Urteil des LG Düsseldorf vom 13.01.1999

LG Düsseldorf (agb, zpo, anzeige, kunde, leser, einzelausgabe, vertrag, widerklage, pauschal, teil)

Landgericht Düsseldorf, 23 S 234/98
Datum:
13.01.1999
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 S 234/98
Tenor:
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1998
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die
Richterin am Landgericht X und den Richter
X
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.
März 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Wiederklage der Beklagten wird
festgestellt, daß der Klägerin gegen die
Beklagte kein Anspruch auf Bezahlung von
Inseratkosten für weitere 10 Anzeigen in der
Broschüre "X" zusteht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin
zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs.
1 ZPO abgesehen.
1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
2
I.
3
Der Rechtsstreit ist nicht unter Aufhebung des Urteils an
4
das Amtsgericht zurückzuverweisen. Zwar leidet das Urteil
5
an einem schweren Verfahrensfehler (§§ 539, 540 ZPO), da
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es keinen Tatbestand enthält.
7
Das Amtsgericht hat eine Entscheidung im Verfahren nach §
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495a ZPO getroffen obgleich dessen
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Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen
10
Verhandlung nicht vorlagen. Das Gericht kann das
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Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a Abs. 1 ZPO
12
bestimmen, wenn der Streitwert 1.200,-- DM nicht
13
übersteigt. Dieser Schwellenwert ist überschritten. Das
14
Amtsgericht hat den Streitwert selbst auf 3.422,40 DM
15
festgesetzt.
16
Vor diesen Hintergrund leidet das angegriffene Urteil
17
auch unter dem Fehler, daß es entgegen § 313 Abs. 1 Ziff.
18
5 ZPO über keinen Tatbestand verfügt. Dieser war auch -
19
wie ausgeführt - nicht nach § 495a Abs. 2 ZPO
20
entbehrlich. Gleichfalls konnte die Abfassung auch nicht
21
nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleiben, weil gegen
22
das Urteil insbesondere unter Berücksichtigung des § 511a
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ZPO zulässig die Berufung eingelegt werden kann.
24
Nach der Rechtssprechung des BGH stellt das Fehlen eines
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Tatbestandes einen jederzeit von Amts wegen zu
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beachtenden Mangel des angefochtenen Urteils dar. Denn
27
das Rechtsmittelgericht vermag in diesem Fall nicht zu
28
erkennen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen
29
das Berufungsgericht zu seinem rechtlichen Ergebnis
30
gekommen ist; auch mangelt es an einer bindenden
31
tatsächlichen Grundlage für eine rechtliche Überprüfung
32
(BGH, NJW 1979, 927, 927; 1981, 1848, 1848, 1987, 1200,
33
1200; ebenfalls Münchener Kommentar zur
34
Zivilprozeßordnung, § 313, RN 18 ; Baumbach/Lauterbach,
35
ZPO, 55. Auflage, § 313, RN 30).
36
Allerdings ist es vorliegend trotz des schweren
37
Verfahrensfehlers sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO,
38
daß das Berufungsgericht in der Sache entscheidet. Der
39
BGH (NJW 1981, 1848, 1848) hat dann von einer
40
Zurückverweisung abgesehen, wenn nur um eine Rechtsfrage
41
gestritten wird und das angegriffene Urteil hinreichende
42
tatsächliche Angaben enthält, um jedenfalls diese
43
Rechtsfrage zu beurteilen. Diese Voraussetzungen sind im
44
Entscheidungsfall erfüllt. Bereits aus den
45
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils läßt sich
46
entnehmen, daß die Parteien lediglich um die Auslegung
47
der Vertragsurkunde vom 28. Januar 1997 streiten. Die
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Höhe des verfolgten Anspruchs ist unstreitig. Gleichfalls
49
richtet sich die Begründetheit des mit der Widerklage
50
verfolgten Feststellungsantrages allein nach der
51
Beantwortung der Rechtsfrage, wie das Schreiben vom 28.
52
Januar 1997 auszulegen ist.
53
II.
54
Die Klage ist unbegründet.
55
Ein Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die
56
Veröffentlichung einer Anzeige der Beklagten in der
57
Einzelausgabe Juni 1997 der Schriftreihe "X" sowie auf Begleichung der insoweit
58
entstandenen Mahnkosten steht der Klägerin nicht zu.
59
Allerdings scheitert die Forderung nicht bereits an der
60
mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin beziehungsweise
61
an der fehlenden Offenlegung des Vertragspartners im
62
"Anzeigenaboauftrag" vom 28. Januar 1997. Durch die
63
unmittelbar unter dem Vertragstext befindliche
64
Formulierung "Mit freundlichen Grüßen - Verlagsagentur
65
X" bringt die Klägerin mit
66
hinreichender Klarheit zum Ausdruck, daß sie für das
67
Vertragsangebot verantwortlich zeichnet und der für die
68
Erfüllung der vertraglichen Pflichten zuständige
69
Ansprechpartner ist. Der Kunde wird auch über die
70
Rechtsform der Klägerin nicht im Unklaren gelassen, denn
71
der untere Teil des Formulars enthält Angaben zur GmbH-
72
Eigenschaft der Klägerin und nennt deren Adresse sowie
73
den Geschäftsführer. Auch die pauschal in Bezug
74
genommenen AGB der Klägerin weisen mehrfach auf die
75
Rechte und Pflichten "der Verlagsagentur" und damit auf
76
deren Vertragspartnereigenschaft hin.
77
Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet, weil der
78
"Anzeigenaboauftrag" vom 28. Januar 1997 einen
79
Zahlungsanspruch der Klägerin lediglich für eine
80
Anzeigenschaltung in der ersten Einzelausgabe des
81
"X" für den Monat April 1997
82
begründete. Das insoweit fällig gewordene Entgelt ist
83
unstreitig beglichen. Weitergehende vertragliche
84
Forderungen der Klägerin bestehen nicht, da eine
85
Erweiterung des Anzeigenauftrags auf Folgeausgaben der
86
Schriftreihe nicht in einer den Vorschriften des AGBG
87
entsprechenden Weise in den Vertrag einbezogen wurde.
88
1.
89
Das hier zur Rede stehende Vertragswerk unterliegt
90
insgesamt einer Anwednung des AGBG, denn nach dem äußeren
91
Erscheinungsbild der Vereinbarung und den unstreitigen
92
Umständen der Vertragsanbahnung handelt es sich nicht nur
93
bei den gesondert abgedruckten "Allgemeinen
94
Geschäftsbedingungen" (im folgenden: AGB), sondern auch
95
bei dem zur Unterschrift auch den Kunden vorgesehenen
96
Vertragstext selbst um für eine Vielzahl von Verträgen
97
vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin als
98
Verwenderin den potentiellen Kunden bei Abschluß der
99
Vereinbarung stellt (§ 1 AGBG).
100
2.
101
Hinweise auf einen etwaigen Abonnementcharakter der in
102
Auftrag zu gebenden Anzeigenschaltung enthält das
103
vorliegende Vertragswerk in der Überschrift
104
("ANZEIGENABOAUFTRAG"), ferner in dem Satz "Ihre Anzeige
105
erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst
106
zwölf Einzelausgaben" sowie in den Ziffern 2 und 3 der
107
gesondert abgedruckten AGB, die regeln, daß der
108
"Anzeigenaboauftrag" zunächst "für die Dauer von zwei
109
Jahren, gleich zwölf Einzelausgaben" erteilt werde und
110
der Anzeigenkunde den abweichenden Wunsch einer kürzeren
111
Laufzeit seines Anzeigenauftrags oder einer nur
112
einmaligen Anzeigenschaltung auf dem Auftragsformular
113
schriftlich vermerken müsse.
114
Diese Regelungen sind wegen eines Verstoßes gegen das für
115
AGB geltende Transparenzgebot und als überraschende
116
Klauseln im Sinne von § 3 AGBG nicht wirksam Bestandteil
117
des Anzeigenvertrages geworden.
118
2.1.
119
Auch im kaufmännischen Verkehr setzt die wirksame
120
Einbeziehung von AGB in den Vertrag voraus, daß der
121
Verwender dem anderen Teil ermöglichen muß, vom Inhalt
122
der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (OLG Hamm
123
NJW-RR 88, 944; Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, § 2
124
AGBG Rn. 26). Deshalb gehört es zu den Obliegenheiten des
125
AGB-Verwenders, die Rechte und Pflichten des
126
Vertragspartners durch eine entsprechend transparente
127
Ausgestaltung und geeignete Formulierung der
128
Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und
129
möglichst klar darzustellen (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG,
130
8. Auflage, Einl. Rn. 37), mögen auch an die
131
Verständlichkeit der AGB im kaufmännischen Verkehr
132
weniger weitgehende Anforderungen als gegenüber
133
Nichtkaufleuten als Kunden zu stellen sein (Ulmer/
134
Brandner/Hensen, aaO, § 2 Rn. 79).
135
Diesem Transparenzgebot werden die den
136
Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags betreffenden
137
Regelungen im Vertragsformular und in den beigefügten AGB
138
nicht gerecht.
139
Die Klägerin teilt im ersten Teil des Vertragstextes
140
lediglich mit, daß man auf den "Anzeigenauftrag" "in der
141
Erstauflage" "Anzeigenflächen" bestimmten Umfangs
142
vorgemerkt habe; hierfür wird mit der Formulierung
143
"Preis/Ausgabe" ein bestimmter Betrag ausgeworfen, wobei
144
der nachfolgende Text den Hinweis enthält, daß es sich
145
hier um einen nur für die Anzeigenveröffentlichung in
146
einer "Einzelausgabe" geltenden "Sonderpreis" handele.
147
Aus dieser Formulierung kann der potentielle Kunde
148
zunächst nur den Schluß ziehen, daß er den Auftrag
149
lediglich für eine einmalige Anzeigenschaltung erteilt
150
habe und daß es sich bei der Verwendung des Wortes
151
"Anzeigenfläche" in der Mehrzahl sowie bei der
152
Formulierung "Preis/Ausgabe" um eine bloße Ausprägung des formularmäßigen
Charakters der Vertragsgestaltung
153
handele.
154
Erst die im weiteren Textverlauf enthaltene Information,
155
daß die Anzeige, "wenn nichts anderes angegeben, in
156
zunächst zwölf" der insgesamt achtzehn "Einzelausgaben"
157
der Schriftenreihe erscheine, ist grundsätzlich überhaupt
158
geeignet, auf einen etwaigen Abonnementcharakter des
159
Anzeigenauftrags hinzuweisen. Ein dahingehendes
160
Verständnis des Textes setzt allerdings voraus, daß der
161
Kunde die im Vertragsformular unerläutert nebeneinander
162
verwandten Begriffe "Erstauflage", "Schriftenreihe" und
163
"Einzelausgabe" von sich aus in die richtige Beziehung
164
zueinander setzt und aufgrund einer eigenen gedanklichen
165
Leistung erkennt, daß nach der Terminologie der Klägerin
166
der Begriff "Erstauflage" offenbar die gesamte, aus
167
achtzehn "Einzelausgaben" bestehende Schriftenreihe
168
umfassen soll und daß der für die Erstauflage geltende
169
"Sonderpreis" pro Einzelauflage mithin zwölf Mal anfallen
170
wird, weil ein Erscheinen der Anzeige "in zunächst zwölf
171
Einzelausgaben" vorgesehen ist.
172
Der Weg hin zu dieser Erkenntnis wird dem Leser des
173
Auftragsformulars durch die gezielt unübersichtliche,
174
unklare und lückenhafte Gestaltung des Vertragswerks
175
erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Der in der
176
Überschrift enthaltene Hinweis auf einen etwaigen
177
Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags ist nur als
178
nicht besonders hervorgehobenes Kürzel wiedergegeben und
179
wird daher leicht übersehen, zumal ein unbefangener Leser
180
der nicht fettgedruckten Überschrift in aller Regel
181
ohnehin wenig Aufmerksamkeit schenkt und sich schnell dem
182
unmittelbaren Auftragstext zuwendet. Der darin
183
enthaltene, für den Abonnementcharakter des Auftrags
184
bedeutsame Hinweis auf die vorgesehene Anzeigenschaltung
185
in zwölf Einzelausgaben befindet sich nicht - wie zu
186
erwarten wäre - unmittelbar am Anfrang des Auftragstextes
187
bei der konkreten Beschreibung der gegenseitigen
188
Hauptleistungspflichten, sondern ist umrahmt von für den
189
Umfang der Kundenverpflichtung unerheblichen, allgemein
190
gehaltenen Informationen über das Erscheinen der
191
Schriftenreihe in verschiedenen Regionalgebieten und über
192
die kostenfreie Weitergabe persönlicher Exemplare an
193
"Mehrfachinserenten". Auch der Hinweis selbst ist in
194
seiner Kürze und der auf den ersten Blick unverfänglichen
195
Eingangsformulierung ("Ihre Anzeige erscheint...") nicht
196
geeignet, dem Kunden seine zentrale Bedeutung für den
197
konkreten Vertrag klar vor Augen zu führen. Selbst ein
198
aufmerksamer Leser, der aufgrund des Hinweises auf das
199
zwölfmalige Erscheinen seiner Anzeige einen etwaigen
200
Abonnementcharakter des Anzeigenauftrags erahnt, würde
201
erwarten, daß für die elf Folgeauflagen nach dem
202
Ersterscheinen ein gesonderter Preis unmittelbar im
203
Auftragsformular ausgeworden wird, denn der Vertragstext
204
teilt an keiner Stelle hinreichend konkret mit, daß der
205
"Sonderpreis" für alle achtzehn Ausgaben der
206
Schriftenreihe gelten soll. Überdies ist die Formulierung
207
"wenn nichts anderes angegeben" für den unbefangenen
208
Betrachter auf den ersten Blick völlig unverständlich:
209
Sie läßt nicht eindeutig erkennen, daß der Kunde seinen
210
etwaigen Willen einer nur einmaligen Anzeigenschaltung
211
gesondert zum Ausdruck bringen muß, denn das
212
Auftragsformular gibt keinerlei Raum für individuelle
213
Erklärungen des Anzeigenkunden, sondern enthält im
214
unteren Bereich lediglich ein freies Feld für die
215
gewünschte Druckvorlage. Die wahre Bedeutung des Zusatzes
216
"wenn nichts anderes angegeben" erschließt sich dem Leser
217
erst dann, wenn er die pauschal in Bezug genommenen und
218
gesondert abgedruckten "AGB" der Klägerin in Augenschein
219
nimmt und hierbei auf deren Ziffern 2 und 3 stößt.
220
Angesichts dieser Umstände sind die den
221
Abonnementcharakter des Anzeigenvertrages betreffenden
222
Regelungen im Vertragswerk derart undurchschaubar,
223
undurchsichtig und unbestimmt, daß sie die mit ihnen
224
beabsichtigte Bedeutung eher verschleiern als
225
herausstellen und durch den unbefangenen Betrachter
226
entweder übersehen oder in ihrer Tragweite verkannt
227
werden. Dies stellt auch unter Berücksichtigung der im
228
kaufmännischen Verkehr weniger stringenten Anforderungen
229
an die Verständlichkeit von AGB eine Verletzung des
230
Transparenzgebots dar, wenn man bedenkt, daß es sich bei
231
den hier vorgesehenen Alternativen einer möglichen
232
Vertragsgestaltung um nicht komplexe Sachverhalte
233
handelt, die die Klägerin in einer einfachen, klaren und
234
für jedermann verständlichen Art und Weise hätte zum
235
Ausdruck bringen können.
236
2.2.
237
Bei den für die Abonnementregelung bedeutsamen
238
Bestandteilen des Vertragswerks handelt es sich ferner um
239
überraschende Klauseln im Sinne des § 3 AGBG.
240
Nach dieser Vorschrift werden solche Bestimmungen in AGB
241
nicht Bestandteil des Vertrages, die nach den Umständen,
242
insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der
243
Vertragsurkunde, so ungewöhnlich sind, daß der
244
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen
245
braucht. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger
246
Rechtsprechung dann gegeben, wenn den Klauseln ein
247
Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt,
248
indem sie Regelungen enthalten, die von den Erwartungen
249
des Vertragspartners deutlich abweichen und mit denen
250
dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu
251
rechnen braucht (BGH NJW 89, 2255f. m.w.N.; Palandt-
252
Heinrichs, aaO, § 3 Rn. 2f.). Dies ist hier der Fall.
253
Es kann dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien
254
streitig ist - bei der telefonischen Auftragsaquisition
255
vor erfolgter Zusendung des Vertragsformulars
256
ausdrücklich nur von einer einmaligen Anzeigenschaltung
257
die Rede war oder nicht. Jedenfalls mußte die Klägerin
258
anläßlich der unstreitig erstmaligen Vorstellung der
259
Schriftenreihe davon ausgehen und durch eine entsprechend
260
klare Ausgestaltung ihrer Formulare berücksichtigen, daß
261
die Beklagte als potentielle Kundin nicht ohne weiteres
262
eine mehrmalige Anzeigenschaltung im Sinne eines
263
Abonnements wünschen werde. Zu dieser als maßgebend
264
vorauszusetzenden Erwartungshaltung des in Aussicht
265
genommenen Vertragspartners steht der Inhalt des
266
Vertragswerks in krasser Diskrepanz. Wie sich aus den
267
Ausführungen zu 2.1. ergibt, weist schon die Überschrift
268
des Auftragsformulars nur in versteckter Form auf den
269
beabsichtigten Abonnementcharakter der vertraglichen
270
Vereibarung hin. Gleiches gilt für den Vertragstext
271
selbst. Durch die gewählte Formulierung im Eingangsteil
272
des Auftragsformulars entsteht für den potentiellen
273
Kunden zunächst der Eindruck einer nur einmaligen
274
Anzeigenschaltung. Die im Folgetext enthaltenen, in sich
275
unklaren und verkürzt dargestellten Hinweise auf eine
276
Abonnementregelung muß der Kunde nicht nur aus einem
277
Konglomerat weiterer, in diesem Zusammenhang
278
unbedeutsamer Informationen herausfiltern; er kann sie
279
überdies auch nur unter ergänzender Heranziehung der
280
gesondert abgedruckten, pauschal in Bezug genommenen AGB
281
in ihrer Bedeutung teilweise erfassen, obwohl bereits der
282
zur Unterzeichnung vorgesehene Auftragstext selbst nach
283
seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck einer
284
vollständigen und umfassenden Regelung der grundlegenden
285
Hauptleistungspflichen beider Vertragspartner
286
vermittelt. Unter diesen Umständen wohnt den hier zur
287
Rede stehenden Regelung ein Überraschungs- und
288
Übertölpelungseffekt inne, der die Voraussetzungen des §
289
3 AGBG erfüllt.
290
III.
291
Aus den Ausführungen zu Ziffer II. folgt zugleich, daß
292
die Widerklage, für die das erforderliche
293
Feststellungsinteresse der Beklagten gegeben ist, Erfolg
294
hat.
295
IV.
296
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
297
V.
298
Streitwert: 3.152,20 DM
299
(Klage : 300,20 DM
300
Widerklage: 2.852,-- DM = Anzeigenpreis für zehn weitere
301
Einzelausgaben)
302