Urteil des LG Düsseldorf vom 23.04.2009

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Landgericht Düsseldorf, 37 O 41/09
Datum:
23.04.2009
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
37 O 41/09
Tenor:
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und
zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche
Verhandlung, untersagt,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen das nachstehend
wiedergegebene Möbelstück
Bild/Grafik nur in der Original Entscheidung vorhanden
mit den folgenden Merkmalen
- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von
unten nach oben vergrößert; und
- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach
vorn abgesenkt ist;
unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, zu bewerben, zu
verkaufen und/oder anderweitig in den Verkehr bringen und/oder diese
Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache
Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Beschluss ergeht in Kenntnis der Schutzschrift vom 1. April 2009.
VI.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.