Urteil des LG Düsseldorf vom 04.05.2005

LG Düsseldorf: verbraucherschutz, gesundheitswesen, versicherungsnehmer, auskunft, versicherer, empfehlung, verschwiegenheit, zustandekommen, heilbehandlung, merkblatt

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 192/04
04.05.2005
Landgericht Düsseldorf
Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richterin Dr.
Russack
Urteil
12 O 192/04
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus
diesem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der 1982 gegründete Kläger ist ein bundesweit agierender gemeinnütziger
Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Er wurde mit Wirkung
vom 1.1.2001 in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste der qualifizierten
Einrichtungen gemäß § 22 a AGBG a.F. aufgenommen, die der Liste nach § 4 des
Unterlassungsklagengesetzes (im folgenden: UklaG) entspricht.
Die Beklagte ist eine private Krankenversicherungsgesellschaft.
Ab November 2003 schickte die Beklagte ihren Bestandsversicherten ein Schreiben, dem
ein Merkblatt mit "Änderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
Allgemeine Hinweise" beigefügt war. In dem eigentlichen Kundenanschreiben informierte
die Beklagte ihre Versicherungsnehmer zunächst dahingehend, dass zum 1.1.2004 die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Krankenversicherung "aufgrund der
Entwicklungen im Gesundheitswesen" aktualisiert würden. Sie führt u.a. sodann fort:
"Mit einer Entscheidung aus März diesen Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH)
seine Rechtsprechung aufgegeben, dass die Behandlungskosten ein unangemessen
hohes Maß nicht überschreiten dürfen. Kosten- und damit Beitragssteigerungen wären die
Folge. Deshalb wurde mit einer entsprechenden Bedingungsänderung der "alte"
Rechtszustand wieder hergestellt."
Dem Anschreiben beigefügt war das bereits erwähnte Merkblatt, in dem unter der
Überschrift "Übersicht über die wesentlichen Klarstellungen und Aktualisierungen zum
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1.1.2004" die im nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag aufgeführten –
geänderten – Versicherungsbedingungen wiedergegeben waren.
Der Kläger ist der Ansicht, die einseitig veränderten Versicherungsbedingungen seien
unwirksam. Zwar folge die Unwirksamkeit nicht aus den §§ 307 bis 309 BGB. § 1
Unterlassungsklagengesetz gelte indes in gleicher Weise, da diese Vorschrift unter
Beachtung ihres Gesetzeszwecks, Störungen des Rechtsverkehrs durch Verwendung
unwirksamer Klauseln entgegenzuwirken und Kunden vor missbräuchlichen
Geschäftsbedingungen zu schützen, erweiternd auszulegen sei.
Im vorliegenden Fall folge die Unwirksamkeit der geänderten Klauseln daraus, dass die
Beklagte die Bestandsverträge so zu erfüllen habe, wie sie bestünden, solange diese
Verträge nicht durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen geändert
würden. Die Unwirksamkeit der Klauseln folge auch aus § 305 Abs. 1 BGB, weil sie nicht
"bei Abschluss eines Vertrages" einbezogen worden seien. Der Beklagten sei es auch
nicht gem. § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG erlaubt, den Vertragsinhalt einseitig zu ändern. Die
Voraussetzungen dieser Bestimmung seien nicht erfüllt: Die Rechtsprechung gehöre nicht
zu den "Verhältnissen des Gesundheitswesens", so dass die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung in VersR 2003, 581 nicht als "Änderung" der
Verhältnisse im Gesundheitswesen angesehen werden könne. Schließlich sei das in
dieser Vorschrift vorgesehene Treuhänderverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt
worden.
Die Klage sei auch gem. § 2 Unterlassungsklagengesetz begründet. Die Beklagte habe mit
ihrer einseitigen Änderung der Versicherungsbedingungen gegen Vorschriften verstoßen,
die dem Schutz der Verbraucher dienten. Zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne
dieser Vorschrift zählten auch die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die das
Zustandekommen von Verträgen und die Verpflichtung beider Vertragspartner regelten, die
geschlossenen Verträge einzuhalten. Das Vorgehen der Beklagten kollidiere demnach mit
den §§ 145 ff. BGB, die das Zustandekommen eines Vertrages regelten, und mit den §§
241 ff. BGB, welche die Pfichten beider Vertragspartner aus bestehenden Verträgen
regelten.
Wegen des von ihr begangenen Verstoßes sei die Beklagte schließlich auch verpflichtet, in
dem begehrten Umfang Auskunft zu erteilen sowie den Versicherungsnehmern ein
Schreiben zu übermitteln, in dem sie eine entsprechende Richtigstellung vornehme.
Der Kläger ist der Ansicht, gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Unterlassungsklagengesetz
anspruchsberechtigt zu sein.
Mit seiner Klageschrift vom 5.4.2004 hat der Kläger angekündigt zu beantragen:
I.
Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen,
sich bei der Regulierung von Schadenfällen in der Krankenversicherung
gegenüber den Bestandsversicherten auf die nachfolgend genannten, ab November 2003
an die Versicherungsnehmer verschickten, geänderten Versicherungsbedingungungen und
Tarifbestimmungen zu berufen:
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1.
Ergänzung zu § 5 Abs. 2 MB/KK 94 ("Einschänkung der Leistungspflicht"):
"(Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen
vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß) oder wird für eine medizinisch
notwendige Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme eine unangemessen hohe
Vergütung berechnet, (so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
Betrag herabsetzen.)"
2.
Neufassung des § 4 Abs. 4 TB/KK 99 ("Umfang der Leistungspflicht")
"Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen sind die nach den Grundsätzen
des Krankenhausentgeltgesetzes und der Verordnung zum Fallpauschalensystem für
Krankenhäuser berechneten Fallpauschalen, Zuschläge und sonstige Entgelte.
Soweit die Grundsätze der Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden, gelten als
allgemeine Krankenhausleistungen die nach der Bundespflegesatzverordnung ermittelten
Pflegesätze und Zuschläge.
Sind die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht nach den Grundsätzen der zuvor
genannten Regelungen berechnet, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die
Inanspruchnahme von Drei- und Mehrbettzimmern einschließlich medizinisch begründeter
Nebenkosten und ärztlicher Leistungen, soweit sie ohne besondere Vereinbarung
berechnet werden dürfen."
II.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
dem Kläger (hilfsweise: einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten
Berufe, der im Falle der Nichteinigung durch das Gericht zu benennen ist) durch Vorlage
eines geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen,
welchen Versicherungsnehmern sie ab November 2003 geänderte
Versicherungsscheine und/oder Tarifbedingungen gem. Nr. I. zugeschickt hat in
Verbindung mit der Behauptung, dass diese ab dem 01. Januar 2004 gültig seien;
2.
den in dem Verzeichnis gemäß Nr. II. 1. aufgelisteten Versicherungsnehmern ein
Schreiben zu übermitteln, in welchem sie richtig stellt, dass die unter Nr. I aufgeführten
Versicherungs- und Tarifbedingungen unwirksam sind und dass insoweit die bis 31.
Dezember 2003 gültigen Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen unverändert
fortgelten, weshalb Schadenfälle, die in der Zwischenzeit unter Berufung auf die
Versicherungsbedingungen und Tarifbedingungen gemäß Nr. I. reguliert wurden,
unverzüglich nachreguliert werden;
3.
dem Kläger (hilfsweise: einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten
Berufe, der im Falle der Nichteinigung durch das Gericht zu benennen ist) vor Versendung
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der Richtigstellungsschreiben gemäß Nr. 2. Gelegenheit zur Überprüfung und
Sicherstellung zu geben, dass jeder Versicherungsnehmer gemäß Nr. 1 ein
Richtigstellungsschreiben gemäß Nr. 2 erhält,
hilfsweise für den Fall, dass der Folgenbeseitigungsanspruch von dem Gericht
abgelehnt wird,
dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, das die Urteilsformel mit der Bezeichnung der
verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
Mit Schriftsatz vom 17.3.2005 hat der Kläger erklärt, er nehme die Klage hinsichtlich des
Antrags zu Ziffer I. 2. zurück.
Der Kläger stellt nunmehr noch die verbleibenden Anträge.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei schon nicht klagebefugt. Der Kläger wende
sich mit seinem Unterlassungsbegehren im Ergebnis nur gegen die durch Anwendung des
Treuhänderverfahrens gem. § 178 g Abs. 3 VVG erfolgte Einbeziehung der geänderten
Versicherungsklauseln in die Versicherungsverträge der Bestandsversicherten. Dies sei
jedoch nicht Gegenstand einer Überprüfung nach § 1 Unterlassungsklagengesetz. Eine
erweiternde Auslegung von § 1 Unterlassungsklagengesetz sei nicht zulässig. § 1
Unterlassungsklagengesetz betreffe auch unter Berücksichtigung einer erweiternden
Auslegung immer nur Fälle inhaltlich unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen,
nicht aber Fälle einer unwirksamen Einbeziehung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. § 2 Unterlassungsklagengesetz sei nicht anwendbar, da es nicht
um eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz gehe, die in anderer Weise
als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolge.
In jedem Falle seien die Bestimmungen des § 178 g Abs. 3 VVG, §§ 145 ff. BGB, 241 ff.
BGB sowie § 1 Abs. 1 VVG keine Verbraucherschutzgesetze.
Auch dem Grunde nach bestehe kein Anspruch aus § 2 Unterlassungsklagengesetz, da die
Voraussetzungen des § 178 g Abs. 3 VVG allesamt erfüllt seien und insbesondere das
Treuhänderverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist nicht gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.
Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 Unterlassungsklagengesetz.
Als solche Einrichtung stehen ihm gem. § 3 Unterlassungsklagengesetz die in den §§ 1
und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung zu. Da die Voraussetzungen der §§ 1 und
2 Unterlassungsklagengesetz indes bei dem von dem Kläger geltend gemachten
prozessualen Begehren nicht erfüllt sind, kann der Kläger mit der vorliegenden Klage
gegenüber der Beklagten keinen Erfolg haben. Im einzelnen gilt:
1.
Die Anforderungen des § 1 Unterlassungsklagengesetz sind nicht erfüllt. Nach dieser
Bestimmung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen
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Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder empfiehlt. Der Kläger stellt in seinen
Schriftsätzen selbst heraus, dass die Unwirksamkeit der von der Beklagten einseitig
veränderten Versicherungsbedingungen "entgegen § 1 Unterlassungsklagengesetz nicht
aus den §§ 307 bis 309 BGB" folge. Er meint, § 1 Unterlassungsklagengesetz sei unter
Beachtung seines Gesetzeszwecks erweiternd auszulegen mit der Folge, das diese
Bestimmung in gleicher Weise gelte. Mit seiner Klageschrift wendet sich der Kläger – wie
er herausstellt – gegen den Versuch der Beklagten, den Inhalt bestehender
Versicherungsverträge einseitig abzuändern und unwirksame Versicherungsbedingungen
in neue Versicherungsverträge einzubeziehen. Er trägt vor, die Unwirksamkeit der beiden
beanstandeten Versicherungsbedingungen folge auch aus § 305 Abs. 1, weil die
Bedingungen nicht "bei Abschluss" der Versicherungsverträge einbezogen worden seien.
Der Kläger stellt sodann in seiner Klageschrift umfangreich darauf ab, dass es der
Beklagten nicht gem. § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG erlaubt sei, den Vertragsinhalt einseitig zu
ändern, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift (Änderungen der Verhältnisse im
Gesundheitswesen; ordnungsgemäß durchgeführtes Treuhandverfahren) nicht vorlägen.
Das gesamte Vorbringen des Klägers in der Klageschrift zeigt damit, dass sich der Kläger
gegen die Ersetzung der alten Versicherungsbedingungen im Wege des
Treuhänderverfahrens und damit gegen die Art der Einbeziehung der neuen Bedingungen
durch die Beklagte wendet. Im Verbandsklageverfahren kann jedoch der Inhalt von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht aber die Art ihrer Einbeziehung kontrolliert
werden (vgl. insoweit BGH NJW-RR 2003, 103, 104; Palandt, BGB, 63. Auflage, § 1
Unterlassungsklagengesetz, Rdnr. 1). Wie der Kläger in seiner Klageschrift selbst ausführt,
sind die den Gegenstand des Unterlassungsantrags der Klageschrift bildenden beiden
Versicherungsbedingungen nicht gemäß den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Kläger
wendet sich mit seinem Unterlassungsbegehren nur gegen die durch Anwendung des
Treuhänderverfahrens gem. § 178 g Abs. 3 VVG erfolgte Einbeziehung der neuen
Versicherungsbedingungen in die Versicherungsverträge der Bestandsversicherten. Dies
kann jedoch nicht Gegenstand einer Überprüfung nach § 1 Unterlassungsklagengesetz
sein. Auch die erweiternde Auslegung, die der Kläger vorschlägt, ist nicht möglich.
Allerdings rechtfertigt der Gesetzeszweck eine erweiternde Auslegung, jedoch nicht in der
Richtung, die der Kläger vorschlägt. Anerkannt ist lediglich, dass die Klage auch auf die
Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder zwingendes Recht
gestützt werden kann (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 4). Bei einem Unterlassungsanspruch aus
§ 1 Unterlassungsklagengesetz geht es stets um die Frage, ob eine Bestimmung in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich unwirksam ist, und – bei einer erweiternden
Auslegung – ob diese inhaltliche Unwirksamkeit aus einer gesetzlichen Vorschrift folgt. Die
Ansprüche aus § 1 Unterlassungsklagengesetz schützen alleine gegen den Inhalt von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht gegen die Art ihrer Einbeziehung (vgl. Palandt,
a.a.O., Rdnr. 1). Die Ausführungen des Klägers in seiner Replik vom 17.3.2005 ergeben
keine andere Beurteilung. In diesem Schriftsatz beschäftigt sich der Kläger auf den Seiten 8
ff. wiederum vornehmlich mit der Beanstandung des in § 178 g Abs. 3 VVG vorgesehenen
Treuhänderverfahrens. Auch dieser Umstand zeigt wiederum, dass es dem Kläger mit
seiner Klage um die Beanstandung der Art geht, in der die Beklagte die neuen
Versicherungsbedingungen "einbezogen" hat. Der Kläger stellt auf Seite 19 dieses
Schriftsatzes klar, dass nicht nur das "Treuhänderverfahren", sondern auch die
"getreuhänderten" Klauseln als solche angegriffen werden, weil sie weder wirksam
einbezogen noch unter Inanspruchnahme eines hierfür gesetzlich vorgesehenen
Verfahrens in den Verkehr gebracht worden seien. Auch diese Formulierung zeigt, dass es
dem Kläger wiederum um die Art ihrer Einbeziehung, nicht jedoch um den Inhalt der
Bedingungen geht.
2.
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Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht schließlich auch nicht aus § 2
Unterlassungsklagengesetz. Diese Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn es um eine
Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz geht, die "in anderer Weise als
durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen" erfolgt. Der
Kläger beanstandet die fehlerhafte Einbeziehung der geänderten
Versicherungsbedingungen in die Bestandsverträge. Es geht damit um die Verwendung
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Folge, dass es an der gemäß § 2 Abs. 1
Unterlassungsklagengesetz geforderten Zuwiderhandlung "in anderer Weise" fehlt.
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den von ihm angeführten, nach
seiner Ansicht von der Beklagten verletzten Bestimmungen nicht um
Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Unterlassungsklagengesetz.
Verbraucherschutzgesetze sind Normen, die dem Schutz des Verbrauchers dienen; dies ist
der Fall, wenn der Verbraucherschutz der eigentliche Zweck des Gesetzes ist. Hat der
Verbraucherschutz jedoch nur untergeordnete Bedeutung oder ist er nur eine zufällige
Nebenwirkung, ist § 2 nicht anwendbar (vgl. Palandt, a.a.O., § 2
Unterlassungsklagengesetz, Rdnr. 5). § 178 g Abs. 3 VVG bezweckt die Schaffung eines
einseitigen gesetzlichen Bedingungsanpassungsrechtes zugunsten der Versicherer und
stellt damit ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes nicht
dar. Bei den von dem Kläger angeführten §§ 145 ff. BGB und 241 ff. BGB handelt es sich
um allgemeine Rechtsprinzipien, die keinen speziellen Verbraucherschutz bezwecken. Der
Verbraucherschutz ist auch nicht der eigentliche Zweck des § 1 VVG.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1
ZPO.
Streitwert:
a)
Für die Klage: 100.000,-- Euro;
b)
für den Termin zur mündlichen Verhandlung
vom 6.4.2005: 50.000,-- Euro.