Urteil des LG Düsseldorf vom 19.02.2002

LG Düsseldorf: gegen die guten sitten, gesellschaft mit beschränkter haftung, verfügung, erwerb, seminar, öffentlich, verminderung, verschulden, investmentfonds, gewinnchancen

Landgericht Düsseldorf, 10 O 204/01
Datum:
19.02.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 204/01
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Januar 2002
für Recht erkannt:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
den Kläger 18.307,66 EUR (35.806,67 DM) nebst 5 % Zinsen aus
34.828,61 DM seit dem 26.5.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner
zu 97 %, der Kläger zu 3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,-- EUR. Dem Kläger wird
gestattet, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- EUR abzuwenden, wenn
nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch in Form einer
Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu leisten.
Tatbestand:
1
Der Kläger, nach seinen Angaben Lehrer für Deutsch und Geschichte, nimmt die
Beklagten zu 1) bis 3) auf Schadenersatz wegen Verlusten bei einer von der Beklagten
zu 1) vermittelten Geldanlage in Anspruch.
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Die Beklagte zu 1) ist ein gewerblicher Finanzdienstleister, deren Vorstandsvorsitzender
der Beklagte zu 2) ist. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Direktoren des X, eines Fonds mit
Sitz auf den Cayman Islands, der sich mit Börsengeschäften, insbesondere
Börsentermingeschäften ("short term trading") befasste. Die Beklagte zu 1) vermittelt
Geldanlagen und bietet Seminare zu Börsentermingeschäften an. Der Kläger besuchte
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am 24.9.1999 ein Seminar der Beklagten zu 1) mit dem Thema "Optionen und Futures
Einsteiger-Seminar". Zuvor hatte er Daytrading betrieben und dabei Verluste erlitten. Am
23./24.10.1999 nahm er an einem von der Beklagten zu 1) angebotenen Master-Trader-
Seminar teil, bei dem Informationen zu Finanzierungsinstrumenten, Kapitalmärkten und
Handelstechniken vorgestellt wurden. Referent bei den Seminaren war neben anderen
Mitarbeitern der Beklagten zu 1) der Beklagte zu 3). Am Ende des Seminars wurde den
Teilnehmern ein in englischer Sprache verfasster Prospekt des damals neu aufgelegten
X (BL 15 ff. d.A.) zur Verfügung gestellt. Der Kursverlauf dieses Fonds wurde seit
November 1999 auf der Homepage der Beklagten zu 1) im Internet dargestellt. Danach
erreichten die Fondsanteile, nachdem sie mit einem Kurs von 10,-- US-Dollar gestartet
waren, im Dezember 1999 einen Wert von 12,05 US-Dollar. Der Kläger erwarb auf
Vermittlung der Beklagten zu 1) Anteile des Fonds. Zunächst überwies er 20.000,-- US-
Dollar auf ein Depotkonto. Auf Vermittlung der Beklagten zu 1) kaufte er zuerst 1000
Fondsanteile zum Kurs von 11,73 US-Dollar, worauf das Depotkonto am 4.1.2000 mit
umgerechnet 22.370,28 DM belastet wurde. Mit Wertstellung 11.1.2000 erwarb er
weitere 644 Fondsanteile zum Kurs von 12,93 US-Dollar, was zu einer Belastung des
Kontos in Höhe von umgerechnet 15.886,93 DM führte. Ab März 2000 traten starke
Kursverluste auf; im April betrug der Kurswert der Fondsanteile noch 7,5 US-Dollar je
Anteil. Mit E-Mail vom 8.5.2000 (BL 49 d.A.) teilte der Beklagte zu 3) auf Anfrage des
Klägers mit, dass man nach den erlittenen Verlusten die Strategie modifiziert habe und
davon ausgehe, dass sich die geänderte Strategie schon bald bei der Performance
bemerkbar machen werde. Der Fonds werde bei einem Wert von unter 5,-- US-Dollar
eingestellt. Nach weiterem Kursabfall teilten die Direktoren des Fonds dem Kläger mit
Schreiben vom 23.6.2000 (BL 50 d.A.) mit, dass die Verlustgrenze von 50 % erreicht sei.
Zur Herbeiführung eines besseren Ergebnisses werde die Handelsstrategie geändert.
Die im Prospekt enthaltene Regel, dass der Handel bei 50 % Verlust gestoppt werde,
sei außer Kraft gesetzt worden. Im Juli 2000 sackte der Kurs auf 2,54 US-Dollar ab. Der
Kläger kündigte am 26.9.2000 die Geschäftsverbindung. Am 2.10.2000 wurden ihm als
restliches Guthaben 4.838,84 DM auf sein Konto überwiesen.
Der Kläger macht geltend, er sei in Börsentermingeschäften unerfahren gewesen und
habe wegen der beim Daytrading erlittenen Verluste den fachkundigen Rat der
Beklagten gesucht. Bei den von ihm besuchten Seminaren sei der X beworben worden.
Den Seminarbesuchern sei versichert worden, dass der Fonds durch den Einsatz
moderner Tradingstrategien einen kontinuierlichen Wertzuwachs von 7 bis 9 % im
Monat erzielen werde. Der Beklagte zu 3) habe den Fonds als professionell verwaltetes
Finanzinstrument vorgestellt, dass auf einer "low risk"-ldee basiere und mit einem
sogenannten "stop loss" versehen sei, der größere Einlageverluste des Anlegers
verhindere. Auf die tatsächlich mit dem Fonds verbundenen Risiken sei nicht
hingewiesen worden. Die Seminarteilnehmer seien nicht darüber informiert worden,
dass es sich bei dem Fonds um ein nicht börsengängiges Papier gehandelt habe. Die
Darstellung des Kursverlaufs auf der Homepage der Beklagten zu 1) sei allgemein
zugänglich gewesen. Beeindruckt von dem daraus erkennbaren Erfolg des Fonds und
in der irrigen Annahme, es handele sich bei den Fondsanteilen um Papiere mit
Börsenzulassung habe sich der Kläger an die Beklagte zu 1) gewandt und die
Fondsanteile erworben, die er bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erworben hätte.
Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihm nach §§ 3 bis 5 Auslandinvestment-
Gesetz einen deutschsprachigen Prospekt zur Verfügung stellen müssen. Außerdem sei
er über die Risiken der Anlage nicht aufgeklärt worden. Ihm sei auch verschwiegen
worden, dass wegen der fehlenden Börsenzulassung der Fondsanteile ein hohes
Totalverlustrisiko bestanden habe.
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Der Kläger verlangt die Rückzahlung der angelegten Gelder (22.370,28 DM und
15.886,93 DM) nebst einer Verzinsung von 6,5 % ab der Belastung des Kontos, die er
bei einer ordnungsgemäßen Anlage erzielt haben will. Hieraus errechnet er unter
Berücksichtigung der erhaltenen Auszahlung und der Zinsen bis zum 25.4.2001 einen
Betrag von 36.541,50 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die
Forderungsaufstellung (Bl. 53 d.A.) verwiesen.
5
Das Verfahren gegen den Beklagten zu 3) ist abgetrennt worden, nachdem die Klage
noch nicht zugestellt werden konnte.
6
Der Kläger beantragt,
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die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
36.541,50 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 26.1.2001 zu zahlen,
8
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
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die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, der Kläger sei ein erfahrener und spekulativ
eingestellter Anleger mit langjähriger Börsenerfahrung. Der X sei lediglich am Ende des
Seminars auf Wunsch und Nachfrage der Teilnehmer vorgestellt worden. Die Frage aus
dem Kreis der Seminarteilnehmer, ob der Fonds gelistet sei, habe der Beklagte zu 3)
ausdrücklich verneint. Die Seminarteilnehmer seien vom Beklagten zu 3) auch darauf
hingewiesen worden, dass es sich um einen Fonds mit Sitz auf den Cayman Islands
handele, der in Deutschland nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sei. Als sich der
Kläger im Anschluss an das Seminar für den Fonds interessiert habe, sei ihm weiteres
Informationsmaterial zur Verfügung gestellt worden. Er sei auch darauf hingewiesen
worden, dass es sich um eine sehr riskante Anlage handele, in die maximal 5 % des
verfügbaren Vermögens investiert werden sollten. Vor Eröffnung des Depotkontos sei
der Kläger nochmals von dem zuständigen Kundenberater über die Risiken, die mit dem
Erwerb der Fondsanteile verbunden gewesen seien, im einzelnen aufgeklärt worden.
Die Beklagte zu 1) und ihre Mitarbeiter hätten zu keinem Zeitpunkt den Eindruck
erweckt, dass die Investition keinerlei Risiken berge und das Risiko von Fachleuten
beherrschbar sei. Die fehlende Börsenzulassung der Fondsanteile sei ohne Bedeutung;
Fondsanteile würden nie an der Börse gehandelt.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12
E n t s c h e i d u n.g s gründe:
13
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 2) ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.
14
Die Beklagten zu 1) und 2) haften dem Kläger für die bei der Anlage seiner Gelder in
Anteile des X erlittenen Verluste in Höhe von 35.806,67 DM (18.307,66 EUR) aus
Verschulden bei Vertragsschluss bzw. § 826 BGB, weil die Beklagte zu 1) dem Kläger
die Fondsanteile des X vermittelt hat, ohne ihn über die Risiken ordnungsgemäß
aufzuklären.
15
Der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich aus Verschulden bei
Vertragsschluss. Die Beklagte hat unstreitig dem Kläger die von ihm erworbenen
Fondsanteile vermittelt.
16
1.)
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Als Anlagevermittler musste sie den Kläger vollständig über alle für die Anlage
wichtigen Umstände informieren (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276 Rdnr 22 f).
Dazu gehört insbesondere eine Information über die Funktionsweise und Risiken der
vermittelten Anlage. Dem hat die Beklagte zu 1) nicht genügt
18
Eine Aufklärung über die Risiken der Geldanlage in die Anteile des X war geboten,
denn die Anlage der Fondsgelder erfolgte in hoch riskanten Geschäften, bei denen die
Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Aufklärung des Kunden stellt, nämlich
unter anderem in
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Warenterminkontrakten und Optionen (future contracts, options on future contracts)
Aktienoptionen (options on stocks).
20
21
Bei diesen Geschäften ist das Verlustrisiko sehr hoch. Eine von den Erwartungen
abweichende Kursentwicklung wirkt sich durch die Hebelwirkung viel stärker als beim
Erwerb von Aktien oder Waren aus und kann zum Verlust des eingesetzten Kapitals und
- je nach Gestaltung der Geschäfte - auch noch zur Verminderung des weiteren
Vermögens des Fonds führen, wenn nämlich zum Beispiel bei Optionsgeschäften in der
Position des Stillhalters das Geschäft bei ungünstigem Kursverlauf erfüllt werden muss.
Unabhängig von den sich stark auswirkenden Kursrisiken werden die Gewinnchancen
durch die bei den jeweiligen Kontrakten anfallenden Gebühren und Provisionen der
Broker vermindert. Auch stop loss Marken können die Verlustrisiken nur eingeschränkt
begrenzen, zumal die zur Umsetzung erforderlichen Kontrakte weitere Gebühren nach
sich ziehen, die zu einer weiteren Verminderung des einsetzbaren Kapitals führen.
22
In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, das bei dieser Art von Geschäften der
gewerbliche Vermittler den Anleger ungefragt so umfassend schriftlich zu informieren
hat, dass dieser eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Es ist bei
Termindirektgeschäften über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen
Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der
Gewinnchancen durch höhere als die üblichen Provisionen aufzuklären (BGH WM
1997, 309, 310; WM 1992, 770, 771). Bei Optionsgeschäften ist der Optionserwerber
über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäftes
aufzuklären (BGHZ 105, 108, 109 ff.). Diese Aufklärung ist nicht nur zu leisten, wenn der
Kunde - wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - unmittelbar
Termindirektgeschäfte oder Optionsgeschäfte abschließt, sondern auch, wenn Anteile
an einer Fondsgesellschaft vermittelt werden, die die ihr zur Verfügung gestellten Gelder
in solchen Geschäften anlegt, denn der Kunde ist als Inhaber der Anteile entsprechend
an den Verlusten des Fonds beteiligt Eine sachgerechte Entscheidung, ob er seine
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Gelder in Fondsanteile investieren will, setzt voraus, dass er sich über die Risiken der
angestrebten Geschäfte im klaren ist. Eine Aufklärung über die Risiken der von dem
Fonds betriebenen Anlagegeschäfte, die sich im Kursverlauf des Fonds eindrucksvoll
realisiert haben, war schon deshalb geboten, weil üblicherweise Investmentfonds
wegen ihrer professionellen Verwaltung und der Risikostreuung als relativ sichere
Anlagemöglichkeit angesehen werden. Dies wird auch den Erwerbern von Anteilen des
X suggeriert, wenn in dem Prospekt bei der "trading philosophy" von "many low-risk-
opportunities" oder "Iow risk ideas" (Seite 10, 11 des Prospektes) die Rede ist. Hinzu
kommt, dass die Umstände, unter denen dem Kläger der Fonds zur Kenntnis gebracht
wurde, geeignet waren, den Blick für die Risiken zu verstellen. Der Umstand, dass der
Fonds von den in den Augen des Klägers als kompetent anzusehenden Seminarleitern
vorgestellt und von den Beklagten zu 1) und 3) mit verwaltet wurde, konnte aus seiner
Sicht nur bedeuten, dass die Risiken durch diese kompetente Verwaltung minimiert
wurden.
Der Kläger ist über die Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die Aufklärung hat
nach der Rechtsprechung in Form einer schriftlichen, zutreffenden, vollständigen und
gedanklich geordneten Darstellung zu erfolgen, die auch von der Gestaltung her
geeignet sein muss, einem unbefangenen, mit dieser Art von Geschäften nicht
vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher
Geschäfte zu vermitteln (BGH NJW-RR 1998, 1271, 1272 m.w.N.). Ob die Hinweise in
dem in englischer Sprache verfassten Verkaufsprospekt inhaltlich diesen
Anforderungen genügen, mag dahinstehen, denn die Aufklärung hatte in deutscher
Sprache zu erfolgen. Nach § 5 Auslandinvestment-Gesetz ist ein Verkaufsprospekt in
deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift ist anwendbar, da die
Beklagte zu 1) den Fonds öffentlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Auslandinvestment-Gesetz
vertreibt bzw. bewirbt, indem sie die Verkaufsprospekte auf ihren
Schulungsveranstaltungen verteilt Diese Schulungsveranstaltungen werden einem
unbestimmten Personenkreis angeboten und sind damit öffentlich. Der Umstand, dass
die Beklagte zu 1) darauf hingewiesen haben will, dass der Fonds in Deutschland nicht
zum öffentlichen Vertrieb zugelassen ist, macht den Vertrieb nicht "nicht öffentlich".
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Unabhängig davon ergibt sich aus dem dem Auslandsinvestment-Gesetz
zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass der Anlagevermittler zur Überlassung
deutschsprachiger Informationen verpflichtet ist, denn ansonsten ist der
Durchschnittskunde nicht in der Lage die Anlage zu beurteilen, auf die er von dem
Anlagevermittler - hier der Beklagten zu 1) -hingewiesen worden ist. Der in englischer
Sprache verfasste 29-seitige Verkaufsprospekt des X kann einem nicht mit
"Bankenglisch" vertrauten Kunden schlechterdings keinen zutreffenden Eindruck über
die Risiken und Funktionsweisen der Anlage vermitteln. Der Einsatz deutschsprachiger
Informationsunterlagen war um so mehr geboten, weil der Fonds - jedenfalls auch - für
den deutschen Markt konzipiert war. Mit den Beklagten zu 2) und 3) waren zwei der drei
Direktoren des Fonds in Deutschland geschäftsansässig (Seite 5 des Prospekts). Das
Schreiben der Direktoren vom 23.6.2000 (Bl. 50 d.A.) ist in deutscher Sprache verfasst,
ebenso die Kontoauszüge (vgl. Bl. 52 d A.).
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Der Kläger war aufklärungsbedürftig. Dass er sich vor dem Erwerb der Fondsanteile
selbst an Spekulationen versucht hat und beim "Daytrading" Verluste erlitten hat, kann
sein Aufklärungsbedürfnis nicht beseitigen. Er brachte nämlich deutlich zum Ausdruck,
dass er auf fachkundige Hilfe setzte, indem er Seminare der Beklagten zu 1) besuchte
und in einen professionell gemanagten Fonds investierte anstatt nach den Seminaren
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wieder selbst zu spekulieren. Dem Kläger mag zwar auf Grund der eigenen Erfahrungen
im "Daytrading" sowie den Seminaren der Beklagten zu 1 ) das hohe Verlustpotential
des Terminhandels bekannt gewesen sein. Was ihm aber nicht bekannt war ist, dass
das Verlustrisiko auch durch professionelles Management und das angebliche
Fachwissen der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht entscheidend beherrscht werden
konnte, wie nicht zuletzt der Kursverlauf des Fonds deutlich zeigt. Das Angebot von
Seminaren und die Auflage eines Fonds, der auf "low risk-opportunities" setzte und der
von denjenigen gemanagt wurde, die ihn schulten, erweckte vielmehr den gegenteiligen
Eindruck.
Soweit sich die Beklagte zu 1) auf die mündliche Aufklärung über die Risiken, die mit
dem Erwerb der Fondsanteile verbunden waren, beruft, bleibt offen, über welche
konkreten Risiken aufgeklärt worden sein soll. Dass die Risiken von der Beklagten zu 1)
verharmlost wurden, zeigt sich an der E-Mail des Beklagten zu 3) vom 8.5.2000 (Bl. 49
d.A.), in der er noch davon ausging, dass durch eine geänderte Strategie den Verlusten
"beigekommen" werden konnte und er darauf hinwies, dass der Handel bei einem Kurs
von unter 5 eingestellt werden würde.
27
Unerheblich ist, dass der Kläger bei der Befragung nach § 31 WpHG erklärte, er
wünsche ein spekulatives Depot und sein Vermögen mit 650.000,-- DM angab. Das
entband die Beklagte zu 1) nicht von der Verpflichtung, den Kläger so aufzuklären, dass
er die Risiken der angebotenen Anlage zutreffend bewerten konnte. Denn aus seinen
Angaben zum Anlageverhalten ergibt sich, dass der Kläger bis dahin keine
Börsentermingeschäfte ausgeführt hatte, sondern in festverzinsliche Wertpapiere, Aktien
sowie Investmentfonds für Immobilien, Renten und Aktien investiert hatte, denen die
besonderen Risiken der Börsentermingeschäfte nicht inne wohnten.
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3.)
29
Der Schaden des Klägers besteht in dem durch den Kauf der Fondsanteile verlorenen
Geld. Auf Grund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen,
dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung sein Geld nicht in den Fonds investiert hätte,
sondern anderweitig - sicher - angelegt hätte. Deshalb sind ihm gem. § 252 BGB als
entgangenen Gewinn die Zinsen zu ersetzen, die er bei einem anderweitigen Einsatz
des Kapitals hätte erzielen können. Diese Zinsen schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO in
Anlehnung an die Habenzinsen, die sich aus den Monatsberichten der Deutschen
Bundesbank für das Jahr 2000 ergeben, auf 5 %. Die vom Kläger verlangten Zinsen von
6,5 % sind überhöht. Daraus ergibt sich einschließlich Zinsen per 25.4.2001 eine
Forderung von 35.806,67 DM, wobei Zinsen nur aus einem Betrag von 34.828,61 DM
verlangt werden können, wie sich aus folgender Berechnung ergibt:
30
Zahlung 4.1.2000 22.370,28 DM
31
Zahlung11.1.2000 15.886,93DM
32
Zwischensumme 38.257,21 DM
33
5 % Zinsen aus 22.370,28 DM vom
34
5.1 bis 11.1.2000 21,45DM
35
5 % Zinsen aus 38.257,21 DM vom
36
12.1. bis 2.10.2000 1.388,79DM
37
abzüglich Zahlung vom 2.10. 4.838,84 DM
38
Hauptforderung 34.828,61 DM
39
5 % Zinsen aus 34.828,61 DM vom
40
3.10.2000 bis 25.4.2001 978,06 DM
41
Gesamtforderung per 25.4.2001 35.806,67 DM
42
II.
43
Der Beklagte zu 2) haftet für den Schaden gem. § 826 BGB. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt der Geschäftsführer einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, die Börsentermingeschäfte vertreibt, dem Kunden in einer
gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er
veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten
der Geschäftsabwicklung nicht eingeweihten Erwerber über die wirtschaftlichen
Zusammenhänge und Risiken der Geschäfte nicht aufklärt (vgl. zum Beispiel BGHZ
105, 108, 109). Diese Grundsätze gelten für den Vorstand einer AG entsprechend. Wie
ausgeführt hat die Beklagte zu 1) die Fondsanteile ohne ausreichende Aufklärung
vermittelt. Der Beklagte zu 2) hat nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass
die Kunden ordnungsgemäß, insbesondere in deutscher Sprache aufgeklärt werden.
Hierzu wäre er um so mehr in der Lage gewesen, als er selbst einer der Verwalter des
Fonds ist.
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III.
45
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 11, 709, 711
ZPO.
46
Streitwert: 18.022,79 EUR (35.249,51 DM = Hauptforderung ohne Zinsen gemäß der
Anlage DSKP 5, Bl. 53 d. A.).
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