Urteil des LG Düsseldorf vom 03.07.1998

LG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, bezeichnung, negative feststellungsklage, einstweilige verfügung, marke, deutschland, geschäftliche tätigkeit, firma, zeichen, widerklage)

Landgericht Düsseldorf, 38 O 65/97
Datum:
03.07.1998
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 65/97
Tenor:
I.
Auf die Widerklage werden die Klägerinnen verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland für Brillengestelle (Brillenfassungen)
eine der nachstehenden Bezeichnungen
U
oder
U ®
oder
U M
zu benutzen,
insbesondere wenn die Klägerin zu 1. und/oder die Klägerin zu 2. in
Deutschland eine der vorgenannten Bezeichnungen auf Brillengestellen
oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anbringen, unter einer der
Bezeichnungen Brillengestelle anbieten, in den Verkehr zu bringen oder
zu den genannten Zwecken besitzen, unter einer der Bezeichnungen
Dienstleistungen für Brillengestelle anbieten oder erbringen, unter einer
der Bezeichnungen Brillengestelle einführen oder ausführen und/oder
eine der Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für
Brillengestelle benutzen;
2.
der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, in
welchem Umfang die Klägerinnen und Widerbeklagten die im
Widerklageantrag I. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und
zwar aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und unter Angabe
- der Umsätze (Menge und Verkaufspreise)
- der betriebenen Werbung, die ihrerseits nach Werbeträgern, deren
Auflage und deren Verbreitungsgebiet auszugliedern sind.
II.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerinnen
(Widerbeklagten) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Widerklägerin (Beklagten) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die
im Klageantrag I. 1. Bezeichneten Handlungen der Klägerinnen
(Widerbeklagten) entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
IV.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse
beizubringen.
Tatbestand:
1
Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Staates O. Sie vertreibt
weltweit Schmuckwaren und ist nach ihrem Vorbingen ein weltberühmtes Unternehmen
mit hervorragendem Ruf. Sie wurde XXX in O gegründet. In Deutschland wurde am XXX
eine Firma U & Co. GmbH in das Handelsregister bei dem Amtsgericht N eingetragen;
als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister angegeben: "Vertrieb von
Schmuckartikeln und anderen Produkten aller Art, insbesondere unter dem
2
Warenzeichen "U & Co.". Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung
vom XXX wurde die Firma in "U & Co. Verwaltungsgesellschaft mbH" und der
Gegenstand des Unternehmens in "Vertrieb von Schmuckartikeln und anderen
Produkten aller Art, insbesondere unter dem Warenzeichen "U & Co.", sowie
Verwaltung von Beteiligungsunternehmen" geändert. Ferner wurde am XXX in das
Handelsregister beim Amtsgericht N die "U & Co., Niederlassung Deutschland" – seit
dem XXX: "U & Co, Niederlassung N" – eingetragen. Eine weitere Zweigniederlassung
unterhält die Beklagte in G.
Die Beklagte ist Inhaberin der am XXX für "Bijouterierwaren und Schmucksachen"
eingetragenen Marke (WZ-Nr.XXXXXX):
3
U & Co.
4
Ferner wurde am XXX mit Priorität zum XXX für die Beklagte die Marke "U" mit dem
nachfolgenden Warenverzeichnis wir folgt eingetragen (WZ-Nr.: XXXXXX):
5
U
6
, U and Company, O, N. Y. (V.St.A).
7
Vertr. X Pat.-Anwälte,
8
Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Juwelierwaren aller Art, Uhren, Bestecken sowie
Porzellan und Steingut.
9
Waren: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände
und plattierte Gegenstände, nämlich Becher, Schalen, Tabletts, Teller, Kaffe- und
Teeservices, Aschenbecher, Leuchter, Feuerzeuge; Juwelierwaren, echte und unechte
Schmuckwaren. Gold- und Silberschmiedewaren, Edelsteine, Uhren und andere
Zeitmeßinstrumente; Messerschmiedewaren, Bestecke, insbesondere Gabeln, Messer
und Löffel: Waren aus Glas, Porzellan und Steingut (soweit sie in Klasse 2 l enthalten
sind), insbesondere Figuren und Geschirr. GK. 14, 8, 21, 34.
10
Für die U & Co. GmbH, N, S-straße, wurde sodann aufgrund einer Anmeldung vom XXX
das Wortzeichen "U & Co." (WZ-Nr.: X) mit dem nachfolgend wiedergegebenen
Warenverzeichnis wie folgt eingetragen:
11
X
12
U & Co.
13
X U & Co. GmbH, N 1, S-str..
14
Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Luxus-, Geschenk- und Gebrauchsgütern.
15
Waren/Dienstleistungen: Seifen, Parfümerie, insbesondere Parfüm und Gesichtswasser,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Körperlotion Badegel, Körper- und
Gesichtspuder; Kerzen, Wachslichte; Messerschmiedewaren, einschließlich solcher aus
Edelmetallen, Rasiermesser und –apparate, Essbesteck, Messer, Gabeln und Löffel,
Auflegebesteck, Kinderbesteck, Maniküretuis, Nagelfeilen, Nagelscheren,
16
Taschenmesser, Gartenschaufeln, Flaschenöffner; Rechenmaschinen, Kaleidoskope;
Beißringe und –ketten zum Erleichtern des Zahnens; Lampen und Windlichter, Leuchter;
Juwelierwaren aus oder unter Verwendung von Edelmetall, Edelsteinen,
Halbedelsteinen, Perlen, Zuchtperlen, Uhren und Wecker, Dekorations- oder
Kunstgegenstände aus oder unter Verwendung von Edelmetallen oder Bronze,
Trophäen, Pokale, Medaillen und Gedenktafeln, Manschettenknöpfe, Zigaretten- und
Zigarrenetuis bzw. –behälter, Kästchen, Aschenbecher Schnapsflaschen, Tischglocken,
Kartenhalter, Messerbänkchen, Schlüssel, Schlüsselringe, Schlüsselketten,
Geldklammern, Buchzeichen, Schuhlöffeln, sämtliche vorgenannten Waren aus oder
unter Verwendung von Edelmetallen, Parfümbehälter, Lippenstifthülsen und –pinsel,
Puderdosen, Frisierborge, Haarschmuck, Geldtaschen, Gürtel und Gürtelschnallen aus
oder unter Verwendung von Edelmetallen, Tischgeschirr, Tafelaufsätze, Untersetzer,
Tabletts, Zucker- und Sahnekännchen, Kaffee- und Teekännchen, Salz- und
Pfefferstreuer, Vasen, Servierbesteck, Gewürzstreuer, Obstschalen, Serviettenringe,
Becher, Humpen, Suppenschüsseln, Kerzenhalter und Leuchter, Sekquirle, Kragen- und
Krawattennadeln, Zahnstocher, Hausbar-Geräte, nämlich Eiszangen, Schüttelflaschen,
Korkenzieher aus oder unter Verwendung von Edelmetallen, Kästchen für Spielkarten;
Musikspielapparate, Glockenspiele; Papierwaren, nämlich Zettelkästchen, Einladungs-
und Glückwunschkarten, Platzkarten, Geschäftskarten, Adressbücher, Merkbücher,
Kalender; Bücher aller Art, Buchhüllen, Schreibtischzubehör, insbesondere
Schreibfedern, Schreib- und Bleistifte, Rechenschieber, Zeichendreiecke, Hefter,
Vergrößerungsgläser, Brieföffner, Schreibgeräthalter, Briefbeschwerer,
Briefmarkenkästchen, Spielkarten; Lederwaren, nämlich Gürtel, Handtaschen,
Brieftaschen, Scheckbuchtaschen, Brillenetuis, Handkoffer, Aktentaschen,
Schmuckkästchen, Reisetaschen. Reise- und Handkoffer, Regenschirme,
Spazierstöcke, Peitschen. Bilderrahmen aus Leder; Spiegel, Rahmen, insbesondere für
Fotografien und Kalender; Kämme, Bürsten, Parfümflaschen, Dekorationsgegenstände,
Flaschenöffner, Geschirr, Waren aus Porzellan, Steingut und Glas, Servierplatten und –
teller, Kompottschüsseln, Eisbecher, Gewürzbehälter, Aschenbecher, kleine Behälter für
Haus und Küche, Eimer, Körbe, Schmuckfiguren, Vasen, Kannen, Karaffen, Urnen,
Kaffee- und Teesets, Zucker/Sahnesets, Salz/Pfeffersets, Leuchter und Kerzenhalter,
Tischsets, insbesondere für Kinder; Tischtücher und Servietten; Bekleidungsstücke,
Schals, Pullover, Taschentücher, Krawatten, Schuhe und Hausschuhe; Bänder, Knöpfe,
Nadeln, Nähetuis, Fingerhüte, künstliche Blumen; Spiele und Spielzeug, insbesondere
Schach- und Backgammon-Spiele, Legespiele, Puzzles, Christbaumschmuck;
Raucherartikel, auch aus Edelmetall, nämlich Zigarren- und Zigarettenhalter,
Zigarrenabschneider, Feuerzeuge, Zigarren- und Zigarettenkästen, Aschenbecher. GK.
14, 3, 4, 8, 9, 10, 11, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 34.
Diese Marke (X) wurde nach einer Mitteilung des Deutschen Patenamtes vom XXX am
XXX auf "U & Co., Niederlassung Deutschland, N 2, S-straße umgeschrieben.
17
Die in H ansässige Klägerin zu 1. wurde am XXX gegründet. Sie befasst sich mit dem
Vertrieb von hochwertigen modischen Brillen, die von der Klägerin zu 2. Hergestellt
werden. Sie ist Inhaberin der im Internationalen Register für die Waren optische Geräte,
Brillen, Brillengläser, Brillengestelle und Brillenetuis am XXX registrierten Wort-
/Bildmarke:
18
U
19
M
20
Im Januar X schloß die Klägerin zu 1. Mit einer deutschen Firma "Q GmbH" einen
Vertriebsvertrag, durch den der deutschen Vertragspartei u.a. das Recht eingeräumt
wurde, mit der Bezeichnung "U" versehene Brillen in Deutschland zu vertreiben.
21
Im Januar X nahm die Beklagte eine deutsche Vertriebsfirma der Klägerin zu 2., nämlich
die Firma U GmbH, M, vor dem Landgericht Hamburg im Wege der einstweiligen
Verfügung auf Unterlassung, Auskunft und Versendung eines Informationsschreibens in
Anspruch. Die daraufhin erlassene einstweilige Verfügung (315 O 59/97 LG Hamburg)
wurde hinsichtlich des Unterlassungstenors nach erhobenem Widerspruch durch Urteil
vom 19. Februar 1997 bestätigt. Die Firma U GmbH hat daraufhin durch ihre
Rechtsanwälte eine Abschlusserklärung abgegeben (Anlage B 26).
22
Aus Anlass dieses Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg haben die
Klägerinnen im vorliegenden Rechtsstreit negative Feststellungsklage erhoben und
hierfür die Anträge angekündigt,
23
1.
24
festzustellen, dass die Klägerin zu 1. und/oder die Klägerin zu 2. keine Rechte der
Beklagten verletzen, wenn die Klägerin zu 1. und/oder die Klägerin zu 2. in Deutschland
für Brillengestelle (Brillenfassungen) eine der nachstehenden Bezeichnungen
25
U
26
oder
27
U ®
28
oder
29
U
30
M
31
zu benutzen, insbesondere wenn die Klägerin zu 1. und/oder die Klägerin zu 2. in
Deutschland eine der vorgenannten Bezeichnungen auf Brillengestelle oder ihre
Aufmachung oder Verpackung anbringen, unter einer der Bezeichnungen
Dienstleistungen für Brillengestelle anbieten oder erbringen, unter einer der
Bezeichnungen Brillengestelle einführen oder ausführen und/oder eine der
Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für Brillengestelle benutzen;
32
2.
33
festzustellen, dass die Klägerin zu 1. und/oder die Klägerin zu 2. Gegenüber der
Beklagten aufgrund des Gebrauchs einer oder mehrerer der vorgenannten
Bezeichnungen für Brillengestelle gemäß der vorstehend unter Ziffer 1 angegebenen
Handlungen nicht schadensersatzpflichtig und/oder auskunftspflichtig und/oder
rechnungslegungspflichtig sind.
34
Nachdem die Beklagte Widerklage auf Unterlassung der Bezeichnung "U" für
35
Brillengestelle sowie auf Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht der
Klägerinnen erhoben hatte, haben die Klägerinnen ihre negative Feststellungsklage in
der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Widerklage im wesentlichen vor:
36
Sie, die Beklagte, sei weltweit bekannt. Diese Bekanntheit habe sie nicht nur durch ihre
eigenen geschäftlichen Aktivitäten erlangt, sonder auch durch den zur Weltliteratur
gehörenden Roman "G c U" und den gleichnamigen Film. Die Weltbekanntheit des
Namens "U" sei auch wiederholt in Gerichtsentscheidungen – etwa in der Volksrepublik
China, Österreich, Großbritannien und Norwegen – bestätigt worden. Auch das
Bundespatentgericht habe durch einen Beschluss aus dem Jahre 1996 zum Ausdruck
gebracht, dass der Wortbestandteil "U" eine nahezu weltweit bekannte und eingeführte
Unternehmensbezeichnungen und Produktmarke bilde. Diesem hohen
Bekanntheitsgrad könnten die Klägerinnen nicht entgegenhalten, dass die Bezeichnung
"U" von Dritten für Milcherzeugnisse und andere fernliegende Waren oder auch für
Leuchten verwendet werde. Eine Fremdbenutzung könne nur dort zur Schwächung
einer Kennzeichnung führen, wo der Schutzberechtigte auch die rechtlichen
Möglichkeiten habe, sich gegenüber den Drittbenutzungen zur Weh zu setzen. Hier
liege die Drittbenutzung aber auf Warengebieten, die jenseits der Grenzen lägen, die
das Kennzeichnungsrecht der Durchsetzung von Ansprüchen des Zeicheninhabers
ziehe.
37
Darüber hinaus sei sie, die Beklagte, Inhaberin von Marken, die sämtlich prioritätsälter
als die geschäftlichen Tätigkeiten der Klägerinnen sei. Dies gelte vor allem für die
Marke mit der WZ-Nr. X, deren Benutzungsschonfrist erst am 13. des Jahres X ablaufe.
Diese Marke genieße insbesondere auch für die Waren "Vergrößerungsgläser" und
"Brillenetuis" Schutz. Sie sei zwar ursprünglich auf die Firma "U & Co. GmbH"
eingetragen, dann aber auf die Beklagte umgeschrieben worden. Der Geschäftsbetrieb
der "U & Co. GmbH" sei durch einen Vertrag vom 1. Januar 1990 mit allen Aktiva
einschließlich der Markenrechte und dem Recht der Unternehmensbezeichnung auf sie,
die Beklagte, übertragen worden. Das Deutsche Patentamt habe sich von der Erfüllung
aller Voraussetzungen für die Umschreibung der Marke überzeugt und die
Umschreibung sodann verfügt.
38
Zwischen den in den Warenverzeichnissen der Beklagten aufgeführten Waren und den
von den Klägerinnen hergestellten bzw. vertriebenen Brillengestelle, für die die
Bezeichnung "U" verwendet werde, bestehe auch Warenähnlichkeit. Dies gelte ganz
besonders für diejenigen Brillenfassungen der Klägerinnen, die wie Schmuckwaren
gestaltet seien und wie ein kostbares Dekor getragen würden. Diese Brillengestelle der
Klägerinnen wiesen unmittelbare Berührungspunkte mit den im Warenverzeichnis der
Widerklagenden aufgeführten Schmuck- und Bijouterierwaren auf.
39
Darüber hinaus verfüge sie, die Beklagte, über Schutz an der
Unternehmenskennzeichnung "U" und entsprechenden Namensschutz. Ihre
geschäftliche Tätigkeit unter dem Firmennamen "U & Co." gehe mindestens bis in das
Jahr X zurück. In diesem Jahre habe sie mit einem in Q ansässigen Unternehmen einen
Vertrag geschlossen, durch welchen dieses Unternehmen als Einkaufagent der
Beklagten für Deutschland und Österreich bestellt worden sei; die Geschäftsverbindung
habe bis zum Jahre X bestanden. In den Jahren X bis X habe sie bei diesem
Unternehmen Juwelierwaren und andere Erzeugnisse im Werte von 4,3 Mio. US-Dollar
40
eingekauft. Seit dem Jahre X habe sie bei einer in T ansässigen Firma regelmäßig
Silberwaren in einem Auftragsvolumen von jährlich etwa 2. Mio. US-Dollar eingekauft.
Diese in Deutschland eingekauften Waren seien mit der Bezeichnung "U" oder "U &
Co." Versehen worden. Die Benutzung der Bezeichnung "U & Co." sei niemals
unterbrochen worden und dauere bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt an. Die in N
errichtete Zweigniederlassung habe ihre geschäftliche Tätigkeit schon vor ihrer
Eintragung, nämlich im Jahre X aufgenommen. Folglich sei ihre Geschäftstätigkeit in
Deutschland älter als die der Klägerinnen mit der Folge, dass sie Priorität genieße.
Die Beklagte beantragt,
41
I.
42
die Klägerinnen zu verurteilen
43
1.
44
es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu
unterlassen,
45
in der Bundesrepublik Deutschland für Brillengestelle (Brillenfassungen) eine der
nachstehenden Bezeichnungen
46
U
47
oder
48
U ®
49
oder
50
U
51
M
52
zu benutzen, insbesondere wenn die Klägerin zu 1. und/oder die Klägerin zu 2. in
Deutschland eine der vorgenannten Bezeichnungen auf Brillengestellen oder ihrer
Aufmachung oder Verpackung anbringen, unter einer der Bezeichnungen
Brillengestelle anbieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken
besitzen, unter einer der Bezeichnungen Dienstleistungen für Brillengestelle anbieten
oder erbringen, unter einer der Bezeichnungen Brillengestelle einführen oder ausführen
und/oder eine der Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für
Brillengestelle benutzen;
53
2.
54
der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die
Klägerinnen und Widerbeklagten die im Widerklageantrag I. 1. bezeichneten
Handlungen begangen haben, und zwar aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und
55
unter Angabe
- der Umsätze (Menge und Verkaufspreise)
56
- der betriebenen Werbung, die ihrerseits nach Werbeträgern, deren Auflage und deren
Verbreitungsgebiet auszugliedern sind.
57
II.
58
festzustellen, dass die Klägerinnen (Widerbeklagten) als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Widerklägerin (Beklagten) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im
Klageantrag I. 1. bezeichneten Handlungen der Klägerinnen (Widerbeklagten)
entstanden ist und noch entstehen wird.
59
Die Klägerinnen beantragen,
60
die Widerklage abzuweisen.
61
Die Klägerinnen tragen im wesentliche vor:
62
Bei der Bezeichnung "U" handele es sich nicht um eine berühmte Marke im Sinne der
hierzu entwickelten Rechtsprechung. Hierfür sei eine Alleinstellung oder Einmaligkeit
der Kennzeichnung erforderlich. In der Bundesrepublik Deutschland seien indessen
mehrere Unternehmen handelsregisterlich registriert, welche die Bezeichnung "U" in
ihrer Geschäftsbezeichnung führten. Außerdem sei die Bezeichnung "U" als
Gattungsbezeichnung für Lampenschirme aus buntem Glas und darüber hinaus
allgemein für buntes Glas als Gattungsbezeichnung bekannt. Außerdem sei "U" ein
auch in Deutschland gebräuchlicher weiblicher Vorname. Es handele sich mithin um
eine abgenutzte und abgegriffene Bezeichnung.
63
Die Beklagte genieße aber auch an der Bezeichnung "U" keinen Markenschutz. So
handele es sich bei der seit dem X unter der Nummer X registrierten Marke "U & Co."
Um eine Marke, die einer Bildmarke nahestehe. Die einzelnen Buchstaben des
Bestandteils "U" seien nämlich auf einer gekrümmten Linie angeordnet, welche die
zusätzliche Angabe "& Co." Übergriffen, so dass die Gestalt der Marke an die
Punzierung eines Schmuckstückes erinnere. Die für die Beklagte unter der Nummer X
am X eingetragene Marke "U" sei nicht für optische Apparate, Brillen, Brillengläser,
Brillenfassungen oder Brillenetuis registriert. Die unter der Nummer X registrierte Marke
"U & Co." Sei nicht wirksam auf die Beklagte übergegangen. Die ursprüngliche
Inhaberin dieser Marke, die Firma "U & Co. GmbH" existiere weiterhin, so dass diese
Marke ohne den dazugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen worden sei. Eine derartige
Leerübertragung sei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des insoweit anzuwendenden
Warenzeichengesetz unwirksam. Im übrigen seien auch für diese Marke die Waren
Brillen, Brillengläser und/oder Brillenfassungen im Warenverzeichnis nicht genannt.
64
Zwischen den Marken der Beklagten und der von ihnen, den Klägerinnen, benutzten
Bezeichnung "U M" bestehe aber auch keine Verwechslungsgefahr. Der Bestandteil "M"
sei phantasievoll und kennzeichnungskräftig. Zudem würden die Marken der Parteien
nicht in Bereichen verwendet, die als ähnlich bezeichnet werden könnten. Insbesondere
seien Brillen mit Schmuckwaren nicht gleichartig oder ähnlich. Vielmehr seien Brillen
einerseits und Schmuckwaren andererseits Produkte deutlich unterschiedlicher
65
Technologien.
Etwaige Namensrechte der Beklagten hätten gegenüber dem im Herbst erworbenen
Namensrecht der Klägerin keine Priorität. Es sei nicht die Beklagte gewesen, die Ende
der 80er Jahre in N eine Geschäftstätigkeit aufgenommen habe, sondern eine von der
Beklagten verschiedene GmbH deutschen Rechts. Das Namensrecht habe auch nicht
ohne das hinter dem Namen stehende Unternehmen übertragen werden können. Die
Beklagte habe von der "U & Co. GmbH" deshalb keine Namensrecht erworben. Die
spätere Firma "U & Co. Verwaltungsgesellschaft mbH" sei im Geschäftsverkehr nicht in
Erscheinung getreten. Auf die Registrierung ihrer ersten deutschen Zweigniederlassung
in N könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da diese Registrierung erst am X
erfolgt sei und folglich vor der von ihnen, den Klägerinnen, benutzten Bezeichnung
keine Priorität genieße. Im übrigen fehle es auch hinsichtlich der
Geschäftsbezeichnungen an einer Verwechslungsgefahr, zumal die Beklagte den
Zusatz "& Co." Benutze.
66
Darüber hinaus habe die Beklagte etwaige Ansprüche aus der Bezeichnung "U" gegen
sie, die Klägerinnen, verwirkt. Die Beklagte habe von der Vertriebstätigkeit der Kläger in
Deutschland gewusst. So hätten die Parteien in derselben Ausgabe von Zeitschriften
geworben und seien sich auf Messen begegnet. Die Beklagte habe seit vielen Jahren
Kenntnis davon, dass sie, die Klägerinnen, in Deutschland Brillen unter der
Bezeichnung "U" auf den Markt brächten. Sie, die Klägerinnen, hätten im Vertrauen
darauf, dass die Beklagte wegen der Benutzung der Bezeichnung "U" nicht gegen sie
einschreite, auch einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt.
67
In Erwiderung auf den Verwirkungseinwand der Klägerinnen trägt die Beklagte vor, sie
sei in verschiedenen Teilen der Welt gegen den missbräuchliche Bezeichnung der
Kennzeichnung "U" vorgegangen. So habe sie in der Bundesrepublik Deutschland vor
dem Landgericht Hamburg gegen die Vertriebsfirma der Klägerinnen, die Firma U
GmbH im Februar 1997 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Im Übrigen habe selbst ein
Großunternehmen wie sie, die Beklagte, nicht die personelle Kapazität, um allen
Verletzungen ihrer Namens- und Markenrechte weltweit gleichzeitig nachzugehen.
Darüber hinaus fehle es aber auch an einem schutzwürdigen Besitzstand der
Klägerinnen. Während des gesamten Zeitraumes ihres Vertriebs in Deutschland hätten
die Klägerinnen immer nur einen einzigen Abnehmer gehabt. Die Firma U GmbH müsse
die Benutzung der Bezeichnung "U" aufgrund der gegen sie ergangenen einstweiligen
Verfügung des Landgerichts Hamburg aufgeben, so dass sich die Klägerinnen ohnehin
eine neue Vertriebsfirma suchen müssten. Unter diesen Umständen sei es den
Klägerinnen auch zumutbar, sich eine neue Kennzeichnung, die mit dem Kennzeichen
der Beklagten nicht verwechslungsfähig sei, zu suchen.
68
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die
vorbereitenden Schriftsätze und die mit ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.
69
Entscheidungsgründe:
70
Die Widerklage ist in vollem Umfang begründet. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden
gemäß § 313 Abs. 3 ZPO gebotenen kurzen Zusammenfassung der Erwägungen, auf
denen die Entscheidung beruht:
71
I.
72
Der Beklagten steht gegen die Klägerinnen der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch jedenfalls aus § 14 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit dem
unter der WZ-NR.: X beim Deutschen Patentamt registrierten Wortmarke "U & Co." zu.
Ob sich der Anspruch daneben auch aus § 14 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit der
Markennummer X oder X oder als bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG oder aus der Benutzung einer Geschäftsbezeichnung (§15 Abs. 5 MarkenG)
ergibt, mag auf sich beruhen.
73
1.
74
Die Beklagte ist Inhaberin der Wortmarke "U& Co." (WZ-NR.: 1.128.006), die mit Priorität
zum X in das Register des Deutschen Patentamtes eingetragen worden ist. Zwar ist die
Eintragung dieser Marke seinerzeit zugunsten der "U & Co. GmbH, N", erfolgt. Jedoch
ist das Zeichen im April X auf die Beklagte übertragen worden.
75
Die Wirksamkeit dieser Übertragung richtet sich freilich nach dem damals geltenden
Warenzeichengesetz. Wegen der Herkunftsfunktion, die mit dem Warenzeichen alten
Rechts verbunden war, konnte das Warenzeichen nach § 8 WZG nur zusammen mit
dem Geschäftsbetrieb übertragen werden. Es soll auch nicht verkannt werden, dass die
förmliche Umschreibung durch das Patentamt nicht zwingend den Nachweis ergibt,
dass mit dem Zeichen auch der Geschäftsbetrieb übertragen worden ist, da insoweit
dem Patentamt nur eingeschränkte Nachprüfmöglichkeiten zur Verfügung standen (vgl.
Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Auflage, Rdnr. 33 zu § 8 WZG).
Indessen stellt der Umschreibungsvermerk durch das Patentamt (Anlage B 35; Bl. 175
GA) ein starkes Indiz dafür dar, dass seinerzeit auch der Geschäftsbetrieb mitübertragen
worden ist.
76
Hinzu kommt, dass im Herbst des Jahres 1990 die Firma und der
Unternehmensgegenstand der U & Co GmbH geändert und diese Gesellschaft als
Verwaltungsgesellschaft fortgeführt wurde. Es spricht alles dafür, dass die – etwas
zeitgleich – im selben Hause in N eingerichtete Filiale nunmehr die werbende Tätigkeit
der GmbH und die hierfür erforderlichen sachlichen Mittel einschließlich des
Markenrechts übernommen hat. Eine Motivation für eine Leerübertragung der Marke von
einer Tochtergesellschaft auf eine Filiale eine und desselben Hauptunternehmens ist
nicht ersichtlich. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die mit dem Zeichen verbundene
Geschäftstradition fortgesetzt wird und damit die Gefahr von Irreführungen
ausgeschlossen ist. Jedenfalls erscheint unter den gegebenen Umständen eine
Leerübertragung – also eine Übertragung des Zeichens ohne den dazu gehörenden
Geschäftsbetrieb – so unwahrscheinlich, dass es Sache der Klägerinnen gewesen wäre
hierfür konkrete Anhaltspunkte vorzutragen und zu beweisen.
77
2.
78
Das von den Klägerinnen benutzte Zeichen "U M" ist dem für die Beklagten geschützten
Zeichen auch ähnlich. Diese Ähnlichkeit wird durch die schriftbildliche und phonetische
Übereinstimmung des Bestandteils "U", der den Gesamteindruck beider Zeichen prägt,
begründet. Im Zeichen der Beklagten ist der Bestandteil "& Co." Ohne jede
Eigentümlichkeit und ohne jede Bedeutung für den Gesamteindruck. Diese Bestandteil
trifft lediglich eine Aussage über die Gesellschaftsform, wie er für
Personalgesellschaften nach dem Firmenrecht (noch: § 19 HGB) vorgeschrieben ist. Im
79
Zeichen der Klägerinnen ist der Bestandteil "M" nur von geringer Kennzeichnungskraft.
Es handelt sich hierbei um ein Wort aus der französischen Sprache, das aber auch im
Deutschen zur Bezeichnung eines halbkreisförmigen Feldes über Fenstern und Türen
bekannt ist (vgl. z. B.: Wahrig, Deutsches Wörterbuch).
Von wesentlicher Bedeutung für die Feststellung, dass die Bezeichnung "U" im
Verhältnis zum Bestandteil "M" prägende Bedeutung hat, ist aber vor allem der relativ
hohe Bekanntheitsgrad des Wortes "U".
80
Dieser Bekanntheitsgrad ergibt sich selbst aus dem von den Klägerinnen vorgelegten
Gutachten des Umfrageinstituts F (Anlage K 27), das auf einer im Januar 1998
durchgeführten demoskopischen Untersuchung beruht. Danach war 70 % der befragten
Personen das Wort "U" - in welchem Zusammenhang auch immer - jedenfalls bekannt.
Hieraus folgt - ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob der für eine
"bekannte Marke" erforderliche Bekanntheitsgrad erreicht ist -, dass der Wortbestandteil
"U" auffällig und einprägsam ist hierin den Bestandteil "M" überragt.
81
3.
82
Die mithin vorhandene Ähnlichkeit beider Zeichen begründet auch eine
Verwechslungsgefahr. In diesem Zusammenhang spielt auch die Nähe der Waren, für
die beide Zeichen benutzt werden, eine Rolle (vgl. BGH GRUR 95, 213 – Oxygenol II).
Diese Warennähe und die sich daraus ergebende Verwechslungsgefahr wurde zum
einen schon dadurch begründet, dass das Widerklagezeichen auch für "Brillenetuis"
eingetragen ist. Darüber hinaus stehen die von den Klägerinnen hergestellten bzw.
vertriebenen Brillen Schmuckwaren recht nahe. Dies ergibt sich insbesondere aus dem
von der Beklagten vorgelegten Originalkatalog der Klägerinnen. Auf den letzten beiden
Seiten dieses Kataloges werden sogar Brillen angeboten, deren Gestelle aus Gold
gefertigt sind und die deshalb schon dem Bereich Schmuckwaren zuzuordnen sind.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, dass die
Klägerinnen für ihren Katalog diejenigen Zeichen verwenden, die einen stilisierten
Brillanten enthalten. Hierdurch wird in starkem Maße die gedankliche Verbindung zu
Schmuckwaren suggeriert und die Verwechslungsgefahr mit den Waren der Beklagten
erhöht. Dies gilt umso mehr, als nach dem vorgelegten F-Gutachten immerhin 18,2 %
der befragten Personen das Wort "U" mit "Schmuckwaren, Juwelen" verbinden.
83
4.
84
Die Beklagte hat ihre Rechte aus der Marke auch nicht im Verhältnis zu den
Klägerinnen verwirkt. Der Verwirkungseinwand setzt nach § 21 MarkenG voraus, dass
der Inhaber der Marke die Benutzung während eines Zeitraumes von fünf aufeinander
folgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat. Es lässt sich indessen
dem eigenen Vortrag der Klägerinnen nicht entnehmen, dass diese mit Brillen unter der
Bezeichnung "U" schon vor fünf Jahren auf dem deutschen Markt in Erscheinung
getreten ist und die Beklagte hiervon positive Kenntnis hatte; eine bloß fahrlässige
Unkenntnis der Beklagten reicht nicht aus (vgl. z. B. Althamer/Ströbel/Klaka,
Markengesetz, 5. Auflage, Rdnr. 5 zu § 21 MarkenG). Insbesondere konnte die Beklagte
dem im September 1991 erschienen und auf Uhren ausgerichteten italienischen
Magazin "P" nicht entnehmen, dass die Klägerinnen mit Brillen unter der
Kennzeichnung "U" auf dem deutschen Markt in Erscheinung treten wollten. Auch die im
April 1993 in der Zeitschrift "O" veröffentlichte Anzeige ergibt nicht das konkrete
85
Vorhaben der Klägerinnen, den deutschen Markt mit Brillen unter der Bezeichnung "U"
zu beliefern. Ebenso wenig sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte
davon wusste, dass die Klägerin zu 1. seit X die deutsche Vertriebsfirma "P O" mit
Brillen unter der Bezeichnung "U" beliefert hat. Jedenfalls hat die Beklagte, nachdem
sie von dem M, erfahren hat, diese Vertriebsfirma unverzüglich im Verfügungsverfahren
vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung in Anspruch genommen und eine
einstweilige Verfügung gegen diese Vertriebsfirma, die inzwischen rechtsbeständig
geworden ist, erwirkt. Unter diesen Umständen kommt es nicht einmal darauf an, ob die
Klägerinnen, wie die Beklagte vorträgt, bei Ingebrauchnahme der Bezeichnung "U"
bösgläubig gewesen ist.
II.
86
Der Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerinnen ist zulässig.
Das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus dem Umstand,
dass die Beklagte zur Zeit einen Leistungsantrag nicht beziffern kann, andererseits aber
Verjährung droht.
87
In der Sache folgt der Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 14 Abs. 6
MarkenG. Die Klägerinnen haben die Verletzungshandlung fahrlässig begangen, da sie
die Markenverletzung hätten erkennen können und müssen. Dies ergibt sich im
vorliegenden Fall bereits aus dem relativ hohen Bekanntheitsgrad der Bezeichnung "U".
Die gesamtschuldnerische Haftung beider Klägerinnen ergibt sich aus § 840 Abs. 1
BGB.
88
Der mit dem Widerklageantrag zu I. 2. Geltend gemachte Anspruch auf Auskunft hat
seine Rechtsgrundlage in den §§ 19 MarkenG, 242 BGB. Die Beklagte kann ohne die
begehrte Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlungen einen
Schadenersatzanspruch nicht beziffern. Andererseits ist es den Klägerinnen zumutbar,
die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwendungen zu erbringen.
89
III.
90
Die Kosten des Rechtsstreit haben gemäß § 91 ZPO die Klägerinnen zu tragen. Soweit
die von ihnen ursprünglich erhobene negative Feststellungsklage durch die Widerklage
auf Leistung in der Hauptsache erledigt ist, sind keine weiteren Kosten entstanden; der
Gegenstandswert der ursprünglichen Klage ist im Gegenstandswert der Widerklage
aufgegangen.
91
Gemäß § 709 Satz 1 ZPO war das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig
vollstreckbar zu erklären. Nach § 108 ZPO konnte der Beklagten gestattet werden, die
Sicherheitsleistung auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
92
Streitwert (für Klage und Widerklage zusammen): 500.000,-- DM
93