Urteil des LG Düsseldorf vom 11.12.2002

LG Düsseldorf: reform, auflage, zivilprozessrecht, rüge, rechtssicherheit, verfahrensordnung, zivilprozessordnung, datum, bundesrat

Landgericht Düsseldorf, 21 S 422/01
Datum:
11.12.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter/in
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 S 422/01
Tenor:
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 11. Dezember
2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X, die Richterin
am Landgericht X und den Richter X
b e s c h l o s s e n :
Die Rüge des Klägers gegen das am 10. Oktober 2002 verkündete
Urteil der Kammer - 21 S 422/01 - wird verworfen.
G r ü n d e
1
Die Gehörsrüge ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Nach vorzugswürdiger
Auffassung findet das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO n.F. im Berufungsverfahren
keine Anwendung (Zöller, Zivilprozessrecht, 23. Auflage,
2
§ 321a Rdnr. 4; Münchener Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Aktualisierungsband zur ZPO-Reform, § 321a Rdnr. 1; Jauernig, Zivilprozessrecht,
27. Auflage, § 29 III S. 318 f.). § 321a ZPO n.F. ist ausdrücklich auf das
erstinstanzliche Verfahren zugeschnitten (Hansens, Die ZPO-Reform, AnwBl. 2002,
125 (128)). Auch die Gesetzesbegründung spricht eindeutig gegen eine
ausdehnende Anwendung des § 321a ZPO a.F. auch auf andere Entscheidungen
als Urteile des Gerichts des ersten Rechtszugs (vgl. Schmidt, Abhilfeverfahren
gemäß § 321a ZPO n.F. - Selbstkorrektur der Gerichte bei Verfahrensverletzungen,
MDR 2002, 915 (918)). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu § 321a ZPO
n.F. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung unvollständig sei, da sie
nicht alle Verfahrensentscheidungen betreffe, bei denen die Verfahrensordnung
einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht mehr vorsieht (vgl. BT-Drs. 14/4722, 148). Die
Bundesregierung hat bei ihrer Gegenerklärung die Erforderlichkeit der Einbeziehung
weiterer Entscheidungen dagegen unter Berufung auf die Notwendigkeit eines
effektiven Ressourceneinsatzes verneint. Auch im Interesse der Rechtssicherheit sei
es notwendig, die Überprüfungsmöglichkeiten nicht gleichsam ins Unendliche
auszudehnen (BT-Drs. 14/4722, 156). Der Gesetzgeber hat also bewusst nur eine
3
Teilregelung geschaffen (vgl. Lipp, Beschwerden wegen "greifbarer
Gesetzeswidrigkeit" nach der ZPO-Reform 2002, NJW 2002, 1700 (1701)). Aus
diesen Gründen war die Rüge gemäß § 321a Abs. 4 S. 2 ZPO n.F. zu verwerfen.