Urteil des LG Düsseldorf vom 09.07.2002

LG Düsseldorf: angemessene entschädigung, rechnungslegung, bürgschaft, zoll, auskunftserteilung, sparkasse, sicherheitsleistung, verkehr, einheit, werbung

Landgericht Düsseldorf, 4a O 301/01
Datum:
09.07.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 301/01
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften PatG
Tenor:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
x es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-
zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatz-weise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im
Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jah-ren, zu unterlassen,
Nockenwellen für Brennkraftmaschinen mit mindestens zwei
Lagerscheiben und mindestens drei Nocken, wobei die Lager-scheiben
einen bestimmten Abstand aufweisen und die Nocken zwischen den
Lagerscheiben angeordnet sind, wobei die Nok¬kenwelle mit den
Lagerscheiben und den Nocken einstückig hergestellt ist,
herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen
oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen drei Nocken den Bereich zwischen den Lagerschei-ben
lückenlos ausfüllen und miteinander und mit den Lager-scheiben eine
durchgehende Einheit bilden, die keine trennen¬den Einstiche aufweist
und bei denen zwei Nocken Gaswech¬selventilnocken sind und ein
Nocken ein Einspritzpumpennocken einer Zylindereinheit ist;
2.
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagte
die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5.1. 1992
begangen hat, und zwar unter Angabe
(1)
- aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen - der Herstel-lungsmengen
und Herstellungszeiten,
(2)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen,
Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie den Namen und
Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
(3)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeich-nungen,
Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotsprei-sen sowie den
Namen und Anschriften der gewerblichen Ange¬botsempfänger,
(4)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,
(5)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-
stehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung, für die vor dem
1.5.1992 begangenen Handlungen auf Handlungen In dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden
Grenzen beschränkt,
die Angaben zu (5) nur für die Zeit seit dem 30.10.1999 zu ma-chen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
an die Klägerin für die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom
5.1.1992 bis zum 29.10.1999 begangenen Handlun-gen eine
angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der
Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.10.1999 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 512.000,-
Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte und selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin in der
europäischen Union anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht
werden.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents X
(nachfolgend: Klagepatent) und des deutschen Gebrauchsmusters X
(Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung
Entschädigungsleistung und Schadensersatz in Anspruch.
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