Urteil des LG Düsseldorf vom 29.09.2010

LG Düsseldorf (einstweilige verfügung, stand der technik, verfügung, antragsteller, bundesrepublik deutschland, unterlassung, internet, werk, zpo, gabe)

Landgericht Düsseldorf, 12 O 51/10
Datum:
29.09.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 51/10
Tenor:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.02.2010 wird mit der
Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnern untersagt wird, durch
unzu¬reichende Sicherungsmaßnahmen ihres W-LAN-Anschlusses
au¬ßenstehenden Dritten zu ermöglichen, das Werk ‚X‘ (Text und
Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog.
Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu
ma¬chen.
Die Antragsgegner tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf Unterlassung des öffentlichen
Zugänglichmachens pp. des Musikwerks "X", dessen Rechte an Text und Komposition
bei den Antragstellern liegen, in Anspruch.
2
Auf Antrag der Antragsteller hat die Kammer den Antragsgegnern durch Beschluss vom
17.02.2010 im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der im einzelnen
bezeichneten gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,
3
das Werk "X” (Text und Komposition) im Internet über dezentrale
Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich
verfügbar zu machen und/oder machen zu lassen.
4
Die Antragsgegner, denen der Beschluss am 01.03.2010 zugestellt worden ist, haben
mit Schriftsatz vom 06.04.2010 Widerspruch eingelegt.
5
Die Antragstellerin beantragt,
6
die einstweilige Verfügung vom 17.02.2010 mit der Maßgabe zu bestätigen,
dass den Antragsgegnern untersagt wird, durch unzureichende
Sicherungsmaßnahmen ihres W-LAN-Anschlusses außenstehenden Dritten zu
ermöglichen, das Werk ‚X‘ (Text und Komposition) im Internet über dezentrale
Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich
7
verfügbar zu machen.
Die Antragsgegner beantragen,
8
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten
Antrag zurückzuweisen.
9
Die Antragsgegner sind der Auffassung, für einen etwaigen "Download" nicht zu haften,
da nach ihrer Behauptung die Einstellungen des von ihnen genutzten W-LAN-Routers
gegen unbefugten Zugriff im Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Stand der Technik
entsprachen. Sie behaupten weiter, sich wegen eines Titels des Künstlers X alias "X",
der in derselben Dateisammlung (sog. "Chart-Container") enthalten war, diesem
gegenüber strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet zu haben. Im übrigen sind sie der
Ansicht, es fehle an der Dringlichkeit, denn es sei davon auszugehen, dass die
Schlüsseldaten des Providers den Antragstellern bereits vor dem quittierten Eingang
vorgelegen haben müssen. Sie behaupten, der Eingangsstempel auf der Anlage
entspreche nicht dem üblichen Eingangsstempel der Antragstellervertreter.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12
Die einstweilige Verfügung ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu
bestätigen, da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung weiterhin glaubhaft, d.
h. überwiegend wahrscheinlich ist, dass den Antragstellern der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gegenüber den Antragsgegnern zusteht, den sie zur
Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen im Wege der einstweiligen Verfügung geltend
machen kann.
13
Die Antragsteller haben gegenüber den Antragsgegnern einen Anspruch aus § 97 Abs.
1 Urhebergesetz auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens des
streitgegenständlichen Musikwerkes. Ihre Rechte haben sie ohne zögerliches Verhalten
geltend gemacht.
14
I.
15
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, § 32 ZPO, §§ 104, 105 UrhG
in Verbindung mit der Verordnung über die Zusammenfassung von
Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und
Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004 (GV. NRW. S. 291 / SGV. NRW. 301) und §§
23, 71, 72 GVG. Am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32
ZPO können auch Klagen aus Verletzung sonstiger absoluter Rechte, vor allem
gewerblicher Schutzrechte wie das Urheberrecht, erhoben werden (Zöller/Vollkommer,
27. Aufl. 2009, § 32 ZPO Rn 9 mwN). Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem
auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Bei
Begehungsdelikten ist das entweder der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, oder der
Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist. Der Anspruchsteller
kann also auch bei Urheberrechtsverletzungen wählen zwischen dem Gerichtsstand
des Handlungsortes und demjenigen des Erfolgsortes. Für Rechtsverletzungen im
Internet durch Verfügbarmachen über Peer-to-Peer-Netzwerke geht die Kammer in
16
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Erfolgsort in jedem Gerichtsbezirk der
Bundesrepublik Deutschland liegt, da die Seiten bundesweit abrufbar sind. Mithin ist
auch das Musikwerk der Antragsteller bestimmungsgemäß im Zuständigkeitsbereich
des Landgerichts Düsseldorf abrufbar gewesen.
II.
17
Die einstweilige Verfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragsteller
erforderlich (§ 940 ZPO). Die Urheberrechte der Antragsteller sind durch das öffentliche
Zugänglichmachen – wie noch dargelegt wird – durch die Antragsgegner gefährdet. Der
von den Antragstellern dargelegte Sachverhalt lässt nicht die Annahme zu, dass sie bei
der Verfolgung ihrer Rechte zögerlich gehandelt haben. Nach Feststellung der
Rechtsverletzung am 04.11.2009 ist den Antragstellern nach Gestattung durch
Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.11.2009 mit Schreiben vom 15.01.2010
mitgeteilt worden, dass die für die Rechtsverletzungen genutzte IP-Adresse dem
Internetzugang der Antragsgegner zugeordnet war. Daraufhin sind die Antragsgegner
mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2010 unter Fristsetzung bis zum 10.02.2010
abgemahnt worden. Nach Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche ist der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf am
15.02.2010 eingegangen. Bei diesem Zeitablauf ist das Erfordernis der Dringlichkeit
gewahrt und der am 15.02.2010 eingegangene Verfügungsantrag unter
Berücksichtigung einer gewissen Vorbereitungszeit rechtzeitig erfolgt.
18
Auf die weiteren Ausführungen der Antragsgegner zur Dringlichkeit ist nicht näher
einzugehen, da die Dringlichkeit nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, von
der abzuweichen der zu beurteilende Sachverhalt keine Veranlassung gibt, bis zu zwei
Monaten nach Kenntnis von den erforderlichen Umständen der Rechtsverletzung
gegeben ist. Ein derart langes Zuwarten behaupten die Antragsgegner nicht; ihre
Argumentation bezieht sich auf eine (geringfügige) Überschreitung des Zeitraums von
einem Monat. Soweit sie behaupten, der Eingangsstempel der Antragsteller-Vertreter
("EINGANG 15. JAN. 2010") auf dem Schreiben des Access-Providers X sei unüblich,
ist dies unerheblich und insofern schon nicht nachvollziehbar, als das Schreiben der X
selbst ein zwei Tage früheres Datum trägt ("Frankfurt/M., 13. Jan. 2010"). Angesichts
dessen handelt es sich um einen unter Berücksichtigung des üblichen Postlaufes in
jeder Hinsicht plausiblen Geschehensablauf.
19
III.
20
Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung des
öffentlichen Zugänglichmachens des streitgegenständlichen Musikwerkes gemäß §§ 97
Abs. 1, 19 UrhG. Die Antragsgegner stellen nicht in Abrede, dass den Antragstellern die
Rechte am Text und der Komposition des streitgegenständlichen Titels zustehen. Im
Übrigen folgt dies aus der als Anlage Ast 1 (Bl. 16 d. A.) vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung der Antragsteller.
21
Die Antragsgegner werden zu Recht gemäß § 97 UrhG auf Unterlassung in Anspruch
genommen. Sie sind aufgrund ihrer Eigenschaft als Inhaber des Internet-Zuganges, über
den die unstreitige Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, und der im Zeitpunkt der
Verletzungshandlung nicht hinreichend gesichert war, nach Maßgabe der
nachfolgenden Ausführungen passivlegitimiert. Passivlegitimiert gemäß § 97 UrhG ist
als Störer jeder, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – einen adäquat kausalen
22
Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt hat, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts beiträgt und
zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.
Hierfür genügt es, dass die Antragsgegner den objektiv für Dritte nutzbaren Internet-
Zugang vorgehalten und damit einem unmittelbaren Verletzer zur Verfügung gestellt
haben (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256 [256f.]). Ihr hiergegen gerichtetes Vorbringen
bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Denn es kann zwar als Störer nur in Anspruch
genommen werden, wer, ohne selbst Verletzer zu sein, an der Verletzungshandlung
mitwirkt, obwohl es ihm zumutbar und möglich ist, diese zu verhindern. Damit die
Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, setzt die Haftung des Störers
die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob
und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (OLG Düsseldorf MMR 2008, 675 [676f.]). Dies gilt auch für die
Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch welche die
Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Auch diese besteht nur im
Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen (BGH GRUR 2010, 633 [635f.] – Sommer
unseres Lebens; 1984, 54 [55f.] – Kopierläden). Maßgeblich sind insoweit die Funktion
und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die
Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden (BGH GRUR 2001, 1038 [1039f. ] –
ambiente.de).
23
Dass der W-LAN-Anschluss der Antragsgegner im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
hinreichend gesichert war, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegner und
insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2.) vom
25.08.2010 nicht. Soweit es in dieser eidesstattlichen Versicherung heißt, dass der
Router mit der standardmäßigen Voreinstellung betrieben worden ist, genügt dies auch
unter Berücksichtigung des von den Antragsgegnern vorgetragenen Umstandes, dass
das werksseitig eingerichtete Kennwort 11 Ziffern umfasste, nicht. Die Antragsgegner
hätten zumindest ein persönliches Kennwort von hinreichender Sicherheit vergeben
müssen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [636] – Sommer unseres Lebens).
24
Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegner – wie sie
durch eidesstattliche Versicherung ihres Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft machen
– gegenüber Herrn X eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben.
Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung ist im Urheberrecht
allenfalls bei Rechtsverletzungen in der Nutzerkette anwendbar (vgl. Schricker/Wild,
UrhR, 3. Aufl. 2006, § 97 UrhG Rn 42a). Dies ist hier nicht der Fall, da Anlass der
Unterlassungserklärung gegenüber Herrn X keine Rechte am
verfahrensgegenständlichen Werk, sondern einem anderen Musikwerk waren. Dass
dieses Werk zusammen mit anderen Werken in einem sog. "Chart-Container" zum
Download angeboten wurde, ändert daran nichts. Ob dies möglicherweise anders zu
beurteilen wäre, wenn die Antragsgegner sich gegenüber den Inhabern anderer Rechte
an demselben Werk strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hätten, bedarf hier keiner
Entscheidung.
25
IV.
26
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. In der Bestätigung der einstweiligen
Verfügung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe liegt kein Teilunterliegen der
Antragsteller; vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung des Antrags vor dem
27
Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.
BGH aaO. Tz. 35ff. – Sommer unseres Lebens) bei im wesentlichen unverändertem
Lebenssachverhalt.
Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
28
S t r e i t w e r t : 10.000,-- €
29