Urteil des LG Düsseldorf vom 20.03.2008

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Landgericht Düsseldorf, 19 S 32/07
Datum:
20.03.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 S 32/07
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.09.2007 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf – 31 C 8008/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
G r ü n d e :
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I.
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Weiterer entscheidungs-erheblicher ergänzender
Vortrag tatsächlicher oder rechtlicher Art ist nicht erfolgt.
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Mit der Berufung greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang an und
verfolgt ihr Klagebegehren weiter.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig.
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Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht
weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen im Hinblick auf die von der Klägerin in der Berufungsbegründung
vorgebrachten Einwendungen eine andere Entscheidung.
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Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage
abgewiesen.
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Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 13 Ziffer 1 und
Ziffer 2 AKB zu. Die Abrechnung des eingetretenen Schadens durch die Beklagte vom
01.12.2006 ist nicht zu beanstanden. Sie hat zu Recht einen Restwert in Höhe von
40.397,42 € in Abzug gebracht. Dieser Restwert entspricht dem Angebot, welches der
Sachverständige ausweislich seines Gutachtens vom 16.10.2006 ermittelt hat. Unstreitig
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hat die Beklagte der Klägerin das Gutachten nebst dem Restwertangebot der Firma AS-
Automobile übermittelt. Der im Rahmen der Berufungsverhandlung erfolgte Vortrag der
Klägerin, dieses Restwertangebot habe die Klägerin gar nicht annehmen können, weil
dieses zu dem Zeitpunkt, als sie es erhalten habe, nicht mehr gültig gewesen sei, ist
nicht zu berücksichtigen, da er gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet ist. Dieser Vortrag
hätte bereits in erster Instanz erfolgen können und müssen. Ferner steht dieser Vortrag
in Widerspruch zu den übrigen Darlegungen und Ausführungen der Klägerin hinsichtlich
dieses Restwertangebotes.
Das Angebot hatte bis zum 12.11.2006 Gültigkeit. Die Klägerin hätte daher – nach den
erstinstanzlich noch unstreitigen Umständen - ausreichend Zeit gehabt, sich für die
Verwertung des Fahrzeugs zu diesem Angebot zu entscheiden. Die Klägerin ist daher
entgegen ihrer Auffassung durch die Beklagte in die Lage versetzt worden, den der
Abrechnung zugrunde gelegten Restwert zu realisieren. Die Entscheidung der Klägerin
über die Annahme des Verwertungsangebots oder eine Reparatur des Fahrzeugs hatte
entgegen ihrer Auffassung unabhängig von einer ausdrücklichen Regulierungszusage
der beklagten Versicherung zu erfolgen. Insoweit ist im Übrigen vorliegend ohne
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Weiteres davon auszugehen, dass die Versicherung nicht ein Gutachten mit
Restwertangeboten eingeholt und der Klägerin sodann übersandt hätte, wenn sie nicht
zur Regulierung auf Basis der dortigen Angaben bereit gewesen wäre.
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Der Versicherungsnehmer ist gehalten, im Rahmen seiner Schadens-minderungspflicht
entweder durch eigene Bemühungen oder über ein vom Versicherer vermitteltes
Restwertangebot alsbald – soweit gewünscht – eine Verwertung des Fahrzeugs
vorzunehmen. Ein Abwarten des Versicherungsnehmers mit dem Risiko, dass die
Angebote je nach Marktlage sinken, kann nicht zu Lasten des Versicherers gehen. Es
hat vielmehr eine Betrachtung alsbald nach Eintritt des Schadensfalles zu erfolgen,
indem ein Restwertangebot eingeholt wird, dessen Annahme dem Geschädigten
"angeboten" wird. Insbesondere für den – hier vorliegenden – Fall, dass eine
Verwertung des Fahrzeugs gar nicht erfolgt, muss die Versicherung eine fiktive
Schadensabrechnung vornehmen, die als Basis einen Restwert hat, wie er gutachterlich
ermittelt und dem Geschädigten angeboten worden ist. Entscheidend ist der Preis, den
der Versicherungsnehmer – ggf. unter Vermittlung des Versicherers – bei hinreichenden
Bemühungen alsbald erzielen kann (vgl. LG Köln, Urteil vom 08.02.1989, 24 O 468/87,
zitiert nach JURIS).
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Die Klägerin kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass ihr Leasinggeber mit der
Verwertung des Fahrzeugs vor Entscheidung der Versicherung nicht einverstanden
gewesen wäre. Das Verhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber ist für das
Verhältnis zur Versicherung irrelevant. Die Klägerin hätte sich hier ggf. mit ihrem
Leasinggeber in Verbindung setzen müssen, um die Sachlage zu klären.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO nicht vorlagen.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.802,59 €
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