden ist, wäre so nicht gewährleistet.
Investitionsentscheidungen im Vertrauen auf den Wirkungsverlust des deutschen Teils
eines europäischen Patents müssten auf die Gefahr hin getroffen werden, dass die
Übersetzungslücke später abweichend von der eigenen Einschätzung als unwesentlich
beurteilt wird.
58
Dies und der Umstand, dass ein sachliches, schützenswertes Interesse des Anmelders
oder Patentinhabers für eine - teilweise - Befreiung von der Pflicht zur Übersetzung und
damit von der Pflicht zur Bereitstellung von deutschsprachigen Informationen über den
Inhalt seines europäischen Patents nicht zu erkennen ist, führen zu dem strikten
Verständnis, dass jedes Fehlen einer Übersetzung ohne Ansehung seiner Bedeutung
für das Verständnis der technischen Lehre des europäischen Patents die Wirkungen
des Art. II § 3 Abs. 2 nach sich zieht. Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall, dass
bloße Überschriften in der deutschen Übersetzung nicht enthalten sind, da zumindest
Unsicherheiten deutscher Unternehmen in Bezug auf das richtige Verständnis nicht
gänzlich ausgeschlossen sind.
59
d)
60
Auch der Rechtsansicht der Klägerin, wonach das Fehlen einer vollständigen
deutschen Übersetzung in bestimmten Fällen lediglich als - mit milderen Konsequenzen
verbundene - "fehlerhafte" Übersetzung i.S. des Art. II § 3 Abs. 4, Abs. 5 anzusehen sei,
ist zu widersprechen. Vor diesem Hintergrund vermag die am 08. Dezember 2008
eingereichte Berichtigung der Übersetzung auch nicht zum Eintritt der für die Klägerin
weniger nachteiligen Rechtsfolge des Art. II § 3 Abs. 4 zu verhelfen.
61
Zwar ist zuzugeben, dass eine unvollständige Übersetzung und eine fehlerhafte
Übersetzung zu einem ähnlichen Ergebnis führen können, denn in beiden Fällen kann
dem deutschen Marktteilnehmer das Verständnis der technischen Lehre des
europäischen Patents erschwert oder unmöglich sein. Trotz dieser Überschneidung in
der Wirkung sollen jedoch sowohl nach dem Willen der europäischen Normgeber als
auch des deutschen Gesetzgebers die beiden Konstellationen voneinander
unterschieden werden. Art. 65 und 70 EPÜ enthalten ebenso wie Art. II § 3 durchgängig
eine konsequente Unterscheidung zwischen einer (fehlenden) Übersetzung und einer
fehlerhaften Übersetzung. Sie sind bewusst als eigenständige, sich gegenüberstehende
Fallgruppen normiert, für die unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche
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Rechtsfolgen aufgestellt sind. Bereits diese Co-Existenz verbietet es, die eine
Konstellation - wenn auch nur bei besonderen Sachverhaltsgestaltungen - als Unterfall
der anderen Konstellation zu werten.
Die Regelungen des Art. II § 3 Abs. 1, 2 und des Art. II § 3 Abs. 4, 5 haben überdies
einen anderen Regelungsgehalt bzw. einen anderen Anknüpfungspunkt. Art. II § 3 Abs.
4, 5 betreffen inhaltliche Mängel einer vorhandenen Übersetzung. Normiert werden die
Beseitigungsmöglichkeiten bzw. die Wirkungen für den Fall, dass eine deutsche
Übersetzung erstellt, eingereicht und veröffentlicht wurde, die jedoch vom Sinngehalt
und Inhalt des fremdsprachigen Originaltextes abweicht, so dass auf Grund einer
falschen Übersetzung eine fehlerhafte Informationsverbreitung eingetreten ist. Die dem
Patentinhaber vorzuhaltende Handlung beim Fehlen (eines Teils) der Übersetzung ist
demgegenüber eine andere. In dieser Situation ist ein (ernsthafter)
Übersetzungsversuch nicht unternommen bzw. nicht eingereicht worden. Die
europäische Patentschrift liegt insgesamt oder in Teilen schlicht nicht in einer
Übersetzung vor, so dass Auslassungen im Vergleich zur Originalfassung zu
konstatieren sind. Es kommt nicht zu Abweichungen und/oder zu einem fehlerhaften
Verständnis der Originalfassung der Patentschrift, sondern es erwachsen
Informationslücken. Im Umfang des Fehlens der Übersetzung wird schlicht gar keine
Patentinformation in deutscher Sprache mitgeteilt bzw. verbreitet.
63
g)
64
Aus den vorgenannten Gründen kommt vorliegend auch keine teleologische Reduktion
des Art. II § 3 Abs. 2 in Betracht.
65
Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung, deren europarechtliche Konformität
bereits bestätigt wurde (EuGH, GRUR Int. 2000, 71 – BASF/Deutsches Patentamt) und
die eine Parallele in Art. 14 EPÜ findet, verbietet es sich, gleichsam aus
Billigkeitserwägungen heraus die gesetzlich zwingend vorgesehenen Konsequenzen
abzumildern oder nicht eingreifen zu lassen. Obgleich dem Gesetzgeber die
einschneidende Konsequenz bewusst gewesen ist, hat er sich dafür entschieden, beim
Fehlen der in Art. II
66
§ 3 Abs. 2 IntPatÜG genannten formalen Voraussetzungen dem europäischen Patent in
Deutschland die Wirkung zu versagen, und zwar ohne jeglichen Ausnahmetatbestand.
Der Rechtsverlust ist insbesondere nicht an ein Erheblichkeitskriterium, ein bestimmtes
Gewicht des Verstoßes gegen die aufgestellten Anforderungen, das Ausmaß der
Unvollständigkeit oder an die Gründe des Versäumnisses geknüpft. Die erhebliche
Sanktion ist seitens des Gesetzgebers auch keineswegs unerkannt geblieben, sondern
mit dem Anliegen begründet worden, den Patentinhaber dazu anzuhalten, die
Übersetzungen ordnungsgemäß einzureichen (Begr. 2. GPatG, BT-Dr 12/632, Begr. z.
Vertragstext C zu Art. 6 Nr. 4 I (S. 18)).
67
Es darf auch nicht vergessen werden, dass der Anmelder oder Patentinhaber
regelmäßig mehrfach vom DPMA auf die drohenden Folgen hingewiesen wird. Bereits
auf dem vom DPMA zur Verfügung gestellten Formblatt für die Einreichung von
Übersetzungen der europäischen Patentschrift ist ein entsprechender Hinweis
enthalten; ein Auszug aus der ÜbersV, der auch § 5 ÜbersV umfasst, liegt bei. In der
Regel erfolgt bei Einreichen des europäischen Patents oder einer (offenkundig) nicht
den Anforderungen entsprechenden Übersetzung ein weiterer Hinweis.
68
Darüber hinaus besteht, wenn die Frist zur Einreichung einer den Anforderungen
genügenden Übersetzung unverschuldet versäumt wurde, die Möglichkeit eines Antrags
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 123 PatG, was der Gesetzgeber
ausdrücklich als hinlänglichen Rechtsbehelf ansah, um den Patentinhaber
"ausreichend" vor unbeabsichtigtem Rechtsverlust zu schützen (Art. 6 Nr. 4 des 2.
GPatG, BlPMZ 1992, 42). Der Anmelder oder Patentinhaber ist grundsätzlich auch in
der Lage, die Jahresfrist des § 123 II 4 PatG zu wahren. Bei Anwendung der ihm
zumutbaren Sorgfalt ist es ihm regelmäßig möglich, binnen eines Jahres und drei
Monaten ab Veröffentlichung des Hinweises auf Erteilung des europäischen Patents im
Patentblatt die von ihm bis dahin versäumte Handlung zu erkennen und nachzuholen.
Das DPMA versendet in der Regel nach Veröffentlichung der deutschen Übersetzung
der Patentschrift eine schriftliche Ausfertigung der Übersetzung. Nach Erhalt der
Ausfertigung ist es für den Anmelder oder Patentinhaber ohne Weiteres möglich zu
überprüfen und zu erkennen, ob die veröffentlichte Übersetzung mit dem übereinstimmt,
was beim DPMA eingereicht wurde bzw. werden sollte. Zeigt der Abgleich Divergenzen
auf, ist ein Tätigwerden geboten. Aber auch dann, wenn eine entsprechende
Ausfertigung vom DPMA nicht versandt wird oder nicht beim Anmelder oder
Patentinhaber eingeht, dürfte dessen Prüfobliegenheit nicht entfallen. Seit Einstellung
der Veröffentlichungen in die elektronische Datenbank www.depatisnet.de ist es kaum
als Überspannung der Sorgfaltspflicht anzusehen, vom Anmelder oder Patentinhaber
bzw. dessen Anwalt zu verlangen, einen selbsttätigen, zeitnahen Abgleich der
eingestellten Veröffentlichung mit der eingereichten Übersetzung vorzunehmen.
69
h)
70
Durch die Veröffentlichung des Klagepatents durch das DPMA und die entgegen § 5
ÜbersV unterbliebene deklaratorische Feststellung zum Nichteintritt der Wirkungen des
Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland trat keine Heilung des
Rechtsverlustes ein. Denn dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Insbesondere Art. II § 3
Abs. 2 sieht eine Heilungsmöglichkeit nicht vor. Die Fiktion, dass die Wirkungen des
europäischen Patents als von Anfang nicht eingetreten sind, tritt - ganz im Gegenteil -
kraft Gesetzes ein und sie ist nicht an eine Feststellungsentscheidung geknüpft. Die
Veröffentlichung der Übersetzung der Patentschrift (Art. II § 3 III) ist auch keineswegs als
konstitutives Element für den Eintritt der Wirkungen des europäischen Patents in der
Bundesrepublik Deutschland statuiert; maßgeblich hierfür ist allein das Einreichen der
Übersetzung.
71
Es bietet sich auch keine Gleichstellung mit denjenigen Fällen an, in denen während
eines (nationalen) Patenterteilungsverfahrens Mängel unerkannt geblieben sind und
infolgedessen ein Erteilungsbeschluss ergeht, mit dessen Wirksamwerden sodann die
unentdeckt gebliebenen Mängel und Verfahrensfehler geheilt werden (BPatGE 44, 193).
Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Veröffentlichungsentscheidung des
DPMA weder ein Prüfverfahren vorausgeht, dem eine ähnliche Qualität und Bedeutung
wie dem Erteilungsverfahren zukommt, noch die Entscheidung zur Veröffentlichung mit
der eines Erteilungsbeschlusses vergleichbar wäre. Die Veröffentlichung einer
deutschen Übersetzung kommt bereits rein zeitlich erst nach der Veröffentlichung des
Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt in
Betracht. Das Erteilungsverfahren des europäischen Patents ist - vorbehaltlich eines
nachfolgenden Einspruchsverfahrens - mithin abgeschlossen, das europäische Patent
ist erteilt und sein Inhalt steht als solcher fest. Eine (erneute) Prüfung des DPMA, ob die
72
eingereichte deutsche Übersetzung eine patentfähige Erfindung offenbart, findet in
keiner Weise statt. Die deutsche Übersetzung dient auch nicht zur Festlegung des
Schutzbereichs. Es steht lediglich die die Öffentlichkeit informierende Veröffentlichung
der Übersetzung der europäischen Patentschrift in Rede, wofür seitens des DPMA
keinerlei inhaltliches Prüfverfahren vorausgesetzt ist, insbesondere nicht dahingehend,
ob die eingereichte Übersetzung dem in der europäischen Patentschrift Niedergelegten
entspricht.
Für den hiesigen Fall der Veröffentlichung einer nur unvollständig eingereichten
Übersetzung gilt es überdies zu beachten, dass sich Art. II § 3 Abs. 2 nicht nur an den
Anmelder oder Patentinhaber richtet, sondern auch bzw. gerade der Absicherung des
Art. II § 3 Abs. 1 dient. Dieser soll - wie bereits angesprochen - für eine Verbreitung der
Patentinformation in deutscher Sprache Sorge tragen, so dass deutsche
Marktteilnehmer ungehindert und ohne Kosten europäische Schutzrechte zur Kenntnis
nehmen können. Diesem Gesetzeszweck vermag die Veröffentlichung einer
Übersetzung, die nicht sämtliche Teile der Patentschrift zur Gänze enthält, nicht gerecht
werden. Auch faktisch gebührt ihr somit keine heilende Wirkung. Da bekanntermaßen
keine inhaltliche Überprüfung der eingereichten deutschen Übersetzung durch das
DPMA vorgenommen wird, kann das Handeln des DPMA insoweit auch keinerlei
Vertrauenstatbestand für den Patentinhaber oder für deutsche Marktteilnehmer
begründen. Die Beteiligten können die Entscheidung des DPMA, die Übersetzung der
Patentschrift zu veröffentlichen, nicht als positive Aussage dahingehend werten, dass
die eingereichte Übersetzung vollständig war. Ein etwaiger öffentlicher Rechtsschein
oder Vertrauenstatbestand könnte sich allenfalls auf die veröffentlichten Teile beziehen.
73
Der Eintragung in das Patentregister (§ 30 PatG) kommt gleichfalls keine
rechtsbegründende Wirkung zu; auch sie ist allein deklaratorischer Natur. Das
Entstehen, Fortbestehen oder Erlöschen des Schutzrechtes richtet sich nach
materiellem Recht, nicht nach der Registereintragung. Diese bietet außerdem keine
Gewähr für die (inhaltliche) Richtigkeit, da ihr weder eine positive noch eine negative
Publizitätswirkung zukommt (BPatG, GRUR 1998, 662 (664); Mes, PatG, 2. Auflage
(2005), § 30 Rn 10). .
74
i)
75
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die hier vertretene Auslegung des Art. II § 3
führe im Vergleich zur Rechtslage bei einer Anmeldung nach § 35 PatG zu einer
Diskriminierung gem. Art. 81, 82 EGV. Soweit sie sich hierbei auf die Kommentierung
bei Schulte, PatG, 8. Auflage, § 35 PatG Rn 29, beruft, ist darauf zu verweisen, dass dort
von Mängeln der Übersetzung gegenüber der Originalsprache die Rede ist – es geht
also um eine fehlerhafte und nicht um eine fehlende, d.h. unvollständige Übersetzung,
so dass schon im Ansatz unterschiedliche Fallkonstellationen betroffen sind.
76
j)
77
Auch der Verweis der Klägerin auf die Auslegung des Identitätserfordernisses im Falle
eines abgezweigten Gebrauchsmusters gem. § 5 GebrMG vermag nicht zu überzeugen.
Die Auslegung des § 5 GebrMG gibt für die hier interessierende Rechtsfrage nichts her,
da Art. II § 3 ersichtlich andere –
78
oben näher wiedergegebene - gesetzgeberische Zwecke verfolgt.
79
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO.
81
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in §
709 ZPO.
82
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19. Dezember 2008 gab keinen
Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).
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