Urteil des LG Düsseldorf vom 05.10.2004

LG Düsseldorf (firma, maschine, stand der technik, eignung, patentverletzung, kenntnis, auflösende bedingung, bundesrepublik deutschland, durchführung, anlage)

Landgericht Düsseldorf, 4b O 190/03
Datum:
05.10.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 190/03
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatentG
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird für die Zeit bis einschließlich 09.09.2004 auf
250.000,00 € festgesetzt und für die Zeit danach auf 70.000,00 €.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents X, das auf einer am 11.06.1995
veröffentlichten Anmeldung vom 14.06.1991 beruht und dessen Erteilung am
27.12.1995 bekanntgemacht worden ist. Mit Entscheidung vom 30.01.2004 hat die
Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Patent mit folgendem
Anspruch aufrechterhalten:
2
"Verfahren zum Umhüllen von gegebenenfalls auf einer Palette (10) oder
dergleichen abgestützem Stückgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen
Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig übereinander palettierten
3
Stückgutschichten bestehenden, würfel- bzw. quaderförmigen Stückgutstapeln (1),
bei dem der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem
Überziehen über das Stückgut (1) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche,
bügelartige Rahmenabschnitte (9´) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen
quergestretcht wird, bei dem die außerdem vertikal gedehnte Folie (2, 3) beim
Überziehen über das Stückgut (1) mittels des Hubrahmens (9) vor dem Loslassen
ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren Stückgut-Randabschnittes
oder/und der Palette (10) wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager
angedrückt und der seitliche Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in
voller Höhe an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest
angelegt hat, und bei dem die Folie (3) während des Andrückens relativ zu ihrer
Überziehkontur im Andrückbereich nach innen gewegt wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
4
dass die Folie (3) von den das Widerlager bildenden bügelartigen
Rahmenabschnitten (9´) des Hubrahmens (9) einerseits sowie von den Reffrollen
(12) als Andrückeinrichtung andererseits fest gehalten und nach innen bewegt
wird."
5
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 und 7 der X) verdeutlichen den
Gegenstand des Patents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
6
Gegen die Einspruchsentscheidung ist – wie die Parteien im Verhandlungstermin vom
9.09.2004 übereinstimmend angegeben haben – Beschwerde eingelegt worden.
7
Die Klägerin ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen, prioritätsgleichen
deutschen Patents X, dessen Anmeldung am 19.12.1991 offengelegt und dessen
Erteilung am 1.08.2002 bekanntgemacht worden ist. Anspruch 1 des genannten Patents
hat folgenden Wortlaut:
8
"Verfahren zum Umhüllen von gegebenenfalls auf einer Palette (10) oder
dergleichen abgestützem Stückgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen
Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig übereinander palettierten
Stückgutschichten bestehenden, würfel- bzw. quaderförmigen Stückgutstapeln (1),
bei dem der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem
Überziehen über das Stückgut (1) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche,
bügelartige Rahmenabschnitte (9´) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen
quergestretcht wird, wobei die Folie (2, 3) beim Überziehen über das Stückgut (1)
außerdem vertikel gedehnt und vor dem Loslassen des unteren Randabschnittes
im Bereich des unteren Stückgut-Randabschnittes oder/und der Palette (10)
wenigstens seitlich an ein Widerlager angedrückt und der seitliche Andruck
aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw.
wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, und wobei die Folie (3)
während des Andrückens relativ zu ihrer Überziehkontur im Andrückbereich nach
innen gewegt wird
9
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
10
dass die Folie (3) wenigstens in der Überzieh-Endphase einerseits von den
bügelartigen Rahmenabschnitten (9´) sowie andererseits von den Reffrollen (12)
11
gemeinsam gehalten und von diesen Elementen (9´, 12) unter horizontaler
Entspannung nach innen bewegt wird."
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2) ist, wurde am 3.09.2001
in das Handelsregister eingetragen. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der "X., Inhaberin
X", welche vorher unter "X" firmiert hat. Die Beklagte zu 1) - womit nachfolgend auch
ihre Rechtsvorgängerin gemeint ist - befasst sich mit der Projektierung, der Herstellung
und dem Vertrieb von Palettiersystemen. Haubenstretchautomaten stellt die Beklagte zu
1) nicht selbst her. Sofern eine solche Maschine im Rahmen einer von der Beklagten zu
1) projektierten Palettieranlage gewünscht ist, kauft die Beklagte zu 1) den
Haubenstretchautomaten von dritter Seite hinzu.
12
Im Jahre 1996 hat die Beklagte zu 1) eine vollautomatische KL-Haubenstretchanlage
der Firma X, Typ H 3 Single, an die X-Werke in Westerstetten veräußert. Ihrem eigenen -
unwidersprochen gebliebenen – Vorbringen zufolge, ging dem Verkauf eine Anfrage
des genannten Abnehmers voraus, der seine bereits vorhandene X-Sackpalettieranlage
um eine geeignete Folienverpackungsmaschine erweitern wollte. Der von der Beklagten
zu 1) veräußerte Haubenstretchautomat wurde unmittelbar von der Firma X zu den X-
Werken in Westerstetten geliefert und dort von den Mitarbeitern der Firma X installiert
und in Betrieb genommen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die
Haubenstretchvorrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, nach den patentgemäßen
Verfahren zu arbeiten.
13
Nach Auffassung der Klägerin begründet bereits der Lieferfall "X-Werke" den gegen die
Beklagten gerichteten Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung. Auch wenn die
Beklagte zu 1) Haubenstretchvorrichtungen nicht selbst herstelle, könne kein
vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass ihr bekannt gewesen sei, dass die veräußerte
X-Maschine geeignet und bestimmt gewesen sei, die erfindungsgemäßen Verfahren
auszuführen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) vollständige
Palettieranlagen projektiere und ein Haubenstretchautomat das Kernstück einer
Verpackungsstraße bilde. Von daher sei es eine schlichte Notwendigkeit, dass auch die
Beklagte zu 1) über die Leistungsdaten einer solchen Vorrichtung im Einzelnen im Bilde
sei. Dies gelte nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beklagte zu 1) gegenüber den X-
Werken als Verkäuferin des Haubenstretchautomaten aufgetreten und deshalb bei
etwaigen technischen Problemen gewährleistungspflichtig sei.
14
Abgesehen davon sieht die Klägerin eine mittelbare Patentverletzung durch weitere
Handlungen der Beklagten begründet. Im Einzelnen bezieht sich die Klägerin auf die
aus Anlage K 7 ersichtliche Projektierungsskizze, die aus Anlage K 6 ersichtliche
Internetwerbung der Beklagten sowie eine angebliche Beteiligung der Beklagten zu 1)
an einem Angebotsverfahren der Firma X.
15
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf der Grundlage beider Klagepatente
auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.
Im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2003 haben die
Beklagten die nachfolgend wiedergegebene "Unterlassungserklärung" abgegeben.
16
Die Klägerin hat die Unterwerfungserklärung zunächst als nicht ernstlich gemeint
zurückgewiesen und im Verhandlungstermin vom 9.09.2004 ihre Klageanträge mit
folgendem Inhalt verlesen:
17
Im Verlaufe des Verhandlungstermins hat die Klägerin sodann die
Unterwerfungserklärung der Beklagten angenommen und die geltend gemachten
Unterlassungsanträge für in der Hauptsache erledigt erklärt.
18
Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen und beantragen
im übrigen,
19
die Klage abzuweisen,
20
hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
21
Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Vorwurf der mittelbaren
Patentverletzung. Sie machen geltend, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die
an die X-Werke gelieferte Haubenstretchmaschine geeignet gewesen sei, die
patentgemäßen Verfahren durchzuführen. Die Eignung und Verwendungsbestimmung
sei für sie (die Beklagten) auch aufgrund der Umstände nicht offensichtlich gewesen.
Soweit die Klägerin ihren Verletzungsvorwurf auf weitere Handlungen stütze, gehe dies
ebenfalls fehl. Die Projektierungsskizze gemäß Anlage K 7 betreffe schon keinen
Haubenstretchautomaten, sondern eine gattungsfremde Haubenschrumpfmaschine. An
dem Angebotsverfahren der Firma X seien sie (die Beklagten) nicht beteiligt gewesen.
Tatsächlich habe es sich so verhalten, dass die Firma X den Umbau einer von der
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) gelieferten Palettieranlage erwogen habe,
wobei vorgesehen gewesen sei, gegebenenfalls einen von der Firma X selbst zu
beschaffenen Haubenstretchautomaten der Firma X zu integrieren. Ihre – der Beklagten
– Aufgabe sei es lediglich gewesen zu klären, ob ein derartiger Einbau in die
vorhandene Palettierstraße möglich sei. Die Internetwerbung schließlich befasse sich
nur ganz allgemein mit der Durchführung eines Unterstretches und lasse nirgens
erkennen, dass der Unterstretch, worauf es bei den Klagepatenten entscheidend
ankomme – von den bügelartigen Rahmenabschnitten und den Reffrollen durchgeführt
werde.
22
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
25
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Umfang der Unterlassungsansprüche
übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, steht das Klagebegehren
allein noch insoweit zur Entscheidung, als es darum geht, ob der Klägerin gegenüber
den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung Ansprüche auf
Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz zustehen. Dies ist zu verneinen.
Die Entschädigungsklage (einschließlich des korrespondierenden
Rechnungslegungsanspruchs) ist schon deshalb unbegründet, weil die bloß mittelbare
Verletzung eines Patents nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (Mitt 2004, 412
– Drehzahlermittlung) keine Entschädigungsansprüche gemäß § 33 PatG, Art. II § 1
IntPatÜG auslöst. Die Klage erweist sich im übrigen – und hinsichtlich des
Entschädigungsanspruchs darüber hinaus – deshalb als ungerechtfertigt, weil die
Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der gegenüber den Beklagten den
Vorwurf einer mittelbaren Verletzung der Klagepatente tragen könnte.
26
I.
27
Die Klagepatente betreffen ein Verfahren zum Umhüllen von Stückgut mit einer
haubenförmigen Stretchfolie.
28
Beim Umhüllen des Stückgutes ist es vorteilhaft, dass der untere Randbereich der
Stretchfolie das Stückgut bzw. die Palette mit einem Unterstretch untergreift, um eine
gleichermaßen witterungsbeständige wie transportgesicherte Ladeeinheit zu schaffen.
Insbesondere wenn das Folienmaterial sowohl horizontal quer- als auch vertikal
längsgestretcht wird, neigt der untere Folienrand dazu, sich aufgrund der erzeugten
Rückstellkräfte zumindest an einzelnen Stellen der Haubenseitenwände bis über die
Palette bzw. die Unterseite des Stückgutstapels hochzuziehen. Hierzu kann es vor
allem dann kommen, wenn die Stretchfolie vom Hubrahmen abgleitet, bevor sich der
darüber befindliche Folienabschnitt fest an das Stückgut bzw. die Palette angelegt hat.
29
Um ein Hochrutschen des unteren Folienrandes zu verhindern, ist es aus dem
deutschen Gebrauchsmuster X bereits bekannt, bewegliche Klemmbacken vorzusehen,
welche die Folie in der untersten Stellung des Hubrahmens an das Stückgut oder die
Palette andrücken, bevor die Schwenkbügel des Unterrahmens den unteren Folienrand
freigeben. Unterhalb der Palette und damit unterhalb des Hubrahmens können
zusätzliche weitere Klemmbacken angeordnet sein, die nach Betätigung eines Parallel-
Lenkergetriebes durch Kolben-Zylinder-Einheiten den unteren Folienrand klemmend
erfassen und unter die Palette bewegen. Die Klagepatentschriften bemängeln hieran,
dass die Klemmbacken einschließlich ihres Antriebes und ihrer Steuerung besondere
Vorrichtungen erfordern, die einen erheblichen Zusatzaufwand verursachen.
30
In der deutschen Patentschrift X ist vorgeschlagen worden, den unteren Randabschnitt
der Folienumhüllung beim Verpackungsvorgang zu verstärken. Zu diesem Zweck wird
der untere Abschnitt der Stretchfolie vor dem Untergreifen des Stückgutes bzw. der
Palette aus einer ersten Absenkstellung unter dem Stückgut oder im Bereich der Palette
wieder angehoben und erst danach losgelassen, damit der untere Folienrandabschnitt
einen doppellagigen Bereich bildet. Reversierbar antreibbare Reffrollen können
gegebenenfalls in der zweiten Absenkstellung erneut mit der Folie in Eingriff gebracht
werden, um die dort erstrebte Faltenwirkung zwecks Verstärkung des unteren
Folienrandes zu bewirken.
31
Ausgehend hiervon liegt den Klagepatenten die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren
anzugeben, dass den angestrebten Unterstretch einfach und sicher verwirklichen kann,
ohne dass die Folie sich nach dem Loslassen ihres unteren Randbereiches hochziehen
kann.
32
Zur Lösung dieses technischen Problems sieht des EP X die Kombination folgender
Merkmale vor:
33
1. Gegebenenfalls auf einer Palette (10) oder dergleichen abgestütztes Stückgut (1)
soll mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3) umhüllt werden.
34
35
2. Vor dem Überziehen über das Stückgut (1) wird der die Seitenflächenumhüllung
bildende Folienabschnitt (2, 3) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche
bügelrahmenartige Abschnitte (9´) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen
quergestretcht.
36
37
3. Außerdem wird die Folie (2, 3) vertikal gedehnt.
38
39
4. Beim Überziehen über das Stückgut (1) mittels des Hubrahmens (9) wird die (quer-
und längs-) gedehnte Folie (2, 3)
40
41
a. vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren
Stückgut-Randabschnittes und/oder der Palette (10)
42
43
b. wenigstens vorübergehend seitlich an ein Widerlager angedrückt.
44
45
5. Dies geschieht in der Weise, dass die Folie (2, 3) von den das Widerlager
bildenden bügelartigen Randabschnitten (9´) des Hubrahmens (9) einerseits
sowie von den Reffrollen (12) als Andrückeinrichtung andererseits fest gehalten
und nach innen bewegt wird.
46
47
6. Während des Andrückens wird die Folie (2, 3) relativ zu ihrer Überziehkontur in
48
einem Andrückbereich nach innen bewegt.
49
7. Der seitliche Andruck wird aufgehoben, wenn sich die Folie (2, 3) in voller Höhe
an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt
hat.
50
51
Patentanspruch 1 des deutschen Patents X sieht weitgehend dieselbe
Merkmalskombination wie folgt vor:
52
1. Gegebenenfalls auf einer Palette (10) oder dergleichen abgestütztes Stückgut (1)
soll mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3) umhüllt werden.
53
54
2. Vor dem Überziehen über das Stückgut (1) wird der die Seitenflächenumhüllung
bildende Folienabschnitt (2, 3) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche
bügelrahmenartige Abschnitte (9´) eines Hubrahmens (9) gerefft und von diesen
quergestretcht.
55
56
3. Außerdem wird die Folie (2, 3) vertikal gedehnt.
57
58
4. Beim Überziehen über das Stückgut (1) mittels des Hubrahmens (9) wird die (quer-
und längs-) gedehnte Folie (2, 3)
59
60
a. vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im Bereich des unteren
61
Stückgut-Randabschnittes und/oder der Palette (10)
62
b. seitlich an ein Widerlager angedrückt.
63
64
5. Dies geschieht in der Weise, dass die Folie (2, 3) wenigstens in der Überzieh-
Endphase einerseits von den bügelartigen Rahmenabschnitten (9´) sowie
andererseits von den Reffrollen (12) gemeinsam gehalten und von diesen
Elementen (9´, 12) unter horizontaler Entspannung nach innen bewegt wird.
65
66
6. Während des Andrückens wird die Folie (2, 3) relativ zu ihrer Überziehkontur in
einem Andrückbereich nach innen bewegt.
67
68
7. Der seitliche Andruck wird aufgehoben, wenn sich die Folie (2, 3) in voller Höhe
an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt
hat.
69
70
Die patentgemäßen Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass zum Festhalten der
Stretchfolie während ihrer Bewegung nach innen (gegebenenfalls bis unter den unteren
Rand des Stapels) anstelle der im Stand der Technik verwendeten besonderen Greifer
oder Klemmbacken solche Vorrichtungsteile eingesetzt werden, die der
Haubenstretchautomat ohnehin aufweist, nämlich die Reffrollen und die bügelartigen
Abschnitte des Hubrahmens. Indem beide den unteren Folienrand zwischen sich
aufnehmen und festhalten, wird verhindert, dass die Folie sich im unteren Stapelbereich
hochzieht und infolgedessen nicht vollständig an den Stapel anlegen bzw. ihn
zumindest stellenweise untergreifen kann.
71
II.
72
Der Sachvortrag der Klägerin ergibt nicht, dass die Beklagten von der technischen
Lehre der Klagepatente mittelbar im Sinne von § 10 PatG Gebrauch gemacht haben.
73
1.
74
Was zunächst die Lieferung einer vollautomatischen KL-Haubenstretchanlage der Firma
X an die X-Werke in Westerstetten betrifft, so steht zwischen den Parteien außer Streit,
dass die Maschine objektiv dazu geeignet war, nach den patentgemäßen Verfahren zu
arbeiten. Da aufgrund der vorgenommenen Maschinensteuerung eine andere
Verfahrensweise ausgeschlossen war, ist gleichfalls zweifelsfrei, dass der Abnehmer
des Haubenstretchautomaten (X-Werke) die Bestimmung getroffen hat, mit der
gelieferten Vorrichtung im Sinne der Klagepatente zu verfahren.
75
Der Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung könnte die Beklagten gleichwohl nur
dann treffen, wenn darüber hinaus die tatrichterliche Feststellung gerechtfertigt wäre,
dass
76
den Beklagten die Eignung des Haubenstretchautomaten zur Durchführung der
patentgemäßen Verfahren positiv bekannt
77
78
o d e r
79
die Eignung der Maschine, patentgemäß zu arbeiten, wenigstens aufgrund der
Umstände offensichtlich war.
80
81
Beides – subjektive Kenntnis bzw. Offensichtlichkeit – müssten dabei im Zeitpunkt des
Angebotes bzw. der Lieferung – vorliegend also im Jahre 1996 – vorgelegen haben.
82
a)
83
Dass den Beklagten die (ausschließlich) patentverletzende Verwendungsmöglichkeit
des Haubenstretchautomaten subjektiv bekannt gewesen ist, mag mit einer gewissen
Berechtigung zu vermuten sein. Einen Sachverhalt, der eine dahingehende
tatrichterliche Feststellung rechtfertigen würde, hat die Klägerin indessen nicht
vorgetragen.
84
Unstreitig stellt die Beklagte zu 1) - womit wiederum auch deren Rechtsvorgängerin
gemeint ist - Haubenstretchautomaten nicht selbst her, sondern befasst sich mit der
Projektierung und Installation vor allem von Palettiersystemen. Bei der an die X-Werke
gelieferten Haubenstretchmaschine handelte es sich demgemäß um ein Zukaufteil,
welches die Beklagte zu 1) von der Firma X hinzuerworben hatte, weil der betreffende
Kunde (X-Werke) seine bereits vorhandene Palettier- und Verpackungsstraße mit einer
entsprechenden Vorrichtung ausgerüstet sehen wollte. Als vertragsrechtliche
85
Verkäuferin der Haubenstretchmaschine ist zwar die Beklagte zu 1) in Erscheinung
getreten. Ausgeliefert und installiert wurde die Vorrichtung jedoch unmittelbar von der
Firma X. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist deswegen davon auszugehen, dass
die Beklagte zu 1) nie im unmittelbaren Besitz der gelieferten Haubenstretchmaschine
gewesen ist, diese insbesondere vor oder nach der Auslieferung nicht im Betrieb
gesehen hat. Zwar mag es sein, dass die Steuerungsanleitung für die
Haubenstretchmaschine die patentgemäße Verfahrensweise erkennen läßt. Die
Beklagten haben jedoch ausdrücklich bestritten, jemals im Besitz der
Steuerungsanleitung gewesen zu sein, welche vielmehr – zusammen mit der Maschine
– direkt zu den X-Werken gelangt sei. Für ihre gegenteilige Behauptung hat die
beweisbelastete Klägerin keinen Beweis angeboten.
Auch ihr übriger Sachvortrag ist nicht geeignet, schlüssig eine Kenntnis der Beklagten
von der patentgemäßen Funktionsweise des gelieferten Haubenstretchautomaten –
bezogen auf das Jahr 1996 – darzulegen. In ihrem Replikschriftsatz trägt die Klägerin
vor:
86
Der zitierte Sachvortrag ist für die entscheidungserheblichen Tatsachen – wie im
Verhandlungstermin vom 9.09.2004 erörtert – gänzlich pauschal. Er ist überdies auch
deshalb unbeachtlich, weil der allein zum Beweis angebotene Zeuge Held nach dem
unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten nur in der Zeit vom 13.08.1998 bis
31.10.2000 als Vertreter bei der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorgängerin
beschäftigt war. Kenntnisse darüber, welches Wissen bei den Beklagten im Jahre 1996
vorhanden war, kann der Zeuge daher schon aus reinen zeitlichen Gründen nicht
haben. Soweit es um eigene Erkenntnisse des Zeugen Held geht, ist zudem unklar, ob
der Zeuge im Unternehmen der Beklagten überhaupt eine solche Funktion bekleidet
hat, die es rechtfertigt, sein Wissen der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Aus dem zuletzt
genannten Grund wäre es überdies Sache der Klägerin gewesen, konkret mitzuteilen,
welche anderen Personen gegebenenfalls welches Wissen auf welche Weise und zu
welchem Zeitpunkt von der streitbefangenen Vorrichtung gewonnen haben und
weswegen dieses Wissen die Verantwortlichkeit der Beklagten begründet.
87
Ungeeignet zum Nachweis einer Kenntnis der Beklagten von der patentgemäßen
Verfahrensweise des X-Haubenstretchautomaten ist gleichfalls die Projektierungsskizze
gemäß Anlage K 7. Dies gilt bereits deshalb, weil die Unterlage überhaupt keine
Haubenstretchanlage, sondern – wie sich aus Anlage B 7 ergibt - eine gattungsfremde
Haubenschrumpfanlage zum Gegenstand hat. Dass die Beklagte zu 1) im Rahmen der
Projektierung von Palettier- und Verpackungsstraßen auch Haubenschrumpf- oder
Haubenstretchanlagen einplant, die nicht aus ihrer eigenen Produktion stammen,
besagt im übrigen nichts Stichhaltiges dazu, dass den Beklagten sämtliche Einzelheiten
von Konstruktion und Funktionsweise dieser Maschinen bekannt sind. Für die
Beklagten selbst sind zunächst solche technischen Details wesentlich (und
dementsprechend eine Kenntnis hiervon nach der Lebenserfahrung anzunehmen), die
darüber entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form die zugekaufte Maschine
in die von den Beklagten projektierte Palettieranlage integriert werden kann. Dass unter
diesem Gesichtspunkt die erfindungsgemäße Durchführung des Unterstretches
irgendwie von Interesse ist, lässt sich nicht erkennen. Zwar mag es sein, dass ein
Haubenstretchautomat innerhalb einer Palettier- und Verpackungsstraße das
"Kernstück" bildet. Insofern kann unterstellt werden, dass derjenige, der eine solche
Vorrichtung gewerbsmäßig verkauft, mit den grundlegenden Funktionen eines
Haubenstretchautomaten vertraut ist. Dies bedeutet indessen noch nicht, dass die von
88
den Klagepatenten vorgesehene Durchführung des Unterstretches eine
Maschinenfunktion darstellt, die im Allgemeinen für den Wert des
Haubenstretchautomaten von Belang ist und hinsichtlich dessen auch die Beklagte als
Fachfirma keine Unwissenheit vorschützen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
die Durchführung eines Unterstretches an sich lange bekannt war und die Klagepatente
sich darauf beschränken, den Unterstretch in einer besonderen Art und Weise, nämlich
mit Hilfe der bügelartigen Rahmenabschnitte sowie der Reffrollen, auszuführen. Es ist
nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet, dass diese Form des
Unterstretches ein besonders gutes, anderen Stretchverfahren überlegenes
Verfahrensergebnis liefert. Der Wert der Erfindungen liegt vielmehr in dem reduzierten
Herstellungs- und Montageaufwand, der sich weniger beim Benutzer des
Haubenstretchautomaten niederschlägt als vielmehr bei dessen Hersteller, der auf
gesonderte Klemmbacken nebst Antrieben und Steuerung verzichten und deshalb
günstiger kalkulieren kann. Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls plausibel, dass die als
Anlagen B 4 und B 5 vorliegenden Angebots- und Bestellschreiben, welche die an die
X-Werke gelieferte Haubenstretchmaschine betreffen, sich nirgens mit einem
Unterstretch, und erst recht nicht mit dessen konkreter Umsetzung, befassen. Unter
diesen Umständen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es zumindest dem
konkreten Abnehmer der Beklagten (den X-Werken) darauf angekommen ist, in welcher
Form die gelieferte Maschine einen Unterstretch durchführt. Irgendein Anlass, sich in
dieser Hinsicht zu vergewissern, bestand deshalb auf Seiten der Beklagten bei der
Anbahnung und Abwicklung des Liefervorganges nicht.
Ohne durchschlagene Aussagekraft bleibt schließlich auch der Hinweis der Klägerin
darauf, dass die Beklagte zu 1) als Verkäuferin des Haubenstretchautomaten
gewährleistungspflichtig ist und schon deshalb detaillierte Kenntnisse über die von ihr
verkaufe Maschine besitzen müsse. Für grundlegende Funktionen der verkauften
Haubenstretchmaschine mag dies zutreffen; dass die Art und Weise des Unterstretches
in diese Kategorie gehört, ist jedoch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Im
übrigen bleibt zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) ihren
Gewährleistungspflichten ohne weiteres auch mit Hilfe ihrer Zulieferantin, d. h. der
Herstellerfirma Lachenmeier, nachkommen kann. Geschieht dies - was naheliegend
erscheint -, so konnten sich die Beklagten auf die Fachkenntnisse der Firma X verlassen
und hatten keine Veranlassung, sich selbst hinsichtlich aller technischer Details der
verkauften Haubenstretchmaschine zu vergewissern.
89
b)
90
Mangels nachweisbarer subjektiver Kenntnis der Beklagten käme eine rechtliche
Haftung gemäß § 10 PatG nur in Frage, wenn die Eignung der Lachenmeier-Maschine
zur Durchführung der patentgemäßen Verfahren "aufgrund der Umstände offensichtlich"
gewesen ist. Auch hierfür fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
91
Indem § 10 PatG grundsätzlich das positive Wissen und Wollen des mittelbaren
Verletzters davon verlangt, dass das gelieferte Mittel zur Ausführung der patentierten
Erfindung geeignet und bestimmt ist, stellt das Gesetz unmißverständlich klar, dass eine
bloße Ursächlichkeit dafür, dass es mit Hilfe des angebotenen oder in Verkehr
gebrachten Mittels zu einer unmittelbaren Patentverletzung kommt oder kommen kann,
keine zureichende Haftungsgrundlage bildet, und dass auch ein bloß fahrlässiges
Verhalten keine Inanspruchnahme wegen mittelbarer Patentverletzung ermöglichen soll.
Die gesetzliche Forderung nach einem vorsätzlichen Handeln soll den Anbietenden
92
bzw. Liefernden vor der Gefahr schützen, eine mittelbare Patentverletzung zu begehen
(vgl. Denkschrift zu Art. 30 GPÜ, BlPMZ 1979, 333). Wenn § 10 PatG anstelle des
grundsätzlich erforderlichen Vorsatzes das Offensichtlichsein der Eignung und
Verwendungsbestimmung genügen läßt, so handelt es sich hierbei um eine gesetzliche
Beweiserleichterung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass eine positive Kenntnis
unter Umständen schwer nachzuweisen sein kann. Ist die Eignung und Bestimmung
des Mittels zur patentgemäßen Verwendung offensichtlich, so soll sich der Anbietende
bzw. Liefernde nicht darauf zurückziehen können, dass ihm die Eignung und
Bestimmung nicht bewußt gewesen sei. Dem vorsätzlich Handelnden wird mithin
derjenige gleichgestellt, der sich der offensichtlichen Erkenntnis von Eignung und
Bestimmung des Mittels verschließt. Aufgrund der Umstände offensichtlich ist die
Eignung und Bestimmung dabei, wenn sie sich für den unbegangenen Betrachter der
Umstände von selbst und ohne vernünftigen Zweifel ergibt (BGH, GRUR 2001, 228, 232
– Luftheizgerät). Die "Umstände" werden nicht schon und nicht allein durch die
Beschaffenheit und Funktion des Mittels als solche gebildet. Vorliegend kann deshalb
nicht – gleichsam abstrakt – darauf abgestellt werden, dass die ausschließlich
patentverletzende Arbeitsweise des X-Haubenstretchautomaten für denjenigen
Fachkundigen, der die Vorrichtung im Betrieb beobachtet hätte, unzweifelhaft zutage
getreten wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein unbefangener Betrachter in der konkreten
Angebots- bzw. Liefersituation der Beklagten zu 1) die Eignung und Bestimmung der
Maschine zur Ausführung der patentgemäßen Verfahren nicht hätte übersehen können.
Nur wenn in diesem Sinne auf die "Umstände" abgestellt wird, ist es wertungsmäßig
gerechtfertigt, den vorsatzlos Handelnden einem Vorsatztäter gleichzustellen, weil ihm
der Vorwurf gemacht werden kann, dass jeder unbefangene Dritte an seiner Stelle
erkannt hätte, dass das angebotene bzw. gelieferte Mittel geeignet und bestimmt ist, die
Erfindung auszuführen.
Im Streitfall kann deswegen nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagten, weil
Gegenteiliges nicht feststellbar ist, die patentgemäße Funktionsweise der X-
Haubenstretchmaschine nicht gekannt haben, dass sie nie im Besitz einer
Steuerungsanleitung waren, die Maschine nie im unmittelbaren Besitz hatten und die
Maschine bei ihrem Abnehmer auch nicht selbst installiert und in Betrieb genommen
haben. Unter diesen Tatumständen mag der Beklagten zu 1) gegebenenfalls
vorzuhalten sein, dass sie sich die Kenntnis von der Funktionsweise der verkauften
Maschine hätte verschaffen können und dass es möglicherweise als fahrlässig zu
bewerten ist, solches nicht getan zu haben. Fehl geht aber jedenfalls der –
entscheidungserhebliche – Vorwurf, die Eignung und Bestimmung der Vorrichtung zur
Durchführung der erfindungsgemäßen Verfahren sei für die Beklagte zu 1) offensichtlich
in dem Sinne gewesen, dass jeder Dritte an ihrer Stelle die betreffende Erkenntnis
besässen hätte, welcher sich die Beklagte zu 1) in einer dem vorsätzlich Handelnden
gleich zu wertenden Weise verschlossen habe.
93
2.
94
Für ihren Verletzungsvorwurf beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die
Projektierungsskizze gemäß Anlage K 7. Wie bereits dargetan, betrifft die genannte
Unterlage bereits keine gattungsgemäße Haubenstretchmaschine, sondern eine
andersartige Haubenschrumpfanlage.
95
3.
96
Der Vorwurf der Patentverletzung läßt sich ebensowenig aus einer Beteiligung der
Beklagten zu 1) an einem Angebotsverfahren der Firma X herleiten. Nachdem die
Beklagten ausdrücklich vorgetragen haben, dass an sie lediglich die Anfrage
herangetragen worden ist, ob in die bei der Firma X vorhandene Palettieranlage eine
von der Firma X selbst zu erwerbende Haubenstretchanlage der Firma X integriert
werden kann, ist die Behauptung der Klägerin, die betreffende Haubenstretchanlage sei
von der Beklagten zu 1) angeboten worden, durch nichts belegt.
97
4)
98
Unerheblich ist schließlich auch der aus Anlage K 6 ersichtliche Internetauftritt der
Beklagten zu 1. In der Werbung heißt es:
99
Mit der vorstehenden Bemerkung wird lediglich allgemein die Verfahrensweise einer
Haubenstretchmaschine und insbesondere des Unterstretches beschrieben. Rechtlich
ist dies unerheblich, weil der Unterstretch als solcher nicht für die Klägerin geschützt ist,
sondern sich die Klagepatente lediglich darauf richten, den Unterstretch in einer ganz
bestimmten Form, nämlich mit Hilfe der bügelartigen Rahmenabschnitte und der
Reffrollen, durchzuführen. Von dieser Art und Weise des Unterstretches ist in der
zitierten Werbung nicht einmal ansatzweise die Rede.
100
Selbst wenn angenommen wird, der Leser der Werbung verstehe den wiedergegebenen
Text dahin, dass die Beklagte zu 1) Haubenstretchautomaten anbiete, wie sie von ihr
(bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) in der Vergangenheit bereits verkauft worden sind,
verhilft dies der Klägerin nicht zum Erfolg. Dass die Beklagte zu 1) eine
patendverletzend arbeitende Haubenstretchmaschine der Firma X angeboten hat, ist –
wie oben dargetan - durch nichts belegt. Relevant kann deshalb von vornherein nur die
an die X-Werke ausgelieferte Maschine der Firma X sein. Diese hat zwar einen
patentgeschützten Unterstretch durchgeführt. Unwidersprochen ist jedoch der Vortrag
der Beklagten geblieben, dass es seither zu keinem weiteren Verkauf einer derartigen
X-Maschine gekommen ist, und dass die Firma X seit Jahren keine nach den
Klagepatenten arbeitende Haubenstretchanlagen mehr herstelle. Bei dieser Sachlage
ist es ausgeschlossen, dass ein Leser der Internetwerbung mit dem oben zitierten Text
die Vorstellung verbindet, ihm werde von der Beklagten zu 1) eine
Haubenstretchmaschine nach Art des an die X-Werke gelieferten Typs angeboten. Dies
alles gilt um so mehr, als nichts dafür ersichtlich ist, dass der Liefervorgang an die X-
Werke überhaupt einem dritten Personenkreis bekannt geworden ist.
101
III.
102
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den
Rechtsstreit (im Umfang der Unterlassungsansprüche) übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist die Klägerin zur Kostentragung verpflichtet. Dies gilt schon deshalb,
weil der Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung unbegründet ist und deshalb auch die
Unterlassungsklage hätte abgewiesen werden müssen. Ein weiterer Grund für die
Kostenlast der Kläger ergibt sich daraus, dass sie die Unterlassungsanträge verspätet
für erledigt erklärt hat. Die Beklagten haben bereits im frühen ersten Termin zur
mündlichen Verhandlung eine hinreichende, die Wiederholungsgefahr ausräumende
Unterwerfungserklärung abgegeben, welche die Klägerin – zu Unrecht – bis zum und im
Verhandlungstermin vom 9.09.2004 zurückgewiesen hat. Weder die unter Ziffer 2 der
Erklärung enthaltene auflösende Bedingung schadet der Ernstlichkeit der
103
Unterlassungserklärung (vgl. Teplitzki, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl.,
Seiten 64 ff.) noch die eingangs gemachte Bemerkung, dass jede Patentverletzung
bestritten werde und die Unterlassungserklärung als Zeichen des guten Willens und zur
Vermeidung eines rein akademischen Streits um die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche ohne jede Anerkennung einer Rechts- oder
Kostentragungspflicht abgegeben wird. Die besagte Textstelle bringt lediglich zum
Ausdruck, dass die Beklagten ihre rechtliche Verpflichtung zur Abgabe der
Unterlassungsverpflichtungserklärung bestreiten, diese also freiwillig abgeben, was
nicht den allein schon durch die übernommene Vertragsstrafe bekundeten
Bindungswillen an die abgegebene Unterwerfungserklärung in Zweifel zieht (vgl.
Teplitzki, a.a.O., Seiten82 ff.).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.
104