Urteil des LG Düsseldorf vom 06.06.2006

LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, unternehmen, aufsichtsrat, anstellungsvertrag, zielgesellschaft, aktionär, konzern, versicherung, verwaltungsrat, nummer

Landgericht Düsseldorf, 32 O 31/06
Datum:
06.06.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 O 31/06
Tenor:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-
streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Verfügungskläger ist seit dem 7. Februar 2006 Aktionär der börsennotierten
Verfügungsbeklagten zu 1). Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist alleinige Gesellschafterin
der X GmbH. Letztere gab Anfang 2006 ein Übernahmeangebot zum Erwerb der Aktien
der Verfügungsbeklagten zu 1) ab. In dieser Angebotsunterlage heißt es unter anderem:
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"Hinsichtlich der Vorstände der X AG beabsichtigt die X-Gruppe, dem derzeitigen
Vorstandsvorsitzenden der X AG, Herrn X, neben seiner gegenwärtigen Position
die Stellung des Chief Executive Officers der X-Gruppe anzubieten. Ferner
beabsichtigt die X-Gruppe, dem Finanzvorstand der X AG, Herrn X, die Position
des Chief Financial Officers der X-Gruppe anzubieten. Beide Vorstände haben ihr
grundsätzliches Interesse bekundet, diese Positionen zu übernehmen.
3
...
4
X strebt eine langfristige Bindung der Vorstände der Zielgesellschaft an die X-
Gruppe an. Die Bieterin beabsichtigt daher, den beiden Vorstandsmitgliedern der
Zielgesellschaft, den Herren X, Vorstandsvorsitzender, und X, Finanzvorstand, für
den Fall der Zustimmung des Aufsichtsrats der X AG nach § 88 AktG, die
Positionen des Chief Executive Officers (Herr X) bzw. des Chief Financial Officers
(Herr X) der X-Gruppe anzubieten. Die Herren X und X haben ihre grundsätzliche
Bereitschaft erklärt, auf diese beabsichtigten Angebote einzugehen. Dabei wäre es
denkbar, dass die Herren X und X nach dem Beginn ihrer Tätigkeit bei X S.A als
Vorstandsmitglieder der Zielgesellschaft tätig bleiben. Die Bieterin ist der
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Auffassung, dass eine langfristige Bindung der derzeitigen Vorstände der
Zielgesellschaft an die X-Gruppe im Interesse der Bieterin und der Zielgesellschaft
liegt. Die zwischen der Bieterin und den Herren X bzw. X gegebenenfalls
abzuschließenden Anstellungsverträge sind noch nicht im Einzelnen verhandelt.
Sie würden hinsichtlich Laufzeit und Vergütung demjenigen entsprechen, was in
der X-Gruppe für vergleichbare Positionen üblich ist."
Am 17. Februar 2006 gab die X GmbH bekannt, dass sie 78,40 % des Grundkapitals der
Verfügungsbeklagten zu 1) erworben habe. Zum 13. März 2006 hatte sie sich mehr als
82,7 % der Aktien gesichert.
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Herr X ist durch einen Vorstandsvertrag zwischen der Verfügungsbeklagten zu 1) und
ihm für die Dauer von fünf Jahren ab Mai 2006 an sie gebunden. Der Finanzvorstand X
der Verfügungsbeklagten zu 2) ist inzwischen Finanzvorstand im Konzern der
Verfügungsbeklagten zu 2) geworden.
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Der Verfügungskläger möchte im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen verhindern,
dass der Vorstand X der Verfügungsbeklagten zu 1) sein Amt niederlegt oder abberufen
wird oder seine Bestellung oder sein Dienstverhältnis beendet oder er von einem
Wettbewerbsverbot hinsichtlich X oder einem verbundenen Unternehmen befreit wird.
Die Verfügungsbeklagte zu 2) soll es darüber hinaus unterlassen, mit X einen
Vorstandsdienstvertrag abzuschließen.
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Der Verfügungskläger meint, dass eine Zustimmung des Aufsichtsrates der
Verfügungsbeklagten zu 2), die ein Doppelmandat von Herrn X oder dessen
ausschließliche Tätigkeit für X trotz langjährigen Vorstandsvertrages ermöglichen
würde, gegen Aktien- und Konzernrecht verstoßen würde. Es widerspräche auch dem
Unternehmensinteresse. Ein Vorteil der Verfügungsbeklagten zu 1) sei bei einer
derartigen Verfahrensweise nicht erkennbar. Vielmehr bestünden Nachteile, wenn X für
den Hauptwettbewerber der Verfügungsbeklagten zu 1) arbeiten würde.
9
Der Verfügungskläger beantragt,
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1.
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der Verfügungsbeklagten zu 1) im Wege der einstweiligen Verfügung bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, diese zu vollziehen an den Mitgliedern des Vorstands, zu
untersagen,
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a)
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einer Amtsniederlegung durch das Mietglied des Vorstands Dieter X zu
billigen oder zuzustimmen,
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b)
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das Vorstandsmitglied Dieter X vom Wettbewerbsverbot gemäß § 88 Abs. 1
AktG zu befreien, um eine Vorstandstätigkeit oder sonstige Tätigkeit bei der X
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S.A. oder einem mit dieser im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen auszuüben,
c)
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das Mitglied des Vorstands X ohne wichtigen Grund abzuberufen oder einer
einvernehmliche Beendigung der Bestellung oder Aufhebung der
Dienstverträge zuzustimmen;
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2.
19
der Verfügungsbeklagten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung bei
Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, diese zu vollziehen an den Mitgliedern des Verwaltungsrats, zu
untersagen,
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a)
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ihren beherrschenden Einfluss auf die Antragsgegnerin zu 1) derart
auszuüben, dass die zu Ziffer 1 bezeichneten Maßnahmen umgesetzt werden,
22
b)
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einen Vorstandsdienstvertrag mit Herrn X abzuschließen und/oder diesen
entsprechend als CEO, Vorstand, Verwaltungsrat oder Direktor zu bestellen.
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Die Verfügungsbeklagten beantragen,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Sie behaupten: Herr X habe inzwischen seine Amtsniederlegung hinsichtlich der
Verfügungsbeklagten zu 1) angekündigt und bereits einen Anstellungsvertrag zum 1.
Juli 2006 mit der X S.A. als CEO geschlossen. Der Aufsichtsrat der
Verfügungsbeklagten zu 1) habe am 21. April 2006 der angekündigten
Amtsniederlegung unter Bedingungen ebenso zugestimmt wie einer Beendigung des
Vorstands-Anstellungsvertrages ohne Abfindung. Der Aufsichtsrat habe der
Niederlegung des Vorstandsamtes mit Wirkung zum 30. Juni 2001 unter der
Voraussetzung zugestimmt, dass sein designierter Nachfolger, Herr X, spätestens zu
diesem Zeitpunkt seine Vorstandstätigkeit für die Verfügungsbeklagte zu 1)
aufgenommen habe. Der Vorstands-Anstellungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten zu
1) werde zum Ende Juni 2006 ohne Abfindung aufgehoben.
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Die Verfügungsbeklagte zu 1) macht geltend: Es fehle sowohl am Verfügungsanspruch
als auch am Verfügungsgrund. Der Aufsichtsrat der Verfügungsbeklagten zu 1) sei
weder von der Verfügungsbeklagten zu 2) bestellt noch von ihr beeinflusst. Es fehle an
der Eilbedürftigkeit, weil der Kläger seit dem 9. Januar 2006 von den möglichen, von
ihm jetzt angegriffenen Maßnahmen wisse. Jedenfalls seit der Veröffentlichung vom 17.
Februar 2006 über den Aktienerwerb von mehr als 75 % wisse der Kläger davon.
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Die Verfügungsbeklagte zu 2) macht überdies geltend, dass das Landgericht Düsseldorf
für das Schweizer Unternehmen nicht zuständig sei. Im Übrigen hält auch sie die
Maßnahmen nicht für rechtswidrig.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2006 Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Dem Antrag des Verfügungsklägers, gegen die beiden Verfügungsbeklagten die oben
wiedergegebenen Untersagungen auszusprechen, konnte nicht stattgegeben werden.
Weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund sind feststellbar.
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I.
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Das Landgericht Düsseldorf ist für das vorliegende Verfahren zuständig. Dies gilt auch
hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2), eines Unternehmens mit Sitz in der
Schweiz. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 1), die ihren Sitz in
Düsseldorf hat, ist unzweifelhaft. Nach Artikel 6 Nummer 1 des LugÜ besteht ein
internationaler Gerichtsstand dort, wo einer von mehreren Beklagten seinen Sitz hat,
wenn - wie hier - aus demselben Lebenssachverhalt geklagt wird. Überdies macht der
Verfügungskläger als Aktionär letztlich einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend,
der darauf beruht, dass die in Düsseldorf ansässige Verfügungsbeklagte zu 1)
vermeintlich durch die Verfügungsbeklagte zu 2) vermögensrechtlich geschädigt wird.
Da die Verfügungsbeklagte zu 2) mit der von ihr beherrschten Verfügungsbeklagten zu
1) im Inland gelegenes Vermögen hat, ist die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf
nach § 23 ZPO gegeben.
34
II.
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Der Klage kann jedoch nicht stattgegeben werden, da der von dem Verfügungskläger
geltend gemachte Untersagungsanspruch nicht besteht.
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Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Verfügungsklägers, dass ein herrschendes
Unternehmen – wie hier die Verfügungsbeklagte zu 2) – seinen Einfluß nicht dazu
benutzen darf, eine abhängige Aktiengesellschaft – wie hier die Verfügungsbeklagte zu
2) – zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder
Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen, ohne die Nachteile auszugleichen (§ 311
AktG) und dass nach Maßgabe des § 317 BGB das herrschende Unternehmen
gegenüber der abhängigen Gesellschaft eine Schadensersatzpflicht treffen kann. Die §§
311, 317 AktG sind auch Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, und bei ihrer
Verletzung kann auch ein Unterlassungsanspruch bestehen, sofern ein rechtswidriges
Handeln vorliegt. Dieser kann sich bei Maßnahmen, die nicht nach § 317 AktG
ausgeglichen werden können, sowohl gegen das herrschende Unternehmen als auch
gegen das beherrschte Unternehmen richten. Doch sind die nach den genannten
Bestimmungen erforderlichen Voraussetzungen hier weder genügend dargelegt noch
glaubhaft gemacht noch sonst feststellbar.
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Der Verfügungskläger verkennt, dass es nach § 84 AktG zur ausschließlichen
Zuständigkeit des Aufsichtsrates gehört, die Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und
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abzuberufen sowie einen Anstellungsvertrag mit Vorstandsmitgliedern zu schließen
oder zu beenden. Die Amtsniederlegung und die Aufhebung des Dienstvertrages mit
dem Vorstand X gehört weder zur Zuständigkeit der Hauptversammlung noch zur
Zuständigkeit eines einzelnen Aktionärs. Mit seinem entsprechenden Versagungsantrag
stört der Verfügungskläger die aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung. Ein derartig von
ihm geltend gemachtes "Ersatzaufsichtsrecht" eines Aktionärs besteht nicht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Ausscheiden des Vorstandes X
rechtswidrig wäre und für die Aktionäre der Verfügungsbeklagten zu 1), also auch für
den Verfügungskläger, einen erheblichen Nachteil hätte, der nicht ausgeglichen werden
könnte.
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Für die Bestellung und Anstellung eines Vorstandes gibt es eine Vielzahl von Gründen,
die schon zum Schutz der betroffenen Persönlichkeiten nicht alle in der
Hauptversammlung abgehandelt werden können und müssen. Deshalb hat die damit
zusammenhängenden Fragen nach § 84 AktG letztlich der Aufsichtsrat zu beurteilen
und nicht ein einzelner Aktionär. Es steht dem betreffenden Vorstandsmitglied und dem
Aufsichtsrat frei, auch einen noch längere Zeit laufenden Vorstandsanstellungsvertrag
vorzeitig einvernehmlich aufzuheben und eine Amtsniederlegung zu vereinbaren.
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Nur bei ganz offensichtlichen Fehlentscheidungen, die offenbar rechtswidrig und für die
betreffende Aktiengesellschaft von erheblichem Nachteil sind, mag ein
Unterlassungsanspruch ausnahmsweise bestehen. Derartige schwerwiegende
Rechtsverletzungen und Nachteile sind aber vom Verfügungskläger weder substantiiert
dargelegt noch glaubhaft gemacht.
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Allein das Ausscheiden des Vorstandes X bei der Verfügungsbeklagten reicht hierfür
selbst dann nicht aus, wenn – was unstreitig ist – es sich um ein besonders
erfolgreiches und befähigtes Vorstandsmitglied handelt. Es ist nämlich davon
auszugehen, dass – wie von Seiten der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht ist –
ein nahtloser Übergang und nicht etwa eine zeitweise Vakanz bei der
Verfügungsbeklagten zu 1) stattfinden wird. Dass die geplante Konstellation mit einem
neuen Vorstand bei der Verfügungsbeklagten zu 1) und X als CEO im die
Verfügungsbeklagten zu 1) beherrschenden Konzern für die Verfügungsbeklagte zu 1)
erhebliche Nachteile mit sich bringt, hat der Verfügungskläger nicht nachvollziehbar
dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nachdem die Verfügungsbeklagte zu 2)
mehr als drei Viertel der Aktien der Verfügungsbeklagten zu 1) hält und die beiden
Unternehmen unstreitig Wettbewerber sind, stellt sich für jeden vernünftigen
Konzernlenker, aber auch Aktionär die Frage, wie die weitere Zusammenarbeit im
Konzern gestaltet werden kann und sollte. Eine vernünftige Überlegung ist, aus dem
beherrschten Unternehmen fähige Kräfte in dem beherrschenden Unternehmen zu
beschäftigen und so für den Gesamtkonzern, aber auch für das beherrschte
Unternehmen das Beste zu erreichen. Dass dies vorliegend offensichtlich nicht der Fall
sei, ist dem Vorbringen des Verfügungsklägers nicht zu entnehmen und auch sonst nicht
feststellbar.
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Soweit der Verfügungskläger darauf abstellt, ob durch den Wechsel des Vorstandes X
bei der Verfügungsbeklagten zu 1) Kosten für die Suche eines Nachfolgers entstehen,
ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, da ein entsprechender Nachteil jedenfalls
nach §§ 311, 317 AktG noch bis zum Ende des Geschäftsjahres ausgeglichen werden
kann und keinen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Unter diesen Umständen kommt
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es nicht darauf an, dass der Verfügungskläger derartige Kostennachteile nicht glaubhaft
gemacht hat.
Soweit der Verfügungskläger erreichen will, dass der Vorstand X vom
Wettbewerbsverbot befreit wird, ist dieser Antrag teilweise überholt und geht hinsichtlich
eines möglichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ins Leere. Aufgrund der
eidesstattlichen Versicherungen des Aufsichtsrates X vom 10. Mai 2006 und des
Vorstandes X in der Sitzung vom 18. Mai 2006 steht fest, dass der Vorstand X bereits mit
einer Gesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 2) einen Anstellungsvertrag als CEO ab
1. Juli 2006 geschlossen hat und der Aufsichtsrat der Verfügungsbeklagten zu 1) der
Amtsniederlegung des Vorstandes X per Ende Juni 2006 unter Bedingungen
zugestimmt hat. Die Möglichkeit eines Doppelmandates ist danach wenn nicht
ausgeschlossen so doch so unwahrscheinlich, dass ein Grund für eine einstweilige
Verfügung nicht ersichtlich ist.
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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war dem Vorstand X nach seiner
eidesstattlichen Versicherung in dem Anstellungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten
zu 1) nicht auferlegt worden, so dass auch insoweit eine Befreiung für die Zeit ab 1. Juli
2006 gar nicht in Betracht kommt.
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III.
46
Auch gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) kann die beantragte einstweilige Verfügung
nicht erlassen werden, da ein Verfügungsanspruch nicht besteht.
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Hinsichtlich der Untersagung der Maßnahmen, die bereits bei der Verfügungsbeklagten
zu 1) von dem Verfügungskläger beanstandet worden sind, kann auf die obigen
Ausführungen verwiesen werden.
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Soweit der Verfügungsbeklagten zu 2) verboten werden soll, einen
Vorstandsdienstvertrag abzuschließen oder X als CEO, Vorstand, Verwaltungsrat oder
Direktor zu bestellen, ist der Antrag durch die weitere Entwicklung überholt. Nach der
glaubhaften eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes X steht fest, dass er am 12.
Mai 2006 mit der X S.A. einen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und er ab 1. Juli
2006 dort CEO werden soll. Weitere drohende Vertragsabschlüsse sind weder vom
Verfügungskläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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IV.
50
Letztlich wäre, selbst wenn ein Verfügungsanspruch bestanden hätte, dem Antrag auf
Erlass der beantragten einstweiligen Verfügungen nicht stattzugeben gewesen, weil ein
Verfügungsgrund fehlt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine Entscheidung in dem
vorliegenden Eilverfahren notwendig ist, weil Rechtsschutz im ordentlichen
Erkenntnisverfahren nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre.
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Die Pläne der Verfügungsbeklagten zu 2), den Vorstand X als CEO in der X-Gruppe zu
beschäftigen, sind seit Januar 2006 bekannt. Nach dem Vortrag seines
Prozessbevollmächtigten in der Sitzung vom 18. Mai 2006 kannte der Verfügungskläger
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien das Übernahmeangebot. Zumindest seit Februar
ist bekannt, dass die Verfügungsbeklagte zu 2) über mehr als drei Viertel der Aktien der
Verfügungsbeklagten zu 1) besitzt und einen beherrschenden Einfluss auf sie ausüben
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kann. Mindestens zu diesem Zeitpunkt hätte für den Verfügungskläger Anlass
bestanden, im ordentlichen Rechtsstreit sein nunmehr im Eilverfahren geltend
gemachtes Untersagungsbegehren zu verfolgen. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der
Untersagung - wenn sie gerechtfertigt wäre - kann davon ausgegangen werden, dass
die Kammer in einem ordentlichen Verfahren vor Mai 2006 terminiert und bereits hätte
entscheiden können.
V.
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Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 91 ZPO).
54
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11,
709, 108 ZPO.
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