Urteil des LG Düsseldorf vom 24.03.2006

LG Düsseldorf: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, zusicherung, internet, agb, präsenz, vertragsschluss, mitwirkungspflicht, beweiswürdigung, geschäftsverkehr

Landgericht Düsseldorf, 22 S 309/05
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 309/05
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.06.2005 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Düsseldorf, 29 C 11291/04, abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
Das Urkunds-Vorbehaltsurteil vom 05.10.2004 wird unter Wegfall des
Vorbehaltes aufrechterhalten und die Beklagten darüber hinaus als
Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 974,40 nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem
02.03.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten zu 1) und zu 2).
G r ü n d e:
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I.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserheblicher ergänzender
Sachvortrag ist in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
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II.
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Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren in vollem
Umfang weiterverfolgt und insoweit die Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt,
ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch i.S.d. § 520
Abs. 3 Satz 2 ZPO formell ordnungsgemäß begründet worden. Die Klägerin rügt, das
amtsgerichtliche Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung. Die
Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen xxx und xxx habe nicht ergeben, es
sei zugesichert worden, dass in den Suchmaschinen ein erster Platz erreicht werde. Die
Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei fehlerhaft. Die Berufungsbegründung enthält die
Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der
Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine neue
Feststellung gebieten könnten, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO.
5
III.
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Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der streitgegenständliche
Zahlungsanspruch aus §§ 535 Abs. 1, 611 Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Internet-
System-Vertrag vom 11.10.2002 gegen die Beklagte zu 2) zu. Die Beklagte zu 1) haftet
akzessorisch gemäß § 128 HGB. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist auch fällig in
Höhe von € 974,40 seit dem 01.03.2004 und in Höhe von weiteren € 974,40 seit dem
01.03.2005. Gemäß § 1 Abs. 1 AGB ist die Zahlung des jährlichen Entgelts im Voraus
festgelegt. Diese Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (vgl. LG
Düsseldorf, Urt. v. 02.12.2005 – 22 S 115/05). Der Vertrag ist nicht durch eine
Kündigung mit dem Schreiben vom 06.11.2003 beendet worden.
7
IV.
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Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) geschlossene Vertrag ist ein sog.
Webhosting- und Webdesignvertrag, mithin ein typengemischten Vertrag mit Elementen
aus Dienst-, Werk- und Mietvertrag (vgl. Spindler, Recht der Internetprovider, S. 399,
537). Die von den Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen weder jeder für sich
noch in einer Gesamtschau eine fristlose Kündigung, zu der die Beklagte zu 2)
grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 AGB berechtigt wäre. Sie ist vorliegend nicht wirksam
erfolgt, weil es der Beklagten zu 2) zumutbar war, am Vertrag festzuhalten.
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1.
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Ein Grund für eine fristlose Kündigung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der
Internetauftritt nicht von der Klägerin alleine erstellt wurde, sondern das Firmenprofil von
der Beklagten zu 2) selbst erstellt und geschrieben worden war. Die Beklagte zu 2) traf
nach Nr. 2 der Leistungsbeschreibung eine Mitwirkungspflicht dahingehend, alle Daten,
Bilder und Texte bereitzustellen. Dass diese Leistungsbeschreibung Vertragsinhalt
geworden war, haben die Beklagten nicht bestritten. Inwieweit die Klägerin die
Gestaltung und Programmierung der Internetpräsenz selbst – wie gemäß Nr. 3 der
Leistungsbeschreibung geschuldet – nicht erbracht haben sollte, haben die Beklagten
nicht substantiiert vorgetragen. Sie haben nicht dargelegt, inwieweit das von ihnen
behauptete Erstellen und Gestalten der Internetpräsenz über ihre vertragliche
Mitwirkungspflicht hinausgegangen sei.
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2.
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Des Weiteren folgt kein Grund für eine fristlose Kündigung aus den von den Beklagten
vorgetragenen Fehlern im Internetauftritt. Laut ihrem Vortrag soll die Internetpräsenz bei
Veröffentlichung fehlerbehaftet gewesen sein. Es habe sich um inhaltliche Fehler und
um Rechtschreibfehler gehandelt. Eine Umsetzung der Änderungswünsche sei
verzögert und nur unter erneuter Bemängelung erfolgt. Als auch nach weiteren
Hinweisen Fehler vorgelegen hätten, habe man aus wichtigem Grund gekündigt. Sie
haben nicht vorgetragen, welche Fehler noch vorhanden waren, als die Beklagte zu 2)
den Vertrag mit Schreiben vom 06.11.2003 gekündigt hatte. Sie haben nicht den
klägerseitigen Vortrag bestritten, dass die Internetpräsentationen, die die Klägerin
erstellt hatte, im Internet abrufbar seien. Auf der Grundlage der von den Beklagten mit
Schriftsatz vom 18.05.2005 vorgetragenen Fehler folgt nicht die Unzumutbarkeit, an dem
Vertrag festzuhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich um gravierende
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Fehler gehandelt hatte. Insoweit fehlt jeglicher nachvollziehbarer Vortrag der Beklagten.
Was "schwerwiegend und nachhaltig" heißen soll, wird nicht erläutert. Gerade bei dem
Erstellen einer Internetpräsentation ist eine Absprache zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer notwendig, so dass es zwangsläufig zu einer Interaktion bezüglich der
Einzelheiten des Auftritts kommt. Soweit in der Internetpräsentation Rechtschreibfehler
gerügt wurden, handelt es sich zwar um vermeidbare Fehler auf Seiten der Klägerin, die
jedoch nicht so gravierend sind, dass es der Beklagten zu 2) nicht mehr zumutbar
gewesen war, an dem Vertrag festzuhalten. Dies gilt insbesondere unter dem
Gesichtspunkt, dass der Internetauftritt der Beklagten zu 2) im Internet abrufbar ist und
sie nicht vorgetragen hat, dass er gegenwärtig noch fehlerbehaftet sei. Entgegen der
Ansicht der Beklagten ergibt sich aus den Ausführungen in dem Urteil Amtsgericht
Frankfurt(Oder) vom 14.07.2000 – 2.2 C 307/00 (NJW-RR 2001, 277) kein Argument,
das für ein Recht zu einer fristlosen Kündigung im vorliegenden Verfahren streitet. Die
zugrundeliegenden Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Im zitierten Verfahren stand
das Kündigungsrecht bei einem Mobilfunktelefonvertrag in Frage. Zwischen diesem und
dem streitgegenständliche Vertrag lassen sich keine Parallelen ziehen.
3.
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Der Beklagte zu 2) stand auch kein Recht zu einer fristlosen Kündigung zu, weil sie
nicht auf den ersten Plätzen bei den Internetsuchmaschinen zu finden war. Eine
dahingehende Zusicherung von der Klägerin steht aufgrund der erstinstanzlichen
Beweisaufnahme nicht fest. Die Klägerin rügt erfolgreich mit ihrer Berufung, dass die
erstinstanzliche Beweiswürdigung fehlerhaft gewesen sei. Die durch den Zeugen Neise
gegebenen Auskünfte über Platzierungen in den Suchmaschinen lassen im Wege der
Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Beobachters nicht
den Schluss zu, dass eine Zusicherung abgegeben worden war. Aus den Aussagen der
Zeugen Neise und Blackstein folgt entgegen dem amtsgerichtliche Urteil nicht der
Beweis, dass es zugesichert worden sei, dass die Beklagte zu 2) auf den ersten Stellen
der Suchmaschinen zu finden sein werde. Der Zeuge xxx hat bekundet, dass er den
Kunden lediglich von den Erfahrungswerten berichtet habe, eine Platzierung unter den
ersten Zehn sei bei vielen Kunden erreicht, manche seien besser, andere schlechter
platziert. Die subjektiven Erwartungen der Beklagten, die Anmeldung bei den
Suchmaschinen werde zu einer Eintragung auf den ersten Plätzen führen, ist
unbeachtlich; es ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Die Aussage
des Zeugen xxx ist in Bezug auf die Frage der Zusicherung ist nicht ergiebig. Er konnte
lediglich bekunden, dass in dem zu dem Vertragsschluss führenden Gespräch über die
Platzierung bei den Suchmaschinen und dahingehende Tricks gesprochen worden und
ihm nach Abschluss des Gesprächs berichtet worden war, dass diese Tricks auch bei
der Beklagten zu 2) angewendet werden sollten. Dass eine Zusicherung erteilt worden
sei, die Beklagte zu 2) werde auf den ersten Plätzen zu finden sein, hat er nicht
bekundet. Insbesondere kann auch nicht aus dem Umstand, dass der Zeuge Neise zu
Kundenbesuchen die Abfrageergebnisse bei den Suchmaschinen präsentierte, eine
entsprechende Zusicherung geschlossen werden. Zum einen lagen diese
Kundenbesuche zeitlich nach dem Vertragsschluss und zum anderen zeigt dies nur,
dass den Platzierungen Wichtigkeit zugemessen wurde. Daraus ergibt sich jedoch noch
keine Zusicherung.
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Zudem hätte auch bei einer Zusicherung bezüglich der Präsenz in den Suchmachinen
kein Recht zu einer fristlosen Kündigung bestand. Es ist den Beklagten zwar
zuzugeben, dass die Präsenz auf den vorderen Plätzen ein entscheidendes Kriterium
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für sie für den Vertragsabschluss war. Jedoch erschöpft sich der streitgegenständliche
Vertrag nicht in der Präsenz in den Suchmaschinen. Ebenfalls sind geschuldet das
Erstellen der Internetpräsenz und das Bereitstellen der Website. Daraus ergibt sich,
dass die Platzierung in den Suchmaschinen zwar zu einer Minderung – nach einer
etwaigen Abnahme nach § 641 BGB – oder, für den Fall, dass die Platzierung in den
Suchmaschinen Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden ist, zu einer Anpassung
des Vertrages gemäß §§ 313 Abs. 1, 2 und 3 BGB berechtigen mag, nicht jedoch zu
einer fristlosen Kündigung.
4.
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Eine Umdeutung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB scheidet
vorliegend aus, denn letztere ist ausgeschlossen. Für den hier vorliegenden Vertragstyp
mag grundsätzlich das Institut der ordentlichen Kündigung offen stehen, eine solche ist
jedoch wirksam über § 2 Abs. 2 AGB i.V.m. der Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von
3 Jahren ausgeschlossen. Eine Laufzeit von 3 Jahren stellt gegenüber einem Kaufmann
keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 und 2 BGB dar. Die Beklagte
zu 2) ist als OHG Formkauffrau. Formularmäßige Laufzeitregeln sind im
Geschäftsverkehr unter Kaufleuten im Rahmen des Angemessenen zulässig (Palandt-
Heinrichs, 63. A., BGB, § 309 Rn. 89). Die Interessen in dem Vertrag sind nicht einseitig
ausschließlich zugunsten der Klägerin gewahrt. Eine Laufzeit von drei Jahren ist für
einen durchschnittlichen Unternehmer ein überschaubarer Zeitraum und eine
Entscheidung, ob er sich für den entsprechenden Zeitraum binden will, kann ihm
zugemutet werden. Die Klägerin hat ein anerkennenswertes Interesse daran, dass sich
ihr Investitionen in das Erstellen der Internetpräsenz und das Bereitstellen der Domaine
über das monatliche Entgelt amortisiert.
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass i.S.v.
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§ 543 Abs.2 ZPO.
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Der Streitwert für die Berufung wird auf € 1.948,80 festgesetzt.
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