Urteil des LG Düsseldorf vom 17.10.2005

LG Düsseldorf: gewerblicher rechtsschutz, world wide web, link, verkehr, webseite, verfügung, wechsel, handbuch, begriff, verwechslungsgefahr

Landgericht Düsseldorf, 34 O 51/05
Datum:
17.10.2005
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 O 51/05
Sachgebiet:
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt
vorbehalten, die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen
Sicherheitsleistung von 110% des je-weils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in
derselben Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige
Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank
oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand:
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Der Antragsteller ist Versicherungsmakler und selbständiger Unternehmer im Bereich
der privaten Krankenversicherungen. Insbesondere bietet er mit Hilfe eines von ihm
entwickelten speziellen Vergleichsverfahrens einen Langzeitvergleich der Angebote
privater Krankenversicherungen an. Diese Dienstleistungen bewirbt er seit etwa
eineinhalb Jahren verstärkt im Internet, wobei er die Begriffe "AAAA" sowie seinen
bürgerlichen Namen "ZZZ" verwendet. Seine Leistungen präsentiert er dabei neben
anderen Domains unter "www.AAA.de", "www.ZZZ.de", "www.AZ.de". Fast 100% der
Anfragen von Kunden erreichen ihn seither über das Internet, wobei der Antragsteller in
den letzten drei Jahren einen - weiterhin steigenden - Jahresumsatz von circa 100.000 €
erzielt hat. Der Begriff "AAA" ist als Wort-/Bildmarke eingetragen für die Beratung und
Vermittlung von privaten Krankenversicherungen auf der Grundlage des genetischen
Codes der privaten Krankenversicherungen als Wertungssystem.
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Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die die Domain
"MMM.de" betreibt. Inhalt dieser Domain ist ein Internetangebot, auf dem kategorisiert
nach Oberbegriffen überwiegend wirtschaftlich orientierte Informations- und
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Vergleichszusammenstellungen angeboten werden. Diese Zusammenstellungen
werden dabei zum Teil in einer Reihenfolge nach den Kategorien "Top- Shop",
"gesponserte Suchergebnisse" und "weitere Suchergebnisse" als Links in einem
Scrolltext auf dem Bildschirm ausgeworfen. Hinsichtlich der genauen Gestaltung wird
auf den Antrag der Antragsschrift verwiesen. Sinn dieser Angebote ist es,
Internetnutzern ein nach bestimmten Suchbegriffen geordnetes Informationsportal zu
liefern und so eine leichtere Orientierung im Webangebot zu gewähren. Durch
einfachen "Klick" auf die Informationen kann der Nutzer zu diesen Seiten "surfen".
Sofern dann auf diesen Seiten ein Geschäft getätigt wird, erhält die Antragsgegnerin
einen Geldbetrag von ihren Vertragspartnern. Unter anderem befindet sich eine
Zusammenstellung mit dem Namen "Versicherungen" im Angebot der Antragsgegnerin.
Sofern bei einer Google- Suchanfrage nach dem Begriff "AZ" geforscht wird, erreichte
man bis zur Sperrung durch die Antragsgegnerin unter Platz 23 der ausgeworfenen
Ergebnisse einen Link auf das unter der Rubrik "PKV- Wechsel" laufende
versicherungsbezogene Informationsportal der Antragsgegnerin. Unter Platz 1 befand
und befindet sich dagegen ein Link unmittelbar auf die Seite des Antragstellers. Auf der
entsprechenden Seite der Antragsgegnerin erschien ein Informationsangebot zu
privaten Krankenversicherungen, wobei unmittelbar einsehbar in einem kleinen, mit
"Ihre Suchanfrage" betitelten Kästchen zunächst die Worte "AZ" wiedergegeben
wurden. Darunter befanden sich - optisch durch Logos hervorgehoben - unter der Rubrik
"Top- Shop" zunächst Links zu Mitbewerbern des Antragstellers. Diese enthielten
zusätzlich zur auf der Seite üblichen Ausgestaltung zusätzlich ein Werbelogo. Nach der
Rubrik "gesponserte Suchergebnisse", die ebenfalls Links zu Mitbewerbern des
Antragstellers enthielten, wurde schließlich auch ein funktionsfähiger Link auf die Seite
des Antragstellers ausgeworfen. Die optische Gestaltung dieser Links ist bis auf die
zusätzlichen Werbelogos im "Top- Shop" in allen drei Bereichen identisch. Dieser Link
befand sich in der Rubrik "weitere Suchergebnisse", die zudem eine Überschrift "PKV
Wechsel" enthielten. Der Link zur Seite des Antragstellers befand sich insgesamt
gesehen im oberen Drittel der Seite der Antragsgegnerin, er war jedoch aufgrund der
Größe der Seite nicht direkt einsehbar, sondern erst durch "scrollen" lesbar.
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Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin abgemahnt und erfolglos zur Unterzeichnung
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf dieses Schreiben hin
entfernte die Antragsgegnerin jedoch den Verweis auf den Namen "ZZZ" oder "AAA"
von ihrem Internetangebot.
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Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin mache sich durch die
Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen in unlauterer Weise den
Bekanntheitsgrad des Antragstellers im Bereich der privaten Krankenversicherungen für
ihr eigenes Erwerbsgeschäft zu Nutze. Dazu behauptet er, die Seite der
Antragsgegnerin sei ausschließlich für Nutzer konstruiert worden, die im Internet gezielt
nach der Marke des Antragstellers suchen würden. Denn trotz Suchanfrage nach "ZA"
liefere der Internetauftritt der Antragsgegnerin eine Webseite aus, die der User so nicht
angefordert habe. Potentielle Kunden, die gezielt nach dem Angebot der Antragstellerin
suchten, würden nämlich nicht unmittelbar einen Hinweis auf seine Seite einsehen
können, sondern stattdessen zunächst mit den Anzeigen von Mitbewerbern konfrontiert.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es unter
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Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Begriff "AA"
und/oder den bürgerlichen Namen des Antragstellers im Zusammenhang mit
Werbeanzeigen Dritter für Vergleiche im Bereich der privaten
Krankenversicherung im Internet unter der Adresse
"http://www.MMM.de/versicherungen/pkv/PKV+Wechsel.html" zu verwenden
und/oder verwenden zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
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zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Verhalten um eine
im Internet übliche Standarddarstellung. Dies ergebe sich insbesondere aus dem
Vorhandensein eines funktionsfähigen Links im Angebot der Antragsgegnerin auf die
Seite der Antragstellerin und dem Umstand, dass die gleiche Art der Verlinkung auch
von anderen Internetanbietern vorgenommen werde. Die Internet- übliche Verlinkung sei
- jedenfalls soweit sie wie hier nicht in benachteiligender Art erfolge - keine
Rechtsverletzung. Wer eine Seite in das Internet stelle, der gebe sein Einverständnis zu
erkennen, dass auf diese durch Links verwiesen werden könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet, da dem Antragsteller kein
Verfügungsanspruch zusteht.
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I. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 14 Abs. 2 Nr 2, Abs. 4
MarkenG wegen Markenverletzung.
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Ein solcher Anspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr 2, Abs. 4 MarkenG wäre nur gegeben, soweit
die Antragsgegnerin als Dritte ohne Zustimmung des Antragstellers als Inhaber der
Marke "AZ" ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwenden würde und
hierdurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestünde. Ein solches
Verhalten der Antragsgegnerin ist vorliegend weder durch den auf der Seite enthaltenen
Link zur Webseite der Antragstellerin, noch durch die Wiederholung der Worte "AAZZ"
im Kasten "Ihre Suchanfrage" gegeben.
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1.) Der auf der Seite enthaltene Link auf die Seite des Antragstellers wäre zwar als
identisches Zeichen für ähnliche Dienstleistungen objektiv geeignet,
Verwechslungsgefahr zu begründen. Diese Seite mit dem Link ist auch im
geschäftlichen Verkehr geschaltet worden, ohne dass eine Zustimmung des
Markeninhabers vorlag. Da es ihr jedoch an der notwendigen markenmäßigen
Verwendung mangelt, geht von ihr dennoch keine anspruchsbegründende
Markenverletzung aus.
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a.) Eine zu Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG ausreichende
Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren liegt vor. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne
von §14 Abs. 2 MarkenG wird nur begründet, soweit unter Berücksichtigung aller
maßgeblichen Umstände ein Drittzeichen dem die Marke führenden Unternehmen
aufgrund doppelter Identität irrtümlich zugeordnet werden kann. Sie muss dabei beruhen
auf der Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der
durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen, oder aber in
dem gedanklichen in Verbindung bringen des Zeichens mit der Marke. Dabei ist eine
Wechselwirkung anzunehmen zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der Marke des
Anspruchstellers und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsbereiche der Parteien
(Ingerl/Rohnke § 14 Rz 233).
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Durch die Antragsgegnerin wird ein Zeichen auf ihrer Webseite gestaltet, welches mit
der Marke des Antragstellers schriftbildlich identisch ist. Weil die Begriffe "AZ" als
Phantasie- und Namensbegriffe durchschnittlich in Erinnerung behalten und
wiedererkannt werden können, ist die Marke von normaler Kennzeichnungskraft. Die
von beiden Parteien dargebotenen Dienstleistungen sind sich zudem in erheblichem
Maße ähnlich. Denn der Anspruchsteller ist als Makler für private
Krankenversicherungen tätig. Nach eigenen Angaben erhält er den ganz
überwiegenden Kundenkontakt über das Internet. Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls
im Internet durch ihre Seite ein Informationsportal zur Verfügung, über das sich
auskunftssuchende User unter anderem über Krankenkassenanbieter informieren
können. Der Umstand, dass es sich bei der Information über Krankenkassen lediglich
um einen von mehreren Geschäftsbereichen handelt, hindert eine Ähnlichkeit nicht. Die
Informationsangebote sind von einander getrennt und jeweils isoliert durch
Stichwortsuche auffindbar. Beide Parteien stellen damit dem gleichen Personenkreis
der Internetnutzer Informationen bereit, um deren Bedürfnisse über das Produkt
"Krankenkassen" zu befriedigen. Zwischen den Parteien besteht somit eine
Branchennähe.
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b.) Die Antragsgegnerin handelt auch im geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung eines
Zeichens erfolgt in dieser Weise, wenn sie einer- wie auch immer gearteten-
wirtschaftlichen Tätigkeit dient, durch die eigene oder fremde Geschäftsinteressen
gefördert werden (R in Münchner Anwalts Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz § 35
Rz 164). Die Nennung der Seite des Antragstellers durch die Antragsgegnerin soll das
wirtschaftliche Fortkommen in diesem Sinne fördern. Denn die Antragsgegnerin nennt
die Webseite der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem Informationsportal, weil
sie erhofft, aufgrund einer Vermittlung von Interessenten an die im Portal genannten
Unternehmen eine Provision zu erlangen. Bei Gewerbetreibenden ist ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr zudem zu vermuten (vgl BGH GRUR 1973 S 371 (372)).
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c.) Die Antragsgegnerin nutzt die Zeichen "AA" und "ZZ" jedoch nicht markenmäßig.
Eine Verletzung des MarkenG liegt nur dann vor, wenn das Drittzeichen in dieser Weise
verwendet wird (R in Münchner Anwaltshandbuch § 35 Rz 165 b; BGH GRUR 2004
S153; ). Zwar macht der Wortlaut der Norm dies nicht unmittelbar deutlich, und auch der
Gesetzgeber hat diese Frage in der Gesetzesbegründung nicht eindeutig geregelt (vgl
dazu Fezer Markenrecht § 14 Rz 34). Dennoch ist dieses ungeschriebene Merkmal
Voraussetzung für eine Verletzung des § 14 Abs. 2 Nr 2 MarkenG. Denn bereits unter
Geltung des WZG war ein solches Kriterium ohne Erwähnung im Wortlaut allgemein
anerkannt. Würde ein solches Merkmal nicht verlangt, wären Handlungsformen in den
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Verletzungstatbestand einbezogen, die der Markeninhaber nach allgemeiner Ansicht
nur unter besonderen Voraussetzungen soll unterbinden können(vgl Ingerl/Rohnke
MarkenG §14 Rz 84). Diese beschränkende Wirkung kann die Schrankenregelung des
§ 23 MarkenG alleine jedoch in vielen Fällen nicht adäquat leisten (vgl Ingerl/Rohnke
MarkenG §14 Rz 84, 87).
Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit das Drittzeichen nicht als
Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend
oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird (R in Münchner
Anwaltshandbuch Gewerblicher Rechtsschutz §35 Rz 164). Voraussetzung für eine
Verletzung ist also die Benutzung der Zeichen im Rahmen des Produkt- oder
Leistungsabsatzes dergestalt, dass sie auch der Unterscheidung der Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (R in Münchner Anwalts
Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz § 35 Rz 165). Für diese Prüfung ist auf das
Verständnis des angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Soweit Zeichen in eine über das
Internet zugänglich gemachten Datei aufgenommen und beim Empfänger wahrnehmbar
gemacht werden, gelten diese allgemeinen Regeln entsprechend (vgl Ingerl/Rohnke §
14 Rz 115). Keine Verletzung liegt also vor, wenn die Kennzeichnung sich weder
unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht,
sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird
und also eine bloße Markennennung erfolgt (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz 83 ff,
157 ff). In diesen Fällen wird das richtige Produkt mit dem richtigen Namen benannt, so
dass bereits kein Benutzen im Sinne des MarkenG vorliegt.
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Nach dem insoweit geltenden Maßstab benutzt die Antragsgegnerin die
streitgegenständlichen Zeichen nicht zur Kennzeichnung ihrer eigenen
Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung und allein für einen Hinweis auf die
vom Antragsteller selbst angebotenen Dienstleistungen. Denn Zweck der Auflistung
durch die Antragsgegnerin ist es gerade, die User über die fremden Angebote im Netz
zu informieren. Die Zeichen werden also allein zu redaktionellen Zwecken bloß
erwähnt, so dass die Verwendung mit einem Eintrag in einem Nachschlagewerk
vergleichbar ist.
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Auch besondere Umstände wie eine Irreführung oder eine Rufausbeutung, die eine
zulässige neutrale Markennennung zu einer Verletzungshandlung umschlagen lassen
könnten (dazu Ingerl/Rohnke § 14 Rz 84), sind im konkreten Fall nicht gegeben. Denn
die verschiedenen Anbieter privater Krankenkassenvergleiche werden in der Datenbank
der Antragsgegnerin ihrer Reihe nach geordnet dargestellt. Zwar ist die Reihenfolge
durch die Kriterien "Top- Shop", "gesponserte Suchergebnisse" und "sonstige
Suchergebnisse" gefiltert und die Informationsgabe an die Nutzer damit in gewisser
Weise gelenkt. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Seite gewisse Werbeinhalte
besitzt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Angebot vollständig wiedergegeben ist
und der verwandte Filter mit den drei unterschiedlichen Kriterien offengelegt und
erkennbar ist. Zudem ist eine gewisse Auswahl und Ordnung der unzähligen im Netz
angebotenen Seiten zum Suchthema gerade Teil der vom angesprochenen
Verkehrskreis nachgefragten Dienstleistung der Antragsgegnerin und vergleichbarer
Informationsportale. Solange deswegen auch die Werbung für die Durchschnittsnutzer
erkennbar ist, liegt in all dem keine Irreführung. Wenn man die Gesamtseite der
Antragsgegnerin in Betracht zieht, ergibt sich auch keine zu einer Rufausbeutung
führenden Benachteiligung aufgrund der Stellung des Links auf die Antragstellerin in
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einem nicht direkt einsehbaren Bereich. Denn unstreitig befindet sich der Link auf die
Seite des Antragstellers im oberen Drittel der Seite der Antragsgegnerin. Ohne weiteres
ist es daher dem Nutzer möglich, durch "scrollen" zur Seite des Antragstellers zu
gelangen. Ein solches "scrollen" ist eine dem Internetnutzer allgemein bekannte
Fertigkeit, die beherrschen muss, wer im Internet gezielt Suchanfragen startet und das
erst durch schwierigeres Blättern erreichbare 23. Angebot bei Google aktiviert.
Schließlich ist in der konkreten Fallgestaltung im Gegensatz zu ähnlichen Fällen auch
deswegen kein Ausbeuten anzunehmen, weil das "surfen" zum Angebot des
Antragstellers gegenüber den übrigen Konkurrenzseiten technisch erschwert wäre.
Denn die Links sind - abgesehen vom farblich hervorgehobenen Werbelogo im "Top-
Shop" identisch ausgestaltet. Durch einen Klick auf den Link des Antragstellers gelangt
man daher ohne weiteres auf die Seite des Antragstellers, und zwar genau in der Art
und Weise, wie dies auch bei den anderen Konkurrenzangeboten auf der Seite der
Antragsgegnerin der Fall ist. Der Antragsteller wird also auch insofern nicht
benachteiligt.
2.) Auch durch die Verwendung der Worte "AZ" im Kasten "Ihre Suchanfrage" verletzt
die Antragsgegnerin kein Markenrecht des Antragstellers. Auch hier enthält die Seite der
Anspruchsgegnerin zwar eine wortgleiche Wiederholung des Suchbegriffs und damit
ein Zeichen, welches mit der Marke des Anspruchstellers identisch ist. Zudem liegt auch
hier Branchenähnlichkeit vor und das Nennen der Suchzeichen ist ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers.
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Wiederum stellen diese Worte jedoch im konkreten Zusammenhang kein
"markenmäßiges Benutzen für Dienstleistungen oder Waren" im Sinne des §14 Abs.2
Nr 2 MarkenG dar. Denn keine Verletzung ist es, wenn die Kennzeichnung sich weder
unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht,
sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird
und also eine bloße Markennennung erfolgt (vgl. Ingerl/Rohnke MarkenG § 14 Rz 83 ff,
157 ff). Hinsichtlich der Angabe ihre Suchanfrage werden die Zeichen lediglich von
Google implementiert und allein zur besseren Information des Seitenbenutzers
nochmals auf der Plattform der Antragsgegnerin ausgeworfen. Denn diese Zeichen sind
nicht direkt in die "Top- Shop" Angebote integriert, so dass der durchschnittliche User
hier eine tatsächliche nicht vorhandene Verbindung annehmen könnte. Das Kästchen
"Ihre Suchanfrage" steht des Weiteren optisch abgehoben und mit anderer - und zwar
kleiner sowie gegenüber den Konkurrenzangeboten unterschiedlicher Farbunterlegung
über den Suchangeboten. Eine Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen der
Antragsgegnerin oder Dritter ist damit nicht verbunden. Es handelt sich daher ebenfalls
um eine bloße Markennennung und nicht um ein "Benutzen" im Sinne des §14 Abs. 2
Nr 2 MarkenG.
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II. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG wegen einer
unlauteren Wettbewerbshandlung.
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Nach § 2 MarkenG schließt das Markengesetz die Anwendung des UWG zwar nicht
zwingend im Wege der Gesetzeskonkurrenz aus. Vorliegend sind jedoch die
tatbestandlichen Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch nicht erfüllt, da die Antragsgegnerin sich nicht unlauter verhält.
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Unlauter ist eine Handlung, wenn sie entweder nach § 3 UWG unlauter ist oder aber
einen der Regelfälle des § 4 UWG erfüllt. Ein Fall des § 4 Nr 9 UWG ist vorliegend
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aufgrund der obigen Ausführungen nicht gegeben. Andere Regeltatbestände des § 4
UWG sind nicht ersichtlich. Zur Ermittlung der Unlauterkeit ist daher auf die
Generalklausel des § 3 UWG zurückzugreifen. Der Inhalt dieser Generalklausel wird
durch die gesamte Rechtsordnung konkretisiert, so dass im Anwendungsbereich der §§
14, 15 MarkenG ein Rückgriff auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausscheiden muss,
soweit keine zusätzlichen Unlauterkeitsmerkmale vorliegen (vgl OLG München GRUR
2000 S 518 (519); Ingerl/Rohnke nach § 15 Rz 49, 50).
Eine Unlauterkeit könnte sich deswegen aufgrund der bereits festgestellten
markenrechtlichen Unbedenklichkeit nur ergeben, soweit die Handlungen der
Antragsgegnerin wegen des Vorliegens besonderer Umstände als wettbewerbswidrig
anzusehen wären. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich. Durch die Internetseite der Antragsgegnerin werden allein die im Internet
bereitgestellten und von dem Antragsteller öffentlich gemachten Informationen im World
Wide Web in der bei Suchmaschinen üblichen Form zusammengefasst. Die von der
Antragsgegnerin für ihre Seite verwandten Links sind als Verweise in einer Webseite
auf eine andere Seite wesentliches Charakteristikum des World Wide Webs (L in
Münchner Anwaltshandbuch § 31 Rz 221). Wer - wie der Antragsteller - im Internet
Inhalte öffentlich zugänglich macht, muss daher damit rechnen, dass diese Inhalte zur
Verlinkung seiner Seite verwendet werden. Diese internetspezifische Verhaltensweise
ist als lauter hinzunehmen, jedenfalls soweit sie wie hier in der üblichen, von der
Internetgemeinschaft allgemein praktizierten Form vorgenommen wird. Auch der
Umstand, dass der Link unter der Rubrik "PKV- Wechsel" erfolgt, ist nicht zu
beanstanden. Denn jeder, der eine Webseite in das Internet stellt, gibt sein
Einverständnis damit zu erkennen, dass durch Links auf diese verwiesen wird (L in
Münchner Anwalts Handbuch § 31 Rz 222). Es liegt gerade im Wesen des Internets,
dass diese Links unter verschiedenen Rubriken erfassbar sind und damit durch
Suchmaschinen über themenverwandte Verknüpfungen virtuell verbunden werden.
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Die prozessuale Nebenentscheidung folgen aus §§ 91,708, 711 ZPO.
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Streitwert: 50. 000 €
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