Urteil des LG Düsseldorf vom 28.09.2004

LG Düsseldorf: stand der technik, klage auf unterlassung, nichtigkeitsklage, belastung, gerichtsakte, abrede, patentverletzung, vollstreckbarkeit, vergleich, pflegepersonal

Landgericht Düsseldorf, 4a O 490/03
Datum:
28.09.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 490/03
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
Tenor:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann
auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen
Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patentes X (Anlage 1, nachfolgend: Klagepatent).
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfolgte am 23. Februar 1990 unter
Inanspruchnahme der deutschen Priorität vom 23. Februar 1989. Der Hinweis auf die
Patenterteilung ist am 6. Oktober 1993 bekanntgemacht worden. Das Klagepatent,
welches in Kraft steht, betrifft Einmalkatheter zur Harnableitung. Der für den
vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
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Einmalkatheter zur Harnableitung mit einem flexiblen Katheterschaft (2), der
Augen (5) aufweist und am distalen Ende von einem Trichter (3) und am
proximalen Ende von einer flexiblen Spitze (4), die mit einem Katheterschaft (2)
formschlüssig und fest verbunden ist, begrenzt ist, wobei sich die Spitze (4)
geradeverlaufend konisch verjüngt, derart, dass bei Einführung des Katheters in
die Harnröhre die Weitung derselben sukzessiv erfolgt, und die Verjüngung der
Spitze (4) in einen kurzen halsförmigen Abschnitt (7) übergeht, der sich zwischen
der konischen Verjüngung u. einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung (8)
erstreckt, die an den halsförmigen Abschnitt (7) abgebildet ist.
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Wegen des lediglich insbesondere geltend gemachten Anspruchs 2 wird auf die
Klagepatentschrift verwiesen.
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Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten
Ausführungsform der Erfindung. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines
erfindungsgemäßen Einmalkatheters zur Harnableitung, Figur 2 eine Teilansicht der
Spitze des erfindungsgemäßen Einmalkatheters in vergrößertem Maßstab.
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Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt
unter der Bezeichnung "X" einen Einmalblasenkatheter. Nachfolgend abgebildet ist ein
Auszug aus dem Prospekt "X" der Beklagten (Anlage 4).
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Als Anlage 6 hat die Klägerin weiterhin eine Abbildung der Verletzungsform mit
vermaßten Abschnitten der Katheterspitze vorgelegt, welche nachfolgend abgebildet ist.
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Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine teilweise
wortsinngemäße, teilweise äquivalente Verletzung des Klagepatentes und nimmt die
Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
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Die Klägerin beantragt,
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I. die Beklagten zu verurteilen,
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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu
unterlassen,
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Einmalkatheter zur Harnableitung mit einem flexiblen Katheterschaft, der
Augen aufweist und am distalen Ende von einem Trichter und am
proximalen Ende von einer flexiblen Spitze, die mit einem Katheterschaft
materialschlüssig und fest verbunden ist, begrenzt ist, wobei sich die Spitze
geradeverlaufend konisch verjüngt, derart, dass bei Einführung des
Katheters in die Harnröhre die Weitung derselben sukzessiv erfolgt, und die
Verjüngung der Spitze in einen kurzen halsförmigen Abschnitt übergeht, der
sich zwischen der konischen Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen
Verdickung erstreckt, die an den halsförmigen Abschnitt angeformt ist,
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herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu
den genannten Zwecken zu besitzen;
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2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die
zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. November 1993
begangen haben, und zwar unter Angabe
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a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
15
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und
Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
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c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten, Angebotspreisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen
und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
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d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von
Fixkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im
Klageantrag zu I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet
werden;
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II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit
dem 6. November 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
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Die Beklagten beantragten,
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die Klage abzuweisen
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hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das
Klagepatent X (X) erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
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Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Sie vertreten die Auffassung,
dass der erfindungsgemäße Katheter eine am proximalen Ende ausgeformte Spitze
aufweise, die in einer kugelförmigen Verdickung ende, die wiederum einen geringeren
Querschnitt aufweise als der Katheterschaft. Die angegriffene Ausführungsform habe
hingegen keine entsprechende Spitze am proximalen Ende, da die endständige Kugel
keinen geringeren Querschnitt habe. Das proximale Ende der angegriffenen
Ausführungsform ende mit einer Kugel, die dicker sei als der Querschnitt des
Katheterschaftes.
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Eine wortsinngemäße Verletzung scheide auch im Hinblick darauf aus, dass die Spitze
bei der angegriffenen Ausführungsform zwar materialschlüssig mit dem Katheterschaft
verbunden sei; das Klagepatent sehe hingegen eine formschlüssige Verbindung vor.
Eine äquivalente Verletzung liege nicht vor, da keine Gleichwirkung vorliege.
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Auch besitze die angegriffene Ausführungsform keinen halsförmigen Abschnitt
zwischen einer konischen Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung.
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Zur Begründung ihres Aussetzungsbegehrens nehmen sie u.a. Bezug auf die unter dem
22. Januar 2004 erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage B3). Die Druckschriften X sowie X
stünden der Lehre nach dem Klagepatent neuheitsschädlich gegenüber.
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Die Klägerin tritt diesem Vorbringen umfänglich entgegen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da die angegriffene
Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.
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I.
33
Das Klagepatent geht aus von einem Einmalkatheter zur Harnableitung. Derartige
Katheter sind unter der Fachbezeichnung "Tiemann-Katheter" bekanntgeworden. Zum
Katheterismus der Harnblase werden Gummi- oder Kunststoffkatheter verwendet. Sie
dienen in erster Linie der Harnableitung. Die röhrenförmigen Instrumente sind einläufig
und weisen in Spitzennähe Augen für die Harnableitung und endständig einen Trichter
als Verbindungselement an abführende Geräte auf. Benötigt werden die zur einmaligen
Verwendung vorgesehenen Katheter von Personen, bei denen die
Harnblasenmuskultaur vollständig oder teilweise gelähmt ist. Jeder Katheterismus muss
unter strenger Beachtung der Regeln der Asepsis durchgeführt werden, hat schonend
und vorsichtig zu erfolgen und wird vom Arzt oder Pflegepersonal, oder von dem
Patienten durch Selbstkatheterismus vorgenommen.
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Der aus dem Stand der Technik bekannte Einmalgebrauchs-Blasenkatheter nach
Tiemann weist eine gekrümmt, konisch zulaufende und am Ende kugelförmig verdickte
Spitze auf, die den anatomischen Gegebenheiten des Harnröhrenverlaufs beim Mann
angepasst ist. Die kugelförmige Verdickung ist unmittelbar an eine nicht sehr stark
ausgeprägte Verjüngung angeformt. Diese Maßnahme ist erforderlich, damit die
gekrümmte Spitze eine gewisse Eigensteifigkeit erhält und die kugelförmige Anformung
bei axialer Belastung nicht entgegen der Einführrichtung des Katheters abgebogen wird.
Ferner hat der Katheterschaft des aus dem Stand der Technik bekannten
Blasenkatheters eine glatte Oberfläche. Bei dem Katheter nach Tiemann muss beim
Einführen des Katheters genau darauf geachtet werden, dass die Katheterspitze
entsprechend des Harnröhrenverlaufes ausgerichtet ist. Dies ist, bedingt durch die
Behinderung des Patienten, häufig ein schwer zu bewältigendes Problem. Weiterhin
wirkt die Aussteifung des Spitzenendes, die auf Grund der gekrümmten Form dieser
Spitze notwendig ist, einem schonenden Katheterismus entgegen. Die glatte Oberfläche
des Katheterschaftes bewirkt, dass sich das Instrument an der Harnröhrenwand mehr
oder weniger festsaugt und Gleitmittel können diesem Ansaugeffekt nur bedingt
entgegenwirken, weil das Gleitmittel beim Einführen des Katheters in die Harnröhre
entgegen der Bewegungsrichtung des Katheters zurückgeschoben wird.
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Weitere aus dem Stand der Technik bekannte Katheter sind nach Nélaton und Mercier
benannte. Diese Katheter weisen als Spitze einen kugelförmigen Abschluss auf. Sie
haben den Nachteil, dass beim Einführen des Katheters durch die Kalotte ein erhöhter
Druck auf die Urethalschleimhaut ausgeübt wird und die kurze runde Spitze öffnet die
Blasenschließmuskulatur relativ schnell, was einen schonenden, vorsichtigen und
sicheren Katheterismus erschwert. Nachfolgend abgebildet sind die aus dem Stand der
Technik bekannten Katheter nach Tiemann, Nélaton und Mercier (Abb. aus
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., Seite 203).
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Als Stand der Technik führt das Klagepatent weiter die US-A-4 248 234 an, welche
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einen Katheter offenbart, der sich aus einem ersten flexiblen, im Spitzenbereich konisch
verlaufenden Schlauch und einem zweiten Schlauch zusammensetzt. Der erste
Schlauch ist sowohl am proximalen Ende wie auch am distalen Ende geöffnet und der
zweite Schlauch ist in den ersten Schlauch einführbar. Ist der zweite Schlauch, der an
seinem proximalen Ende geschlossen ist, in den ersten Schlauch eingeführt, so kann
der zweite Schlauch druckbeaufschlagt werden, damit der erste Schlauch sich mehr
oder weniger stark versteift. Bei diesem Versteifungsvorgang tritt das geschlossene
Ende des zweiten Schlauchs aus der proximalen Öffnung des ersten Schlauchs heraus
und verschließt diese Öffnung, indem sich das geschlossene Ende des zweiten
Schlauchs kugelförmig verdickend, eine Einschnürung bildend auswölbt. Ist der zweite
Schlauch druckbeaufschlagt, so ist der erste Schlauch richtungsstabil versteift.
Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur
Aufgabe gemacht, einen Einmalkatheter der eingangs genannten Art dahingehend
weiterzubilden, dass der Katheterismus einfacher, schonender und sicherer erfolgen
kann. Hierfür schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit
folgenden Merkmalen vor:
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1. Einmalkatheter zur Harnableitung mit einem flexiblen Katheterschaft (2);
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2. der Katheterschaft (2)
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2.1 weist Augen (5) auf
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2.2 und ist am distalen Ende von einem Trichter (3) und am proximalen Ende
von einer flexiblen Spitze (4) begrenzt;
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3. die Spitze (4)
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3.1 ist mit dem Katheterschaft (2) formschlüssig und fest verbunden
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3.2 und verjüngt sich geradeverlaufend konisch;
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4. die Verjüngung ist derart, dass bei Einführung des Katheters in die Harnröhre
die Weitung derselben sukzessiv erfolgt;
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5. die Verjüngung der Spitze (4) geht in einen kurzen halsförmigen Abschnitt (7)
über;
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6. der halsförmige Abschnitt 87) erstreckt sich zwischen der konischen
Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung (8);
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7. die Verdickung (8) ist an den halsförmigen Abschnitt angeformt.
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Der erfindungsgemäße Katheter hat, so die Klagepatentschrift, den wesentlichen Vorteil,
dass auf Grund der Spitzenform die Blasenschließmuskulatur geöffnet wird und dass die
Weitung der Harnröhre entsprechend der Länge und des Neigungswinkels der sich
konisch erweiternden Mantelfläche der Spitze in Richtung Katheterschaft sukzessiv
erfolgt. Die kugelförmige Verdickung kann kleiner gehalten werden als bei einer
gekrümmten Spitze und sie kann auch elastischer an der Verjüngung der Spitze
angeformt sein, ohne dass bei einer axialen Belastung der erfindungsgemäßen Spitze
50
die Richtungsstabilität des erfindungsgemäßen Katheters eingeschränkt werden würde.
Über den kurzen halsförmigen Abschnitt, der sich zwischen der konischen Verjüngung
und der kugelförmigen Verdickung erstreckt, wird die kugelförmige Verdickung in hohem
Maße elastisch und kann sich Richtungsänderungen der Harnröhre anpassen. Die
konstruktive Ausgestaltung der Spitze gewährleistet einen schonenden wie auch
sicheren und einfachen Katheterismus. Die Spitze ist mit dem Katheterschaft
formschlüssig und fest verbunden. Dies hat den Vorteil, dass je nach
Verwendungszweck des erfindungsgemäßen Katheters unterschiedliche Spitzen in
bezug auf ihre Flexibilität, Größe und Länge mit dem Katheterschaft verbunden werden
können.
II.
51
Zwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung der Merkmale 2.2, sowie 3 bis
7.
52
Unabhängig von der Frage, ob die angegriffene Ausführungsform vom den Merkmalen
2.2 sowie 3 Gebrauch macht, werden jedenfalls die Merkmale 5 bis 7 insoweit nicht
verwirklicht als diese einen halsförmigen Abschnitt zwischen einer konischen
Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung vorsehen.
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Merkmal 5 besagt, dass die Verjüngung der Spitze (4) in einen kurzen halsförmigen
Abschnitt (7) übergeht; Merkmal 6 besagt, dass sich der halsförmige Abschnitt (7)
zwischen der konischen Verjüngung und einer kugelförmigen, flexiblen Verdickung (8)
erstreckt. Nach Merkmal 7 ist die Verdickung (8) an den halsförmigen Abschnitt
angeformt.
54
Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass unter Hals ein sich verjüngender Teil
eines Gegenstandes zu verstehen sei, der sich wie der Hals beim menschlichen Körper
zwischen Kopf und Schulter im Durchmesser reduziert und gemäß Merkmal 6 zwischen
dem Ende der konischen Verjüngung und dem Beginn der kugelförmigen Verdickung
liege. Insoweit müsse es sich um eine Einschnürung handeln. Die angegriffene
Ausführungsform weise eine solche Ausgestaltung nicht auf, dass sich die kugelförmige
Verdickung direkt an die konkave Verjüngung anschließe.
55
Der Auffassung der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als nicht ersichtlich ist, dass
die angegriffene Ausführungsform einen halsförmigen Abschnitt zwischen einer
konischen Verjüngung und einer flexiblen, kugelförmigen Verdickung aufweist. Denn es
ist nicht zu erkennen und nicht konkret dargetan, dass dem von der Klägerin in der
Anlage 6 mit L2 bezeichnete Bereich, den die Klägerin als Hals ansehen will, um einen
solchen Bereich handelt, der die nach dem Klagepatent vorgesehene Funktion erfüllt.
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Dem halsförmigen Abschnitt kommt nach der Lehre des Klagepatentes die Funktion zu,
der kugelförmigen Verdickung in hohem Maß Elastizität und Anpassungsfähigkeit
hinsichtlich Richtungsänderungen der Harnröhre zu verleihen (vgl. Anlage 1 Seite 1
Zeilen 56 bis 58). So beschreibt das Klagepatent die Figur 2 dahingehend (Anlage 1
Seite 2 Zeilen 50 bis 53):
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"Die Spitze 4 endet in der kugelförmigen Verdickung 8. Über den halsförmigen
Abschnitt 7 ist die kugelförmige Verdickung 8 flexibel an der Verjüngung 6
angeformt. Die Spitze 4 kann sich somit Richtungsänderungen des
58
Harnröhrenverlaufs sicher und schonend anpassen, ohne dass sie die dafür
notwendige Richtungsstabilität verliert."
Dass der mit L2 gekennzeichnete Bereich einen solchen Bereich darstellt, der der
kugelförmigen Verdickung in hohem Maße Elastizität und Anpassungsfähigkeit verleiht,
ist nicht erkennbar und wurde von der Klägerin auch nicht konkret dargetan. So
erscheint der in der Anlage 6 mit L2 bezeichnete Bereich, den die Klägerin als Hals
ansehen will, willkürlich gewählt. Dass es sich hierbei um einen Bereich handeln soll,
der – in Vergleich mit den benachbarten Bereichen - die Funktion hat für eine hohe
Elastizität und Anpassungsfähigkeit der kugelförmigen Verdickung zu sorgen, ist nicht
ersichtlich. So ist für die Kammer auch nicht zu ersehen, woraus sich in den mit L2 und
L3 gekennzeichneten Bereichen Unterschiede in der Flexibilität und
Anpassungsfähigkeit ergeben soll. Im Übrigen haben auch die Beklagten vorgetragen,
dass beide Bereiche in gleichem Maße flexibel sind.
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Selbst wenn man jedoch das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt, dass der mit
L2 gekennzeichnete Bereich die Ursache für Elastizität und Anpassungsfähigkeit der
kugelförmigen Verdickung ist, würde dennoch das Merkmal 7 nicht verwirklicht, als
dieses vorsieht, dass eine Verdickung an den halsförmigen Abschnitt angeformt ist. Wie
anhand der Abbildung gemäß der Anlage 6 zu ersehen ist, schließt sich an den mit L2
gekennzeichneten Bereich nicht unmittelbar die kugelförmige Verdickung an, sondern
erst ein zylindrisch ausgeformter Abschnitt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
61
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 500.000,- EUR.
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