Urteil des LG Düsseldorf vom 08.10.2007

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Landgericht Düsseldorf, 37 O 75/07
Datum:
08.10.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 75/07
Tenor:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung
untersagt, gegenüber Dritten (insbesondere Kunden und Fachpersonal)
in schriftlicher und mündlicher Form zu behaupten, dass die Nutzung
von Fremd-Zubehör zu einem Verlust von Gewährleistungsrechten an
den Insulinpumpen der Antragsgegnerin führen könne.
Der Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder gegen die Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten angedroht. Gegen die Antragsgegnerin zu 1.) zu
verhängende Ordnungshaft wird gegen deren Geschäftsführer
vollstreckt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurück gewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
1
Die Antragstellerin vertreibt deutschlandweit Medizinprodukte und Zubehör zur Diabetes
– Behandlung.
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Die Antragsgegnerin zu 1.) (Antragsgegnerin), deren Geschäftsführer der Antragsgegner
zu 2.) ist, stellt Insulinpumpen und deren Zubehör her.
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Mit Hilfe der Insulinpumpe wird Insulin aus einem besonderen Reservoir durch ein
Infusionsset (Katheter) in den Körper des Patienten gepumpt. Katheter und Reservoir
sind Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig erneuert werden müssen. Beide Parteien
vertreiben diese Verbrauchsmaterialien. Die Antragsgegnerin verkaufte bis zum Jahr
2000 ihre Pumpen (auch) mit Infusionssets anderer Hersteller. Im Jahr 2000 brachte sie
ein neues Infusionsset auf den Markt, welches sie seitdem mit ihren Pumpen vertreibt.
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Im Juli 2007 richtete die Antragsgegnerin an ihre Kunden sowie an Fachpersonal (z. B.
Krankenhausbedienstete) ein Schreiben, in dem es unter dem Betreff "X" u. a. hieß:
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"Als Hersteller von Insulinpumpensystemen legt X stets höchsten Wert auf die
Abstimmung und Zuverlässigkeit aller zugehörigen Komponenten: Insulinpumpe,
Reservoir und Infusionsset. Entsprechend bieten wir über die gesetzliche
Gewährleistung hinaus eine umfassende Insulinpumpen - Garantie über 4 Jahre.
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Diese Garantieleistung sowie einen umfassenden Service können wir jedoch nur
unter Verwendung von X Originalprodukten gewährleisten. Sollten Produkte
anderer Hersteller mit unseren Insulinpumpen verwendet werden, kann dies zu
einem Verlust von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen für unsere
Insulinpumpen führen. Entsprechend stehen die X Mitarbeiter unserer 24 - Stunden
- Produkt - Hotline ... für Fragen zur Anwendung, bei Problemen oder
Zwischenfällen, die Fremdprodukte einschließen, nicht zur Verfügung, denn unser
Team ist ausschließlich auf X - Produkte geschult."
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In einem Brief vom 15. August 2007 (in Kopie als Anlage AS4 vorgelegt), gerichtet an
die Knappschaft (gesetzliche Krankenkasse) in Bochum, schrieb die Antragsgegnerin
u.a.:
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"X entscheidet als Hersteller, welche Verbrauchsmaterialien … zum Betrieb der
Insulinpumpen geeignet sind. Bei der Anmeldung und Listung der Insulinpumpe im
Hilfsmittelverzeichnis werden diese Verbrauchsmaterialien separat aufgeführt und
explizit benannt und somit wird hier ein System dargestellt. … In dem Moment wo
Sie unsere Insulinpumpen mit einem anderen Reservoir oder Infusionsset
(Katheter) kombinieren bzw. deren Kombination empfehlen, werden Sie – bzw. der
Händler (hier: Herr X) – quasi zum Hersteller des dann neu geschaffenen Systems
und damit geht die Systemverantwortung auf Sie bzw. Herrn X über."
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Die Knappschaft hatte zuvor ihre Mitglieder schriftlich auf die Möglichkeit des Betriebs
der Insulinpumpe der Antragsgegnerin mit kostengünstigen Verbrauchsmaterialien von
Fremdherstellern hingewiesen (vgl. AS 3).
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Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Inhalts, wird auf die bei der Akte befindlichen
Kopien der beiden genannten Schreiben Bezug genommen.
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Die Antragstellerin hält die Aussagen der Antragsgegnerin in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht für falsch und irreführend. Sie meint, die Aussagen der
Antragsgegnerin in deren Juli - Schreiben an Kunden und Fachpersonal suggerierten,
die Verbrauchsmaterialien von Fremdherstellern seien von minderer Qualität, deren
Verwendung sich negativ auf die Funktion der von der Antragsgegnerin vertriebenen
Insulinpumpe auswirkten. Dies bedeute für die Anwender unmittelbar eine tödliche
Gefahr. Die Antragsgegnerin setze diese Angst der Umworbenen gezielt zur Steigerung
ihres Absatzes ein.
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Die Antragstellerin hat zunächst beantragt,
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den Antragsgegnern zu untersagen im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken
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1. gegenüber Dritten (insbesondere Kunden und Fachpersonal) in schriftlicher
und mündlicher Form zu behaupten, dass die Nutzung von Fremd-Zubehör zu
einem Verlust von Gewährleistungsrechten an den Insulinpumpen der
Antragsgegnerin führen könne;
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2. gegenüber der Knappschaft in schriftlicher und mündlicher Form zu
behaupten, dass die Nutzung von Fremd-Kathedern in Verbindung mit der XY
Insulinpumpe aus Sicherheitsgründen bedenklich sei.
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In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren ursprünglichen Antrag zu 2. zurück
genommen und durch einen anderen Antrag ersetzt. Nunmehr beantragt sie, den
Antragsgegnern zu untersagen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
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1. gegenüber Dritten (insbesondere Kunden und Fachpersonal) in schriftlicher
und mündlicher Form zu behaupten, dass die Nutzung von Fremd-Zubehör zu
einem Verlust von Gewährleistungsrechten an den Insulinpumpen der
Antragsgegnerin führen könne;
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2. gegenüber der Knappschaft in schriftlicher und mündlicher Form zu
behaupten, dass die Empfehlung von Fremd-Zubehör (Reservoir/Infusionsset)
in Verbindung mit der XY Insulinpumpe zu einer Systemhaftung der
Knappschaft führe.
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Die Antragsgegner beantragen,
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die Anträge der Antragstellerin zurück zu weisen.
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Sie halten die von der Antragstellerin beanstandeten Aussagen für zutreffend und als
bloße Meinungsäußerungen für zulässig.
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Entscheidungsgründe
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Der Antrag zu 1.) des Antragstellerin ist begründet, während der Antrag zu 2.) nicht
gerechtfertigt ist.
24
I.
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Die Äußerung der Antragsgegnerin, deren Unterlassung die Antragstellerin mit ihrem
Antrag zu 1.) geltend macht, stellt eine unlautere, weil irreführende
Wettbewerbshandlung dar, deren Unterlassung die Antragstellerin von beiden
Antragsgegnern beanspruchen kann (§§ 3, 5, 8 I, II, III Nr. 1 UWG).
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Die Aussage, die Nutzung von Fremd-Zubehör könne zu einem Verlust von
Gewährleistungsrechten bezüglich der Insulinpumpen der Antragsgegnerin führen, stellt
nicht nur die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar, sondern sie beinhaltet nach dem
maßgebenden (vgl. Hefermehl / Köhler Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 5 UWG, RN
2.67, 2.35) Verständnis der angesprochenen Adressaten (Kunden und Fachpersonal
ohne besondere Rechtskenntnisse) die Behauptung, schon die bloße Verwendung der
Verbrauchsmaterialien von Fremdherstellern könne sich – anders als die Nutzung der
Verbrauchsmaterialien der Antragsgegnerin - negativ auf die Funktion der Insulinpumpe
auswirken, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin für Funktionsmängel sogar nach
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den Regeln der gesetzlichen Gewährleistung nicht einstehen müsse. Rechtlich
erscheint diese Aussage kaum haltbar. Die Aussage der Antragsgegnerin lässt sich
auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines nur aus
Pumpe und Verbrauchsmaterial der Antragsgegnerin bestehenden Systems die
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin leichter
möglich ist, weil Material- und Funktionsfehler dann zwangsläufig dem Haftungsbereich
der Antragsgegnerin zuzuordnen sind. Theoretisch mögen Fallgestaltungen denkbar
sein, in denen die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen bei der Verwendung
von Fremdhersteller - Verbrauchsmaterial erschwert ist, weil die Fehlerursache dem
Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin nicht zugeordnet werden kann.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nicht bloß um eine theoretische, sondern eine
in der Praxis relevante Möglichkeit handelt, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht
aufgezeigt. Dies geht im Entscheidungsfall zu ihren Lasten, auch wenn die
Antragstellerin grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den irreführenden
Charakter der Behauptung der Antragsgegnerin trifft. Denn von demjenigen, der
derartige Behauptungen aufstellt ist zumindest zu verlangen, dass er sich substantiiert
dazu äußert, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte er sich zu seiner Äußerung
berechtigt fühlt. Hierzu fehlt aber jeder Vortrag der Antragsgegnerin.
II.
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Der Antrag zu 2.) der Antragstellerin ist nicht begründet. Die Antragstellerin kann von
den Antragsgegnern aus keinem Rechtsgrund die Unterlassung der Äußerung
gegenüber der Knappschaft beanspruchen, dass die Empfehlung von Fremd-Zubehör
(Reservoir/Infusionsset) in Verbindung mit der XY Insulinpumpe der Antragsgegnerin zu
einer Systemhaftung der Knappschaft führe. Insbesondere ist diese Äußerung nicht im
Sinne des § 5 UWG irreführend, weil es sich bei der in Rede stehenden Äußerung um
eine reine Rechtsmeinung, ein Werturteil, und nicht um eine Tatsachenangabe handelt
(vgl. Hefermehl / Köhler Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 5 UWG, RN 2.25 ff., 2.35).
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Auch im Wege der Auslegung ist nicht erkennbar, welchen über die eine rein rechtliche
Beurteilung hinausgehenden tatsächlichen, wettbewerbsrechtlich zu beanstandenden
Gehalt die Äußerung der Antragsgegnerin haben könnte. Der Sachverhalt, auf den die
Antragsgegnerin sich bezieht – die Empfehlung, die Verwendung von
Verbrauchsmaterial von Fremdherstellern mit der Insulinpumpe der Antragsgegnerin
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zu prüfen - ist als solcher unstreitig. Daran knüpft die
Antragsgegnerin eine rechtliche Wertung, die keinen darüber hinaus gehenden oder
den zugrunde liegenden Sachverhalt entstellenden tatsächlichen Gehalt hat. Bei der
Äußerung der Antragsgegnerin handelt es sich deshalb nicht um eine Äußerung, deren
Richtigkeit bewiesen werden kann, weil sie lediglich die rechtliche Bewertung des
unstreitigen Verhaltens der Knappschaft zum Ausdruck bringt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. § 269 III ZPO findet keine
Anwendung, da das prozessuale Vorgehen der Antragstellerin in Bezug auf den Antrag
zu 2.) als Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO zu werten ist (Zöller - Greger, ZPO -
Kommentar, 26. Aufl., § 263 ZPO, RN 18).
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Ein Ausspruch zur Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. Wegen der Kostenaufhebung
gilt dies auch für die Kostenentscheidung zur teilweisen Abweisung der Anträge der
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Antragstellerin.
IV.
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Streitwert: 100.000,00 € (je Antrag 50.000,00)
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