Urteil des LG Düsseldorf vom 09.04.2008

LG Düsseldorf: geistige schöpfung, örtliche zuständigkeit, internationale zuständigkeit, gesamteindruck, werk, linienführung, nachbildung, gestehungskosten, auskunft, verkehr

Landgericht Düsseldorf, 12 O 190/07
Datum:
09.04.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zvilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 190/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Verletzung von
Urheberrechten an hinterbeinlosen Stahlrohrstühlen geltend.
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Die Klägerin firmierte nach dem von ihr als Anlage rop2 vorgelegten
Handelsregisterauszug bis 2002 unter "Gebrüder xxx". Diese Gesellschaft entstand
durch Umwandlung der Gebrüder xxx Aktiengesellschaft durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 17. November 1978. Am 28.02.1978 schloss xxx mit der Gebr.
xxx AG den als Anlage rop 1 vorgelegten Lizenzvertrag, wonach letztere ausschließlich
befugt sein sollte, den von xxx geschaffenen und nachfolgend abgebildeten Stuhl zu
vervielfältigen und zu verbreiten.
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Auf der Möbelmesse IMM Cologne 2007 stellte die Beklagte die im Klageantrag
wiedergegebenen hinterbeinlose Stühle aus. Nachdem die Klägerin auf dem
Messestand der Beklagten die dort gezeigten Stühle monierte, entfernte sie die dort
gezeigten vier ausgestellten Exemplare des Stuhlmodells 27V und das ausgestellte
Muster des Modells 28H und beschloss, keine Aufträge für jene Stühle anzunehmen.
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Die Klägerin trägt vor:
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Der von xxx geschaffene Stuhl genieße Urheberrechtsschutz. Die von der Beklagten auf
der IMM Cologne 2007 angebotenen Stühle stimmten in dem ästhetischen
Gesamteindruck mit den den xxx-Stuhl bestimmenden Merkmalen überein. Die Beklagte
habe die von ihr angebotenen Stühle auf einer internationalen Messe und damit
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bundesweit angeboten.
Die Klägerin, die zunächst den in der Klageschrift vom 21.03.2007 formulierten
Klageantrag angekündigt hat (Bl. 1 ff. d.A.), beantragt nunmehr,
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I.
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die Beklagte zu verurteilen,
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1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung
bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
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hinterbeinlose Metallrohrstühle in der Bundesrepublik anzubieten oder in den
Verkehr zu bringen oder Abbildungen solcher Stühle zu vervielfältigen oder
zu verbreiten,
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bei denen von dem U-förmig ausgebildeten Bodengestell die beiden Rohrteile
nach viertelkreisförmiger Biegung senkrecht emporsteigen, wonach sie nach
weiterer viertelkreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel oder
nahezu parallel zu den Außenseiten des Bodengestells bilden und nach
weiterer viertelkreisförmiger Biegung als Träger der Rücklehne nahezu
senkrecht ansteigen, und zwar unabhängig vom Material und von der
Materialfarbe des Sitzes und der Rückenlehne nach Maßgabe der
nachstehenden Abbildungen:
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2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten
Verzeichnisses vollständig Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den
Vertriebsweg der unter I. 1. bezeichneten Stühle, und zwar unter Angabe der
Artikelbezeichnungen, der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer
und Auftraggeber sowie über die Menge der erhaltenen, ausgelieferten und für
eine Auslieferung in der Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten und/oder
bei der Beklagten bestellten Stühle, wobei die Auskunft durch Vorlage von
Bestellschreiben, Liefer- und Frachtpapieren und Rechnungen zu belegen ist,
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3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten
Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die
Beklagten die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar
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unter Angabe
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a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –
preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
Abnehmer,
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b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –
preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der
gewerblichen Angebotsempfänger,
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c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen
Gestehungskosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den
unter Ziff. I. 1. bezeichneten Stühlen unmittelbar zugeordnet werden,
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II.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird,
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III.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.893,00 nebst Zinsen seit Klageerhebung
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet den gesamten Sachvortrag soweit er die Klägerin selbst und ihre
Rechte betrifft mit Nichtwissen. Sie trägt vor, es sei zweifelhaft, ob xxx und nicht xxx
bereits im Jahr 1924 den hinterbeinlosen Stuhl als erster konzipiert habe. Die Beklagte
habe weder die streitgegenständlichen Stühle noch ähnliches zu irgendeinem Zeitpunkt
in Deutschland in Verkehr gebracht und auch nicht beabsichtigt, dies zu tun. Im übrigen
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aber seien die von ihr gefertigten Stühle keine Nachbildung des angeblich vonxxx
geschaffenen Stuhls. Der Gesamteindruck der Stühle weiche gravierend voneinander
ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.11.2007 die Klage teilweise umformuliert hat
und sich darüber hinaus gegen die Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen
(solcher Stühle) wendet, handelt es sich nicht um eine Klageänderung, da der
Klageantrag lediglich konkretisiert und im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO erweitert worden
ist.
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Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn
sie enthalten neben der Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform die
Abbildungen der angegriffenen Stuhlmodelle.
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Das Landgericht Düsseldorf ist auch zuständig. Die internationale Zuständigkeit
deutscher Gerichte ist nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVO gegeben, da die Ansprüche wegen
einer Urheberrechtsverletzung in Deutschland, d. h. wegen einer unerlaubten Handlung,
nach dem deutschen Urhebergesetz geltend gemacht werden. Die örtliche
Zuständigkeit folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Möbel auf einer
internationalen Messe in Deutschland angeboten hat, die sich jedenfalls auch an
Möbelhändler richtet, die ihren Sitz im OLG-Bezirk Düsseldorf haben.
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Die Klage ist unbegründet, da die jedenfalls kurzfristig von der Beklagten auf der IMM in
Köln angebotenen Stühle keine Nachbildung des xxx-Stuhls darstellen und deshalb
sämtliche geltend gemachten Ansprüche ausscheiden.
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Zwar ist davon auszugehen, dass der von xxx geschaffene hinterbeinlose Stahlrohrstuhl
als Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießt, jedoch
beinhalten die von der Beklagten angebotenen Stühle lediglich eine freie Benutzung
dieses Werks im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG. Die Urheberrechtsfähigkeit des xx-Stuhls
ist anerkannt, da es sich unter Berücksichtigung des Formenschatzes zu der Zeit der
Entstehung des Stuhls um eine herausragende eigentümliche geistige Schöpfung
handelt (OLG Köln, GRUR 1990, 356, 357 - "Freischwinger"). Bei diesem Stuhl liegt
eine starke künstlerische Leistung mit einem dementsprechend weit zu ziehenden
Schutzbereich vor. Das künstlerische Hauptmerkmal ist die Einhaltung der
geometrischen Grundform des Würfels und die strenge und einheitliche Linienführung
des in einem Zuge verlaufenden, geschlossenen Rohrstrangs. Dadurch erhält der Stuhl
seinen charakteristischen ästhetischen Gehalt und seine ausgeprägte individuelle
Gestalt (BGH GRUR 1981, 820, 823 – "Stahlrohrstuhl II"). Der Einwand der Beklagten,
xxx habe einen ähnlichen Stuhl bereits vor xxx geschaffen, ist ohne Bedeutung. Die
Beklagte müsste dies darlegen und beweisen, denn denjenigen, der sich mit dem
Einwand verteidigt, die Schutzfähigkeit entfalle oder sei eingeschränkt, weil der Urheber
auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, trifft die Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich des Aussehens des älteren Werks (BGH GRUR 1981, 820, 822 –
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"Stahlrohrstuhl II). Das Vorbringen der Beklagten insoweit ist schon nicht hinreichend
substantiiert und zudem nicht unter Beweis gestellt.
Bei den im Klageantrag wiedergegebenen Stühlen handelt es sich um freie
Nachbildungen im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG, die das ausschließliche Nutzungsrecht
der Klägerin, das diese durch die vorgelegten Anlagen rop 1 und 2 nachgewiesen hat,
nicht verletzt.
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Ein Werk ist in seiner jeweiligen Individualität, also in seiner jeweiligen
charakteristischen Ausprägung geschützt. Unzulässig ist die Nachahmung derjenigen
charakteristischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche
Prägung verleihen. Die Frage, wie weit die Abweichung von dem Werk gehen darf,
ohne den Schutzbereich des Urheberrechts zu verlassen, hängt davon ab, wie stark die
im Werk zum Ausdruck kommende künstlerische Schöpfung ist. Bei dem von xxx
geschaffenen Stuhl handelt es sich um eine künstlerische Leistung von hohem Rang
(vgl. BGH GRUR 1961, 635, 638 f. – "Stahlrohrstuhl"). Auch unter Zugrundelegung des
danach anzunehmenden weiten Schutzbereiches des xxx-Stuhls sind die Stühle der
Beklagten keine Nachbildung dieses Stuhls, da sie in so vielen einzelnen Merkmalen
von dem xxx-Stuhl abweichen, dass der Gesamteindruck nach den vorgelegten
Abbildungen – die Orginale der streitgegenständlichen Stühle hat die Klägerin nicht
vorgelegt – ein deutlich anderer ist. Die Schaffung der streitgegenständlichen Stühle
beinhaltet eine eigenständige Leistung. Eine Nachahmung der künstlerischen Züge des
xx-Stuhls ist nicht feststellbar. Letztlich beschränkt sich die Gemeinsamkeit der Stühle
auf ihre Hinterbeinlosigkeit.
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Die auffallendste Abweichung, die den Gesamteindruck maßgeblich bestimmt, besteht
darin, dass die streitgegenständlichen Stühle nicht aus einem Stahlrohr gefertigt sind,
sondern aus einer rechteckigen, flachen Metallschiene. Der Stuhl erhält hierdurch eine
kantige und strenge Gestalt, die im Gegensatz zu der weichen und fließenden Form des
runden xxx-Stahlrohrs steht, die dem Stuhl den Eindruck der einheitlichen Linienführung
verleiht. Die von der Beklagten ausgestellten Stühle weisen zudem im Gegensatz zu
dem xx-Stuhl keine geschlossene Stahlrohrkonstruktion auf, sondern eine nach oben
offene Schienenkonstruktion.
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Unterstützt wird das eckige Design der streitgegenständlichen Stühle dadurch, dass das
Bodengestell nicht u-förmig abgerundet ist, sondern die Metallschiene die Bodenfläche
nach hinten rechtwinklig begrenzt. Die Metallschiene steigt zwar – ebenso wie das
Stahlrohr bei dem xxx-Stuhl – nach viertelkreisförmiger Biegung senkrecht empor,
jedoch wird der Gesamteindruck von der eckigen Begrenzungslinie bestimmt. Die
viertelkreisförmigen Biegungen verlieren durch die flache eckige Metallschiene die
ästhetische Bedeutung, die sie bei dem vom runden und fließenden Metallrohr
bestimmten xxx-Stuhl haben.
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Beim Modell 27V wird der kantige Gesamteindruck ausweislich der von der Beklagten
vorgelegten und zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Abbildung LS 3
dadurch verstärkt, dass die Sitzfläche die eckige Schiene nicht umgreift, sondern von
der eckigen Schiene eingefasst wird. Bei diesem Modell wird durch den Umstand, dass
die Rückenlehne mit der Stahlschiene endet, deutlich, dass der angegriffene Stuhl im
Gegensatz zu dem von xxx geschaffenen Stuhl gerade nicht durch eine einheitliche
Linienführung des in einem Zuge verlaufenden, geschlossenen Rohrstrangs bestimmt
wird. Wie die Nieten auf der Rückenlehne und der Sitzfläche zeigen, sind Sitzfläche und
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Lehne zwar jeweils an Querstreben befestigt. Diese Querstreben dienen insoweit aber
lediglich der technischen Konstruktion des Stuhles und bestimmen nicht dessen
ästhetischen Gehalt. Entsprechendes gilt für das streitgegenständliche Modell 28H, bei
dem die Rückenlehne über die eckige Metallschiene bis zu deren seitlicher Begrenzung
ragt und von dort weiter emporsteigt, wobei dem von der Klägerin vorgelegten
Ablichtungen die genauen Maße nicht entnommen werden können. Beide angegriffenen
Stühle weisen ein sichtbares Querrohr der Rückenlehne nicht auf. Vielmehr wird die
"offene" Schienenkonstruktion nach oben von der Rückenlehne begrenzt. Die Stühle
enden gerade nicht mit dem geschlossenen Stahlrohr, das die einheitliche
Linienführung des xxx-Stuhls prägt. Die angegriffenen Stühle wiederholen damit nicht
die treppenförmige Anmutung des xxx-Stuhls. Der Eindruck eines "Endlosrohrs" ist bei
beiden streitgegenständlichen Stühlen nicht gegeben. Bei dem Modell 28H wird der
kantige eckige Eindruck unterstützt durch die Sitzfläche, die auf die eckige Stahlschiene
aufgesetzt ist und nach vorne jedenfalls bis zu der aufsteigenden Schiene ragt und
eventuell auch über diese hinausragt. Die genauen Abmessungen können den
vorgelegten Abbildungen nicht entnommen werden.
Nach alledem weist die Gestaltung der streitgegenständlichen Stühle einen solchen
Abstand zu der persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers xxx auf, dass
demgegenüber die Wesenszüge des xxx-Stuhls verblassen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.
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Streitwert: 150.000,00 €.
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