Urteil des LG Düsseldorf vom 27.05.2008

LG Düsseldorf: widerklage, schiedsabrede, vermittler, anteil, verfügung, einfluss, kopie, beratung, gefahr, begehungsort

Landgericht Düsseldorf, 10 O 462/07
Datum:
27.05.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 462/07
Tenor:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1. zu 11 %, der Kläger
zu 2. zu 80 % und die Klägerin zu 3. zu 9 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen verlustträchtiger Optionsgeschäfte an US-
amerikanischen Börsen auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Brokerhaus. Sie stellt etwa 1.100 unter
anderem im Bundesgebiet ansässigen Vermittlern eine elektronische Plattform für die
Abwicklung von Wertpapiergeschäften an US-amerikanischen Börsen zur Verfügung
und führt hierzu mehrere Millionen Konten. Bei diesem System geben die Vermittler die
Kauf- und Verkauforders ihrer Kunden und die hierfür berechneten Provisionen und
Gebühren bei der Beklagten selbst ein.
3
Die Kläger wurden von der XXX (fortan: YXXX), die ihren inzwischen eingestellten
Geschäftsbetrieb in Düsseldorf hatte, telefonisch für die Durchführung von
Börsentermingeschäften angeworben und betreut.
4
Hierzu schlossen die Kläger mit der XXX einen von ihnen als Anlagen K14-K16 in
Kopie vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag.
5
Zur Abwicklung der Börsentermingeschäfte bediente sich die XXX im Fall des Klägers
zu 1. der XXX und im Fall der Kläger zu 2. und 3. der v. XXX AG. Diese wiederum waren
durch ein jeweils bei der XXX hinterlegtes und als Anlagen B3 und B4 in Kopie
vorgelegtes Verrechnungsabkommen vom 14. Januar 1997 beziehungsweise 25.
Januar 2002 mit der Beklagten geschäftlich verbunden. Hiernach sollte die Beklagte -
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wie auch erfolgt - als Depot und Clearingstelle tätig werden. Eine direkte
Geschäftsbeziehung der Beklagten zu XXX oder den Klägern bestand nicht.
XXX, die XXX waren im Gegensatz zur Beklagten als Vermittler für
Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a KWG bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht registriert und verfügten über die notwendigen
aufsichtsrechtlichen Genehmigungen.
7
Mit den Geschäftsbesorgungsverträgen erhielten die Kläger von XXX das von den
Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft herausgegebene Merkblatt "Wichtige
Informationen über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" ausgehändigt.
Schriftliches Aufklärungsmaterial von der Beklagten erhielten die Kläger nicht.
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Als Vergütung der XXX ist in den Geschäftsbesorgungsverträgen für jeden gehandelten
Kontrakt eine Roundturn-Kommission von 125 $, von denen bis zu 101 $ XXX zustehen
und der Rest bei dem kontoführenden Institut verbleiben sollten und eine
Managementgebühr von 10% festgelegt.
9
Auf Veranlassung von XXX eröffnete die Beklagte für den Kläger zu 1. und auf
Veranlassung der XXX AG für die Kläger zu 2. und 3. die Transaktionskonten Nr. 7 BL-
397139, 34K-151974 sowie 34K-152345.
10
Zuvor hatten die Kläger die von der Beklagten als Anlagen B5 bis B7 in Kopie
vorgelegten Kontoführungsverträge unterzeichnet.
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Die in englischer Sprache verfassten Schriftstücke enthalten auf ihren auf der Rückseite
abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B8) den Hinweis, dass die
Beklagte keine Beratung oder Kontrolle durchzuführen habe, sondern allein die
Optionsgeschäfte abwickle. Ferner enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine Schiedsgerichtsabrede.
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Mit Abschluss der Kontoführungsverträge erhielten die Kläger zudem eine als Anlage
B9 vorgelegte, gleichfalls in englischer Sprache verfasste Offenlegungserklärung.
13
Auf ihre bei der Beklagten eingerichteten Transaktionskonten zahlten der Kläger zu 1.
zwischen dem 10.04.2002 und dem 30.03.2003 € 6.900,00, der Kläger zu 2. zwischen
dem 13.10.2003 und dem 08.07.2004 € 54.740,00 und die Klägerin zu 3. zwischen am
22.12.2003 € 5.005,00 ein.
14
An der Vermittlung der hiermit durchzuführenden Optionsgeschäfte und einer damit
korrespondierenden Beratung war die Beklagte nicht beteiligt. Auch bot sie den Klägern
selbst keine Optionsgeschäfte an, sondern führte lediglich die von XXX an sie
herangetragenen Geschäfte aus, welche sie auf den Transaktionskonten verbuchte. Die
Kontoauszüge übersandte sie im Auftrag der XXX an die Kläger, alle drei Monate fügte
sie ihnen ein in englischer Sprache verfasstes Merkblatt (Anlage B10) bei.
15
Die Kläger behaupten, sie seien von XXX nicht über die Risiken von
Börsentermingeschäften belehrt worden. Entsprechende Belehrungen hätten auch
durch die Beklagte, die XXX und die XXX erfolgen müssen.
16
Die von der Beklagten und XXX für die Terminkontrakte auf der Grundlage einer Kick-
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Back-Vereinbarung vereinnahmten Kommissionen seien überhöht gewesen. Hierbei
hätten die Beklagte und XXX in Schädigungsabsicht zusammengewirkt, indem sie
Gebührenschinderei (Churning) betrieben hätten. Infolge dessen seien 92 %, 39 % bzw.
71,42 % ihrer Einlagen durch Kommissionen verbraucht worden.
Die Kläger beantragen,
18
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. EUR 6.141,33 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
19
20
aus EUR 3.400,00 vom 11.04.2002 bis 30.10.2003,
21
aus EUR 6.9000,00 vom 31.10.2003 bis 14.06.2005 und
22
aus EUR 6.141,33 seit dem 15.06.2005 zu bezahlen.
23
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. EUR 337,85 zu bezahlen.
24
25
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. EUR 44.037,28 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
26
27
aus EUR 5.000,00 am 14.10.2003,
28
aus EUR 10.000,00 vom 15.10.2003 bis 10.11.2003,
29
aus EUR 20.100,00 vom 11.11.2003 bis 28.11.2003,
30
aus EUR 35.200,00 vom 29.11.2003 bis 11.12.2003,
31
aus EUR 43.300,00 vom 12.12.2003 bis 08.07.2004,
32
aus EUR 54.740,00 vom 09.07.2004 bis 28.12.2004,
33
aus EUR 51.989,87 vom 29.12.2004 bis 02.01.2005 und
34
aus EUR 44.037,28 seit dem 03.01.2005 zu zahlen.
35
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. EUR 881,20 zu bezahlen.
36
37
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3. EUR 4.608,11 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
38
39
aus EUR 5.005,00 vom 23.12.2003 bis 23.01.2006 und
40
aus 4.608,11 seit dem 24.01.2006 zu bezahlen.
41
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3. EUR 273,47 zu
bezahlen.
42
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
44
Widerklagend beantragt sie,
45
1. den Kläger zu 1. zu verurteilen, an sie EUR 638,00 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2008 zu zahlen.
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47
2. den Kläger zu 2. zu verurteilen, an sie EUR 1.481,00 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2008 zu zahlen.
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49
3. die Klägerin zu 3. zu verurteilen, an sie EUR 471,50 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
50
51
Die Kläger beantragen,
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die Widerklage abzuweisen.
53
Die Beklagte erhebt zunächst die Rüge der internationalen
Entscheidungsunzuständigkeit deutscher Gerichte und die Schiedsgerichtseinrede.
54
Zur Sache wendet sie ein, sie sei als Depot und Clearingstelle kein Anbieter von
Wertpapiergeschäften, sondern stelle lediglich eine elektronische Handelsplattform für
die Abwicklung bereits vereinbarter Terminskontrakte zur Verfügung. Die Verträge
zwischen XXX und deren Kunden seien ihr nicht bekannt gewesen. Ihre
Geschäftsbeziehung zu den Klägern habe sich allein auf die Kontoführung beschränkt.
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Von der XXX habe sie - wie in dem Verrechnungsabkommen vereinbart - lediglich 0,75
$ für jeden gehandelten Kontrakt und eine Verrechnungsgebühr von 17,00 $ erhalten.
Die XXX habe für jeden gehandelten Kontrakt an sie 1,00 $, eine Verrechnungsgebühr
von 12,00 $ und eine Bestätigungsgebühr von 2,00 $ gezahlt. Die Kontoführung sei für
die Kläger ohne Kosten gewesen.
56
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, den Klägern treffe an den von ihnen ersetzt
verlangten Schäden ein Mitverschulden, weil sie die Terminskontrakte in Kenntnis der
hierfür von XXX berechneten Gebühren hätten durchführen lassen und die Optionen zu
spät veräußert hätten.
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Widerklagend macht sie darüber hinaus außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten
geltend und vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die erhobene Widerklage keinen
Einfluss auf die Unzulässigkeit der Klage habe.
58
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug
genommen.
59
Entscheidungsgründe
60
I.
61
Die Klage ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.
62
1.
63
Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 17. August 2007 - I-
16 U 258/06 - zutreffend ausgeführt hat, folgt die internationale
Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte entgegen dem Vorbringen der
Beklagten aus einer entsprechenden Anwendung des § 32 ZPO.
64
Der § 32 ZPO setzt voraus, dass der Kläger seine Klage aus einer unerlaubten
Handlung herleitet, was den Vortrag eines materiellen Anspruchs aus einer unerlaubten
Handlung verlangt (BGH, NJW 2003, 828).
65
So liegt der Fall hier.
66
Nach dem für die Voraussetzungen des § 32 ZPO zugrundezulegenden
Klagevorbringen soll die Beklagte die Kläger in sittenwidriger und vorsätzlicher Weise
unter anderem dadurch geschädigt haben, dass sie mit XXX Provisionsrückvergütungen
(Kick-Backs) vereinbart und Spesenschinderei (Churning) durchgeführt hat. Ob diese
Vorwürfe zutreffen, ist allein eine Frage der Begründetheit.
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Begehungsort für deliktische Handlungen kann sowohl der Handlungs- als auch der
Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der
vorgeworfenen Verletzungshandlungen begangen wurde, oder dort, wo in ein
geschütztes Rechtsgut - hier das Vermögen der Kläger - eingegriffen worden ist (BGH
NJW 1996, 1411, 1413; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 32 ZPO, Rz. 16).
68
Hiervon ausgehend ist das Landgericht Düsseldorf sowohl international wie auch örtlich
für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, weil nach dem insoweit
maßgebenden Klagevorbringen, die Kläger durch eine Beteiligung der Beklagten an
unerlaubten Handlungen der vormals in Düsseldorf geschäftstätigen XXX zu Schaden
gekommen sein wollen. Denn von Düsseldorf aus sollen die Kläger von XXX für
Börsentermingeschäfte telefonisch angeworben, betreut und zu den später
verlustträchtigen Terminkontrakten veranlasst worden sein.
69
Die Begründung der internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO hat allerdings zur
Folge, dass die Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte auf deliktsrechtliche
Ansprüche beschränkt ist (BGH, NJW 2003, 828, 830; BGH, NJW 1996, 1411, 1413).
70
2.
71
Der vorliegenden Klage steht die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten ausgedungene Schiedsabrede nicht entgegen.
72
Nach Artikel V des UN-Übereinkommes über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 in Verbindung mit Artikel II Abs. 1 und
2 setzt ein Schiedsvertrag eine beiderseits unterzeichnete Vereinbarung oder einen auf
eine Schiedsabrede bezogenen Schriftwechsel voraus. Eine so verstandene
Übereinkunft liegt zwischen den Parteien nicht vor. Zwar sind auf der Rückseite der mit
den Klägern abgeschlossenen Kontoführungsverträge (Anlagen B6 und B7) die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B8) abgedruckt, nach denen
unter anderem alle Streitigkeiten hinsichtlich der bei der Beklagten geführten
Transaktionskonten dem Recht des Staates New York und der Schiedsgerichtsbarkeit
der New York Stock Exchange bzw. anderer amerikanischer Wertpapierbörsen
unterworfen sein sollen. Die Kontoführungsverträge sind indes nur von den Klägern,
nicht aber von der Beklagten unterzeichnet. Zur Frage der Schiedsabrede zwischen
ihnen gewechselte Korrespondenz haben die Parteien nicht dargetan. Solche
Korrespondenz lässt sich auch im übrigen nicht ersehen.
73
Nichts anderes ergibt sich aus deutschem Recht (Art. VII Abs. 1 UN-Übereinkommen
vom 10. Juni 1958 in Verbindung mit §§ 1031 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 ZPO).
74
Entgegen der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten enthaltenen
Rechtswahl ist für die Form der Schiedsabrede das Recht des Staates New York nicht
anzuwenden, Art. 29 Abs. 3 EGBGB.
75
Dem steht der Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB nicht entgegen, weil von diesem
Ausnahmetatbestand solche Vereinbarungen mit ausländischen Terminbrokern nicht
erfasst werden, die ihre Dienstleistungen auch in einem anderen Staat erbringen
können, in dem der Verbraucher - folglich die Kläger - seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 26 EGBGB, Rz. 2). Demnach greift der Art. 29
Abs. 4 Nr. 2 EGBGB hier nicht ein, weil die Beklagte bei der Erbringung ihrer
Dienstleistungen nicht auf die USA beschränkt war, sonder nach dem maßgeblichen
Verrechnungsabkommen, das keinerlei Einschränkungen vorsah, auch an Börsen in
anderen Staaten Geschäfte vornehmen konnte. Dass sie hierbei für das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland nicht über die nach § 32 KWG gebotene Zulassung
verfügte, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache.
76
II.
77
Die Klage ist indes unbegründet.
78
1.
79
Auf den vorliegenden Fall ist deutsches Recht anzuwenden.
80
Nach § 40 EGBGB sind deliktsrechtliche Ansprüche nach dem Tatortrecht zu beurteilen.
Die Tatortregel besagt, dass Voraussetzungen, Inhalt und Umfang von Ansprüchen sich
nach dem Recht des Staates bemessen, in dem der haftungsbegründende Tatbestand
verwirklicht worden ist. Hiernach findet auf den Streitfall deutsches Recht Anwendung,
weil die Kläger der Beklagten eine Beteiligung an unerlaubten Handlungen der ehemals
in Deutschland geschäftstätigen XXX vorwerfen, folglich neben dem Erfolgs- auch der
Begehungsort in Deutschland liegt.
81
2.
82
Hiervon ausgehend ist die Beklagte den Klägern nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG zum Schadensersatz verpflichtet.
83
Denn allein aus dem von XXX veranlassten Auftrag, Börsentermingeschäfte
durchzuführen, folgt keine Verpflichtung der Beklagten, die Kläger über die mit solchen
Geschäften verbundenen Risiken nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG aufzuklären.
84
Wenn nämlich ein Kunde - wie hier die Kläger - ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen - hier XXX - das seinerseits nach § 31 Abs. 2 Nr.
2 WpHG zur Risikoaufklärung verpflichtet ist, mit der Vermittlung von Optionsgeschäften
beauftragt und ihm Kontovollmacht erteilt, so ist die depotführende Bank nicht gleichfalls
zur Risikobelehrung verpflichtet. Denn bei einer solchen gestaffelten Einschaltung
mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich allein das
kundennähere Unternehmen - hier also XXX - zur Befragung und Aufklärung
verpflichtet. Wird der Anlegen durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
vertreten, kommt es nämlich nicht auf dessen Erfahrungen mit Wertpapiergeschäften an,
sondern auf die des Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (BGHZ 147, 343, 353).
85
2.
86
Die Kläger können die Beklagten auch nicht nach §§ 826, 830 BGB oder § 823 Abs. 2
87
BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Denn die hierfür vortrags- und beweispflichtigen Kläger haben eine Beteiligung der
Beklagten an unerlaubten Handlungen von XXX nicht hinreichend dargetan. Es lässt
sich nicht einsehen, dass die Beklagte Einfluss auf die Geschäftspraktiken von XXX
hatte, deren Informationsmaterial kannte, mit XXX im Rahmen der Anlagevermittlung
aktiv zusammengearbeitet oder Einfluss auf deren Anlageempfehlungen genommen
hat. Zwischen der Beklagten und XXX bestand kein Rahmenvertrag, nach dem XXX der
Beklagten Anleger zum Zwecke der Eröffnung eines Aktienkontos vermitteln sollte.
88
Als haftungsbegründende Beihilfehandlung der Beklagten kommt eine mit XXX
verabredete Kick-Back-Vereinbarung nicht in Betracht. Eine solche
Rückvergütungsabrede liegt vor, wenn dem Anlageberater oder -vermittler ein Teil der
Provisionen und Depotgebühren zurückfliesen soll, welche die depotführende Bank von
einem ihr zugeführten Kunden erhält. Zwar regelt der Preisaushang gemäß Ziffer 4 der
zwischen den Klägern und XXX abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge, dass
das kontoführende Institut, folglich die Beklagte, für jeden Optionskontrakt eine
Kommission erhebt, von der an Anteil bei dem kontoführenden Institut verbleibt, der
überwiegende Anteil jedoch XXX gutgebracht wird. Allerdings haben die hierzu
beweispflichtigen Kläger nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis von dieser
von XXX ausgedungenen Abrede hatte und sie von der Beklagten tatsächlich umgesetzt
worden ist. Auch lässt sich nicht ersehen, dass die Beklagte an den Provisionen
teilgehabt hat. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte an den
von XXX mit den Klägern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen nicht
beteiligt war. In welcher Weise die Beklagte gleichwohl vom Inhalt dieser Verträge
Kenntnis erhalten haben soll, haben die Kläger nicht dargetan. Schon von daher lässt
sich nicht ersehen, ob die Beklagte an den Kommissionen partizipiert hat. Gegen eine
entsprechende Beteiligung der Beklagten spricht der Inhalt der von ihr mit der XXX und
der XXX abgeschlossenen Verrechnungsabkommens (Anlagen B3 und B4). Dessen
Ziffer 18.1 schreibt vor, dass die Beklagte von den Kunden die Provisionen, Aufpreise
und sonstigen Gebühren oder Kosten einzieht, welche die XXX beziehungsweise die
XXX für die jeweiligen Wertpapiertransaktionen anweist. Nach Ziffer 18.3 des mit der
XXX abgeschlossenen Verrechnungsabkommens (Anlage B4) zieht die Beklagte als
Vergütung für diese Dienstleistungen von den genannten Kosten die Beträge ab, die in
der Preisliste Anhang A festgesetzt sind. Hiernach besaß die Beklagte gegen die Kläger
weder einen eigenen Gebührenanspruch, noch stellte sie den Kunden eigene Gebühren
in Rechnung. Eine Rückvergütungsvereinbarung sieht das Verrechnungsabkommen
nicht vor. Da der Inhalt dieses Abkommens den Abreden in den von XXX mit den
Klägern abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge widerspricht, vermögen die
Kläger allein durch die Vorlage der zuletzt genannten Vereinbarungen das Bestehen
einer Rückvergütungsabrede nicht nachzuweisen.
89
Auch das am 20.12.2007 verkündete Urteil des OLG Düsseldorf (I-6 U 62/07), in dem die
Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, rechtfertigt nach Auffassung
der erkennenden Kammer keine andere Bewertung. Die Kammer vertritt nach wie vor
die Ansicht, dass eine Beteiligung der Beklagten an einer vorsätzlich sittenwidrigen
Schädigung durch XXX mangels entsprechender subjektiver Voraussetzungen nicht
vorliegt.
90
Ein solcher Vorsatz setzt nämlich voraus, dass der Beklagten die in Rede stehende
Haupttat zumindest in Grundzügen bekannt war. Allein der Umstand, dass die Beklagte
91
eine entsprechende Internetplattform zur Verfügung gestellt hat, rechtfertigt nicht die
Annahme, sie habe Kenntnis von der Vorgehensweise der XXX gehabt (vgl. BGH, Urteil
vom 19. April 2007, Az. I ZR 35/04). Die Beklagte konnte vorliegend allenfalls die
abstrakte Gefahr eines Missbrauchs ihrer Plattform durch die Vermittler erkennen. Da
der Beklagten aber keine Hinweise auf das Geschäftsgebaren der XXX vorlagen, reicht
eine solche Kenntnis einer abstrakten Gefahr nicht zur Begründung der Gehilfenhaftung
aus (vgl. BGH, aaO).
Die Beklagte ist den Klägern auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an
einer durch XXX betriebenen Spesenschinderei (Churning) zum Schadensersatz
verpflichtet.
92
Die Kläger haben diesen Vorwurf nicht hinreichend dargetan: Indizien, die auf eine
Spesenschinderei hindeuten könnten, haben sie nicht ausreichend vorgetragen. Allein
ihr Vorbringen, dass ein hoher Prozentsatz ihrer Einlagen für Provisionen und Spesen
verbraucht worden sei, rechtfertigt den Vorwurf nicht, da keine verbindlichen Werte gibt,
ab wann eine Spesenschinderei anzunehmen ist. Die Sittenwidrigkeit einer von
Provisionsinteressen getragenen schädigenden Einflussnahme auf das
Anlageverhalten eines Kapitalanlegers folgt allein aus der Motivation des
Anlageberaters oder -verwalters, der die Gewinninteressen des Anlegers außer Acht
lässt, nicht aber aus dem Überschreiten von Grenzwerten.
93
Indizien für eine so verstandene Motivation haben die Kläger nicht schlüssig dargetan.
Insbesondere haben sie nicht vorgetragen, ob und warum ein hoher Anteil der
durchgeführten Transaktionen wirtschaftlich sinnlos, oder nur kurzfristig und ohne
erkennbare Handelsstrategie durchgeführt worden sein soll. Dies lässt sich auch im
übrigen nicht erkennen.
94
3.
95
Die Beklagte ist den Klägern schließlich auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zum Schadensersatz verpflichtet.
96
Der § 32 Abs. 1 S. 1 KWG besagt, dass derjenige einer schriftlichen Erlaubnis bedarf,
der im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen will, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
97
Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagte nicht zu, weil die Kläger nicht dargetan
haben und es auch im übrigen nicht einzusehen ist, dass die Beklagte auf dem
deutschen Markt mit Finanzdienstleistungen tätig ist.
98
III.
99
Die zulässige Widerklage ist indes ebenfalls unbegründet.
100
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten besteht nicht. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage – sei
sie vertraglicher oder deliktischer Natur – wurde von der Beklagten weder dargetan
noch ist eine solche für das Gericht ersichtlich. Im Übrigen würde die Zubilligung eines
solchen Anspruchs den gesetzlichen Regelungen der Kostentragungspflicht
101
widersprechen, da ein derartiges Kostenrisiko für die klagende Partei im Gesetz nicht
vorgesehen ist.
IV.
102
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
103
Die durch die Widerklage entstandenen Kosten waren ebenfalls den Klägern
aufzuerlegen; die widerklagend geltend gemachte Forderung war in Anbetracht der
Klageforderung als verhältnismäßig gering anzusehen und hat zudem auch keine
höheren Kosten veranlasst.
104
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
105
V.
106
Der Streitwert wird auf € 54.786,72 festgesetzt.
107