Urteil des LG Düsseldorf vom 27.07.2007

LG Düsseldorf: mängelrüge, akte, koffer, verfügung, verschmutzung, zustand, form, reiseleiter, verpflegung, mangel

Landgericht Düsseldorf, 22 S 404/05
Datum:
27.07.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 404/05
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Juli 2005 verkün-dete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 30 C 12770/03 – teil-weise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 533,38 € nebst Zin-sen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.
Dezember 2002 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die
Beklagte zu 45 %.
G r ü n d e:
1
I.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen rechtlicher
oder tatsächlicher Natur sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
3
II.
4
Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren in vollem
Umfang weiterverfolgt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer
Reisepreisminderung in Höhe von 50 % begehrt, ist zulässig.
5
III.
6
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
Berufungsbegründung entspricht den formalen Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz
2 Nr. 2 ZPO.
7
2 Nr. 2 ZPO.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus, entgegen der Ansicht des
Amtsgerichts habe sie substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie die
anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Minderung des Reisepreises
geschaffen habe. Insbesondere sei vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass
alle in der schriftlichen Mängelrüge vom 14. Oktober 2002 aufgeführten Mängel
mündlich in der ersten Woche gegenüber dem deutschen Reiseleiter gerügt worden
seien. Dies ist die Rüge einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das
Amtsgericht, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre, somit ein formal
ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Weiter
rügt die Klägerin in formal zulässiger Weise, rechtsfehlerhaft habe das Amtsgericht
entgegen dem Beweisbeschluss vom 23. Februar 2005 keine Beweisaufnahme
durchgeführt.
8
IV.
9
Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.
10
1.
11
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises in
Höhe von insgesamt 533,38 € gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu. Dieser Minderungsbetrag
ergibt sich aus den im Folgenden bejahten Mängel:
12
1.1.
13
Ein zur Minderung berechtigender Mangel ist darin zu erblicken, dass in der Zeit vom 5.
Oktober 2002 bis 16. Oktober 2002 auf dem Hotelgelände in unmittelbarer Nähe zu der
Unterkunft Tischlerarbeiten in der Zeit von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr durchgeführt worden
waren. Dieser Vortrag der Klägerin ist von der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vom 22. Juni 2007 unstreitig gestellt worden. Allerdings ist betreffend auf
die von der Klägerin und ihrem Ehemann konkret erlittene Beeinträchtigung
festzustellen, dass die klägerseits benannten Zeugen das von der Klägerin behauptete
Ausmaß der Lärmbelästigung durch die Tischlerarbeiten nicht zu bestätigen vermocht
haben. So hat der Zeuge Uwe Braun bekundet, es sei kein konstantes Arbeiten
gewesen, sondern eher sporadisch. Wenn die dort Lust gehabt hätten, hätten sie
gearbeitet. Der Zeuge xxx hat ausgesagt, er habe die Beeinträchtigung als minimal
empfunden. Die Zeugin xxx hat ausgesagt, sie hätten die Arbeiten nicht gestört. In
Anbetracht dessen erachtet die Kammer eine Minderungsquote in Höhe von 15 % als
angemessen, aber auch ausreichend.
14
Nach dem Vortrag des Klägers, der nunmehr aufgrund der von der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2007 abgegebenen Erklärung unstreitig ist, ist
auch davon auszugehen, dass dieser Mangel gegenüber der Beklagten, vertreten durch
den deutschen Reiseleiter, in der ersten Woche mündlich gemäß § 651 d Abs. 2 BGB
gerügt worden war.
15
Bei einem Reisepreis in Höhe von insgesamt 2.421,- € errechnet sich ein
Tagesreisepreis in Höhe von 172,93 €. Da die Beeinträchtigung durch die in Rede
stehenden Tischlerarbeiten unstreitig nur in der Zeit vom 5. Oktober 2002 bis 16.
Oktober 2002 aufgetreten waren, ergibt sich bei einer Minderungsquote von 15 % (=
16
25,94 €) ein diesbezüglicher Minderungsbetrag in Höhe von
311,28 €
Tage).
1.2.
17
Weiterhin ist der Reisepreis zu mindern, weil im Poolbereich des streitgegenständlichen
Hotels keine Strandbar vorhanden war. Auch diese Behauptung ist von der Beklagten
unstreitig gestellt worden. Im Hinblick auf die mit diesem Reisemangel verbundenen
Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, dass der
Zeuge xxx und die Zeugin xxx übereinstimmend bekundet haben, es sei zwar keine
Poolbar vorhanden gewesen, es habe aber etwas Bar-Ähnliches gegeben. Die
Versorgung mit Getränken sie durch einen Automaten erfolgt.
18
Im Hinblick auf die Mängelrüge gemäß § 651 d Abs. 2 BGB wird auf die vorstehenden
Ausführungen unter Ziffer 1.1. Bezug genommen.
19
1.3.
20
Ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB ist weiterhin gegeben, weil es –
entgegen der Leistungsbeschreibung der Beklagten - keinen Shuttlebus nach Hurghada
gegeben hatte. Auch dies ist von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.
Juni 2007 unstreitig gestellt worden. Die damit verbundene Beeinträchtigung erachtet
die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht als besonders
gravierend. Denn die klägerseits benannten Zeugen xxx, xxx und xxx haben ausgesagt,
das Hotel habe zentral in Hurghada gelegen. Der Zeuge xxx und die Zeugin xxx haben
weiter bekundet, man habe binnen drei bis vier Minuten ins Stadtzentrum laufen können.
Die Zeugin xxx hat ausgesagt, man habe nur ein paar Schritte laufen müssen, um
einkaufen zu können.
21
Im Hinblick auf die Mängelrüge gemäß § 651 d Abs. 2 BGB wird auf die vorstehenden
Ausführungen unter Ziffer 1.1. Bezug genommen.
22
1.4.
23
Schließlich ist die Klägerin auch deshalb berechtigt, den Reisepreis zu mindern, weil
die Tischdecken verschmutzt waren und es zum Frühstück weder Milch noch Kakao
gegeben habe. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der von der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2007 abgegebenen Erklärung ebenfalls
unstreitig.
24
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen und in Anbetracht der von der
Beklagten geschuldeten all-inclusive-Verpflegung, die ganz überwiegend mängelfrei
erbracht worden war, hält die Kammer eine Minderungsquote von 10 % für die unter
Ziffer 1.2. bis 1.4. genannten Mängel für sach- und interessengerecht. Bei einem
Tagesreisepreis in Höhe von 172,93 € ergibt sich insoweit eine weitere Minderung in
Höhe von 17,29 € pro Tag. Da die unter Ziffer 1.2. bis 1.4. genannten Mängel unstreitig
während der gesamten Reisezeit vorhanden waren, errechnet sich ein weiterer
Minderungsbetrag von insgesamt
242,10 €
sich der mit vorliegendem Urteil zuerkannte Betrag in Höhe von
533,38 €
242,10 €).
25
2.
26
Im Übrigen ist die Klägerin nicht zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt, denn
das Vorliegen weiterer minderungsrelevanter Mängel lässt sich nicht feststellen.
27
Im Hinblick auf die einzelnen Mängel gilt:
28
2.1.
29
Ohne Erfolg unterlegt die Klägerin ihrem Minderungsbegehren die Behauptung, der
letzte Koffer sei am Tag der Ankunft erst um 4.45 Uhr auf dem Zimmer gewesen und das
Zustellbett sei erst um 5.00 Uhr aufgestellt worden. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht
mit hinreichender Deutlichkeit, worin die konkrete Beeinträchtigung gelegen haben soll.
Da es sich ihrem eigenen Vortrag zufolge lediglich um den letzten Koffer gehandelt
haben soll, hätte es konkreter Darlegungen zu der Frage bedurft, welche unmittelbar
nach der Ankunft dringend benötigten Gegenstände sich in dem verspätet gebrachten
Koffer befunden und deshalb nicht zur Verfügung gestanden hatten. Auch der Vortrag
hinsichtlich der um 1 ½ Stunden verspätete Bereitstellung des Zustellbetts reicht nicht
aus, um eine Beeinträchtigung feststellen zu können, die über das in den Zeiten des
Massentourismus noch entschädigungslos hinzunehmende Maß hinausgegangen war.
Hierbei ist vorliegend die Besonderheit zu berücksichtigen, dass in dem Zimmer
unstreitig ein Doppelbett vorhanden war. Mithin stand eine Schlafgelegenheit für zwei
Personen zur Verfügung. Es stellt sich daher als bloße Unannehmlichkeit dar, wenn
zwei Erwachsene und ein 11-jähriges Enkelkind sich unmittelbar nach der Ankunft im
Hotel für die Dauer von lediglich 1 ½ Stunden ein Doppelbett teilen mussten.
30
2.2.
31
Ohne Erfolg meint die Klägerin zur Minderung berechtigt zu sein, weil das Zimmer
"unsauber" gewesen sei. Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Die schlichte
Beschreibung als "unsauber" enthält nur eine subjektive Wertung, nicht aber einen
objektiv überprüfbaren Tatsachenkern. Auch die Behauptung der Klägerin, die
Einrichtung des Zimmers sei völlig verstaubt gewesen, berechtigt nicht zur Minderung.
Denn sie trägt selbst vor, die Verschmutzung unmittelbar nach Ankunft durch ein
Auswischen der Schränke beseitigt zu haben. Diesem Vortrag ist zu entnehmen, dass
die Mängelbeseitigung vor der Mängelrüge im Sinne des § 651 d Abs. 1 BGB erfolgt
war. Das bedeutet, dass die Klägerin der Beklagten kein Abhilfemöglichkeit eingeräumt
hatte mit der Folge, dass sie insoweit mit ihrem Minderungsrecht gemäß § 651 d Abs. 2
BGB ausgeschlossen ist.
32
2.3.
33
Auch der von der Klägerin behauptete Zustand des Kühlschranks rechtfertigt keine
Minderung des Reisepreises, denn eine konkrete Beeinträchtigung lässt sich mangels
ausreichenden Vortrages nicht feststellen. Da die Klägerin eine all-inclusive-
Verpflegung gebucht und erhalten hatte, hätte es näherer Darlegungen bedurft, wann
bzw. weshalb sie daneben auf die Benutzung eines Kühlschranks angewiesen war und
wann sie diesen hätte benutzen wollen. An entsprechenden Darlegungen fehlt es
jedoch.
34
2.4.
35
Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen
eines Zimmertelefons, denn auch insoweit fehlt es an Darlegungen zu der konkreten
Beeinträchtigung der Klägerin. In den Zeiten, in denen die meisten Urlauber ein
Mobiltelefon mit sich führen, um jederzeit unter der bekannten Rufnummer erreichbar zu
sein und im Notfall – auch außerhalb des Hotelzimmers - Telefongespräche führen zu
können, hätte es der Klägerin oblegen darzutun, wann und wofür sie das Zimmertelefon
-in Anbetracht der bekannt hohen Telefonpreise in Hotels- hätte benutzen wollen. Dazu
fehlt jeglicher Vortrag.
36
2.5.
37
Der Zustand des Pools begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Minderung des
Reisepreises, denn ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
Es ist unerheblich, dass – wie auf den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich - die
Poolumrandung in Form eines Ablaufgitters an einer einzigen Stelle etwas hoch stand,
denn diese ist ersichtlich nicht zum Betreten geeignet, sondern dient lediglich dem
Wasserabfluss. Dass die Schachtabdeckungen über Griffe verfügten, ist auf den
Lichtbildern klar und deutlich zu erkennen. Aus diesem Grund musste einem
durchschnittlichen Reisenden klar sein, dass er Vorsicht walten zu lassen hatte. Die
Berufung irrt, wenn sie meint, sie könne im Ausland – hier in Ägypten – die Einhaltung
deutscher Sicherheitsstandards verlangen. Soweit sie behauptet, sowohl sie als auch
ihr Enkel seien über die Poolumrandung und die Schachtabdeckung gestürzt, ist dies
nicht der Beklagten anzulasten, sondern stellt sich hier als Verwirklichung eines
allgemeinen Lebensrisikos dar. Soweit die Klägerin meint, aus den Fliesen am Pool
seien Kabel gekommen, erschließt sich dieser Vortrag nicht. Auf den Lichtbildern ist
dies nicht erkennbar. Deshalb hätte es eines substantiierten Vortrages dazu bedurft, wo
dies der Fall gewesen sein und worin die konkrete Beeinträchtigung gelegen haben
soll. Das Gleiche gilt für die Behauptung, für die Dauer von etwa einer Woche seien an
dem Pool nur Sprossen vorhanden gewesen, es habe keine Leiter mit Geländer zur
Verfügung gestanden. Auch hier lässt sich mangels hinreichend konkreter Darlegungen
eine tatsächliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht feststellen. Die Behauptung, der
Pool sei während der gesamten Zeit nicht gereinigt worden, stellt sich als bloße
Mutmaßung ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dar, denn es wird nicht
dargetan, woran die Klägerin die Verschmutzung des Poolwassers festgemacht haben
will.
38
2.6.
39
Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen der Liegen am Pool scheidet aus.
Dem Vortrag der Klägerin, es seien zu wenig Liegen für die Anzahl der Urlauber
vorhanden gewesen, mangelt es an Substanz. Um einen Reisemangel bejahen zu
können, hätte die Klägerin vortragen müssen, wie viele Gäste sich in der Hotelanlage
aufgehalten und eine Liege benötigt hatten, wie viele Liegen tatsächlich vorhanden
gewesen waren und an welchen Tagen unter welchen Umständen es ihr nicht möglich
gewesen war, eine Liege zu erhalten. Dazu fehlt jegliches Vorbringen. Vielmehr ist aus
den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich, dass die Klägerin über eine Liege
verfügt hatte und am Pool zahlreiche Liegen unbesetzt waren.
40
2.7.
41
Auch der Vortrag der Klägerin, am Strand und am Pool seien keine Toiletten vorhanden
gewesen, rechtfertigt keine Reisepreisminderung, da das Vorhandensein von Toiletten
am Strand und Pool von der Beklagten nicht geschuldet war.
42
Soweit die Klägerin ihrem Minderungsanspruch die Behauptung unterlegt, die Toiletten
vor dem Speisesaal seien unbenutzbar gewesen, handelt es sich um eine bloße, in den
Zeiten des Massentourismus hinzunehmende Unannehmlichkeit, denn die Klägerin
hatte die Möglichkeit, die Toilette auf ihren Hotelzimmer zu benutzen.
43
2.8.
44
Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe sie mit dem Katalog über die Größe des
Strandes getäuscht, überzeugt nicht. Der maßgebliche Katalog verfügt über ein Bild,
welches aufgrund seiner Perspektive einen besonders weitläufigen Strand gerade nicht
suggeriert. Da die Klägerin im Übrigen keine Zusicherungen seitens der Beklagten
behauptet hatte, vermag die Kammer in dem Umstand, dass der Strand 40 m breit war,
einen Reisemangel nicht zu erblicken. Soweit die Klägerin meint, wegen der
Bootsanlegestellen, der Boote und der Surfschule in ihrem Badevergnügen
beeinträchtigt worden zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass sich schon aus den von
ihr zur Akte gereichten Bildern ergibt, dass das Baden durchaus möglich war. Darüber
hinaus erschließt sich nicht, aus welchem Grund der Beklagten das Ankern und/oder
Passieren fremder Boote zurechenbar sein soll. Die damit möglicherweise
einhergehende Geruchsbelästigung fällt nicht in den Verantwortungs- und Risikobereich
der Beklagten. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Lärmbelästigung am
Strand war eine Minderung zuzuerkennen (siehe oben unter Ziffer 1.1.).
45
2.9.
46
Der Vortrag der Klägerin, es habe nur "Kuchenreste" gegeben, genügt nicht, um eine
Reisepreisminderung zuzusprechen, denn es handelt sich um eine in den Zeiten des
Massentourismus entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit. Soweit die
Klägerin behauptet, die Snacks hätten von morgens an in der Sonne gestanden,
erschließt sich nicht, worin die konkrete Beeinträchtigung gelegen haben soll.
47
2.10.
48
Die Behauptung, es seien keine Shopping-Arkaden vorhanden gewesen, begründet
keinen Reisemangel. Damit verbundene Beeinträchtigungen lassen sich nicht
feststellen, denn die Klägerin legt nicht einmal dar, dass, wann und zu welchem Zweck
sie beabsichtigt hatte, die Shopping-Arkaden für Einkäufe oder Ähnliches zu nutzen.
49
2.11.
50
Das Vorhandensein eines Safe war der Klägerin nicht zugesichert worden, so dass ein
Minderungsanspruch ausscheidet.
51
2.12.
52
Das Vorbringen, einzige Sitzgelegenheit sei das Cafe de la mer gewesen, welches vom
5. Oktober 2002 bis 12. Oktober 2002 geschlossen gewesen sei, begründet keinen
Reisemangel. Auf den zur Akte gereichten Lichtbildern ist erkennbar, dass sowohl am
53
Pool als auch am Strand Stühle vorhanden gewesen waren.
2.13.
54
Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Ausflüge fehlt es an einer Rüge vor Ort,
denn die handschriftlichen Aufzeichnungen der Klägerin beinhalten diesen Punkt nicht,
so dass eine Minderung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausscheidet.
55
2.14.
56
Die Verschiebung des Rückfluges rechtfertigt keine Reisepreisminderung, da nach
unbestrittenem Vortrag der Beklagten die Änderung der Flugzeiten ausdrücklich
vorbehalten war.
57
3.
58
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB, denn die Beklagte hatte mit
Schreiben vom 16. Dezember 2002 den vorprozessual geltend gemachten Anspruche
der Klägerin auf Minderung des Reisepreises zurückgewiesen.
59
IV.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
61
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2
ZPO.
62
Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.165,50 € festgesetzt.
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