Urteil des LG Düsseldorf vom 02.12.2004

LG Düsseldorf: stand der technik, patent, wirtschaftliche einheit, beschränkung, lizenzgebühr, unternehmen, geschäftsverkehr, nettoumsatz, zustand, firma

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 297/03
02.12.2004
Landgericht Düsseldorf
4b. Zivilkammer
Urteil
4b O 297/03
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
20.781,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5.648,83 € für die Zeit vom
18.08.1997 bis 31.12.2002 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Diskontsatz aus dem Betrag von 20.781,57 € seit dem
01.01.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auf-erlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 33.500 €
vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.781,57 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Zahlungen aus einem mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1.,
der T GmbH (nachfolgend werden die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten seit 1994
insgesamt nur als die Beklagte bezeichnet), geschlossenen Patent- und
Erfindungskaufvertrag (vgl. Anlage K 1).
Der Kläger veräußerte neben einer Vielzahl weiterer Schutzrechte, die in seinem Eigentum
standen und sich allesamt mit Rollladen und deren Montage befassen unter anderem das
europäische Patent ####1, welches am 13.10.1994 angemeldet und dessen Erteilung am
24.03.1999 bekannt gemacht wurde (vgl. Anl. K 3, Klagepatent).
Das Klagepatent hat die Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren
Rollladenkastens über Kupplungselemente zum Gegenstand. Anspruch 1 des
Klagepatents hat (ohne Bezugszeichen) folgenden Wortlaut:
Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen ansetzbaren Rollladenkastens
mit dem Blendrahmen über eine Adapterverbindung mit über die Frontseite des oberen
Rahmenschenkels vorspringendem Adapterüberstand und im Bodenbrett des
Rollladenkastens im Adapter-Anlagebereich ausgebildetem Rücksprung in den ausgehend
von seiner Rückseite in Richtung auf die Frontseite ein eine Aufnahme ausbildender Steg
vorspringt, in die sich im angesetzten Zustand des Rollladenkastens am Blendrahmen der
rückwärtige Adapterbereich einfügt, und mit einer an ihm ausgebildeten, im angesetzten
Zustand des Rollladenkastens am Blendrahmen mit dem frontseitigen Adapterüberstand
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einen Formschluß eingehenden Klaue, gekennzeichnet durch auf dem oberen
Blendrahmenschenkel in Abständen aufsitzende flächige Adapterzuschnitte für die
Adapterverbindung mit einem Überstand über die Frontseite des Blendrahmenschenkels
und eine auffederbare, den frontseitigen Adapterüberstand der flächigen Adapterzuschnitte
im angesetzten Zustand des Rollladenkastens am Blendrahmen untergreifende, gegen die
Frontseite des oberen Blendrahmenschenkels zur Anlage kommende Klaue.
Die Vertragsparteien vereinbarten hinsichtlich des von der Beklagten zu entrichtenden
Kaufpreises in § 3 des oben in Bezug genommenen Vertrages folgendes:
Die Beklagte zahlte vereinbarungsgemäß die so bezeichnete "erste Komponente" des
Kaufpreises. Die Zahlungen der zweiten Kaufpreiskomponente erfolgten für den Zeitraum
von August 1997 bis Dezember 2002 in einer Höhe von 2.376,91 €. Die Beklagte legte bei
diesen Zahlungen nur die jeweiligen Verbindungselemente zugrunde. Die Frage der
zutreffenden Bezugsgröße stand zwischen den Parteien im Streit.
Weiterhin hat die Beklagte jedenfalls einem dritten Unternehmen gestattet,
Rollladenkastenprofile herzustellen, die zusammen mit den von der Beklagten
hergestellten –und an dieses Unternehmen von der Beklagten veräußerten- Bodenprofilen
von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten.
Der Kläger beantragte am 31.12.2002 den Erlaß eines Mahnbescheides. Nach dessen
Zustellung an die Beklagte, legte diese Widerspruch hiergegen ein. Eingehend beim
Mahngericht am 11.06.2003 beantragte der Kläger die Durchführung des streitigen
Verfahrens.
Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten keine mündlichen Nebenabreden
hinsichtlich der Bezugsgröße für die zu zahlenden Lizenzen getroffen. Es seien alleine die
in der Vertragsurkunde schriftlich niedergelegten Regelungen maßgebend. Danach sei für
die Berechnung der das Klagepatent betreffenden Verbindung eines Rollladenkastens mit
einem Blendrahmen jeweils die Veräußerungspreise für die gesamten Rollladenkästen
zugrunde zu legen. Neben der auf den tatsächlichen Verkaufszahlen beruhenden –und
zwischen den Parteien unstreitigen- Abrechnung gemäß Anlage K 6, könne er auch die
von ihm geltend gemachten Verzugszinsen beanspruchen, da dies der vertraglichen
Vereinbarung entspreche.
Der Kläger beantragt,
zu entscheiden, wie erkannt, wobei er Zinsen in Höhe von 5.648,83 € für die Zeit
vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 begehrt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Sie machen geltend: Bezugsgröße für die vertragsgemäß zu zahlende zweite
Kaufpreiskomponente seien nur die einzelnen Verbindungselemente zwischen
Rollladenkasten und Blendrahmen und nicht die gesamten Rollladenkästen. Dies sei
zwischen dem Kläger und den ehemaligen Geschäftsführern der Beklagten, den Zeugen S
und K, ausdrücklich in den Vertragsverhandlungen so vereinbart worden und folge im
übrigen aus dem technischen Gehalt des Klagepatents, welches sich alleine auf diese
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Elemente beziehe.
Die Geltendmachung der Klageforderung sei verwirkt, da der Kläger die Abrechnungen der
Beklagten widerspruchslos hingenommen habe.
Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten auch insoweit entgegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss der Kammer vom 17.11.2003
(GA Bl. 52 – 54). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 12.02.2004 (GA Bl. 73 – 97) verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten
Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kann die mit der Klage geltend gemachte Zahlung in Höhe von 20.781,57 € aus
dem zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 08.08.1994
geschlossenen Patent- und Erfindungskaufvertrag (vgl. Anl. K 1) verlangen.
I.
Der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. geschlossene
Patent- und Erfindungskaufvertrag ist wirksam. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der
Beklagten zu 1. haben unter dem 08.08.1994 im Zusammenhang mit einem Erwerb der
Produktionsfirma der Schwester des Klägers auch die für die Beklagte wirtschaftlich
interessanten Erfindungen des Klägers erworben. In § 3 dieses Vertrages vereinbarten die
Vertragsparteien einerseits, dass die Erwerberin eine (erste) Kaufpreiskomponente in Höhe
von 2,1 Mio. DM zahlen sollte. Weiterhin vereinbarten die Vertragsparteien in Absatz 3
dieses Paragraphen, dass eine weitere (zweite) Kaufpreiskomponente in Abhängigkeit der
erzielten Umsatzzahlen gezahlt werden sollte.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen
Patent- und Erfindungskaufvertrag um einen Vertrag über die Veräußerung von erteilten
oder angemeldeten Patenten im Sinne des § 20 Abs. 1, 1. Halbsatz, 1. Alt. GWB in seiner
bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (a.F.) handelt. Nach dieser Vorschrift sind solche
Verträge verboten, soweit sie dem Erwerber Beschränkungen im Geschäftsverkehr
auferlegen, die über den Inhalt des gewerblichen Schutzrechts hinausgehen.
Bei der vertraglichen Bestimmung, dass die Beklagte eine zweite Kaufpreiskomponente zu
zahlen hat, die an den Nettoumsatz mit dem jeweiligen durch ein Vertragsschutzrecht
geschützten Gegenstand anknüpft, handelt es sich um eine solche, über den Inhalt der
erworbenen Schutzrechte hinausgehende Beschränkung der Erwerberin im Sinne dieser
Vorschrift. Dies hat zur Folge, dass dieser Vertrag dem Schriftformerfordernis des § 34
GWB a.F. entsprechen muß. Dem ist vorliegend Rechnung getragen worden.
Eine von § 20 Abs. 1 GWB geforderte Beschränkung ist vorliegend gegeben, denn der
Rechtsvorgängerin der Beklagten wird in § 3 Abs. 3 des Patent- und
Erfindungskaufvertrages als "zweite Kaufpreiskomponente" die Zahlung einer
umsatzabhängigen Gebühr auferlegt. Nach dem Wortlaut dieses Vertragsabsatzes stellt
diese weitere Zahlungsverpflichtung nichts anderes dar, als die gängige Regelung einer
Umsatzlizenz. Ein fester Prozentsatz des Umsatzes für die Nutzung des Schutzrechtes wird
bestimmt und u.a. geregelt, dass Zahlungen geleistet werden sollen für Umsätze, die
Lizenznehmer der Erwerberin erzielen. Hier haben die Vertragsparteien nichts anderes
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geregelt als üblicherweise für den Fall der Erteilung von Unterlizenzen durch den
Lizenznehmer vereinbart wird. Dass beide Parteien diese zweite Kaufpreiskomponente
auch nicht anders verstanden haben wollten als eine tatsächliche "Lizenzgebühr" folgt
auch bereits aus den von der Beklagten erstellten Abrechnungen (vgl. Anl. K 5) sowie der
zwischen den Vertragsparteien geführten außergerichtlichen Korrespondenz, in der sich
beide Seiten jeweils des Begriffes der "Lizenzgebühr" bedienten. Schließlich hat der
Kläger sowohl mit dem Mahnbescheid, wie auch mit der Anspruchsbegründung jeweils die
Zahlung von Lizenzgebühren verlangt. Aus diesen Umständen folgt, dass die
Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend die Verpflichtung
der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründen wollten, eine Lizenzgebühr jeweils für die
Laufzeit eines Vertragsschutzrechtes zu begründen. Es kommt daher nicht auf die formale
Bezeichnung dieser Zahlungsverpflichtung in dem Vertragswerk als "zweiter
Kaufpreiskomponente" an, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 29.06.2004 geltend
macht. Denn maßgeblich ist alleine, was die Parteien wirklich gewollt haben. Dies
entspricht ebenfalls einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, da die Erwerberin der
Schutzrechte, was die Nutzung der Schutzrechte anbelangt, nicht anders gestellt wird als
eine reine Lizenznehmerin. Zwar bedarf sie als späterer Inhaberin dieser Schutzrechte
keiner Nutzungsbewilligung durch den Schutzrechtsinhaber mehr, gleichwohl ist die sie
treffende Zahlungsverpflichtung für jeden dem Schutzrecht unterfallenden Gegenstand
wirtschaftlich im Hinblick auf die zu treffenden Kalkulationen von Bedeutung.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass die Vertragsparteien sich dahingehend
geeinigt hätten, dass die Regelung in dem Vertrag: "einen Betrag in Höhe von 3 %
bezogen auf den Nettoumsatz abzüglich Erlösschmälerungen mit dem jeweiligen durch ein
Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand zzgl. evtl. anfallender Umsatzsteuer (...)"
beinhaltet, dass sich die Vergütungspflicht nur auf die Verbindungselemente
(Kupplungsglieder) beziehen sollte, die in dem Klagepatent offenbart würden und nicht –
wie der Kläger geltend macht- auf die gesamten Rollladenkasteneinheiten.
Dem ist nicht zu folgen. Denn nach dem Wortlaut des Vertrages bezieht sich die
Vergütungspflicht für die zweite Kaufpreiskomponente –entgegen der Ansicht der
Beklagten- auf den gesamten Rollladenkasten.
Der Wortlaut des Vertrages besagt für sich alleine betrachtet, dass Bemessungsgrundlage
jeweils der durch ein Vertragsschutzrecht geschützte Gegenstand ist. Vorliegend betrifft
das Streitpatent (EP ####1) die Zusammenfassung eines an einem Blendrahmen
ansetzbaren Rollladenkastens mit dem Blendrahmen über eine Adapterverbindung mit
über die Frontseite des oberen Rahmenschenkels vorspringendem Adapterüberstand und
im Bodenbrett des Rollladenkastens korrespondierenden Rücksprüngen.
Als Stand der Technik wird das Streitpatent des Parallelverfahrens ####2 (vgl. LG
Düsseldorf, Gesch.-Zeichen: 4 C O ####) gewürdigt. Bei dieser technischen Lösung ist der
Adapter, der die Verbindung zwischen Blendrahmen und Rollladenkasten herstellt über die
gesamte Breite des Kastens ausgebildet. Vor diesem Hintergrund stellt sich das
vorliegende Streitpatent die Aufgabe, die Zusammenfassung des Blendrahmens mit dem
Rollladenkasten materialsparender zu realisieren (Anl. K 3, S. 1 Z. 13, 14). Eine weitere
Abgrenzung zu dem aus dem Parallelverfahren bekannten Patent enthält das vorliegende
Streitpatent nicht. Somit gilt hier wie dort, dass Gegenstand des Schutzrechtes nicht nur
das Kupplungsglied als solches, sondern die Einheit aus Rollladenkasten und
Blendrahmen ist. Abgesehen davon, dass bereits der in der Patentschrift wiederholt –und
insbesondere im Anspruch- verwendete Begriff "Zusammenfassung eines Blendrahmens
mit einem Rollladenkasten" diesen Sachverhalt hinreichend klarstellt, ist als
erfindungsgemäßer Gegenstand ausdrücklich ein Bausatz beschrieben, der aus einem
Blendrahmen, einem Adapter und einem Rollladenkasten besteht. Allein diese
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Blendrahmen, einem Adapter und einem Rollladenkasten besteht. Allein diese
Betrachtungsweise wird auch dem Umstand gerecht, dass es das Schutzrecht zuläßt, die
Kupplungsglieder jeweils einstückig am Blendrahmen und am Rollladenkasten
auszuformen und nichts dazu gesagt ist, dass der Rollladenkasten seinerseits aus vier
Teilen lösbar zusammengesetzt ist.
Es kommt für diese Auslegung auch nicht darauf an, ob eine zerstörungsfreie Demontage
eines einmal nach der technischen Lehre des Klagepatents montierten Rollladenkastens
möglich ist oder nicht, so dass der zwischen den Parteien hierüber geführte Streit keiner
Aufklärung bedarf.
Begründet § 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages eine Verpflichtung die von
ihren wirtschaftlichen Auswirkungen her der Zahlung einer Lizenzgebühr gleichsteht, so
stellt dies eine Beschränkung im Geschäftsverkehr im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB dar, die
auch nicht von einer Ausnahmeregelung des Absatzes 2 dieser Vorschrift erfaßt wird.
Die Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren bedeutet eine Beschränkung im
Geschäftsverkehr, weil hierdurch die Wettbewerbsposition der Erwerberin beeinflußt wird,
indem ihr Angebot auf dem Markt durch die Lizenzzahlungspflicht mit Kosten belastet wird.
Dies ist für reine Lizenzverträge in der Rspr. anerkannt (vgl. BGH, GRUR 2003, 896 –
Chirurgische Instrumente). Den obigen Ausführungen folgend kann aber für die hier
zwischen den Vertragsparteien gewählte Ausgestaltung des Schutzrecht – Kaufvertrages
nichts anderes gelten, da die von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehenen
Kriterien für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin ebenso zutreffen.
Da mithin alles, was die Parteien verabredet haben, nach § 34 GWB a.F. schriftlich
niedergelegt werden muß, erstreckt sich das Schriftformerfordernis neben den Abreden
über die beiderseitigen Hauptleistungspflichten außerdem auf sämtliche Nebenabreden
der Parteien, die in einem solchen Zusammenhang mit den wettbewerbsbeschränkenden
Abreden stehen, dass sie zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Solche
Nebenabreden, die einen Teil der wettbewerbsbeschränkenden, unter § 34 GWB fallenden
Abreden bilden, unterliegen grundsätzlich in vollem Umfang dem Schriftformgebot, und
zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie wesentlich oder unwesentlich sind (vgl. Immenga /
Mestmäcker, GWB, 2. Aufl. § 34, RN 34 a).
Die somit zwingende Einhaltung des Schriftformerfordernisses ist vorliegend gewahrt.
Nach dem insoweit maßgeblichen Wortlaut des § 3 Absatz 3 des Vertrages hat die
Beklagte (Käufer) an den Kläger (Verkäufer) einen Betrag in Höhe von 3 % bezogen auf
den Nettoumsatz abzüglich Erlösschmälerungen mit dem jeweiligen durch ein
Vertragsschutzrecht geschützten Gegenstand (...) zu zahlen. Den Beklagten ist der Beweis
für die von ihnen vorgetragene Behauptung, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass
sich die Vergütungspflicht nur auf die Verbindungsteile beziehen sollte, nicht gelungen.
Die Aussage des Zeugen K ist nicht geeignet, die Kammer davon zu überzeugen, dass die
Parteien sich darauf geeinigt haben, dass alleine die Verbindungselemente Gegenstand
der Vergütungspflicht sein sollten. Der Zeuge K hat ausgesagt, dass er mit dem Zeugen S
gemeinsam die Verhandlungen mit dem Kläger führte und dass hierbei stets festgestanden
habe, dass alleine eine "weitere" Zahlung, bezogen auf die einzelnen
Verbindungselemente in Betracht käme. Die Aussage des Zeugen ist aber gekennzeichnet
von lediglich generalisierenden Aussagen dahingehend, dass die Beklagte, bzw. deren
Rechtsvorgängerin zu viel Geld für die Angelegenheit B gezahlt habe, was es nach der
Überzeugung des Zeugen bereits unmöglich machte, dass hier noch mehr Geld gezahlt
werden müßte. Er war aber nicht mehr in der Lage, sich noch an Einzelheiten der
Verhandlungen zu erinnern. Deutlich war in seiner Aussage festzustellen, dass es ihm
durchaus darum ging, den Kläger in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen und
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eine für die Beklagte günstige Aussage zu machen. Erst wenn deutlich nachgefragt wurde
oder ihm entsprechende Vorhaltungen gemacht wurden (wie beispielsweise die
Beteiligung der Su Company), war er bereit, seine vorher gemachten anderslautenden
Aussagen jeweils entsprechend zu berichtigen. Er hat sich zunächst auch geweigert,
zuzugeben, dass er sich am Tage vor seiner Vernehmung mit dem Beklagtenvertreter
sowie deren Geschäftsführer und dem Zeugen S getroffen hatte und man anläßlich dieses
Termins über die bevorstehende Beweisaufnahme sprach. Dem Beklagtenvertreter ist zwar
zuzugestehen, dass ein solches Treffen alleine noch nicht ausreicht, um eine Aussage
bereits als nicht glaubhaft zu bewerten. Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn ein Zeuge
eine solche Zusammenkunft auf Nachfrage durch das Gericht zunächst verneint und erst
eingesteht, nachdem er von dem Beklagtenvertreter während einer Sitzungsunterbrechung
hierzu ermahnt wurde. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, dass der Zeuge K ein
solches Treffen "freimütig einräumte" (vgl. GA Bl. 120). Aufgrund dieses Aussageverhaltens
ist auch die Bestätigung des Zeugen K –nach dreimaliger Nachfrage durch das Gericht-
"dass ich persönlich dies gegenüber Herrn B verneint habe, dass die Rollladenkästen
insgesamt vergütet werden sollten" (GA Bl. 80), nicht geeignet, den erforderlichen Grad der
Überzeugung der Kammer herzustellen. Zumal der Zeuge es bei seiner –erneut nur
generalisierenden- Aussage beließ und nicht ansatzweise erkennen ließ, wie die
entsprechende Reaktion des Klägers hierauf ausgesehen hat.
Zwar hat auch der Zeuge S ausgesagt (GA Bl. 84 ff.), dass zwischen den Vertragsparteien
Einigkeit darüber bestand, dass sich die "zweite Kaufpreiskomponente" alleine auf die –
soweit hier maßgeblich- Verbindungselemente beziehen sollte und nicht –wie vom Kläger
geltend gemacht- jeweils die gesamten Rollladenkästen Bemessungsgrundlage sein
sollten. Diese Aussage ist aber ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu
bilden, dass die von den Beklagten behauptete Einigung zustande kam. Der Zeuge hat –
wie auch vor ihm der Zeuge K- nicht im einzelnen darlegen können, dass es tatsächlich zu
einem Einverständnis zwischen beiden Parteien kam, dass abweichend von dem später
schriftlich niedergelegten Wortlaut eine umsatzbezogene Vergütungspflicht alleine die
jeweiligen Verbindungselemente betreffen sollte. Dass der Kläger sich auf eine solche
Regelung eingelassen haben soll, ist auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht
selbstverständlich. Der Zeuge S hat insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt, dass es
sich bei der hier in Frage stehenden Erfindung um eine wirtschaftlich sehr bedeutsame
technische Entwicklung handelte, die von 50 % des gesamten Marktes bevorzugt wurde.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Lizenzhöhe von 3 % alleine auf diese
Verbindungselemente bezogen, nicht marktüblich zu sein. Es hätte hier viel näher gelegen,
den Lizenzsatz deutlich höher festzusetzen. Nachvollziehbar ist es vorliegend, dass der
eher im unteren Bereich des Marktüblichen angesiedelte Lizenzsatz den gesamten
Rollladenkasten als Bezugsgröße zugrunde legte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass
potentielle Abnehmer sich wegen der technischen Lösung des Streitpatentes dann auch für
die Abnahme des gesamten Rollladenkastens entscheiden. Weiterhin spricht gegen die
von dem Zeugen S lediglich allgemein bekundete abweichende Vereinbarung, dass –was
von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde- der Kläger auch zuvor bereits mit dem
Unternehmen seiner Schwester eine ähnliche Lizenzvereinbarung geschlossen hatte, die
ebenfalls den gesamten Rollladenkasten als Bemessungsgröße zur Grundlage hatte.
Schließlich spricht auch der weitere Umstand, dass die Beklagte zu 1. mit ihrem
Tochterunternehmen eine Lizenzvereinbarung traf, die der von dem Kläger behaupteten
entsprach, dafür, dass dies alleine dem marktüblichen Lizenzsatz entspricht. Wie der
Zeuge S weiter aussagte, war es für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. eine
strategisch bedeutende Entscheidung, die technische Lehre des Streitpatentes benutzen
zu dürfen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Bereitschaft der Beklagten einen hohen
Preis dafür zu zahlen. Aufgrund dieser Umstände können die Aussagen der Zeugen K und
S, die beide eine ausdrückliche Annahme des Angebots der Rechtsvorgängerin der
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Beklagten zu 1. durch den Kläger auch nach mehrmaligen Befragen des Gerichts nicht
bestätigen konnten, nicht die Überzeugung der Kammer bilden, dass es tatsächlich zu
einer von dem Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden Vereinbarung gekommen ist.
Die Aussagen der Zeugen X und Q waren für die Beweisfrage unergiebig. Beide haben in
ihrer Aussage lediglich auf die formale Vertragsunterzeichnung abgestellt. Insoweit haben
sie allerdings übereinstimmend ausgesagt, dass dort nicht über Einzelheiten der
Lizenzzahlungen geredet worden sei. Was diesbezüglich vorher zwischen den
Vertragsparteien des Patent- und Erfindungskaufvertrages vereinbart wurde, wußten beide
Zeugen nicht.
Steht somit fest, dass die Parteien sich ausschließlich auf das geeinigt haben, was in dem
Vertragstext niedergelegt wurde, ist für die Annahme einer Formunwirksamkeit gem. § 34
GWB a.F. kein Raum.
Der Vertrag ist somit wirksam zustande gekommen, der vertragliche Anspruch des Klägers
ist wirksam entstanden.
II.
1.
Die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 13.407,94 € für
die von der Beklagten allein getätigten Umsätze ergibt sich aus den von ihm zur Akte
gereichten Abrechnungen gem. Anlagen K 6 und K 7, gegen deren rechnerische
Richtigkeit die Beklagten keine Einwendungen erhoben haben. Die dort aufgeführten
Berechnungen sind schlüssig und nachvollziehbar und halten einer von der Kammer
durchgeführten stichprobenartigen Kontrolle mit den der Anlage K 7 zugrundeliegenden
Werten stand.
2.
Der Kläger kann auch die weiter geltend gemachte Zahlung in Höhe von 7.373,62 € von
den Beklagten verlangen. Der Kläger hat –unwidersprochen- vorgetragen, dass die
Beklagte zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin Bodenprofile mit den streitgegenständlichen
Verbindungselementen an Drittunternehmen vertrieb, die dann ihrerseits mit Genehmigung
der Beklagten die weiteren Bestandteile der Rollladenkästen in Eigenregie fertigten. Dies
ist von dem Kläger konkret für eine Firma XYZ Industrie-Produkte GmbH vorgetragen, was
von den Beklagten zugestanden wurde (GA Bl. 34). Hieraus folgt zum einen, dass die
Bodenprofile –entgegen dem Vortrag der Beklagten- wohl doch nur in eigens hierfür
abgestimmten Rollladenkastenprofilen verwendet werden können, da sich die Firma XYZ
ansonsten sicherlich nicht eine Genehmigung hätte erteilen lassen. Zum anderen sind aber
ebenfalls die so aufeinander abgestimmten Rollladenkastenprofile der Firma XYZ bei der
Vergütung nach § 3 Abs. 3 des Patent- und Erfindungskaufvertrages zu berücksichtigen, da
die Vertragsparteien dort im letzten Satz bestimmten, dass auch solche Umsätze zu
berücksichtigen seien, die von Dritten mit Zustimmung der Erwerberin getätigt würden.
Gegen den hypothetischen Umsatz (der auf der Grundlage der Preise der Beklagten
ermittelt wurde) haben die Beklagten ebenfalls keine Einwände erhoben, so dass auch
dieses rechnerisch nachvollziehbare Zahlenwerk als unstreitig zugrunde gelegt werden
kann. Rechnet man die (allein) verkauften Kastenbodenprofile nach den Einheitspreisen
der Beklagten auf ganze Kastenprofilsätze hoch, so ergibt sich ein weiterer Umsatz in Höhe
von 316.686,95 €. Auf den sich hieraus –nach den oben festgestellten Grundsätzen zur
Bezugsgröße- ergebenden Betrag für die zweite Kaufpreiskomponente in Höhe von
9.500,61 € hat die Beklagte bislang nur einen Betrag in Höhe von 2.126,98 € geleistet. Der
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Differenzbetrag ist in der dem Kläger zugesprochenen Forderung enthalten.
III.
Die Klageforderung ist auch nicht etwa –wie die Beklagten meinen- verwirkt. Es kann
dahinstehen, ob der Kläger in den letzten Jahren keine Einwendungen gegen die
Abrechnungen und Zahlungen der Beklagten erhoben hat. Denn um eine Verwirkung (des
nicht verjährten) Anspruchs annehmen zu können ist es erforderlich, dass geltend gemacht
wird, dass die Schuldner (Beklagten) sich darauf eingerichtet haben, dass der Kläger die
Forderung nicht mehr geltend machen werde. Hierzu fehlt es jedoch an jedem
substantiierten Vortrag, so dass schon deshalb die Annahme einer Verwirkung nicht in
Betracht kommt.
IV.
Der Kläger kann von den Beklagten auch die Zahlung von Zinsen in der geltend
gemachten Höhe verlangen
1.
Dem Kläger stehen die klageweise geltend gemachten –und mit der Lizenzabrechnung
gem. Anl. K 7 bereits bezifferten- Verzugszinsen auf die Hauptforderung in Höhe von
5.648,83 € für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis einschließlich 31.12.2002 zu, §§ 286 Abs.
2, 288 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (insoweit handelte es sich bei
der Antragsfassung des Klägers hinsichtlich des Datums 01.10.2002 um einen
offensichtlichen Fehler, der im Urteilsausspruch zu berichtigen war). Danach kann der
Gläubiger von dem Schuldner Zinsen auf fällige Forderungen verlangen, wenn der
Schuldner sich mit seiner Leistung in Verzug befindet. Nach § 286 Abs. 2 BGB bedarf es für
ein in Verzug setzen keiner Mahnung, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt
oder bestimmbar ist. Die Vertragsparteien haben in § 3 des Patent- und
Erfindungskaufvertrages hinsichtlich der Zahlung der zweiten Kaufpreiskomponente
vereinbart: "Die Zahlungen erfolgen vierteljährlich. Der Käufer wird jährlich Rechnung
legen." Dies stellt eine vertraglich festgelegte Leistungszeit dar, da die Rechtsvorgängerin
der Beklagten die anfallenden Lizenzgebühren –in Ermangelung entgegenstehenden
Vortrages- jeweils zum Abschluss eines Kalenderquartals an den Kläger zu leisten hatte.
Dass die Leistungszeit in diesem Sinne bestimmt war, wird auch nicht durch den zweiten
oben zitierten Satz in Frage gestellt. Hieraus folgt lediglich, dass dem Kläger als
Schutzrechtsverkäufer einmal jährlich Gelegenheit gegeben werden mußte, die zuvor an
ihn geleisteten Zahlungen nachprüfen zu können. Insofern liegt hierin kein Widerspruch zu
der Fristbestimmung für die Zahlungsleistungen. Tatsächlich hat die Rechtsvorgängerin der
Beklagten in der Folgezeit ja auch ihre Zahlungen dementsprechend jeweils zum
Abschluss eines Quartals für dieses geleistet. Dass hierbei dann auch schon
Abrechnungen erstellt wurden ist in gewisser Weise überobligatorisch gewesen, da der
Kläger einen Anspruch hierauf erst nach einem Jahr gehabt hätte. Wobei der zweite Satz
der diesbezüglichen Vereinbarung auch so verstanden werden kann, dass die dort
bezeichnete Rechnungslegung weiter geht, als eine bloße Abrechnung. Vielmehr mußte
die Erwerberin der Vertragsschutzrechte aus diesem Anlaß wohl weitere, nachvollziehbare
Einzelheiten zu getätigten Umsätzen mitteilen.
Die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Zinssatzes folgt aus § 3 Abs. 4 des
Patent- und Erfindungskaufvertrages.
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Die weitergehende Zinsforderung für den Zeitraum ab dem 01.01.2003 folgt aus §§ 286
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Die weitergehende Zinsforderung für den Zeitraum ab dem 01.01.2003 folgt aus §§ 286
Abs. 1, 288 BGB. Der Kläger begehrt diese Zinsen auch nur auf die entstandenen
Lizenzgebühren und nicht auch auf den von ihm errechneten Verzugszinssatz (vgl. Ziff. 1),
so dass eine unzulässige Geltendmachung von Zinseszinsen nicht erfolgt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Dem hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu
entsprechen, da sie nichts dazu vorgetragen haben, dass eine Vollstreckung dieses Urteils
ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringe, § 712 Abs. 1 ZPO.