Urteil des LG Düsseldorf vom 02.02.2005

LG Düsseldorf: einstweilige verfügung, druckerei, bestandteil, rom, firma, gattungsbezeichnung, versicherung, produkt, foto, abmahnung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 2a O 197/04
02.02.2005
Landgericht Düsseldorf
2a Zivilkammer
Urteil
2a O 197/04
I.
Die einstweilige Verfügung vom 05.10.2004 wird aufrechterhalten.
II.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Verfügungsklägerin ist ein großer Verlag für Computerliteratur und Anbieterin von CD-
ROM-Produkten für PC’s.
Wie die Verfügungsklägerin am 01.09.2004 feststellte, bot eine Firma X unter anderem in
Media-Märkten und im Internet unter der Domain "www.X.de ein CD-ROM-Produkt unter
dem Titel "Hochzeitsdruckerei" an. Sie wurde deshalb von der Verfügungsklägerin mit
Schreiben vom 01.09.2004 unter Setzung einer Frist zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung bis zum 07.09.2004 abgemahnt.
Die Verfügungsklägerin behauptet, sie vertreibe seit 1993 eine Vielzahl von etwa 240
verschiedenen Softwareprodukten mit dem Titelbestandteil "Druckerei" (vgl. Anlagen A 1-
3), von denen sie 4,5 Mio. Exemplare verkauft habe. Sie ist der Ansicht, dass sie aus
diesem Grund ein Titelschutzrecht an dem Titelbestandteil "Druckerei" erworben habe.
Das Gericht hat auf Antrag der Verfügungsklägerin der Firma X und X durch einstweilige
Verfügung vom 05.10.2004 untersagt, eine CD-ROM unter dem Titel "Hochzeitsdruckerei"
herzustellen und zu vertreiben.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
wie geschehen zu erkennen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 05.10.2004 aufzuheben und den auf ihren Erlass
gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte rügt ihre eigene Passivlegitimation.
Sie ist weiterhin der Ansicht, der Bestandteil "Druckerei" für Softwareprodukte der
streitgegenständlichen Art sei lediglich eine Gattungsbezeichnung und als Serienzeichen
nicht schutzfähig. Auch liege kein Verfügungsgrund vor, da die Verfügungsklägerin durch
ihr Abwarten nach der Abmahnung zum Ausdruck gebracht habe, dass ihr die Sache nicht
dringlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, da nach Durchführung der mündlichen
Verhandlung nach wie vor glaubhaft ist, dass Verfügungsanspruch und –grund vorliegen.
I.
Der erforderliche Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO liegt vor. Insbesondere hat die
Verfügungsklägerin nicht durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht eilig
sei, indem sie etwa trotz Kenntnis von Rechtsverstoß und Störer längere Zeit zugewartet
hätte. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die Verfügungsklägerin erst am
01.09.2004 von der Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten erfahren hat. Sie hat
die Verfügungsbeklagte noch am selben Tag abgemahnt. Dass die Verfügungsklägerin
vom Tage des Ablaufs der Stellungnahmefrist auf die Abmahnung, dem 07.09.2004 an mit
der Einreichung des Verfügungsantrags bei Gericht am 28.09.2004 alsdann drei Wochen
hat verstreichen lassen, lässt die Dringlichkeit nicht entfallen. Ein Zuwarten von bis zu zwei
Monaten wird in der Regel – wie auch hier - nicht zu beanstanden sein (vgl. OLG
Düsseldorf, NJWE-WettbR 1999, 15, 16). Vorliegend ist das Zuwarten von drei Wochen
sogar in besonderer Weise gerechtfertigt, da am 03.09.2004 unstreitig eine
Gegenabmahnung der Verfügungsklägerin durch die Verfügungsbeklagte bzw. die Firma X
mit gleichem Sitz und gleicher Geschäftsführung wie diese betreffend eines anderes
Produktes erfolgt war und deshalb Bedarf an einer das weitere Vorgehen zwangsläufig
verzögernden Gesamtabstimmung auf Seiten der Verfügungsklägerin bestand.
II.
Der Verfügungsanspruch findet seine Grundlage in § 15 Abs. 2, Abs. 5 S. 1 MarkenG.
1.
Die Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert, da sie unstreitig die streitgegenständliche CD-
ROM "Hochzeitsdruckerei" vertrieben hat.
Soweit die Verfügungsklägerin zunächst die Fa. X und X in Anspruch genommen hat, war
auf ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag das Passivrubrum lediglich in
Fa. X zu berichtigen. Denn eine wie vorliegend in Einzelheiten falsche Parteibezeichnung
kann jederzeit berichtigt werden, sofern die Identität derjenigen Partei gewahrt bleibt, die
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durch die Bezeichnung erkennbar betroffen sein sollte (vgl. BGH NJW 1988, 1585). Die
Bestimmung, wer Partei ist, ist dabei objektiv vom Standpunkt des Gerichts und des
Beklagten vorzunehmen (BGH NJW 1998, 1496; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., vor § 50
Rz. 4, jeweils m.w.N.).
Vorliegend ergibt sich bereits aus der Antragsschrift bzw. deren Anlagen, dass die
Verfügungsklägerin die Fa. X als unstreitige Herausgeberin der CD-ROM
"Hochzeitsdruckerei", die sie zuvor auch abgemahnt hatte, in Anspruch nehmen wollte. Die
Falschbezeichnung der Verfügungsbeklagten beruht lediglich darauf, dass die
beanstandete Software "Hochzeitsdruckerei" zwar auf einer Internetseite angeboten wurde,
in deren Impressum ausweislich der Anlage A 4 (Bl. 35 f. GA) zutreffenderweise die
Verfügungsbeklagte, also die Fa. X aufgeführt ist, gleichzeitig aber der Verfügungsklägerin
mit der Anlage A 5 zur Antragsschrift (Bl. 37 GA) eine Produktinformation betreffend das
beanstandete Softwareprodukt der Fa. X vorgelegen hat. Da die Verfügungsbeklagte als
Herausgeberin der streitgegenständlichen Software indes eindeutig bestimmbar ist, liegt
objektiv lediglich eine offensichtliche, zu korrigierende Falschbezeichnung der
Beklagtenpartei vor.
2.
a) Die Verfügungsklägerin hat an dem für Software der streitgegenständlichen Art
unterscheidungs- und damit kennzeichnungskräftigen Stammbestandteil "Druckerei" ein
Titelschutzrecht erworben.
Bei Computersoftware in Form von CD-ROMs handelt es sich um Werke im Sinne des § 5
Abs. 3 MarkenG (vgl. BGH WRP 1997, 1184 – PowerPoint, WRP 1997, 1181 - FTOS),
deren Titel als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG Schutz genießen.
Es ist aufgrund der von der Verfügungsklägerin vorgelegten Ausdrucke ihrer eigenen
Homepage und des Suchergebnisses für das Schlagwort "Druckerei" im Bereich
"Software/Spiele" von X.de (Anlagen A 1 und A 3, Bl. 7 ff. GA) überwiegend
wahrscheinlich, dass die Verfügungsklägerin eine Vielzahl von Softwareprodukten
vertreibt, die den Bestandteil "Druckerei" beinhalten, wie z.B. die Produkte "Foto-
Druckerei", "Visitenkarten-Druckerei", "Foto-Kalender-Druckerei", "Etiketten-Druckerei",
"Glückwunsch-Druckerei" usw. Dass dies in einer Auflagenstärke von 4,5 Mio. Exemplaren
erfolgt ist, ist überwiegend wahrscheinlich aufgrund der im Termin zur mündlichen
Verhandlung dem Gericht zur Einsichtnahme vorgelegten und alsdann nachgereichten
eidesstattlichen Versicherung des Nils Schumacher-Deutzmann vom 17.01.2005 (Anlage
zum Schriftsatz vom 21.01.2005, Bl. 89 GA). Dieser hat als Leiter der Abteilung Recht und
Personal der Verfügungsklägerin an Eides Statt versichert, dass er Kenntnis über Umfang
und Verwendung der durch die Verfügungsklägerin benutzten Marken und Reihentitel habe
und nach den ihm vorliegenden Auswertungen in den Jahren 1994 bis einschließlich 2004
insgesamt über 4,5 Mio. Exemplare von Softwareprodukten der Verfügungsklägerin unter
Verwendung der Kennzeichnung "Druckerei" verkauft worden seien. Zweifel an der
Richtigkeit dieser Angaben hat das Gericht nicht, auch beinhaltet die eidesstattliche
Versicherung ausschließlich Angaben, die der Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmungen
machen kann. Dass er dabei Bezug nimmt auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen,
steht einer Ergiebigkeit seiner Angaben nicht entgegen, da ohne weitere Anhaltspunkte für
das Gegenteil von der Richtigkeit der von der Verfügungsklägerin für deren eigenen
Gebrauch erstellten Auswertungen auszugehen ist. Das Gericht sieht es zur
Glaubhaftmachung insbesondere nicht für erforderlich an, die Verkäufe der
Softwareprodukte der Verfügungsbeklagte durch jeden einzelnen Verkäufer selbst zu
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belegen.
Es handelt sich bei Produkten der streitgegenständlichen Art auch um einen von Natur aus
unterscheidungskräftigen Bestandteil der Produktbezeichnung, der damit dem Schutz als
Serientitel zugänglich ist. Denn die Bezeichnung "Druckerei" wird im allgemeinen
Sprachgebrauch gerade nicht in Zusammenhang mit dem von wohl jedem Computernutzer
verwendeten Drucker, sondern allein mit einem Betrieb, in dem Bücher, Zeitschriften,
Zeitungen und ähnliche Druckwerke durch Druckmaschinen hergestellt werden, verwendet.
Die Übertragung dieser Bezeichnung auf Softwareprodukte, die der Erstellung
unterschiedlichster Schriftstücke am Computer dienen, ist damit originell. Anders als
beispielsweise die Bezeichnung "Verschenktexte" für Geschenkbände im Bücherformat
(vgl. BGH GRUR 1993, 488) handelt es sich bei der Bezeichnung "Druckerei" für
Softwareprodukte also nicht um eine rein beschreibende Gattungsbezeichnung, die sich für
Produkte der streitgegenständlichen Art geradezu aufdrängen würde. Da gegenüber dem
Bestandteil "-druckerei" der verbleibende Rest der jeweiligen Produktbezeichnung, der
lediglich darauf hinweist, welche Art von Schriftstücken sich mit der betreffenden Software
herstellen lässt (z.B. Visitenkarten, Etiketten, Glückwunschkarten), rein beschreibend ist,
weist der Bestandteil "Druckerei" den erforderlichen Stammcharakter auf. Angesichts der
Vielzahl der unter dem Serientitel verkauften Produkte ist schließlich davon auszugehen,
dass sich der Verkehr an das Stammzeichen als Stammbestandteil der Reihe gewöhnt hat.
b) Dadurch, dass die Verfügungsbeklagte ein Produkt mit dem Bestandteil "Druckerei" und
einem weiteren, auf das Verwendungsgebiet der betreffenden Software hinweisenden
Bestandteil verwendet hat, hat sie die Titelrechte der Verfügungsklägerin im Sinne des § 15
Abs. 2 MarkenG verletzt und ist mithin aus § 15 Abs. 4 MarkenG zur Unterlassung
verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert: 50.000,-- EUR