Urteil des LG Düsseldorf vom 22.12.2006
LG Düsseldorf: handelsvertreter, beendigung, bankbürgschaft, niederlassung, rückgabe, vertretung, anschrift, rechtshängigkeit, verrechnung, name
Landgericht Düsseldorf, 39 O 66/05
Datum:
22.12.2006
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
39 O 66/05
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.113,50 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
02.10.2004 abzüglich am 05.10.2004 gezahlter 613,50 €, am 19.10.2004
gezahlter 500,00 €, am 22.11.2004 gezahlter 500,00 €, am 20.12.2004
gezahlter 500,00 €, am 18.01.2005 gezahlter 500,00 €, am 15.02.2005
gezahlter 500,00 €, am 17.03.2003 gezahlter 500,00 € und am
19.04.2005 gezahlter 500,00 €
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 94 %, der Beklagte
zu 6 %.
Dass Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages.
Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin macht Ansprüche aus der Endabrechnung eines Handelsvertretervertrages
geltend.
1
Die Klägerin vertreibt Tiefkühlprodukte durch Handelsvertreter, die bei dem Verkauf der
Produkte Ansprüche auf Abschluss- und Auslieferungsprovision sowie gegebenenfalls
Inkassoprovision erwerben. Der Beklagte war vom 01.09.1999 bis 31.08.2004 für die
Klägerin als Handelsvertreter aufgrund des Handelsvertretervertrages vom 01.09.1999
2
(Bl. 9 ff. d.A.) tätig. Er kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 22.02.2004 zum
31.08.2004 (Bl. 36 d.A.). Nach § 1 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages beauftragte die
Klägerin den Beklagten mit ihrer Vertretung in einem näher umschriebenen
Organisationsgebiet. Zum Umfang der Vertretung enthielt § 1 Abs. 3 folgende Regelung:
"Die Vertretung erstreckt sich auf alle im Organisationsgebiet
ansässigen, dem Handelsvertreter geschützten Kunden. Diese sind in
der Anlage 2 namentlich mit ihrer Anschrift aufgeführt. .."
3
Nach § 5 Abs. 3 hatte der Handelsvertreter als Sicherheitsleistung für die Überlassung
des Warenbestandes und der Verkaufsunterlagen eine Kaution in Höhe von 10.000,00
DM, ersatzweise eine Bankbürgschaft zu übergeben. Die Sicherheit war gemäß § 10
Abs. 4 zurückzugeben, wenn und soweit keine Ansprüche der Klägerin gegen den
Beklagten mehr bestanden. Nach § 10 Abs. 5 u. 6 hatte der Handelsvertreter bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach den
gesetzlichen Vorschriften. Bei Eigenkündigung des Handelsvertreters bestand ein
beschränkter Ausgleichsanspruch. Nach einer weiteren Vereinbarung vom 01.09.1999
(Bl. 37 ff d.A.) schuldete der Beklagte der Klägerin "für die Übertragung der
Vertretungsrechte für die dem Handelsvertreter im Rahmen dieses Vertrages zur
Bearbeitung geschützten Kunden" einen Betrag in Höhe von 43.709,94 DM. Nach Ziff. 4
der Vereinbarung war der Betrag mit 400,00 DM monatlich für eine Dauer von maximal
50 Monaten zu tilgen; der nach Tilgung verbleibende Restbetrag wurde bis zur
Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zinslos geschuldet. Ziff. 5 des Vertrages
lautet:
4
"Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Betrages überträgt
Aaaaaaaaaaaaa dem Handelsvertreter die bei Vertragsbeginn
übernommenen Altkunden, die mit Namen, Adressen und ihrem
Umsatz, den sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn dieses Vertrages
mit AAAAAAAAAAAAA erzielt haben, in der Anlage 2 zum
Handelsvertretervertrag vom 01.09.1999 aufgeführt sind, als
ausgleichsrechtlich relevante Neukunden im Sinne des § 89 b Abs. 1
HGB."
5
Der Beklagte leistete die in der Vereinbarung vorgesehenen Zahlungen von 400,00 DM
bzw. später 210,00 € monatlich. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig
geworden ist, erhielt er von der Klägerin sogenannte Alphalisten und Tourenlisten mit
den Namen der Kunden, die er betreuen sollte.
6
Der Beklagte übergab der Klägerin als Sicherheit gemäß § 5 Abs. 3 des Vertrages eine
Bürgschaft der Sparkasse bbbbbbbbb vom 20.09.1999 (Bl. 57 ff. d.A.).
7
Die Klägerin errechnete nach Beendigung des Vertrages eine Restforderung in Höhe
von 18.929,97 €, nämlich 7.059,27 € für Warenfehlbestände und 14.810,47 € als Rest
der Einstandsgebühr abzüglich des Guthabens des Beklagten aus der Abrechnung für
August 2004 in Höhe von 2.945,77 €. Der Beklagte zahlte zwischen dem 05.10.2004
und dem 19.04.2005 in Teilzahlungen insgesamt 4.113,50 €. Wegen der einzelnen
Zahlungen wird auf Seite 10 des Klägerschriftsatzes vom 29.07.2005 (Bl. 33 d.A.)
verwiesen. Der Beklagte widersprach mit Schreiben vom 19.09.2004 (Bl. 55 d.A.) der
Einstandsgebühr und kündigte an, den nach Abzug des Guthabens verbleibenden
Saldo aus dem Warenfehlbestand in Höhe von 4.113,50 € ratenweise abzuzahlen.
8
Die Klägerin hat mit dem am 17.04.2004 zugestellten Mahnbescheid die Zahlung von
18.558,63 € verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe der Teilzahlungen
übereinstimmend für erledigt erklärt.
9
Die Klägerin behauptet zum Anspruch auf Zahlung des Restbetrages der
Einstandsgebühr, die Parteien hätten vor Vertragsunterzeichnung vereinbart, dass die
nach § 1 Abs. 3 als Anlage 2 des Vertrages vorgesehene Kundenliste nicht dem Vertrag
beigefügt werde, sondern der Beklagte die Tourenliste in der Niederlassung erhalte. Der
Beklagte habe – wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist – eine
Alphaliste, eine Tourenlisten sowie ein mobiles Datenerfassungsgerät mit sämtlichen
Kundendaten in der Niederlassung erhalten. Damit seien ihm die Kunden übergeben
worden. Da zu Gunsten der Klägerin noch eine Forderung bestehe, sei sie noch nicht
zur Rückgabe der Bankbürgschaft verpflichtet.
10
Die Klägerin beantragt,
11
den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.923,97 € nebst 8 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2004 abzüglich am
12
05.10.2004 gezahlter 613,50 €, am 19.10.2004 gezahlter 500,00 €, am
22.11.2004 gezahlter 500,00 €, am 20.12.2004 gezahlter 500,00 €, am
18.01.2005 gezahlter 500,00 €, am 15.02.2005 gezahlter 500,00 €, am
17.03.2005 gezahlter 500,00 € und am 19.04.2005 gezahlter 500,00 €
13
zu zahlen.
14
Der Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Der Beklagte macht geltend, der Betrag aus dem Warenfehlbestand sei durch sein
Guthaben in Höhe von 2.945,77 € und die Teilzahlungen in Höhe von 4.113,50 €
abgezahlt worden. Er hat zunächst bestritten, die Touren- und Alphalisten erhalten zu
haben und behauptet, er habe nur die Kunden befahren, die seine eigenen Kunden vor
Abschluss des Vertrages gewesen seien. Nunmehr macht er geltend, die übergebenen
Listen seien nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Umsatz enthielten.
Außerdem sei ihm bei Unterzeichnung des Vertrages erklärt worden, dass der
Restbetrag der Einstandsgebühr bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
nicht zurückgezahlt werden müsse. Bei den Vertragsgesprächen zwischen dem
Beklagten und dem Niederlassungsleiter, dem Zeugen Ccccccccc im Jahre 1999 habe
der Beklagte die Frage gestellt, was mit dem Restbetrag der Einstandsgebühr passieren
würde, wenn er seinen Handelsvertretervertrag kündige. Daraufhin habe der
Niederlassungsleiter der Klägerin dem Beklagten sinngemäß erklärt, dass der
Restbetrag dann hinfällig sei; er würde von Aaaaaaaaaaaaa gegenüber den
Handelsvertretern niemals geltend gemacht werden. Schließlich beruft sich der
Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht erfolgten Rückgabe der
Bankbürgschaft.
17
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2006 (Bl. 175 ff. d.A.) verwiesen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die eingangs erwähnten
Vereinbarungen vom 01.09.1999 Bezug genommen.
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Die Klage hat nur hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Forderung wegen des
Warenfehlbestandes Erfolg.
21
I.
22
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Forderung aus
Warenfehlbeständen in Höhe von 4.113,50 €, von der nach Abzug der Teilzahlungen im
Wesentlichen noch der nach der Verrechnung der Zahlung auf die Zinsen offene
Restbetrag geschuldet wird.
23
Unstreitig hatte die Klägerin ursprünglich einen Anspruch gegen den Beklagten aus
Warenfehlbeständen in Höhe von 7.059,27 €. Die Forderung ist durch die Verrechnung
mit dem Guthaben des Beklagten aus der Abrechnung für August 2004 in Höhe von
2.945,77 € auf 4.113,50 € ermäßigt. Durch die Teilzahlungen des Beklagten in dieser
Höhe ist die Forderung nicht vollständig erloschen, weil die Zahlungen gemäß § 367
BGB zunächst auf die Zinsen zu verrechnen sind.
24
Der Beklagte schuldet nämlich nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.10.2004; unstreitig hat er die
Endabrechnung der Klägerin vom 17.09.2004 mit Fristsetzung zum 01.10.2004 (Bl. 39
d.A.) erhalten. Das Ratenzahlungsangebot des Beklagten vom 19.09.2004 (Bl. 55 d.A.)
führte nicht zu einer Stundung der Forderung.
25
Auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Rückgabe der
Bankbürgschaft kann sich der Beklagte (noch) nicht berufen, weil der
Rückgabeanspruch noch nicht fällig ist. Gemäß § 10 Abs. 4 des Vertrages muss die
Klägerin die Bürgschaft erst zurückgeben, wenn und soweit keine Ansprüche mehr
gegen den Beklagten bestehen.
26
II.
27
Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des
Restbetrages der Einstandssumme in Höhe von noch 14.810,47 € aus der
entsprechenden Vereinbarung vom 01.09.1999.
28
Der Anspruch auf Zahlung ist nämlich gemäß § 326 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit
der Leistung der Klägerin (Übertragung der Kunden) entfallen. Die Klägerin schuldete
gemäß Ziff. 5 der Vereinbarung die Übertragung der Altkunden "die mit Namen, Adresse
und ihrem Umsatz, den sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn dieses Vertrages mit
Aaaaaaaaaaaaa erzielt haben, in der Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag" aufgeführt
sind. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist dem Beklagten eine solche Liste, d. h.
eine Liste mit Kundennamen und deren Umsätzen in den letzten 12 Monaten weder
übergeben worden noch haben die Parteien vereinbart, dass die Übergabe der Alpha-
und Tourenlisten ausreicht. Nach Aussage des Zeugen Dddddddd sollte dem Beklagten
29
vielmehr in der Niederlassung eine Kundenliste, die Name, Anschrift und Umsätze der
Kunden enthielt, übergeben werden. Der Zeuge hat nämlich bekundet, die im Vertrag
erwähnte Anlage 2 zum Vertrag habe bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen;
diese Anlage habe es in der Niederlassung gegeben, worauf er die Handelsvertreter bei
der Unterzeichnung hingewiesen habe. Die Kundenliste enthalte Umsatz, Name und
Anschrift der übergebenen Kunden. Nach Aussage des Zeugen Ccccccccc hat er den
Umsatz der einzelnen Kunden von Hand ermittelt, diese Informationen allerdings nicht
auf einer einzelnen Liste zusammengefasst. Es sei eine bereinigte Kundenliste erstellt
worden, die an die Zentrale übersandt worden sei.
Damit hat die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 01.09.2004 nicht
erfüllt. Zwar hat sie dem Beklagten Kundennamen und –adressen durch die Touren-
und Alphalisten überlassen, so dass der Beklagte Kunden ohne Neuakquisition
aufsuchen konnte. Dies genügte aber nicht zu der nach der Vereinbarung geschuldeten
Übergabe von Kunden, denn gemäß Ziff. 5 des Vertrages schuldete die Klägerin dem
Beklagten eine Liste der bei Vertragsschluss übergebenden Kunden mit Angaben zu
deren Umsatz. Sie hat jedoch lediglich Listen ohne Umsatzangaben übergeben, wobei
auch nicht in geeigneter Form dokumentiert wurde, welche konkreten Kunden bei
Vertragsschluss übergeben wurden, da der Kläger laufend Alpha- und Tourenlisten
erhielt. Die Klägerin ist an die Regelung des von ihr selbst formulierten Vertragstextes,
wonach sie Kundenlisten mit Umsatzangaben schuldete, gebunden. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sie eine entsprechende Liste nicht erstellt und dem
Vertragstext so beigefügt hat, dass eindeutig feststeht, welche konkreten Kunden mit
welchem konkreten Umsatz je Kunde übergeben wurden. Da die Altkunden mit dem
übernommenen Umsatz gemäß § 89 b) Abs. 1 HGB ausgleichspflichtig waren, war die
Übergabe der Liste zur Durchsetzung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs geboten,
um die konkret übergebenen Kunden eindeutig zu dokumentieren. Ohne eine Liste mit
dem in der Vereinbarung vorgesehenen Inhalt ist nicht mehr sicher nachvollziehbar,
welche Kunden mit welchem konkreten Umsatz übergeben worden sind. Außerdem ist
der Beklagte zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen der
Einstandsgebühr auf die Angaben zum Umsatz angewiesen. Das er während der
Vertragsverhandlungen nach Aussage des Zeugen Ccccccccc Einsicht in die
Tourenlisten gehabt haben mag, genügt nicht, weil angesichts des Umfangs der Listen
keine ausreichende Prüfmöglichkeit bestand.
30
Die Erfüllung der Pflicht der Klägerin gemäß Ziff. 1 und 5 der Vereinbarung vom
01.09.1999 ist der Klägerin nach Beendigung des Vertrages unmöglich geworden.
31
III.
32
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.
33
Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Teilzahlungen in Gesamthöhe von 4.113,50 €
von den Parteien übereinstimmend für erledigt worden ist, sind der Klägerin die Kosten
hinsichtlich der vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen und dem Beklagten für die
danach erfolgten Zahlungen aufzuerlegen, weil der Beklagte insoweit in Verzug war.
Die Klägerin hätte jedoch die vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen berücksichtigen
müssen und können, weil die letzte Teilzahlung vor Eingang des Mahnbescheides am
22.11.2004 erfolgte, während der Mahnbescheid am 15.12.2004 bei Gericht einging.
Zudem war der Klägerin aus dem Schreiben des Beklagten vom 19.09.2004 bekannt,
dass er monatliche Zahlungen leisten wollte.
34
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709,
35
711 ZPO.
36
Die Schriftsätze vom 20.11.2006 und 18.12.2006 enthalten keinen
entscheidungserheblichen neuen Vortrag, so dass eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist.
37
Streitwert:
38
bis zum 29.07.2006: 18.558,63 €;
39
seit dem 30.07.2006: 14.810,47 €.
40
Die Klägerin macht Ansprüche aus der Endabrechnung eines Handelsvertretervertrages
geltend.
41
Die Klägerin vertreibt Tiefkühlprodukte durch Handelsvertreter, die bei dem Verkauf der
Produkte Ansprüche auf Abschluss- und Auslieferungsprovision sowie gegebenenfalls
Inkassoprovision erwerben. Der Beklagte war vom 01.09.1999 bis 31.08.2004 für die
Klägerin als Handelsvertreter aufgrund des Handelsvertretervertrages vom 01.09.1999
(Bl. 9 ff. d.A.) tätig. Er kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 22.02.2004 zum
31.08.2004 (Bl. 36 d.A.). Nach § 1 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages beauftragte die
Klägerin den Beklagten mit ihrer Vertretung in einem näher umschriebenen
Organisationsgebiet. Zum Umfang der Vertretung enthielt § 1 Abs. 3 folgende Regelung:
42
"Die Vertretung erstreckt sich auf alle im Organisationsgebiet
ansässigen, dem Handelsvertreter geschützten Kunden. Diese sind in
der Anlage 2 namentlich mit ihrer Anschrift aufgeführt. .."
43
Nach § 5 Abs. 3 hatte der Handelsvertreter als Sicherheitsleistung für die Überlassung
des Warenbestandes und der Verkaufsunterlagen eine Kaution in Höhe von 10.000,00
DM, ersatzweise eine Bankbürgschaft zu übergeben. Die Sicherheit war gemäß § 10
Abs. 4 zurückzugeben, wenn und soweit keine Ansprüche der Klägerin gegen den
Beklagten mehr bestanden. Nach § 10 Abs. 5 u. 6 hatte der Handelsvertreter bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach den
gesetzlichen Vorschriften. Bei Eigenkündigung des Handelsvertreters bestand ein
beschränkter Ausgleichsanspruch. Nach einer weiteren Vereinbarung vom 01.09.1999
(Bl. 37 ff d.A.) schuldete der Beklagte der Klägerin "für die Übertragung der
Vertretungsrechte für die dem Handelsvertreter im Rahmen dieses Vertrages zur
Bearbeitung geschützten Kunden" einen Betrag in Höhe von 43.709,94 DM. Nach Ziff. 4
der Vereinbarung war der Betrag mit 400,00 DM monatlich für eine Dauer von maximal
50 Monaten zu tilgen; der nach Tilgung verbleibende Restbetrag wurde bis zur
Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zinslos geschuldet. Ziff. 5 des Vertrages
lautet:
44
"Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Betrages überträgt
Aaaaaaaaaaaaa dem Handelsvertreter die bei Vertragsbeginn
übernommenen Altkunden, die mit Namen, Adressen und ihrem
Umsatz, den sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn dieses Vertrages
45
mit AAAAAAAAAAAAA erzielt haben, in der Anlage 2 zum
Handelsvertretervertrag vom 01.09.1999 aufgeführt sind, als
ausgleichsrechtlich relevante Neukunden im Sinne des § 89 b Abs. 1
HGB."
Der Beklagte leistete die in der Vereinbarung vorgesehenen Zahlungen von 400,00 DM
bzw. später 210,00 € monatlich. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig
geworden ist, erhielt er von der Klägerin sogenannte Alphalisten und Tourenlisten mit
den Namen der Kunden, die er betreuen sollte.
46
Der Beklagte übergab der Klägerin als Sicherheit gemäß § 5 Abs. 3 des Vertrages eine
Bürgschaft der Sparkasse bbbbbbbbb vom 20.09.1999 (Bl. 57 ff. d.A.).
47
Die Klägerin errechnete nach Beendigung des Vertrages eine Restforderung in Höhe
von 18.929,97 €, nämlich 7.059,27 € für Warenfehlbestände und 14.810,47 € als Rest
der Einstandsgebühr abzüglich des Guthabens des Beklagten aus der Abrechnung für
August 2004 in Höhe von 2.945,77 €. Der Beklagte zahlte zwischen dem 05.10.2004
und dem 19.04.2005 in Teilzahlungen insgesamt 4.113,50 €. Wegen der einzelnen
Zahlungen wird auf Seite 10 des Klägerschriftsatzes vom 29.07.2005 (Bl. 33 d.A.)
verwiesen. Der Beklagte widersprach mit Schreiben vom 19.09.2004 (Bl. 55 d.A.) der
Einstandsgebühr und kündigte an, den nach Abzug des Guthabens verbleibenden
Saldo aus dem Warenfehlbestand in Höhe von 4.113,50 € ratenweise abzuzahlen.
48
Die Klägerin hat mit dem am 17.04.2004 zugestellten Mahnbescheid die Zahlung von
18.558,63 € verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe der Teilzahlungen
übereinstimmend für erledigt erklärt.
49
Die Klägerin behauptet zum Anspruch auf Zahlung des Restbetrages der
Einstandsgebühr, die Parteien hätten vor Vertragsunterzeichnung vereinbart, dass die
nach § 1 Abs. 3 als Anlage 2 des Vertrages vorgesehene Kundenliste nicht dem Vertrag
beigefügt werde, sondern der Beklagte die Tourenliste in der Niederlassung erhalte. Der
Beklagte habe – wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist – eine
Alphaliste, eine Tourenlisten sowie ein mobiles Datenerfassungsgerät mit sämtlichen
Kundendaten in der Niederlassung erhalten. Damit seien ihm die Kunden übergeben
worden. Da zu Gunsten der Klägerin noch eine Forderung bestehe, sei sie noch nicht
zur Rückgabe der Bankbürgschaft verpflichtet.
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Die Klägerin beantragt,
51
den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.923,97 € nebst 8 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2004 abzüglich am
52
05.10.2004 gezahlter 613,50 €, am 19.10.2004 gezahlter 500,00 €, am
22.11.2004 gezahlter 500,00 €, am 20.12.2004 gezahlter 500,00 €, am
18.01.2005 gezahlter 500,00 €, am 15.02.2005 gezahlter 500,00 €, am
17.03.2005 gezahlter 500,00 € und am 19.04.2005 gezahlter 500,00 €
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zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
55
die Klage abzuweisen.
56
Der Beklagte macht geltend, der Betrag aus dem Warenfehlbestand sei durch sein
Guthaben in Höhe von 2.945,77 € und die Teilzahlungen in Höhe von 4.113,50 €
abgezahlt worden. Er hat zunächst bestritten, die Touren- und Alphalisten erhalten zu
haben und behauptet, er habe nur die Kunden befahren, die seine eigenen Kunden vor
Abschluss des Vertrages gewesen seien. Nunmehr macht er geltend, die übergebenen
Listen seien nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Umsatz enthielten.
Außerdem sei ihm bei Unterzeichnung des Vertrages erklärt worden, dass der
Restbetrag der Einstandsgebühr bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses
nicht zurückgezahlt werden müsse. Bei den Vertragsgesprächen zwischen dem
Beklagten und dem Niederlassungsleiter, dem Zeugen Ccccccccc im Jahre 1999 habe
der Beklagte die Frage gestellt, was mit dem Restbetrag der Einstandsgebühr passieren
würde, wenn er seinen Handelsvertretervertrag kündige. Daraufhin habe der
Niederlassungsleiter der Klägerin dem Beklagten sinngemäß erklärt, dass der
Restbetrag dann hinfällig sei; er würde von Aaaaaaaaaaaaa gegenüber den
Handelsvertretern niemals geltend gemacht werden. Schließlich beruft sich der
Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht erfolgten Rückgabe der
Bankbürgschaft.
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Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 14.11.2006 (Bl. 175 ff. d.A.) verwiesen.
58
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die eingangs erwähnten
Vereinbarungen vom 01.09.1999 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage hat nur hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Forderung wegen des
Warenfehlbestandes Erfolg.
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I.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Forderung aus
Warenfehlbeständen in Höhe von 4.113,50 €, von der nach Abzug der Teilzahlungen im
Wesentlichen noch der nach der Verrechnung der Zahlung auf die Zinsen offene
Restbetrag geschuldet wird.
63
Unstreitig hatte die Klägerin ursprünglich einen Anspruch gegen den Beklagten aus
Warenfehlbeständen in Höhe von 7.059,27 €. Die Forderung ist durch die Verrechnung
mit dem Guthaben des Beklagten aus der Abrechnung für August 2004 in Höhe von
2.945,77 € auf 4.113,50 € ermäßigt. Durch die Teilzahlungen des Beklagten in dieser
Höhe ist die Forderung nicht vollständig erloschen, weil die Zahlungen gemäß § 367
BGB zunächst auf die Zinsen zu verrechnen sind.
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Der Beklagte schuldet nämlich nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.10.2004; unstreitig hat er die
Endabrechnung der Klägerin vom 17.09.2004 mit Fristsetzung zum 01.10.2004 (Bl. 39
d.A.) erhalten. Das Ratenzahlungsangebot des Beklagten vom 19.09.2004 (Bl. 55 d.A.)
führte nicht zu einer Stundung der Forderung.
65
Auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Rückgabe der
Bankbürgschaft kann sich der Beklagte (noch) nicht berufen, weil der
Rückgabeanspruch noch nicht fällig ist. Gemäß § 10 Abs. 4 des Vertrages muss die
Klägerin die Bürgschaft erst zurückgeben, wenn und soweit keine Ansprüche mehr
gegen den Beklagten bestehen.
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II.
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Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des
Restbetrages der Einstandssumme in Höhe von noch 14.810,47 € aus der
entsprechenden Vereinbarung vom 01.09.1999.
68
Der Anspruch auf Zahlung ist nämlich gemäß § 326 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit
der Leistung der Klägerin (Übertragung der Kunden) entfallen. Die Klägerin schuldete
gemäß Ziff. 5 der Vereinbarung die Übertragung der Altkunden "die mit Namen, Adresse
und ihrem Umsatz, den sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn dieses Vertrages mit
Aaaaaaaaaaaaa erzielt haben, in der Anlage 2 zum Handelsvertretervertrag" aufgeführt
sind. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist dem Beklagten eine solche Liste, d. h.
eine Liste mit Kundennamen und deren Umsätzen in den letzten 12 Monaten weder
übergeben worden noch haben die Parteien vereinbart, dass die Übergabe der Alpha-
und Tourenlisten ausreicht. Nach Aussage des Zeugen Dddddddd sollte dem Beklagten
vielmehr in der Niederlassung eine Kundenliste, die Name, Anschrift und Umsätze der
Kunden enthielt, übergeben werden. Der Zeuge hat nämlich bekundet, die im Vertrag
erwähnte Anlage 2 zum Vertrag habe bei Vertragsunterzeichnung nicht vorgelegen;
diese Anlage habe es in der Niederlassung gegeben, worauf er die Handelsvertreter bei
der Unterzeichnung hingewiesen habe. Die Kundenliste enthalte Umsatz, Name und
Anschrift der übergebenen Kunden. Nach Aussage des Zeugen Ccccccccc hat er den
Umsatz der einzelnen Kunden von Hand ermittelt, diese Informationen allerdings nicht
auf einer einzelnen Liste zusammengefasst. Es sei eine bereinigte Kundenliste erstellt
worden, die an die Zentrale übersandt worden sei.
69
Damit hat die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 01.09.2004 nicht
erfüllt. Zwar hat sie dem Beklagten Kundennamen und –adressen durch die Touren-
und Alphalisten überlassen, so dass der Beklagte Kunden ohne Neuakquisition
aufsuchen konnte. Dies genügte aber nicht zu der nach der Vereinbarung geschuldeten
Übergabe von Kunden, denn gemäß Ziff. 5 des Vertrages schuldete die Klägerin dem
Beklagten eine Liste der bei Vertragsschluss übergebenden Kunden mit Angaben zu
deren Umsatz. Sie hat jedoch lediglich Listen ohne Umsatzangaben übergeben, wobei
auch nicht in geeigneter Form dokumentiert wurde, welche konkreten Kunden bei
Vertragsschluss übergeben wurden, da der Kläger laufend Alpha- und Tourenlisten
erhielt. Die Klägerin ist an die Regelung des von ihr selbst formulierten Vertragstextes,
wonach sie Kundenlisten mit Umsatzangaben schuldete, gebunden. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sie eine entsprechende Liste nicht erstellt und dem
Vertragstext so beigefügt hat, dass eindeutig feststeht, welche konkreten Kunden mit
welchem konkreten Umsatz je Kunde übergeben wurden. Da die Altkunden mit dem
übernommenen Umsatz gemäß § 89 b) Abs. 1 HGB ausgleichspflichtig waren, war die
Übergabe der Liste zur Durchsetzung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs geboten,
um die konkret übergebenen Kunden eindeutig zu dokumentieren. Ohne eine Liste mit
dem in der Vereinbarung vorgesehenen Inhalt ist nicht mehr sicher nachvollziehbar,
welche Kunden mit welchem konkreten Umsatz übergeben worden sind. Außerdem ist
70
der Beklagte zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen der
Einstandsgebühr auf die Angaben zum Umsatz angewiesen. Das er während der
Vertragsverhandlungen nach Aussage des Zeugen Ccccccccc Einsicht in die
Tourenlisten gehabt haben mag, genügt nicht, weil angesichts des Umfangs der Listen
keine ausreichende Prüfmöglichkeit bestand.
Die Erfüllung der Pflicht der Klägerin gemäß Ziff. 1 und 5 der Vereinbarung vom
01.09.1999 ist der Klägerin nach Beendigung des Vertrages unmöglich geworden.
71
III.
72
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.
73
Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Teilzahlungen in Gesamthöhe von 4.113,50 €
von den Parteien übereinstimmend für erledigt worden ist, sind der Klägerin die Kosten
hinsichtlich der vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen und dem Beklagten für die
danach erfolgten Zahlungen aufzuerlegen, weil der Beklagte insoweit in Verzug war.
Die Klägerin hätte jedoch die vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen berücksichtigen
müssen und können, weil die letzte Teilzahlung vor Eingang des Mahnbescheides am
22.11.2004 erfolgte, während der Mahnbescheid am 15.12.2004 bei Gericht einging.
Zudem war der Klägerin aus dem Schreiben des Beklagten vom 19.09.2004 bekannt,
dass er monatliche Zahlungen leisten wollte.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709,
75
711 ZPO.
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Die Schriftsätze vom 20.11.2006 und 18.12.2006 enthalten keinen
entscheidungserheblichen neuen Vortrag, so dass eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist.
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Streitwert:
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bis zum 29.07.2006: 18.558,63 €;
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seit dem 30.07.2006: 14.810,47 €.
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