Urteil des LG Düsseldorf vom 05.02.2004

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Landgericht Düsseldorf, 4b O 388/03
Datum:
05.02.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 388/03
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
I.
Die einstweilige Verfügung vom 7. Oktober 2003 wird gegenüber der
Antragsgegnerin zu 1. (..... GmbH) mit der Maßgabe aufrechterhalten,
dass sich das Unterlassungsgebot darauf bezieht, in der Bundesrepublik
Deutschland
Infrarot-Temperaturmessvorrichtung mit einer Vorrichtung zur sichtbaren
Darstellung einer von der Temperaturmessvorrichtung zu messenden
Energiezone, wobei die Vorrichtung eine Visiereinrichtung aufweist, die
dazu ausgelegt ist, eine Vielzahl von stationären Lichtstrahlen gegen
eine Oberfläche zu emittieren, deren Temperatur zu messen ist, und die
Mittel aufweist, um die Lichtstrahlen um die Energiezone herum zu
positionieren, um die Energiezone sichtbar darzustellen,
herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen,
bei denen die Visiereinrichtung aufweist:
a) einen Lasergenerator, der betriebsbereit ist, um einen primären
Laserstrahl zu erzeugen,
b) Mittel mit einer Laser-Strahlteilereinrichtung, die betriebsbereit ist, um
den primären Laser-Strahl in mehr als zwei sekundäre Laserstrahlen zu
teilen, und die mehr als zwei sekundären Strahlen so zu projizieren,
dass diese in voneinander getrennten Positionen um die Peripherie der
Energiezone herum auf die Oberfläche auftreffen, um dergestalt eine
entsprechende Anzahl von sichtbaren Lichtpunkten am Umfang der
Energiezone auf der Oberfläche zu positionieren, um so die
Energiezone einzuschließen und zu konfigurieren und folglich sichtbar
darzustellen,
und zwar auch dann, wenn vor der Lichtaustrittsöffnung des Gerätes
eine demontierbare, insbesondere abschraubbare Blende angesetzt
wird, mit der ein Teil der von der Visiereinrichtung ausgehenden
Laserstrahlen abgedeckt wird.
II.
Die einstweilige Verfügung vom 7. Oktober 2003 wird außerdem – unter
Aufhebung im Übrigen – im Kostenpunkt mit der Maßgabe
aufrechterhalten, dass die bis zum 7. Oktober 2003 entstandenen
Gerichtskosten und die bis dahin entstandenen außergerichtlichen
Kosten der Antragstellerin zu 1/3 von dieser und zu 2/3 von der
Antragsgegnerin zu 1. zu tragen sind.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1. zu
tragen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen
Patents ....., das auf einer Anmeldung vom 23. Februar 1994 beruht und ein Verfahren
und eine Vorrichtung zur Temperaturmessung mittels Infrarottechnik betrifft. Die
Patentansprüche 1 und 4 des am 22. Juli 1998 veröffentlichten Schutzrechtes haben in
deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
2
Die nachfolgenden Figuren 1, 2 und 4 verdeutlichen die Erfindung anhand eines
bevorzugten Ausführungsbeispiels.
3
Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat die Technische Beschwerdekammer des
Europäischen Patentamtes das Verfügungspatent im erteilten Umfang aufrechterhalten.
4
Die Antragsgegnerin zu 1. befasst sich mit dem Vertrieb von berührungslos messenden
Thermometern. Wegen der Ausführungsform ".....", zu der nachstehend eine
Prinzipskizze wiedergegeben ist,
5
ist die Antragsgegnerin zu 1. von der Kammer am 7. Dezember 1999 (4 0 347/98) zur
Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt worden. Das
Erkenntnis ist rechtskräftig, nachdem das OLG Düsseldorf die Berufung der
Antragsgegnerin zu 1. mit Urteil vom 30. August 2001 (2 U 15/00) zurückgewiesen und
der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 (X ZR 197/01) die
hiergegen gerichtete Revision der Antragsgegnerin zu 1. nicht angenommen hat.
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Wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot hat
die Kammer mit Beschluss vom 10. Juli 2003 ein Ordnungsgeld von 250.000,00 €
gegen die Antragsgegnerin zu 1. verhängt. Der Ordnungsmittelbeschluss ist rechtkräftig,
nachdem das OLG Düsseldorf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1.
zurückgewiesen hat.
7
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin zu 1. in abgewandelter
Form weiterhin das Verfügungspatent verletze. Mit ihrer Antragsschrift, die auch gegen
den vormaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. - nämlich den Antragsgegner
zu 2. – gerichtet war, hat sie geltend gemacht, die Antragsgegnerin zu 1. sei dazu
übergegangen, das Temperaturmessgerät des vorausgegangenen
Verletzungsprozesses in identischer Form, allerdings als Bausatz auszuliefern, dessen
Einzelteile in den USA zu einem funktionsfähigen Messgerät zusammengesetzt würden.
Hiervon sei auszugehen, weil die Typenschilder der Thermometer den Vermerk
"assembled in USA" und die Umverpackung den Hinweis "assembled in USA with parts
from Germany" enthielten.
8
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat die Kammer der Antragsgegnerin zu 1. – und
deren vormaligem Geschäftsführer, gegen den die Antragstellerin ihren
Verfügungsantrag am 13. Oktober 2003 zurückgenommen hat – im Wege der
einstweiligen Verfügung untersagt, das patentverletzende Meßgerät als Bausatz
herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Wegen der Einzelheiten des
Beschlusstenors wird auf Blatt 14-15 der Akten verwiesen.
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Am 10. November 2003 hat die Antragsgegnerin zu 1. Widerspruch gegen die
einstweilige Verfügung erhoben, zu dessen Begründung sie vorträgt: Die Vermutung der
Antragstellerin, die "......."-Messgeräte würden von ihr unverändert als Bausatz
ausgeliefert, treffe nicht zu. Tatsächlich verhalte es sich so, dass die Thermometer vor
ihrer Auslieferung, die ausschließlich in die patentfreien USA erfolge, so modifiziert
würden, dass mit ihnen kein Gebrauch von der technischen Lehre des
Verfügungspatents gemacht werde. Im Einzelnen geschehe dies wie folgt:
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Zunächst liege das Messgerät in der nachstehend abgebildeten Form vor.
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Mit Hilfe von vier Schraubbolzen werde sodann vor das Frontfenster eine aus Kunststoff
gefertigte Abdeckkappe montiert, wie sie nachfolgend - in Vorder- und Rückansicht –
dargestellt sei.
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Die Abdeckkappe ihrerseits sei zweiteilig und bestehe aus einem äußeren Rahmenteil
sowie einem darin verrasteten Innenring mit zwei einander gegenüberliegenden
Bohrungen, wie nachstehend ersichtlich:
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Bei montierter Abdeckkappe könnten lediglich zwei sekundäre Laserstrahlen das
Frontfenster (durch die im Innenring angebrachten beiden Bohrungen) passieren,
während die weiteren im Geräteinneren erzeugten Sekundärstrahlen von der
Abdeckkappe abgefangen würden. Das Temperaturmessgerät, wie es in Deutschland
hergestellt und von hier aus in das patentfreie Ausland (USA) geliefert werde,
entspreche damit nicht der Lehre des Verfügungspatents, welches verlange, dass um
den primären Laserstrahl herum mehr als zwei sekundäre Laserstrahlen auf der zu
messenden Oberfläche sichtbar seien.
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Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt mit Rücksicht hierauf,
15
die einstweilige Verfügung vom 7. Oktober 2003 aufzuheben und den
Verfügungsantrag zurückzuweisen.
16
Die Antragstellerin beantragt,
17
wie erkannt.
18
Sie macht sich das Vorbringen der Antragsgegnerin zu 1. zu eigen und ist der Meinung,
dass auch unter den zur Rechtsverteidigung vorgetragenen Umständen ein
patentverletzendes Handeln im Inland zu bejahen sei. Maßgeblich müsse nämlich sein,
dass die von der Antragsgegnerin zu 1. ausgelieferten Messgeräte in den USA – wie
unstreitig ist – von der Muttergesellschaft dadurch umgebaut würden, dass die
Abdeckkappe mit Innenring durch eine solche, ebenfalls von der Antragsgegnerin zu 1.
gelieferte Kappe ohne Innenring ausgetauscht werde, was durch einfaches Lösen der
vier Befestigungsschrauben möglich sei. Nach diesem Umbau sei das Gerät
patentverletzend, weil nunmehr sämtliche Sekundärstrahlen durch das Frontfenster
austreten könnten.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die einstweilige Verfügung vom 7. Oktober 2003 ist mit der aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Maßgabe aufrechtzuerhalten, weil die Antragsgegnerin zu 1. mit
Herstellung und Vertrieb des modifizierten Messgerätes "......" widerrechtlich von der
technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch macht.
22
I.
23
Das Verfügungspatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum berührungslosen
Messen der Temperatur einer Oberfläche unter Einsatz von Infrarot-Messtechniken.
Derartige Geräte finden beispielsweise Anwendung, um bei einem Verbrennungsmotor
etwaige Temperaturdifferenzen zwischen den einzelnen Zylindern festzustellen, was
darauf schließen lässt, dass in demjenigen Zylinder mit einer im Vergleich zu den
anderen geringeren Temperatur keine (ordnungsgemäße) Verbrennung stattfindet. Zur
Durchführung der Temperaturmessung wird das Gerät wie eine Pistole auf das
Messobjekt gerichtet, wobei der Sensor diejenige Wärmestrahlung misst, die von dem
betrachteten Messfleck (Energiezone) ausgeht. Für eine möglichst exakte Messung ist
es wesentlich, mit dem Sensor nur diejenige Fläche zu erfassen, deren Temperatur
ermittelt werden soll. Um dies zu erleichtern, dient eine Visiereinrichtung, mit deren Hilfe
der Messfleck für das menschliche Auge sichtbar gemacht wird. Aufgabe der Erfindung
ist es in diesem Zusammenhang, die Visiereinrichtung so auszugestalten, dass sie die
aktuell gemessene Fläche (Energiezone) genauer als im Stand der Technik darstellt,
wodurch exaktere Messergebnisse ermöglicht werden.
24
Anspruch 4 des Verfügungspatentes sieht hierzu die Kombination folgender Merkmale
vor:
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1. Vorrichtung zur Verwendung in Verbindung mit einem Radiometer (10) zur
sichtbaren Darstellung einer von dem Radiometer (10) zu messenden
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Energiezone (E).
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2. Die Vorrichtung weist eine Visiereinrichtung (12) auf.
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3. Die Visiereinrichtung (12)
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a. ist dazu ausgelegt, eine Vielzahl stationärer Lichtstrahlen gegen eine Oberfläche
(320) zu emittieren, deren Temparatur zu messen ist,
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b. weist Mittel auf, um die Lichtstrahlen um die Energiezone (E) herum zu
positionieren, um die Energiezone (E) sichtbar darzustellen,
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c. weist einen Lasergenerator (312; 712) auf, der betriebsbereit ist, um einen
primären Laserstrahl (14) zu erzeugen,
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d. weist Mittel mit einer Laser-Strahlteilereinrichtung (312 A, 312 B; 715) auf.
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4. Die Laser-Strahlteilereinrichtung (312 A, 312 B; 715) ist betriebsbereit,
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a. um den primären Laserstrahl (14) in mehr als zwei sekundäre Laserstrahlen (314
A, 314 B; 714) zu teilen,
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b. um die mehr als zwei sekundären Strahlen (314 A, 314 B; 714) so zu projizieren,
dass diese in voneinander getrennten Positionen um die Peripherie der Zone (E)
herum auf die Oberfläche (320) auftreffen.
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5. Dergestalt wird eine entsprechende Anzahl sichtbarer Lichtpunkte (716) am
Umfang der Zone (E) auf der Oberfläche (320) positioniert, um so die Zone (E)
einzuschließen und zu konfigurieren und folglich sichtbar dazustellen.
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Kennzeichnend für die Erfindung ist, dass aus dem primären Laserstrahl mehr als zwei
sekundäre Laserstrahlen erzeugt werden und diese um die Peripherie der Energiezone
herum auf die Oberfläche des Messobjektes auftreffen. Auf diese Weise wird für den
Benutzer nicht nur die Mitte, sondern auch die äußere Begrenzung der zu messenden
Energiezone sichtbar gemacht, was eine genaue Ausrichtung des Meßgerätes und
infolgedessen eine exakte Durchführung der Temperaturmessung ermöglicht.
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II.
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Mit dem modifizierten "......"-Thermostaten macht die Antragsgegnerin zu 1. rechtswidrig
von der Lehre des Verfügungspatents Gebrauch. Sie ist der Antragstellerin deshalb
gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.
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In tatsächlicher Hinsicht steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das
angegriffene Lasermessgerät in derjenigen Form, in der es von der Antragsgegnerin zu
1. ausgeliefert wird – d. h. mit einer Abdeckkappe, die einen verrasteten Innenring trägt –
nicht patentverletzend ist, weil lediglich zwei (und nicht mindestens drei) sekundäre
Laserstrahlen auf der Oberfläche des Messobjektes sichtbar werden. Gleichermaßen
unstreitig ist, dass das Meßgerät nach seinem Umbau in den USA – d. h. mit einer
Frontkappe ohne (die Mehrzahl der sekundären Laserstrahlen abdeckenden) Innenring
patentverletzend ist, weil sämtliche (mehr als zwei) im Gerät erzeugten
Sekundärstrahlen auf dem Meßobjekt in Erscheinung treten.
51
Bei der gegebenen Sachlage steht die Antragstellerin zu Recht auf dem Standpunkt,
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dass der Antragsgegnerin zu 1. eine im inländischen Geltungsbereich des
Verfügungspatents begangene Patentverletzung in den Handlungsalternativen des
Herstellens und des Anbietens zur Last fällt:
1. Den Vorwurf, eine patentverletzende Temperaturmessvorrichtung in Deutschland
hergestellt zu haben, trifft die Antragsgegnerin zu 1. schon deshalb, weil sie einen
vollständig funktions- und gebrauchsfähigen Thermometer, wie er aus der im
Tatbestand wiedergegebenen Abbildung zur angegriffenen Ausführungsform an erster
Stelle dargestellt ist, gefertigt hat. Dass das besagte Messgerät ohne Frontkappe
sämtliche Anspruchsmerkmale des Verfügungspatentes dem Wortsinn nach verwirklicht,
steht außer Zweifel. Die Antragsgegnerin zu 1. kann auch nicht entlasten, dass das
Messgerät von ihr nicht in diesem Zustand (d. h. ohne Frontkappe) in Verkehr gebracht
wird, sondern ausschließlich mit einer Abdeckkappe, welche die patentverletzende
Funktion des Gerätes beseitigt. Wegen der Selbständigkeit der einzelnen, dem
Schutzrechtsinhaber durch das Patent vorbehaltenen Benutzungsformen des § 9 Nr. 1
PatG ist es bereits im Ansatz verfehlt, eine Herstellungshandlung lediglich im Hinblick
auf dasjenige Erzeugnis in derjenigen Ausgestaltung zu bejahen, in der es später in
Verkehr gelangen soll. Ein Herstellen mag zwar zu verneinen sein, wenn ein
patentverletzendes Produkt lediglich als Zwischenerzeugnis erhalten wird, welches
anschließend eine weitere Bearbeitung erfährt, bei der der patentverletzende Zustand
wieder irreversibel verloren geht. Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend indessen
nicht gegeben. Der Entscheidungsfall ist auch nicht mit derjenigen Konstellation
vergleichbar, die dem Urteil des BGH "Luftheizgerät" (Mitt 2001, 21) zugrunde gelegen
hat. Anders als dort kann nämlich keine Rede davon sein, dass das Messgerät nach
dem Willen der Antragsgegnerin zu 1. letztlich mit der von ihr nur vorübergehend
montierten Frontkappe (welche die patentverletzende Funktion beseitigt) in Verkehr
gelangen soll. Beabsichtigt ist vielmehr, dass das Thermometer in derjenigen
(patentverletzenden) Form auf den Markt gelangt, die es durch den Einbau einer neuen
Frontkappe erhält.
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Maßgeblich sind im Übrigen die anerkannten Grundsätze, dass
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die Herstellung bereits eines unfertigen Erzeugnisses, dessen fehlende Teile
überall erhältlich sind und zugefügt werden können, ebenso genügt
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56
wie die absprachegemäß sukzessive Lieferung aller Teile zum Zusammenbau
(vgl. Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 9 PatG Rdn. 63; Benkard, Patentgesetz, 9.
Aufl., § 9 PatG Rdn. 11).
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Selbst wenn vorliegend das Temperaturmessgerät der Antragsgegnerin zu 1. –
entgegen den vorstehenden Ausführungen - deshalb als "unfertig" anzusehen sein
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sollte, weil es keine Frontkappe besitzt, ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin zu 1.
das Meßgerät nicht nur so ausgestaltet, dass sich die Frontkappe mit Innenring auf
einfachste Weise und schadlos entfernen lässt, sondern dass sie außerdem
Ersatzkappen liefert, die anstelle der von ihr montierten Frontkappen installiert werden
können. Die Antragsgegnerin zu 1. hat deshalb im Inland nicht nur – in Gestalt des
Messgerätes ohne Frontkappe – ein "unfertiges" Erzeugnis hergestellt, sondern auch
diejenige Abdeckkappe, mit der das unfertige Erzeugnis zu einem verkaufsfähigen,
patentverletzenden Produkt vervollständigt werden kann. Zumindest dieser Tatbestand
als Ganzes begründet den Vorwurf, in der Bundesrepublik Deutschland ein
patentverletzendes Thermometer in allen seinen Teilen hergestellt zu haben.
2. Unter den gegebenen Umständen ist weiterhin die Annahme gerechtfertigt, dass die
Antragsgegnerin zu 1. von ihrem Geschäftssitz aus (und damit im Inland)
patentverletzende Thermometer angeboten hat. Von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (GRUR 1960, 423 – Kreuzbodenventilsäcke I) ist bereits
entschieden worden, dass ein inländisches Lieferangebot vorliegt, wenn das Erbieten
dahin geht, eine im Inland vom Anbietenden in nicht patentverletzender Form
herzustellende Maschine im patentfreien Ausland (beim Adressaten) in eine dem Patent
entsprechende Form umzubauen (ebenso: Benkard, a.a.O., § 9 Rdn. 11; Busse, a.a.O.,
§ 9 Rdn. 133). Der vorliegende Fall verdient keine andere Bewertung. Dasjenige
Messgerät, welches die Antragsgegnerin zu 1. ausliefert, mag nicht patentverletzend
sein. Das Angebot der Antragsgegnerin zu 1. umfasst indessen auch die
Zurverfügungstellung einer Austausch-Frontkappe, mit der das gelieferte Gerät auf
einfachste Weise in eine patentverletzende Vorrichtung umgestaltet werden kann. Zwar
nimmt die Antragsgegnerin zu 1. den Umbau nicht selbst vor. Rechtlich ist dies jedoch
bedeutungslos, weil die Antragsgegnerin zu 1. ihre Abnehmerin hierzu anleitet und das
Auswechseln der Frontkappen aufgrund der von der Antragsgegnerin zu 1. getroffenen
Vorkehrungen am Meßgerät mit nur wenigen Handgriffen vorgenommen werden kann.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
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Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. ist das Urteil ohne besonderen Ausspruch
vorläufig vollstreckbar. Gegenüber dem Antragsgegner zu 2. ist die Beschlussverfügung
nach der Antragsrücknahme wirkungslos.
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