Urteil des LG Düsseldorf vom 06.12.2004

LG Düsseldorf: verwalter, hauptsache, entstehung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 849/04
06.12.2004
Landgericht Düsseldorf
25. Zivilkammer
Beschluss
25 T 849/04
In dem Wohnungseigentumsverfahren
betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige
Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1.
Oktober 2004
am 6. Dezember 2004
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der von den Beteiligten zu.2. an die Beteiligten zu 1. zu erstattende
Betrag wird auf 619,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juli 2004
festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2. und der
weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert
von 373,52 € den Beteiligten zu 2. auferlegt.
Die Beteiligten zu 2. haben den Beteiligten zu 1. die im Beschwerde-
verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 67% zu
erstatten.
Die Beteiligten zu 1. haben den Beteiligten zu 2. die im
Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen
Kosten zu 33% zu erstatten.
Gründe:
In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenem Verfahren wurden durch
Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2004 die Gerichtskosten des
Verfahrens sowie die den Beteiligten zu 1. entstandenen notwendigen außergerichtlichen
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Verfahrens sowie die den Beteiligten zu 1. entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Kosten den Beteiligten zu 2. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 22. Juni 2004 (Bl. 92 GA) haben die Beteiligten zu 1.
u.a. eine 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO und eine Verhandlungsgebühr
geltend gemacht.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht-
Rechtspfleger-Düsseldorf die angemeldeten 806,74 € gegen die Beteiligten zu 2.
festgesetzt.
Wegen der Ansetzung der Erhöhungsgebühr und der Verhandlungsgebühr haben die
Beteiligten zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs.3 Satz 1, 567 Abs.1 Nr.1, Abs.2, 569
ZPO) und in der Sache auch zum Teil begründet.
Zutreffend hat der Rechtspfleger die Erhöhungsgebühr gewährt.
Nach der Rechtsprechung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft weder rechts-noch
parteifähig (Bundesgerichtshof Rpfleger 1998, 478; BayObLG NJW2002, 1506 ff mwN;
OLG München ZMR 2003, 451; Schleswig-Holsteinisches OLG NZM 2004, 132;
Landgericht Berlin JurBüro 2003, 532).
Allein aufgrund dieses Umstandes kann die Klage nicht als eine solche der
Wohnungseigentümergemeinschaft ausgelegt werden.
Der Verwalter hat die Ansprüche auch nicht als Prozessstandschafter im eigenen Namen
geltend gemacht.
Insofern kann dahinstehen, ob der Verwalter dazu berechtigt ist, denn selbst wenn er es ist,
ist er nicht verpflichtet, als Prozessstandschafter Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen
Namen und damit auf eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Deshalb können die
Wohnungseigentümer erstattungsrechtlich nicht darauf verwiesen wer-den, den Verwalter
entsprechend zu ermächtigen, um den Anfall der Erhöhungsge-bühr nach § 6 Abs.1 Satz 2
BRAGO zu vermeiden.
Jedoch ist eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden und damit auch nicht zu erstatten.
In Wohnungseigentumsverfahren entsteht für die Verfahrensbevollmächtigten eine
Verhandlungsgebühr nur dann, wenn auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist die Entstehung einer
Verhandlungsgebühr ausgeschlossen (Landgericht Köln ZMR 2003, 533),
§ 35 BRAGO, nach dem ein Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gebühren für diese erhält, gilt nicht für
Wohnungseigentumsverfahren nach § 43 WEG (Landgericht Berlin JurBüro 2003, 532;
Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert - von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 35 Rn.9).
Vorliegend kommt hinzu, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht getroffen worden
ist, sondern das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung nach übereinstimmenden
Erledigungserklärungen über die Kosten des Verfahrens entschieden hat. Eine
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Entscheidung nach § 91 a ZPO kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1 r 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).