Urteil des LG Düsseldorf vom 11.08.2006

LG Düsseldorf: vertrag eigener art, ordentliche kündigung, internet, gemischter vertrag, vorleistungspflicht, miete, verfügung, vergütung, akte, fälligkeit

Landgericht Düsseldorf, 20 S 36/06
Datum:
11.08.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Berufungszivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 S 36/06
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsge-richts
Düsseldorf vom 20. Januar 2006 – 41 C 18914/04 –abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.670,40 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz aus 835,20 € seit
dem 2. April 2004 und aus weiteren 835,20 € seit dem 2. April 2005 zu
zahlen.
Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren
vorbehalten.
Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des
Berufungsverfahrens – trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe:
1
I.
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Die Klägerin klagt im Urkundsverfahren und nimmt den Beklagten auf Zahlung eines
jährlich im Voraus zu entrichtenden Entgelts in Höhe von 835,20 € brutto – 60,00 € netto
im Monat – aus einem Internet-System-Vertrag für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31.
März 2006 in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird
gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil
Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 1.670,40 € gerichtete Klage
abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren
Klageantrag in vollem Umfange weiterverfolgt.
4
II.
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
6
1.
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Die Klage im Urkundenprozess ist zulässig, insbesondere ist sie entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts statthaft. Die Voraussetzungen des § 592 ZPO liegen vor.
Die Klägerin ist grundsätzlich in der Lage, sämtliche zur Begründung des von ihr
geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden zu beweisen.
Ob der Inhalt der vorgelegten Urkunden materiell-rechtlich den geltend gemachten
Anspruch rechtfertigt, insbesondere einer Kontrolle der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff BGB standhält, ist im Rahmen der Begründetheit
der Klage zu überprüfen.
8
2.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 1.670,40 € auf
Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Internet-System-Vertrags vom 15.
Oktober 2002 zu.
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Im Urkundenprozess muss der Beweis aller anspruchsbegründenden Tatsachen durch
Urkunden geführt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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.
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Die Klägerin hat zunächst mit einer im Original zur Akte gereichten Vertragsurkunde
dargelegt und nachgewiesen, dass die Parteien am 15. Oktober 2002 einen Internet-
System-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten geschlossen haben. Der
Vertragsbeginn wurde ausweislich einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien auf den
1. April 2003 verschoben. Dieser Internet-System-Vertrag ist als Vertrag eigener Art mit
mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren.
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Soweit der Beklagte einwendet, der Vertrag sei nicht durch die Klägerin unterzeichnet
worden, hat diese eine Vollmacht zur Akte gereicht, aus der sich ergibt, dass der den
Vertrag auf Klägerseite unterzeichnende Abschlussbevollmächtigte Stolze auch
berechtigt war, namens und im Auftrag der Klägerin den Internet-System-Vertrag mit
dem Beklagten abzuschließen.
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Der Zahlungsanspruch ist auch fällig.
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Die Fälligkeit ist bereits deshalb zu bejahen, weil inzwischen wegen Zeitablaufs keine
Vorleistung des Beklagten mehr gegeben ist. Die Klägerin verlangt Entgelte für die Zeit
vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2006.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf stand der Fälligkeit der
Klageforderung aber auch vorher nicht entgegen, dass die Vorleistungsklausel in § 1
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 307
Abs. 1 BGB unwirksam ist. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der
Entscheidung der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November
2005 (22 S 115/05) an.
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Gemäß § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist das vereinbarte
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jährliche Entgelt am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils an demselben Tag des
folgenden Jahres im Voraus zu entrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes und verschiedener Obergerichte ist nicht an den
Verbotstatbestand des § 309 Nr. 2 BGB anzuknüpfen, sondern über die Wirksamkeit
einer Vorleistungsklausel ist auf Grundlage der Generalklausel des § 307 BGB zu
entscheiden (vgl. BGH NJW 1985, 850, 1987, 1931; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995,
1015; NJW-RR 1999, 1437). Die streitige Vorleistungsklausel hält der Inhaltskontrolle
gemäß § 307 BGB stand.
Nach der einhelligen Rechtsprechung ist eine Klausel, die abweichend von der
gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig, wenn für sie ein
sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des
Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ 100, 157 ff.). Gegenstand des
in Rede stehenden Internet-System-Vertrages ist die Vermietung einer Internetpräsenz
des Typs "Euroweb Classic" sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen – wie die
Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation, die Gestaltung und
Programmierung einer individuellen Internetpräsenz einschließlich der Anmeldung
dieser Internetpräsenz in 30 deutschen Suchmaschinen unter vom Kunden
ausgewählten Schlüsselwörtern sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen auf
den Servern der Klägerin. Es handelt sich somit um eine Vertragsgestaltung, die sowohl
durch mietvertragliche als auch durch dienstvertragliche Elemente gekennzeichnet ist.
Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht weicht die Regelung in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nur teilweise von dem gesetzlichen
Vertragstypus der Miete und des Dienstvertrages ab, denn die Parteien haben eine
monatliche Vergütung vereinbart. Gemäß § 579 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Miete, die
nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten. Nach § 614 Satz 2 BGB ist auch die dienstvertragliche Vergütung, wenn sie
nach Zeitabschnitten bemessen ist, nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten. Beide Vorschriften lockern die Vorleistungspflicht des Vermieters und
Dienstverpflichteten. Diese Entscheidung des Gesetzgebers muss bei der hier
vorzunehmenden Inhaltskontrolle Beachtung finden. In dem hier zu entscheidenden Fall
lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307
BGB nicht feststellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift dann vor, wenn
der Verwender der Klausel einseitig seine eigenen Interessen durchsetzt, ohne die
Belange seines Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1997,
193 mit weiteren Nachweisen). Die in Rede stehende Vertragsklausel stellt die
Interessen der Klägerin nicht einseitig in den Vordergrund. Die wirtschaftlichen
Nachteile und Risiken des Beklagten halten sich in den Grenzen des Vertretbaren.
Angesichts der längeren Vertragslaufzeit wäre es der Klägerin zwar möglich, monatliche
Zahlung zu verlangen. Dies wäre jedoch mit einem beträchtlichen Verwaltungs- und
Kostenaufwand verbunden. Mit der Entgegennahme des gesamten Betrages zu warten,
bis der Vertrag beendet ist, kann der Klägerin nicht zugemutet werden. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil die Klägerin bereits mit Beginn des streitgegenständlichen
Vertrages erhebliche Leistungen zu erbringen hat und der Beklagte bereits nach relativ
kurzer Zeit – soweit er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt – in den Genuss
geldwerter Vorteile kommt. So stellt die Klägerin dem Beklagten eine Wunschdomain
zur Verfügung und erbringt Beratungsleistungen zum Zwecke der Erstellung einer
Internetpräsenz. Somit liegt der Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden
Leistung unmittelbar nach Abschluss des Vertrages, denn die Klägerin hat gerade zu
Beginn des Vertragsverhältnisses erhebliche Aufwendungen zu tätigen und tritt insoweit
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in Vorleistung. Die von ihr im weiteren Verlauf der Vertragsabwicklung zu erbringenden
Leistungen, insbesondere das bloße Bereithalten der Internetdomain, sind dagegen von
eher untergeordneter Bedeutung. Insoweit trägt die Vorleistungspflicht wesentlich zur
Planungs- und Kalkulationssicherheit der Klägerin bei. In Anbetracht dieser Umstände
vermag die Kammer eine einseitige Begünstigung der Klägerin durch die
Vorleistungspflicht des Beklagten nicht erkennen.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Kunden der Klägerin das volle
Vergütungsrisiko, insbesondere das Insolvenzrisiko tragen. In Anbetracht der Tatsache,
dass der streitbefangene Jahresbetrag aber keine Größenordnung erreicht, die den
Kundenkreis besonders schutzwürdig erscheinen lässt, bedeutet die Vorleistungspflicht
des Beklagten keine unangemessene Benachteiligung. Auch das
Gewährleistungsrisiko, das der Kunde durch die Vorauszahlungsklausel eingeht, führt
zu keiner anderen Beurteilung. Weil die Klägerin die geschuldeten Dienstleistungen nur
mit Hilfe des Beklagten erbringen kann, hat der Beklagte Einfluss auf die Qualität der
erbrachten Leistungen und kann aufgrund der geschuldeten Beratungs- und
Betreuungsleistungen seine Interessen verfolgen.
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Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass er den Internet-
Systemvertrag aus wichtigem Grund wirksam wegen Nichterfüllung der klägerischen
Vertragsleistung gekündigt habe. Eine ordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht,
da der Vertrag auf eine Laufzeit von 36 Monaten geschlossen worden ist.
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Gründe für eine außerordentliche Kündigung hat der Beklagte nicht mit den ihm im
Rahmen des Urkundsprozesses zur Verfügung stehenden Beweismitteln nachgewiesen
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin habe die Leistung nicht erbracht, weil er nicht bei 50
Suchmaschinen registriert worden sei. Eine entsprechende Anmeldung bei 50
Suchmaschinen hat die Klägerin indessen mit Schreiben vom 28. April 2003 – mithin 28
Tage nach Vertragsbeginn - dargelegt, ohne dass der für die Voraussetzungen einer
außerordentlichen Kündigung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte durch
Urkunden nachgewiesen hätte, dass die von der Klägerin vorgetragene Anmeldung
tatsächlich nicht erfolgt ist.
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Auf den Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe eine Abnahme ihrer Leistungen nicht
durch Urkunden nachgewiesen, kommt es nicht an, weil kein Werkvertrag vorliegt. Der
Internet-System-Vertrag ist vielmehr – wie bereits ausgeführt - als gemischter Vertrag
aus dienst- und mietvertraglichen Elementen zu qualifizieren.
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Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann die Klägerin aus §§
284 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB verlangen. Der Fälligkeitszeitpunkt war
kalendermäßig bestimmbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.670,40 €
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