Urteil des LG Düsseldorf vom 02.05.2006

LG Düsseldorf: auflage, sitzverlegung, bemessung der beiträge, darlehen, ratio legis, bedingter vorsatz, systematische auslegung, negative feststellungsklage, untreue, gespräch

Landgericht Düsseldorf, 9 O 618/04
Datum:
02.05.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter am Landgericht Gmelin, Richterin am Landgericht Dr. Dominik
und Richter Rinken
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 618/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch
die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
1
Mitte der neunziger Jahre entwickelte die Beklagte zusammen mit Herrn X, dem
späteren Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, den Plan, unter Nutzung der bereits
bestehenden X eine Betriebskrankenkasse speziell für Heilberufe zu gründen. Dabei
nutzte die Klägerin die seit 1996 bestehende gesetzliche Möglichkeit zur Öffnung von
Betriebskrankenkassen. Die Mitgliederzahlen der Klägerin stiegen aufgrund günstiger
Beitragssätze der Klägerin in den folgenden Jahren steil an. Eine Vielzahl der
Genossen der Beklagten sind Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge an und über
die Klägerin zahlten.
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Herr X stand von dem Beginn seiner Tätigkeit an als Vorstandsvorsitzender der Klägerin
zugleich in einem Arbeitsvertragverhältnis mit der Beklagten, wobei er allerdings für die
Dauer seines Vorstandsamtes von einer Tätigkeit für die Beklagte freigestellt worden
war. Die von ihr für Herrn X gezahlte Vergütung stellte die Beklagte der Klägerin in
Rechnung.
3
Am 01. April 1999 wählte die Vertreterversammlung der Beklagten den Streithelfer zu
ihrem Vorstandssprecher. Am 01. Juli 1999 wählte der Verwaltungsrat der Klägerin den
Streithelfer zu einem seiner beiden alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden; in den
Jahren 2000 – 2002 führte der Streithelfer den Vorsitz im Verwaltungsrat. Herr X, ein
Finanzanalyst der Beklagten, war ebenfalls eines der insgesamt 14 ehrenamtlichen
Verwaltungsratsmitglieder der Klägerin. Herr X, ein "wesentlicher" Sachbearbeiter der
4
Beklagten, war Stellvertreter des Herrn X im Verwaltungsrat der Klägerin.
Im Laufe des Jahres 2000 beabsichtigten die Vorstandsmitglieder der Klägerin, deren
Sitz nach Halle zu verlegen, um so die Voraussetzung zu schaffen, fortan nur noch eine
niedrigere sog. Kopfpauschale an die dann örtlich zuständige Kassenärztliche
Vereinigung Sachsen-Anhalt zahlen zu müssen. In einem Gespräch mit der
Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt am 09. August 2000 erklärte letztere, die
Klägerin müsse im Falle der Sitzverlegung an sie für West-Mitglieder DM 650,00 und für
Ost-Mitglieder DM 680,00 zahlen. In einem Gespräch zwischen Herrn X und dem
Streithelfer in den Räumen der Beklagten teilte letzterer mit, die Kassenärztliche
Vereinigung Nordrhein sei gegen die geplante Sitzverlegung und wolle diese
verhindern. Ferner äußerte er, im Falle der Sitzverlegung wolle die Kassenärztliche
Vereinigung ihre Konten bei der Beklagten auflösen; daher werde er die Sitzverlegung
im Verwaltungsrat der Klägerin verhindern und eine solche auch nicht einberufen. Er sei
auch nicht bereit, trotz des Interessenkonfliktes von seinem Amt als
Verwaltungsratsvorsitzender zurückzutreten. Der Streithelfer erklärte sich bereit, sich
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein für finanzielle
Teilkompensationen zugunsten der Klägerin im Falle einer unterbleibenden
Sitzverlegung einzusetzen, was er aber nicht realisierte. Der Vorstand der Klägerin
verzichtete wegen der vom Streithelfer angekündigten ablehnenden Haltung auf die
Einbringung eines Antrages auf Sitzverlegung in den 14-köpfigen Verwaltungsrat. Die
Klägerin hatte aufgrund der unterbliebenen Sitzverlegung einen Mehraufwand bezüglich
Zahlungen von Kopfpauschalen in Höhe von 91.198.000 EUR.
5
Am 06./07. Dezember 2000 fand eine Sitzung des Verwaltungsrates der Klägerin statt.
Auf die als Anlage K 19 vorgelegte Sitzungsvorlage – insbesondere hinsichtlich TOP
8.00 und TOP 15.00 – sowie auf die als Anlage K 19a vorgelegte Sitzungsniederschrift
wird verwiesen.
6
Ab dem 06./07. Dezember 2000 erfolgten sukzessive Beitragssatzerhöhungen der
Klägerin; hinsichtlich der Chronologie wird auf die Darstellung im Schriftsatz des
Streithelfers vom 28. Februar 2006 (dort S. 35, 3. Absatz, bis S. 38, 2. Absatz) Bezug
genommen.
7
Ab Anfang 2001 hatte die Klägerin zunehmend mehr Ausgaben als Einnahmen;
hinsichtlich der Einzelheiten dieser finanziellen Entwicklung wird auf die Anlage K 1
verwiesen.
8
Mit dem als Anlage K 4 zur Akte gereichten Schreiben "Zwischen den Sitzungen" vom
14. Februar 2001 teilte Herr X Frau X, einem Mitglied des Verwaltungsrates, mit, dass
die Klägerin sich in angespannter Finanzlage befand.
9
Am 30. April 2001 schlossen die Parteien einen Rahmenkreditvertrag mit einem
Volumen in Höhe von 60.000.000 DM; hinsichtlich des betreffenden Kreditangebotes
der Beklagten wird auf die Anlage C 17 verwiesen. Bis Februar 2002 stieg die
klägerische Inanspruchnahme von Krediten um 40.000.000 EUR auf ca. 90.000.000
EUR. Bis Ende Juni 2002 erhöhten die Klägerin und die Beklagte den Kredit bis Ende
Juni 2002 um weitere ca. 60.000.000 EUR auf ca. 150.000.000 EUR.
10
Am 05. Juni 2001 fand eine Verwaltungsratssitzung der Klägerin statt; bezüglich TOP
10.00 der Vorlage für diese Sitzung wird auf die Anlage K 21 und bezüglich des Inhaltes
11
der Sitzungsniederschrift auf die Anlage K 21a verwiesen.
Mitte des Jahres 2001 entwarf die Justiziarin der Klägerin für den Verwaltungsrat ein
Memorandum zu Kreditfinanzierungsverboten für Krankenkassen. In einer
Sondersitzung vom 02. August 2001 ließ sich der Verwaltungsrat der Klägerin zum
Thema "Haftung des Verwaltungsrats" informieren; das Memorandum der Justiziarin war
der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt (siehe Anlage K 15). Hinsichtlich TOP
2.1 der Vorlage zu dieser Sitzung wird auf die Anlage K 22 und hinsichtlich des Inhalts
der Sitzungsniederschrift auf Anlage K 22a Bezug genommen.
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Die klägerischen Kontostände bei der Beklagten verschlechterten sich im zweiten
Halbjahr 2001 von einem Guthaben in Höhe von 11.000.000 EUR zum 30. Juni 2001 zu
einem negativen Saldo von ca. 63.000.000 EUR zum 30. November 2001. Die Klägerin
verlor zwischen Mitte und Ende 2001 Liquidität in Höhe von 100.000.000 EUR.
13
Im November 2001 erweiterte die Beklagte den Kreditrahmen für die Klägerin auf
120.000.000 DM, nachdem die Klägerin die Beklagte zuvor darüber informiert hatte,
dass ihr ein entsprechender Betrag für Risikostrukturausgleichszahlungen fehlte.
14
Am 04./05. Dezember 2001 fand eine weitere Sitzung des Verwaltungsrates der
Klägerin statt; wegen der Inhalte der Sitzungsvorlage und der Sitzungsniederschrift wird
auf die Anlagen K 20 und K 20a Bezug genommen.
15
Am 18. Februar 2002 fand eine Sitzung des Verwaltungsrates der Klägerin statt; wegen
des Inhaltes der Sitzungsvorlage – insbesondere bezüglich TOP 4.1 – und des Inhaltes
der Sitzungsniederschrift wird auf die Anlagen K 23 und K 23a verwiesen.
16
Mit dem als Anlage C 16 zur Akte gereichten Schreiben der Klägerin vom 19. Februar
2002 machte diese gegenüber der Beklagten einen erhöhten Finanzierungsbedarf
geltend.
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Im Frühjahr 2002 beauftragte der Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW, der
die Aufsicht über die Klägerin führt, nach Erhalt der Jahresrechnung für das
Haushaltsjahr 2001 der Klägerin das Landesversicherungsamt mit einer Prüfung
derselben. Dieses fertigte den aus der Anlage K 3 ersichtlichen Bericht.
18
Am 17./19. April 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen weiteren Rahmenkredit
in Höhe von nunmehr 113.000.000 EUR; zu diesem Zeitpunkt valutierte der in Anspruch
genommene Kredit der Klägerin bereits zwischen 100.000.000 und 120.000.000 EUR.
19
Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 machte der Landesverband auf mögliche finanzielle
Probleme der Klägerin aufmerksam, ohne Kenntnis von Kreditmitteln der Klägerin zu
haben. Entsprechende Kenntnis erhielten der Landesverband und das
Bundesversicherungsamt erst im Juli 2002.
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Nach Prüfung der Jahresrechnung 2001 teilte der Landesverband mit dem als Anlage K
6 vorgelegten Schreiben mit, der Beitragssatz der Klägerin sei anzuheben. Sämtliche
Beitragssatzfestlegungen setzte die Klägerin stets mit Zustimmung ihres
Landesverbandes fest.
21
Am 14. Juni 2002 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, in der deren
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Höchstgrenze für Firmenkredite von bis dahin 113.500.000 EUR rückwirkend zum 31.
Dezember 2001 erhöht wurde.
Am 30. Juni 2002 valutierte das von der Klägerin in Anspruch genommende Darlehen in
Höhe von 147.780.073,20 EUR. Im Juli 2002 versagte die Beklagte bei zum Zeitpunkt
Ende Juni 2002 bestehender Kredithöhe i.H.v. 150.000.000 EUR die weitere Erhöhung
des Kredites.
23
Am 02. Juli 2002 fand in den Räumen der Beklagten ein Gespräch über die Situation
der Klägerin statt, an dem auf Klägerseite Herr X, ein Vorstandsmitglied der Klägerin,
sowie auf Beklagtenseite der Streithelfer, Herr X und Herr X teilnahmen. Am 18. Juli
2002 teilte der Vorstandsvorsitzende der Klägerin dem Vorstand des Landesverbandes
der Betriebskrankenkassen NRW mit, dass die Klägerin zahlungsunfähig sei, woraufhin
dieser Interventionsmaßnahmen einleitete. Am 19. Juli 2002 äußerte sich der
Landesverband in dem als Anlage C 3 zur Akte gereichten Schreiben gegenüber der
Beklagten bezüglich seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Klägerin.
24
Am 13. August 2002 traten die Klägerin und der Landesverband einer
Liquiditätsvereinbarung mit der Beklagten bei; insoweit wird auf die Anlage C 1
verwiesen.
25
Am 20. September/ 15. Oktober 2002 schlossen die Parteien einen weiteren
Kreditvertrag mit einem Rahmen von 200.000.000 EUR; wegen der Einzelheiten wird
auf die Anlage C 2 verwiesen.
26
Am 05.11.2003 wurde das Ausmaß des Rahmenkredites auf 160.000.000 EUR
reduziert.
27
Ein Gutachten der BDO Warentreuhand ermittelte per 31.12.2003 ein Gesamtdefizit der
Klägerin in Höhe von 357.300.000 EUR sowie einen Betriebsmittelfehlbedarf in Höhe
von 391.000.000 EUR; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage K 18 zur
Akte gereichte Gutachten verwiesen.
28
Die Klägerin, der Bundes- und der Landesverband der Betriebskrankenkassen
schlossen den aus der Anlage S 2 ersichtlichen Sanierungsvertrag.
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Die Beklagte erzielte im Rahmen des Kreditverhältnisses zur Beklagten ab Oktober
2001 die aus der Anlage K 29 näher ersichtlichen Kreditzinsen in Höhe von EUR
19.136.716,73; die Klägerin leistete an die SEB Bank und ihren Landesverband weitere
Zinsen in Höhe von EUR 14.835.032,68.
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Ab dem 01. März 2006 ließ die Beklagte eine Inanspruchnahme der im Klageantrag zu
1. genannten Geschäftskonten nur noch in Höhe von EUR 80.000.000,00 zu.
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Die Klägerin behauptet, ihre Organe hätten sie nicht ordnungsgemäß verwaltet. Ihre
Infrastruktur sei ihrem Mitgliederwachstum nicht angemessen gewesen. Letzteres sei
Herrn X, Herrn X und auch dem Streithelfer bekannt gewesen. Bereits im März 2001
habe Herr X ihr einen Kreditrahmen in Höhe von 60.000.000 EUR zugesagt. Die von der
Beklagten bewilligte Kreditaufnahme habe ihr die Möglichkeit eröffnet, ihr
Missmanagement zu verdecken, anstatt ihre Beitragssätze im gebotenen Umfang zu
erhöhen. Der Beklagten seien die Umstände bekannt gewesen, die ihren
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Entscheidungsträgern Anlass zu einer frühzeitigen – nämlich bereits Anfang 2001 bzw.
zumindest Mitte des Jahres 2001 vorzunehmenden - Beitragssatzanhebung hätten
geben müssen. Die Beklagte habe auch Kenntnis von ihrer verfehlten
Haushaltsplanung und ihres fehlerhaften operativen Geschäfts allein auf Basis der
Liquidität gehabt; insbesondere sei dies dem Streithelfer und Herrn X bekannt gewesen.
Im Juli 2002 habe die Möglichkeit zur Kreditrückführung und Deckung ihrer laufenden
Ausgaben durch Beitragssatzanhebungen nicht mehr bestanden, da letztere dann zur
vollständigen Leistungsunfähigkeit aufgrund kündigungsbedingter Mitgliederverluste
geführt hätten. Ein Zusammenspiel ihres Vorstandes mit der Beklagten habe eine
Intervention durch außenstehende Dritte – wie insbesondere des Landesverbandes –
verhindert. Ein weiteres Konto bei der SEB Bank sei im positiven Bereich gehalten
worden, um unerkannt ein Defizit bei der Beklagten führen zu können. Der Streithelfer
habe die Haushaltspläne der Klägerin geprüft und "abgesegnet". Im Zeitpunkt der
Erstellung seines Prüfberichts habe das Landesversicherungsamt keine Kenntnis vom
Ausmaß ihrer Kreditverbindlichkeiten bei der Beklagten gehabt. Zwischen dem
Streithelfer und Herrn X sei eine Nichtanhebung der Beitragssätze im Zeitpunkt Frühjahr
2001 abgestimmt gewesen. Eine rechtzeitige Beitragssatzanhebung zu Beginn des
Jahres 2001 auf 12,8 % hätte ein Defizit in Höhe von 84.500.000 EUR verhindert. Dem
Streithelfer sei bewusst gewesen, dass die vom Landesverband geforderten
Beitragssatzanhebungen angesichts ihrer wahren finanziellen Situation noch zu gering
gewesen seien. Im Gegensatz zum Streithelfer sei anderen Mitgliedern ihres
Verwaltungsrates die umfängliche Kreditinanspruchnahme bei der Beklagten jedenfalls
nicht bekannt gewesen, was sich aus TOP 5 der Sitzungsniederschrift vom
04./05.12.2001 ergebe. Eine Beitragssatzerhöhung zum Zeitpunkt Anfang 2001 hätte
lediglich zu moderaten Mitgliederverlusten geführt. Der von der Beklagten bewilligte
Kredit sei zu keiner Zeit ein bloßer sog. Kassenverstärkungskredit gewesen. Die
Liquiditätsvereinbarung vom 13. August 2002 sei "auf Druck" der Beklagten erfolgt.
Durch die unterbliebenen Beitragssatzerhöhungen habe die Beklagte für ihre Mitglieder
(Genossen, Kunden) erhebliche Vorteile erzielt, da diese dadurch
Krankenversicherungsbeiträge in Millionenhöhe gespart hätten. Die seinerzeitigen
Entscheidungsträger der Parteien hätten sog. Non-Gespräche geführt, um
Gesprächsinhalte zu Kreditaufnahmevereinbarungen zu "vertuschen". Der Streithelfer
und Herr X seien auf Seiten der Beklagten im Rahmen der Kreditvereinbarungen mit ihr
tätig gewesen. Mit der Erhöhung der Kredithöchstgrenze für Firmenkredite habe die
Beklagte nachträglich intern das Kreditengagement mit ihr legitimiert. Der Streithelfer
sowie die Herren X und X hätten weitergehende Kenntnisse über die Darlehensvergabe
als andere ihrer Verwaltungsratsmitglieder gehabt. Die Kreditbewilligung aus April 2002
habe der Beklagten lediglich noch zur Legitimation der bereits eingetretenen
"Schuldenfalle" gedient. Die Beklagte habe ihr eine bankenunübliche
Sonderbehandlung zuteil werden lassen. Ihr sei aufgrund der Kreditaufnahmen unter
gleichzeitiger Unterlassung notwendiger Beitragssatzerhöhungen per 31. Dezember
2003 ein Gesamtschaden in Höhe von 371,8 Mio. EUR entstanden. Es hätten für die
Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme einer im Haushaltsplan 2001 zu
berücksichtigenden Verringerung der von ihr zu zahlenden Kopfpauschale gegeben.
Die Nachzahlungen im Rahmen des Risikostrukturausgleichs seien für die Beklagte
jeweils berechenbar gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, sämtliche mit der Beklagten
getroffenen Kreditvereinbarungen seien bereits aus dem Grunde unwirksam, dass ihr
wegen Verstoßes gegen ein aus §§ 220 Abs. 1 S. 1, 222 SGB V folgendes
Kreditaufnahmeverbot die Rechtsfähigkeit gefehlt habe; jedenfalls seien sämtliche
Kreditvereinbarungen nichtig gem. § 134 BGB. Die Beklagte sei ihr zudem unter
anderem aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V zum Schadensersatz
verpflichtet.
Nach teilweiser Rücknahme ihres ursprünglichen Antrages vom 31. Dezember 2004
aufgrund zwischenzeitlich – gegen den Willen der Klägerin - erfolgten Überweisungen
von Sozialversicherungsbeiträgen auf das bei der Beklagten geführte Konto durch
Arbeitgeber der bei ihr Versicherten
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beantragt die Klägerin zuletzt,
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1a) festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, das von der
Beklagten gewährte Darlehen in Höhe von EUR 80.000.000,00 zu
der Geschäftskontoverbindung mit den Kundennummern 4777999
und 4888111 zurückzuzahlen;
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b) hilfsweise,
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festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, das von der
Beklagten gewährte Darlehen vom 20. September/15. Oktober 2002
zurückzuzahlen;
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c) weiter hilfsweise für den Fall und in der Höhe, in der die Anträge
zu 1a) und 1b) abgewiesen werden,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in
Höhe von EUR 80.000.000,00 abzüglich des Darlehensbetrages,
der nicht zurückzuzahlen ist, nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2004 zu
zahlen;
39
2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 291.800.000,00
nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basissatz
seit dem 1. Januar 2004 zu zahlen.
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Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Kredite jeweils im Hinblick auf von der Klägerin
vorgesehene und tatsächlich auch entsprechend umgesetzte Beitragserhöhungen
gewährt zu haben; dass letztere zu niedrig gewesen seien, sei erst später von
Aufsichtsgremien der Klägerin angesprochen worden und für sie bei den
Kreditvergaben nicht erkennbar gewesen. Maßgebliche Grundlagen wie diejenigen des
Risikostrukturausgleichs seien – wie die Veröffentlichung des
Bundesversicherungsamtes (siehe Anlage C 14) zeige – erst in 2003 bekannt
geworden. Sie habe auf das von der Klägerin vorgelegte Zahlenmaterial vertrauen
dürfen. Sie habe keinerlei tatsächliche und rechtliche Einflussnahmemöglichkeiten auf
die Klägerin gehabt. Der Streithelfer sei seiner Funktion als Verwaltungsratsvorsitzender
sorgfältig nachgekommen und habe insbesondere hinsichtlich der Beitragspolitik der
Beklagten keine für die Klägerin ungünstigen Maßnahmen in die Wege geleitet
beziehungsweise für sie günstige verhindert. Der Verwaltungsrat der Klägerin habe auf
Basis der jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten zu jederzeit sachgerechte Beschlüsse zur
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Beitragssatzpolitik der Klägerin gefasst. Ihre für die Kreditgewährung maßgeblichen
Personen hätten bis zur Beantragung des Kredites im Juli 2002 die Höhe des
klägerischen Defizits nicht gekannt. Nach dem Gespräch vom 18. Juli 2002 habe sie
ausdrücklich darauf bestanden, weitere Verfügungen nur noch unter Mitwirkung und
Mithaftung des Landesverbandes zuzulassen. In einem Gespräch vom 26.07.2002 habe
der Vorstand des Landesverbandes die Haftung für Verbindlichkeiten der Klägerin
übernommen. Nur deshalb sei sie bereit gewesen, den damals aktuellen
Liquiditätsbedarf der Klägerin bis zu 200.000.000 EUR zu befriedigen. Der Streithelfer
habe Non-Gespräche weder angeregt noch an solchen teilgenommen. Der Streithelfer
habe stets penibel darauf geachtet, seine Funktion als Vorsitzender des
Verwaltungsrates der Klägerin und als Vorstandssprecher der Beklagten so
voneinander zu trennen, dass nicht einmal der Anschein einer Interessenkollision habe
entstehen können. Eine der Hauptursachen für das finanzielle Defizit der Klägerin sei in
den hohen Belastungen der Klägerin durch die Folgen des Risikostrukturausgleichs
(vgl. als Erläuterung Anlage C 14) zu sehen; eine Abweichung der Ist – von den
Sollzahlen sei insoweit für die Klägerin und erst recht nicht für sie vorhersehbar
gewesen. Ein weiterer ganz wesentlicher Faktor für die Entwicklung des klägerischen
Defizits sei deren Verpflichtung zur Zahlung einer Kopfpauschale von 477 EUR pro
Mitglied an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gewesen.
Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien und des Streithelfers nebst der jeweiligen Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
46
Der Hauptantrag zu 1a) ist bereits unzulässig, während die übrigen Anträge
unbegründet sind.
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A) Klageanträge zu 1)
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I) Hauptantrag gemäß 1a)
49
Der unter Ziffer 1a) geltend gemachte Hauptantrag ist unzulässig. Als negative
Feststellungsklage bedarf er gemäß § 256 I ZPO eines Feststellungsinteresses. Dies
erfordert hier, dass sich die Beklagte überhaupt ernstlich des Anspruches, dessen
Nichtbestehen die Klägerin festgestellt haben möchte, berühmt (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
25. Auflage, 2005, § 256 Rn 14 a). Diese Voraussetzung ist aber gerade nicht erfüllt, da
die Beklagte ihre Rückzahlungsansprüche nicht auf bis zum 30. Juni 2002 erfolgte
Darlehensbewilligungen, sondern auf die Kreditvereinbarung vom 20. September/15.
Oktober 2002 stützt. Die Beklagte versteht die Kreditvereinbarung vom 20.
September/15. Oktober 2002 insoweit als neues, selbständiges Darlehen, welches
frühere Darlehensvereinbarungen "auflöste", während die Klägerin der Auffassung ist,
dass die Vereinbarung vom 20. September/15. Oktober 2002 – ebenso wie das
Schreiben der Beklagten vom 17. April 2002 - als bloße Erweiterung des ursprünglichen
Rahmenkreditvertrages vom 30. April 2001 einzuordnen sei. Unabhängig von der Frage,
welcher dieser Rechtsansichten der Vorzug gebührt, ist das erforderliche
Feststellungsinteresse zu verneinen, da die Beklagte sich jedenfalls nicht desjenigen
Rechtsverhältnisses berühmt, dessen Nichtbestehen die Klägerin festzustellen begehrt.
50
II) Hilfsantrag gemäß 1b)
51
Der Hilfsantrag zu 1b) ist unbegründet.
52
Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens
aus § 488 BGB i.V.m. der Vereinbarung vom 20. September/15. Oktober 2002.
53
Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Vereinbarung vom 20. September/15. Oktober
2002 im Verhältnis zum ursprünglichen Rahmenkredit vom 30. April 2001 – wie die
Klägerin meint - als Novation einzuordnen ist. Selbst wenn die neuere Vereinbarung –
wie im Zweifel anzunehmen ist (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 311 Rn
8) – lediglich einen Änderungsvertrag bezüglich des ursprünglichen Kredites beinhaltet,
ergibt sich die Rückzahlungspflicht ihrem konkreten Inhalt nach nunmehr aus der
neueren Vereinbarung vom 20. September/15. Oktober 2002. Dabei bleibt die Identität
des ursprünglichen Kreditverhältnisses gewahrt (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, §
311 Rn 3), insbesondere bleiben der Klägerin etwaige bis dahin entstandene
Einwendungen erhalten.
54
Weder der ursprüngliche Kontokorrentkredit vom 30. April 2001 noch die Vereinbarung
vom 20. September/15. Oktober 2002 sind nichtig. Gleiches gilt hinsichtlich der
Inanspruchnahme von Kontokorrentkredit durch die Klägerin auf der Basis des
Angebotes der Beklagten vom 13. April 2002.
55
1) Die Darlehensaufnahme unter Verstoß gegen §§ 220 Abs. 1 S. 1, 222 SGB V lässt
nicht die Rechtsfähigkeit der Klägerin wegen Überschreitung ihrer öffentlich-rechtlichen
Kompetenzen entfallen.
56
Dass aus einem Verstoß einer Krankenkasse gegen das aus §§ 220 Abs. 1 S. 1 SGB V
i.V.m. § 222 SGB V folgende Kreditaufnahmeverbot (vgl. Hänlein, in: Kruse/Hänlein,
SGB V, Lehr- und Praxiskommentar , 2. Auflage, 2003, § 222 Rn 1; Peters, in: Kasseler
Kommentar Sozialversicherung, Stand: 1. Januar 2006, § 222 Rn 3) keine
Unwirksamkeit der Darlehensaufnahme wegen fehlender Rechtsfähigkeit folgt, ergibt
sich aus § 220 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 220 Abs. 4 S. 3 SGB V (§ 220 Abs. 5 SGB V gilt
auch für Krankenkassen in Westdeutschland: siehe BT-Drucks. 15/525, S. 139).
57
Gemäß § 222 Abs. 5 i.V.m. § 222 Abs. 4 S. 3 SGB V müssen Krankenkassen, die
abweichend von § 220 SGB V Darlehen aufgenommen haben, ihrer Aufsichtsbehörde
unter anderem ein Konzept für die Darlehensrückzahlung vorlegen; wird das
vorgestellte Konzept nicht genehmigt, ist das Darlehen gemäß § 222 Abs. 4 S. 4 SGB V
unverzüglich zurückzuzahlen. Damit gibt der Gesetzgeber eindeutig zu erkennen, dass
eine Rückzahlungspflicht besteht, womit der Annahme einer fehlenden Rechtsfähigkeit
die Grundlage entzogen ist. In § 222 Abs. 4 S. 4 SGB V ist auch nicht eine
spezialgesetzliche Regelung zum öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch
und damit bloße sozialrechtsspezifische Folgenregulierung zu sehen, die eine
zivilrechtliche Unwirksamkeit unberührt lässt. Für eine rein isolierte Wirksamkeit nach
Krankenversicherungsrecht bestehen keine Anhaltspunkte.
58
2) Die Darlehensvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches
Verbot nach § 134 BGB nichtig.
59
Die Regelung in § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V ist kein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB. Der
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Einordnung des § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V als Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB stehen
folgende Gesichtspunkte entgegen:
a) Schon die systematische Auslegung des § 220 SGB V spricht gegen seine
Einordnung als Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB. Bei der zwecks Ermittlung des
Verbotsgesetzcharakters gebotenen Auslegung einer Norm ist ihre Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Regelungsmaterie ein wichtiger Anhaltspunkt, da in manchen
Sachgebieten bloße Ordnungsvorschriften überwiegen (Mayer-Maly/Armbrüster, in:
Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, 2001, § 134 Rn 49).
61
aa) § 220 SGB V ist Teil des 8. Kapitels des SGB V. Dieses Kapitel trägt die Überschrift
"Finanzierung der Krankenkassen"; der Erste Titel dieses Kapitels wird überschrieben
mit "Aufbringung der Mittel" und der Erste Abschnitt mit "Beiträge". Diese
Gesichtspunkte sprechen sehr dafür, dass § 220 SGB V lediglich haushaltsrechtlichen
Charakter hat.
62
Diese Annahme wird noch dadurch verstärkt, dass sich der erste Absatz der Regelung
mit der Bemessung der Beiträge befasst und die weiteren Absätze 2 bis 4 Maßnahmen
regeln, die bei unausgeglichener Haushaltslage durch die Krankenkassen bzw. die
Aufsichtsbehörden zu treffen sind.
63
bb) Das SGB IV enthält allgemeine Vorschriften über haushaltsrechtliche Regelungen
zur Finanzierung von Sozialversicherungsträgern, die durch spezielle Vorschriften des
SGB V gerade für Krankenkassen Änderungen erfahren können. Keine
Sonderregelungen enthält das SGB V aber bezüglich der Regelung in § 69 II SGB IV,
die nach allgemeiner Auffassung als haushaltsrechtliche Norm einzuordnen ist (BAG
DB 1985, 394 f.; Staudinger/Sack, BGB, Neubearbeitung 2003, § 134 Rn 284). Da § 220
SGB V sich mit der Ausführung des Haushaltsplanes befasst, spricht dies dafür, ihn
ebenso wie § 69 II SGB IV als haushaltsrechtliches Innenrecht zu verstehen. Derartige
haushaltsrechtliche Normen verpflichten allein die mit der Haushalts- und
Wirtschaftsführung befassten juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Verstöße
gegen sie stehen der zivilrechtlichen Wirksamkeit von Verträgen nicht entgegen (BAG
DB 1985, 394 f.).
64
cc) Nicht gefolgt werden kann der Klägerin in der Auffassung, bei § 220 SGB V handele
es sich um eine "das Kreditwesen ordnende Vorschrift". Dagegen spricht nämlich, dass
die Regelung dann systematisch in das KWG gehörte, welches das Kreditwesen
abschließend regelt (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., 2004, Rn 19.1).
Insofern ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass für eine Einordnung des §
220 SGB V als Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB.
65
dd) Vor allem spricht die Regelung des § 222 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB V, woraus sich
ergibt, dass Krankenkassen, die trotz Kreditaufnahmeverbots Darlehen aufnahmen,
diese zurückzahlen müssen, gegen die Annahme, § 220 SGB V sei ein Verbotsgesetz.
Auf die Ausführungen zu § 222 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB V unter A) II) 1) wird insoweit
verwiesen.
66
Der Anwendungsbereich der Regelung in § 222 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB V ist auch
nicht auf sog. Kassenverstärkungskredite – also kurzfristige Kredite zur
Aufgabenbewältigung im Falle saisonbedingter Schwankungen der Einnahmen und
Ausgaben – einzuschränken. Die Regelung in § 222 Abs. 4 SGB V sieht für den Fall der
67
Genehmigung des Entschuldungskonzepts einer Krankenkasse eine
Darlehensrückzahlung in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor. Insofern erfasst
die Norm offensichtlich auch Kredite von ganz erheblichem Ausmaß; dies ist mit der
Annahme, § 222 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 erfasse nur sog. Kassenverstärkungskredite, nicht
in Einklang zu bringen, da Kassenverstärkungskredite per definitionem nicht von einem
solchen Ausmaß sein können.
Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch kein Bedarf, trotz der Regelung in §
222 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB V in § 220 Abs. 1 SGB V dann ein Verbotsgesetz i.S.v. §
134 BGB zu erblicken, wenn dem jeweiligen Darlehensgeber seinerseits Vorsatz
bezüglich des Verstoßes gegen das Kreditaufnahmeverbot zur Last fällt (vgl. zur Frage
der Auswirkung eines bewussten bzw. schuldhaften Verstoß gegen Gesetze für deren
Einordnung als Verbotsgesetz Staudinger/Sack, BGB, Neubearbeitung 2003, § 134 Rn
84 f.). Die eindeutige Regelung in § 222 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 SGB V zur
Rückzahlungspflicht lässt für eine derartige Differenzierung nach objektiven und
subjektiven Verstößen keinen Raum.
68
b) Auch Sinn und Zweck des § 220 SGB V sprechen im Ergebnis nicht für dessen
Einordnung als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
69
Dies gilt selbst dann, wenn man der Klägerin darin folgt, dass die ratio legis der
Vorschrift darin zu sehen ist, dass die Existenz eines wirtschaftlich gesunden
Krankenkassensystems dadurch geschaffen/erhalten werden soll, dass die
Krankenkassen ihre erforderlichen Mittel grundsätzlich durch Beiträge erwerben. Der
daran anknüpfenden Argumentation der Klägerin, wonach die Annahme der
Wirksamkeit entgegen § 220 Abs. 1 S. 1, 222 SGB V aufgenommener Darlehen diesem
Gesetzeszweck eindeutig entgegenliefe, wird nämlich wiederum durch § 222 Abs. 5
i.V.m. Abs. 4 BGB die Grundlage entzogen: Dort geht der Gesetzgeber eindeutig von
einer Rückzahlungspflicht aus. Danach soll die wirtschaftliche Gesundung einer
Krankenkasse, die unter Verstoß gegen das Kreditaunahmeverbot ein Darlehen
aufgenommen hat, unter Einschaltung der zuständigen Aufsichtsbehörde zwecks
Überwachung des Verschuldungsabbaus sichergestellt werden; nach dem Willen des
Gesetzgebers steht die Wirksamkeit der Darlehensaufnahme indes nicht in Frage.
70
III) Hilfsantrag gemäß 1c)
71
Auch der weitere Hilfsantrag zu 1c) ist unbegründet.
72
Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 80.000.000 EUR zu.
73
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 220 Abs. 1 SGB V.
74
Die Vorschrift des § 220 Abs. 1 SGB V stellt kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB
dar.
75
Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind Rechtsnormen, die dem Schutz von
Individualinteressen zu dienen bestimmt sind; dabei muss der Individualschutz nicht
ausschließlicher Zweck des Gesetzes sein, sondern es genügt, dass zumindest auch
Individualinteressen geschützt werden sollen (vgl. Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Auflage,
76
2005, § 823 Rn 195).
Bei der Ermittlung der Schutzgesetzqualität kommt es vor allem auf Inhalt und Zweck
des Gesetzes nach gesetzgeberischer Intention bei Erlass des Gesetzes an – die
Schaffung eines indirekten Schadensersatzanspruches muss erkennbar vom
Gesetzgeber erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftpflichtrechtlichen
Gesamtsystems tragbar erscheinen (Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, § 823 Rn 57
m.w.N.)
77
Nicht den Schutz eines anderen bezwecken Normen, die die Ordnung des
Staatsganzen, seiner Verfassung oder seiner Verwaltung zum Gegenstand haben,
soweit sie nicht die Gesamtheit der Staatsbürger als Summe der einzelnen schützen.
Die Regelung des § 220 SGB V ist – wie oben erläutert - als haushaltsrechtliches
Innenrecht zu qualifizieren, was seiner Einordnung als Schutzgesetz entgegen steht.
78
Dass der Gesetzgeber auch nur mittelbar eine schadensersatzrechtliche
Anspruchsgrundlage schaffen wollte, ist nicht zuletzt im Hinblick auf § 222 V i.V.m. Abs.
4 SGB V zu bezweifeln, da dort – wie oben ausgeführt – von der zivilrechtlichen
Wirksamkeit eines unter Verstoß gegen das Kreditaufnahmeverbot in Anspruch
genommenen Darlehens ausgegangen wird.
79
Die Schutzgesetzqualität des § 220 SGB V ergibt sich entgegen der Ansicht der
Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die gesetzgeberische Absicht, an die
Verletzung des geschützten Interesses eine Schadensersatzverpflichtung zu knüpfen,
sich aus Sinnhaftigkeit und Tragbarkeit eines individuellen Unterlassungsanspruches
gegen eine drohende Normverletzung ergeben kann (vgl. dazu Jauernig, BGB, 10.
Auflage, § 823 Rn 44). Zutreffend verweist der Streithelfer nämlich darauf, dass sich ein
solcher Unterlassungsanspruch auf das als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB in
Betracht kommende Gesetz selbst stützen lassen können muss. Diese Voraussetzung
ist hinsichtlich § 220 Abs. 1 S. 1 SGB V nicht erfüllt. Die von der Klägerin
vorgenommene Herleitung eines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf §§ 38, 33
SGB IV geht insofern im Ansatz fehl.
80
b) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht
aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. 266 Abs. 1 Var. 2, 27 StGB.
81
Ob – wie die Klägerin meint - eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat in Form einer
Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Var. 2 StBG seitens des Herrn X als
Vorstandsvorsitzendem der Klägerin oder seitens des Streithelfers oder des Herrn X als
Verwaltungsratsmitgliedern gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung.
82
Es fehlt jedenfalls am für eine Beihilfe nach § 27 StGB erforderlichen sog. doppelten
Gehilfenvorsatz.
83
Ein Vorsatz der für die Darlehensbewilligung zuständigen Organe der Beklagten
bezüglich eines Hilfeleistens i.S.v. § 27 StGB scheidet bereits aus grundsätzlichen
Erwägungen aus. Dieser setzt nämlich voraus, dass sie Handlungen der etwaigen
Haupttäter fördern und letztlich zur Tatbestandsverwirklichung beitragen wollten (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, 2003, § 27 Rn 8 m.w.N.) Dies war hier nicht erfüllt,
da die Organe der Beklagten durch die Darlehensgewährung in erster Linie ein
"Eigengeschäft" der Beklagten selbst betrieben.
84
Jedenfalls aber lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, dass die
Mitarbeiter der Beklagten auch mit zumindest bedingtem Vorsatz bezüglich der
Verwirklichung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat in Form der Untreue nach §
266 Abs. 1 Var. 2 StGB handelten. Zuzustimmen ist der Klägerin darin, dass der
Beklagten jegliches Wissen, das der Streithelfer im Rahmen seiner Tätigkeit für die
Beklagte erlangte, gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 und S. 3 GenG zuzurechnen ist. Da die
Herren X und X über kein umfangreicheres Wissen als der Streithelfer verfügten, kann
offen bleiben, inwieweit deren Wissen der Beklagten zugerechnet werden kann.
85
Selbst wenn man demnach unterstellt, dass auch die für die Darlehenvereinbarungen
mit der Klägerin zuständigen Mitarbeiter der Beklagten im Zeitpunkt der einzelnen
Vereinbarungen über den gleichen Kenntnisstand wie der Streithelfer verfügten, lässt
sich gleichwohl nicht annehmen, dass diese bei den als Beihilfehandlungen in Betracht
zu ziehenden Darlehensvergaben beziehungsweise Erhöhungen des Kreditvolumens
zumindest mit Eventualvorsatz bezüglich einer Untreue der auf Seiten der Klägerin
tätigen Personen handelten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bedingter Vorsatz
auch dann gegeben, wenn ein Täter den für möglich gehaltenen Erfolg zwar nicht
wünscht, "ihn aber im Rechtssinne billigt"; dies soll anzunehmen sein, wenn er sich
letztlich mit dem Eintritt des Unrechtserfolgs abgefunden hat (vgl. Cramer/Sternberg-
Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, 2001, § 15 Rn 81 a m.w.N.). Zu
beachten ist dabei auch, dass nach der Rechtsprechung in Anbetracht des weit
gefassten objektiven Tatbestands des § 266 StGB bei diesem Straftatbestand an die
Annahme bedingten Vorsatzes besonders strenge Anforderungen zu stellen sind; dies
gilt umso mehr, wenn dem Täter kein eigennütziges Handeln zur Last fällt (BGH NJW
1990, 3219 [3220]). Kein anderer Maßstab kann aber für den Vorsatz für eine Beihilfe zu
einer Untreue gelten.
86
Eine Gesamtschau der von der Klägerin für ein vorsätzliches Handeln der Mitarbeiter
der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte (Kenntnis unzureichender Rücklagen auf
Seiten der Klägerin ab dem Jahre 2001; Kenntnis einer mangelnden
Haushaltsüberwachung und Kalkulation des operativen Geschäfts allein auf
Liquiditätsbasis; Kenntnis der Entwicklung der bei der Beklagten bestehenden
Darlehenskonten; Kenntnis der Inhaltes des Schreibens "Zwischen den Sitzungen" des
Vorstands der Klägerin vom 14.02.2001 (Anlage K 4) sowie der e-mail vom 09.05.2001
(Anlage K 16); Kenntnis des Inhaltes der Vorlagen und der Niederschriften für die
Sitzungen des Verwaltungsrates der Klägerin vom 6./7.12.2000 (Anlagen K 19 und K
19a), vom 5.6.2001 (Anlagen K 21 und K 21a), vom 02.08.2001 (Anlagen K 22 und K
22a), vom 04./05.12.2001 (Anlagen K 20 und K 20 a) sowie vom 18.02.2002 (Anlagen K
23 und K 23 a)) ergibt, dass letzteren allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf zur Last fällt –
so formuliert die Klägerin auch selbst, dass "das Handeln der Beklagten an Vorsatz
grenzt."
87
Dabei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass die Frage des "ob" und "wie" einer
Beitragssatzerhöhung prognostischen Charakter hat. Zutreffend weisen die Beklagte
und der Streithelfer darauf hin, dass die als Beihilfehandlungen der Beklagten in
Betracht kommenden Entscheidungen nicht auf Basis der ex post vorgenommenen
Prüfung des Landesverbandes beurteilt werden dürfen, soweit die
Entscheidungsgrundlagen seinerzeit noch anders waren. Selbst wenn man dem Vortrag
der Klägerin folgt, dass trotz der Problempunkte "Risikostrukturausgleich" und
"Kopfpauschalen" die klägerischen Ausgaben korrekt zu prognostizieren gewesen
88
seien, und der erforderliche Beitragssatz nahezu exakt bestimmbar gewesen sei, ist vor
allem unter Zugrundelegung der Gefahr von Mitgliederverlusten im Falle
weitergehender Beitragssatzerhöhungen allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf
begründbar.
B) Klageantrag zu Ziffer 2)
89
I) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.04.2006 auf S. 17 ff., unter Ziffer 9. (Bl. 494
ff. GA) eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nunmehr auch darauf gründet,
dass der Streithelfer eine Sitzverlegung der Klägerin verhinderte, handelt es sich um
den Fall einer zulässigen nachträglichen Klagehäufung. Der zugrunde liegende
klägerische Vortrag enthält einen zusätzlichen Lebenssachverhalt, der neben den
bislang vorgetragenen tritt. Auf eine derartige nachträgliche Klagehäufung ist § 263 ZPO
entsprechend anzuwenden (Zöller/Greger, in: ZPO, 25. Auflage, 2006,
90
§ 263 Rn 2 m.w.N.). Insoweit ergibt sich die Zulässigkeit dieser nachträglichen
Klagehäufung aufgrund Sachdienlichkeit; diese folgt aus dem Gesichtspunkt der
Prozessökonomie, da durch eine Entscheidung auch über diesen Vortrag im
vorliegenden Verfahren ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25.
Auflage, 2006, § 263 Rn 13).
91
II) Auch der Klageantrag zu Ziffer 2) ist unbegründet.
92
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz
in Höhe von 291.800.000 EUR.
93
1) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen
unter A) III) 2) verwiesen; die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
94
2) Zudem steht der Klägerin auch unter Zugrundelegung ihres Vortrages zu einer
Verhinderung ihrer Sitzverlegung durch den Streithelfer kein Schadensersatzanspruch
aus §§ 826, 31 BGB oder §§ 823 Abs. 2, 31 BGB
95
i.V.m. § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB zu.
96
Der Vortrag der Klägerin, ihr sei aufgrund der Erklärung des Streithelfers, er werde sich
im Verwaltungsrat gegen die Sitzverlegung stellen, ein Schaden entstanden, ist nicht
nachvollziehbar. Ihr Verwaltungsrat hatte insgesamt 14 Mitglieder, darunter 12, die nicht
aus dem Bereich der Beklagten stammten. Ihr Vorstand hätte sich an die übrigen
Mitglieder wenden und eine Einberufung zu diesem Zweck auf Verlangen eines Drittels
der Mitglieder erzwingen können, § 63 II 2 SGB IV. Wenn sie gleichwohl allein aufgrund
der negativen Haltung des Streithelfers vom Plan der Sitzverlegung abgesehen hat,
kann sie dies nun nicht der Beklagten anlasten.
97
Ungeachtet dessen ist der Beklagten das zugrunde liegende Handeln des Streithelfers
jedenfalls nicht gem. § 31 BGB zurechenbar. Die Zurechnungsnorm des § 31 BGB, die
auch auf andere juristische Personen als den rechtsfähigen Verein anzuwenden ist
(Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, 2006, § 31 Rn 3), setzt voraus, dass der Vorstand
einen Schaden in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen hat.
Dadurch soll ausgedrückt werden, dass ein Tätigwerden gerade in amtlicher
Eigenschaft erforderlich ist (MünchenerKommentar/Reuter, BGB, 4. Auflage, 2001, § 31
98
Rn 32). Die betreffende Handlung muss (noch) in den Kreis derjenigen Maßnahmen
fallen, die die Ausführung der dem Vorstand zustehenden Verrichtungen darstellen –
insoweit muss ein enger objektiver Zusammenhang bestehen (BGH NJW 1986, 2941
[2942]). Ein derartiger enger objektiver Zusammenhang zwischen der Verhinderung der
Sitzverlegung der Klägerin und der Eigenschaft des Streithelfers als Vorstandsmitglied
der Beklagten ist zu verneinen. Die betreffenden Verhinderungsmaßnahmen führte der
Streithelfer als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Klägerin und nicht als
Vorstandsmitglied der Beklagten aus. Die betreffenden Handlungen erfolgten allenfalls
bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beklagten; insofern ist auch
nicht von einem gleichzeitigen Handeln sowohl für die Klägerin als auch für die
Beklagte auszugehen. Ist der Handelnde Organ mehrerer juristischer Personen,
entscheidet über die Zuordnung nicht sein innerer Wille, sondern die Sicht eines
objektiven Beobachters (siehe Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, 2006, § 31 Rn 10
m.w.N. zur Rechtsprechung); verfehlt stellt die Klägerin dagegen auf den
Empfängerhorizont der Herren X und X ab. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das
Verhindern der Sitzverlegung der Klägerin als Handeln des Streithelfers in seiner
Eigenschaft als Vorsitzender des klägerischen Verwaltungsrates zu erfassen; zum
Wirkungskreis des Streithelfers als Vorstandsmitglied der Beklagten besteht kein Bezug,
da sich das betreffende Handeln des Streithelfers – auch wenn dieses im Interesse der
Beklagten gelegen haben mag - von dem ihm insoweit zugewiesenen Wirkungskreis
völlig entfernt. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt der enge objektive
Zusammenhang auch nicht daraus, dass die Beklagte die Tätigkeit des Streithelfers im
Verwaltungsrat der Klägerin genehmigte; die Genehmigung vermag den im Einzelfall
festzustellenden engen objektiven Zusammenhang nicht a priori für alle Handlungen als
Verwaltungsratsmitglied der Klägerin herzustellen.
C) Es bestand kein Anlass, auf Anregung der Klägerin die Verhandlung aufgrund eines
ihrer Kenntnis nach bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen den Streithelfer
geführten Ermittlungsverfahrens wegen Untreue nach § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
Wie oben ausgeführt, ist es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
nämlich unerheblich, ob dem Streithelfer im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe
an die Beklagte eine Untreue gem. § 266 StGB zur Last fällt. Aus rechtlichen Gründen
führte eine solche jedenfalls nicht zu einer Haftung der Beklagten selbst.
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