Urteil des LG Düsseldorf vom 15.01.2002

LG Düsseldorf: zustand, erfindung, druck, patentanspruch, einbau, stahl, patentverletzung, fig, ausdehnung, nichtigkeitsklage

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 4 O 234/00
15.01.2002
Landgericht Düsseldorf
4. Zivilkammer
Urteil
4 O 234/00
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 59.500,-- EURO
vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in
Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank
oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 12. Mai 1989 unter Inanspruchnahme einer
Priorität vom 16. Mai 1988 angemeldeten deutschen Patents xxxxxxx (Klagepatent, Anlage
K 1), dessen Anmeldung am 23. November 1989 offengelegt und dessen Erteilung am 17.
Juni 1992 veröffentlicht wurde. Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte
Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Das Klagepatent betrifft eine
Stahlplattendichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Stahlplattendichtung (A bis E) für eine Brennkraftmaschine, in der sich wenigstens ein
Loch (Hc, Ho, Hw, Hb) befindet, umfassend wenigstens eine erste und zweite Platte (A30
bis E30; A31 bis E31); wobei die erste Platte (A30 bis E30) ein erstes Loch hat, das dem
Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht, und eine erste Wulst (A30a bis E30a) um das
erste Loch herum aufweist; und wobei die zweite Platte (A31 bis E31) ein zweites Loch hat,
das dem Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht, und eine zweite Wulst (A31a bis
E31a) um das zweite Loch herum aufweist; wobei ferner der Abstand von dem ersten Loch
zu der ersten Wulst (A30a bis E30a) unterschiedlich gegenüber dem Abstand von dem
zweiten Loch zu der zweiten Wulst (A31a bis E31a) ist; und wobei die erste und zweite
Wulst (A30a bis E30a; A31a bis E31a) allein wegen ihrer unterschiedlichen Abstände von
dem ersten bzw. zweiten Loch einander nicht berühren, dadurch gekennzeichnet, dass
(a) der radial obere Rand der ersten Wulst (A30a bis E30a) der zweiten Platte (A31 bis
E31) zugewandt ist und an der zweiten Platte (A31 bis E31) anliegt;
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(b) der radial obere Rand der zweiten Wulst (A31a bis E31a) der ersten Platte (A30 bis
E30) zugewandt ist und an der ersten Platte (A30 bis E30) anliegt;
(c) im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung (A bis E) der von der ersten Wulst
(A30a bis E30a) erzeugte Oberflächendruck unterschiedlich gegenüber dem von der
zweiten Wulst (A31a bis E31a) erzeugten Oberflächendruck ist; und
(d) der Unterschied der Oberflächendrücke nur durch die einer erste Wulst (A30a bis E30a)
und die eine zweite Wulst (A31a bis E31a) gebildet ist."
Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 4 bis 8 der Klagepatentschrift) veranschaulichen die
Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.
Die Beklagte stellt her und vertreibt für Automobilverbrennungsmotoren eine Metall-Lagen-
Zylinderkopfdichtung, deren nähere Ausgestaltung den nachfolgenden Abbildungen
(Anlage K 4 und Figuren 1 u. 2 der Anlage K 6) entnommen werden kann.
Anlage K 6 zeigt in Figur 1 die streitbefangene Dichtung bevor und in Figur 2 nachdem sie
zwischen Zylinderkopf und Zylindergehäuse eingespannt wurde. Wie den Abbildungen
entnommen werden kann, besteht die den Raum der Brennkammer umfassende Dichtung
aus vier Lagen, nämlich zwei äußeren Platten (14, 10), einer durchgehenden
Zwischenplatte (18) sowie einem kürzer gehaltenen Brennraumring (22). Die äußeren
Platten bestehen aus Federstahl und weisen jeweils in den Bereichen (12) und (16) nach
innen gerichtete bogenförmige Abschnitte auf, wobei der bogenförmige Abschnitt (16) nur
im eingespannten Zustand (Figur 2) in Kontakt mit der Zwischenplatte (18) tritt. Die
Zwischenplatte besteht ebenfalls aus Stahl, welcher jedoch erheblich weicher und
verformbarer ist als der für die äußeren Platten verwendete Federstahl. Sie besitzt im
Bereich (20) eine stufen- bzw. trapezförmig zur unteren Platte (14) gerichtete
Materialerhebung sowie auf der zum Brennraumring (22) gerichteten Seite eine kleinere
stufen- bzw. trapezförmige Ausnehmung. Wird die Dichtung vom Zylinderkopf eingespannt,
bilden die bogenförmigen Abschnitte (12) und (16) durch die Rückstellkräfte des
Federstahls eine elastische Dichtungslinie aus. Die trapezförmige Erhebung (20) wird
nahezu vollständig nach hinten zusammengestaucht, so dass die auf der
gegenüberliegenden Seite befindliche trapezförmige Ausnehmung bis auf einen kleinen
Teil ausgefüllt wird. Diese Verformung bleibt, wie der nachfolgenden Abbildung gemäß
Anlage B 3 zu entnehmen ist, auch dann bestehen, wenn die Dichtung nicht mehr mit
Druck beaufschlagt wird.
Im Bereich der trapezförmigen Erhebung (20) ist die Dichtung durch die Anordnung des
Brennraumrings (22) auch im eingespannten Zustand gegenüber dem übrigen
Dichtungsbereich verdickt, so dass vor der elastischen Dichtungslinie (16, 12) eine weitere
statische Dichtungslinie entsteht.
Die Klägerin macht geltend: Die untere Platte (14) und die Zwischenplatte (18) seien als
erste und zweite Platte im Sinne der Lehre des Klagepatents anzusehen, wobei nicht nur
der bogenförmige Abschnitt (16), sondern auch die trapezförmige Erhebung (20) einen
erfindungsgemäßen Wulst darstelle. Die obere Platte (10) und der Brennraumring (22)
würden zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen beinhalten, die vom Klagepatent nicht
ausgeschlossen und daher nichts daran ändern würden, dass das Klagepatent von der
Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Welche konkrete Abdichtungswirkung die
angegriffene Stahlplattendichtung im Bereich der Wülste aufweise, wenn sie den beim
Betrieb des Verbrennungsmotors auftretenden Belastungen ausgesetzt werde, sei für die
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Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht maßgeblich.
Die Klägerin nimmt der Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung,
Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu
insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Stahlplattendichtungen für eine Brennkraftmaschine, in der sich wenigstens ein Loch
befindet, umfassend wenigstens eine erste und zweite Platte; wobei die erste Platte ein
erstes Loch hat, das dem Loch der Brennkraftmaschine entspricht, und eine erste Wulst um
das erste Loch herum aufweist; und wobei die zweite Platte ein zweites Loch hat, das dem
Loch der Brennkraftmaschine entspricht, und eine zweite Wulst um das zweite Loch herum
aufweist; wobei ferner der Abstand von dem ersten Loch zu der ersten Wulst
unterschiedlich gegenüber dem Abstand von dem zweiten Loch zu der zweiten Wulst ist;
und wobei die erste und zweite Wulst allein wegen ihrer unterschiedlichen Abstände von
dem ersten bzw. zweiten Loch einander nicht berühren,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen
a) der radial obere Rand der ersten Wulst (A30a bis E30a) der zweiten Platte (A31 bis E31)
zugewandt ist und an der zweiten Platte (A31 bis E31) anliegt;
b) der radial obere Rand der zweiten Wulst (A31a bis E31a) der ersten Platte (A30 bis E30)
zugewandt ist und an der ersten Platte (A30 bis E30) anliegt;
c) im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung (A bis E) der von der ersten Wulst
(A30a bis E30a) erzeugte Oberflächendruck unterschiedlich gegenüber dem von der
zweiten Wulst (A31a bis E31a) erzeugten Oberflächendruck ist; und
d) der Unterschied der Oberflächendrücke nur durch die einer erste Wulst und die eine
zweite Wulst gebildet ist;
2.
ihr darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 5. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften
der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
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b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen
(und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der
Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen
(und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des
erzielten Gewinns,
wobei
- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen
Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu
bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten
Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt
und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter
Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen
vorstehend unter 1. Bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 5. Oktober 1996 begangenen
Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
1.
die Klage abzuweisen;
2.
hilfsweise; den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das
Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Sie macht geltend: Die angegriffene Dichtung müsse in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.
Die untere Platte (14) und die Zwischenplatte als "erste" und "zweite" Platte
herauszugreifen, sei willkürlich. Die trapezförmige Erhebung (20) sei nicht radial
abmessbar und stelle auch im übrigen keinen erfindungsgemäßen Wulst dar. Die Lehre
des Klagepatents verlange nämlich, dass durch den Wulst ein von den Andruckkräften zu
unterscheidender Oberflächendruck erzeugt werde, was nur dann der Fall sei, wenn der
Wulst durch eine federnde Ausgestaltung Rückstellkräfte entwickeln könne. Das einfache
Verdrängen des den Wulst bildenden Materials - wie es bei der trapezförmigen Erhebung
(20) der Fall sei - reiche nicht aus, da die durch die Explosion des Brennstoffgemisches im
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Zylinder auftretende Aufwölbung des Zylinderkopfes nicht neutralisiert werde. Auch sei der
bogenförmige Abschnitt (16) nicht in der patentgeschützten Weise angeordnet, da er im
entspannten Zustand nicht mit der Zwischenplatte (18) in Kontakt trete. Ferner könne keine
Rede davon sein, dass bei Druckbeaufschlagung ein unterschiedlicher Oberflächendruck
in den Bereichen des bogenförmigen Abschnitts (16) und der trapezförmigen Erhebung (20)
nur durch diese Abschnitte gebildet bzw. erzeugt werde. Hierfür seien vielmehr auch die
obere Platte (10) und insbesondere der eine partielle Dichtungsverdickung bewirkende
Brennraumring (22) verantwortlich.
Zumindest werde sich, so meint die Beklagte, das Klagepatent im anhängigen
Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass zumindest der hilfsweise
gestellte Aussetzungsantrag begründet sei.
Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche nicht
zu, da die angegriffene Dichtung von der technischen Lehre des Klagepatents keinen
Gebrauch macht.
I.
Das Klagepatent betrifft eine in weitem Umfang verwendbare Stahlplattendichtung, die
beispielsweise als Zylinderkopfdichtung oder als Verteilerdichtung in dem
Verbrennungsmotor eines Automobils verwendet werden kann.
Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift zeigen die nachfolgenden
Abbildungen (Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift) vorbekannte konventionelle
Abdichtungsmethoden.
Die in Figur 2 gezeigte Lösung weist den Nachteil auf, dass der gekrümmte Teil des
umgebogenen Randes die Abdichtwirkung beeinträchtigende Risse, Sprünge oder dgl.
bekommen kann. Der in Figur 3 gezeigte Wulst (27a) erbringt nach den Ausführungen der
Klagepatentschrift keine hinreichende Abdichtungsleistung.
Aus der xx xxxxxxx ist darüber hinaus eine aus zumindest zwei Platten bestehende
Stahlplattendichtung vorbekannt. Beide Platten besitzen jeweils einen Wulst, die so
ausgebildet sind, dass sie einander diagonal berühren. Da die Wülste beim Einbau in
einen Verbrennungsmotor zusammengedrückt werden, ohne einander ausweichen zu
können, entsteht in einem relativ kleinen Bereich ein besonders hoher Abdichtungsdruck,
der zu einer Deformierung des Zylinderkopfes oder Zylinderblocks führen kann.
Ferner sind aus der xx-xx xxxxxxx (Anlage K 2) u.a. die nachfolgend abgebildeten
Dichtungen (Fig. 2, 3, 4, 5) vorbekannt.
Im Bereich der sich gegenüberliegenden Wülste wird ein relativ hoher Abdichtungsdruck
erreicht, so dass es zur Vermeidung von Deformationen des Zylinderkopfes oder –blockes
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notwendig ist, zusätzliche Stahlplatten vorzusehen, die die Druckübertragung regulieren.
Ein unterschiedlicher Oberflächendruck an den beiden sich gegenüberliegenden Wülsten
kann zudem nur durch das Hinzufügen eines weiteren Wulstes oder eines umgebogenen
Stahlplattenrandteils erzielt werden. All dies macht den Aufbau der vorbekannten Dichtung
aufwendig und kompliziert.
Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, eine Stahlplattendichtung
so auszubilden, dass ein ausgedehnter, breiter und weiter Abdichtungsdruck um das
abzudichtende (Brennraum-)Loch herum ausgebildet wird, so dass bei relativ mäßigem
Abdichtungsdruck eine sichere Abdichtung erzielt wird, ohne dass notwendigerweise
hierfür zusätzliche Stahlplatten erforderlich sind. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht
Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
Stahlplattendichtung (A bis E) für eine Brennkraftmaschine, in der sich wenigstens ein Loch
(Hc, Ho, Hw, Hb) befindet, umfassend
(1)
wenigstens eine erste und zweite Platte (A30 bis E30; A31 bis E31);
(2)
wobei die erste Platte (A30 bis E30)
(a)
ein erstes Loch hat, das dem Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht,
(b)
und eine erste Wulst (A30a bis E30a) um das erste Loch herum aufweist;
(3)
und wobei die zweite Platte (A31 bis E31)
(a)
ein zweites Loch hat, das dem Loch (Hc) der Brennkraftmaschine entspricht,
(b)
und eine zweite Wulst (A31a bis E31a) um das zweite Loch herum aufweist;
(4)
wobei ferner der Abstand von dem ersten Loch zu der ersten Wulst (A30a bis E30a)
unterschiedlich gegenüber dem Abstand von dem zweiten Loch zu der zweiten Wulst
(A31a bis E31a) ist;
(5)
und wobei die erste und zweite Wulst (A30a bis E30a; A31a bis E31a) allein wegen ihrer
unterschiedlichen Abstände von dem ersten bzw. zweiten Loch einander nicht berühren;
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wobei
(a) der radial obere Rand der ersten Wulst (A30a bis E30a) der zweiten Platte (A31 bis
E31) zugewandt ist und an der zweiten Platte (A31 bis E31) anliegt;
(b) der radial obere Rand der zweiten Wulst (A31a bis E31a) der ersten Platte (A30 bis
E30) zugewandt ist und an der ersten Platte (A30 bis E30) anliegt;
(c) im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung (A bis E) der von der ersten Wulst
(A30a bis E30a) erzeugte Oberflächendruck unterschiedlich gegenüber dem von der
zweiten Wulst (A31a bis E31a) erzeugten Oberflächendruck ist; und
(d) der Unterschied der Oberflächendrücke nur durch die einer erste Wulst (A30a bis E30a)
und die eine zweite Wulst (A31a bis E31a) gebildet ist.
Nach den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift gewährleistet die Erfindung in
einem insgesamt breiten Abdichtungsbereich einen mäßigen Abdichtungsdruck, so dass
der Einsatz zusätzlicher Stahlplatten nicht zwingend erforderlich ist. Wird die
erfindungsgemäße Dichtung eingebaut, also mit Druck beaufschlagt, bilden der erste und
der zweite Wulst eine Mehrzahl von wellenförmigen Wülsten in ausgewählten Bereichen
um das Loch herum und erzielen hierdurch die gewünschte Abdichtungswirkung.
Unterschiedliche Oberflächendrücke im Bereich der beiden Wülste können beispielsweise
durch eine unterschiedliche Ausformung der Wulstbreiten oder durch Verwendung von
Platten unterschiedlicher Dicke erreicht werden. Ferner können die Platten auch von
unterschiedlicher Härte sein und damit unterschiedliche Verformungseigenschaften
aufweisen.
II.
Die angegriffene Stahlplattendichtung macht von der Lehre des Klagepatents keinen
Gebrauch.
Eine Patentverletzung kommt - so wie es von der Klägerin auch allein geltend gemacht
wird - nur in Betracht, wenn die untere Platte (14) und die über ihr liegende Zwischenplatte
(18) als erste und zweite Platte im Sinne der Erfindung angesehen werden können. Die
beiden äußeren, je mit einer Sicke (12, 16) versehenen Platten (10, 14) erfüllen nämlich
bereits nicht die Merkmale (4) und (5) des Oberbegriffs, die einen seitlichen Versatz der
beiden Sicken verlangen.
Betrachtet man die untere Platte (14) und die über ihr liegende Zwischenplatte (18) als
erste und zweite Platte, scheitert eine Patentverletzung jedoch an der Verwirklichung von
Merkmal (c) des kennzeichnenden Teils des Patentanspruch 1. Dieses Merkmal verlangt,
dass der von dem ersten Wulst - im eingebauten Zustand - erzeugte Oberflächendruck
unterschiedlich gegenüber dem von dem zweiten Wulst erzeugten Oberflächendruck zu
sein hat.
Das Merkmal setzt damit implizit voraus, dass jeder Wulst einen Oberflächendruck auf der
Fläche der gegenüberliegenden Platte erzeugen muss. Der Druck wird "erzeugt", wenn die
aus der ansonsten planen Plattenoberfläche hervorstehenden Wülste beim
Zusammenpressen der Platten mit der Oberfläche der gegenüberliegenden Platte in
Kontakt treten und hierbei so eingedrückt bzw. zusammengepresst werden, dass ein Satz
von wellenförmig abdichtenden Wülsten entsteht (vgl. Sp.4 Z. 3-7; Sp. 5 Z. 7 ff der
Klagepatentschrift). Im Bereich der Wülste ist dann der Oberflächendruck gegenüber dem
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auf den planen Bereich der Plattenoberfläche wirkenden Druck erhöht; denn die plane
Fläche der gegenüberliegenden Platte trifft bei Druckbeaufschlagung im Wulstbereich auf
einen erhöhten Materialwiderstand, der daher rührt, dass die plane Fläche der
gegenüberliegenden Platte dort auf derselben Andruckfläche auf eine größere, erhobene
Fläche und ggf. auch größere Masse zu verpressenden Materials trifft, als dies auf der nicht
durch den Wulst gewölbten, sondern planen Oberfläche der Platte der Fall ist.
Hierdurch und durch die seitlich versetzte Anordnung wird die erfindungsgemäße Aufgabe
gelöst, im Bereich der beiden Wülste einen ausgedehnten, breiten, weiten und daher relativ
mäßigen Abdichtungsdruck um das abzudichtende Loch herum auszubilden. Die
Formulierung des Patentanspruchs 1, wonach die die Abdichtleistung erbringenden
Oberflächendrücke im eingebauten Zustand der Stahlplattendichtung erzeugt werden
sollen, bestätigt insoweit die für den Fachmann ohnehin selbstverständliche Anforderung,
dass die durch die (unterschiedlichen) Oberflächendrücke erzielte und über den Bereich
der beiden Wülste ausgedehnte Abdichtungswirkung gerade dann gegeben sein muss,
wenn die Dichtung beansprucht wird. D.h. wird die Stahlplattendichtung - wie es die
Erfindung vorsieht - als Zylinderkopfdichtung für einen Verbrennungsmotor ausgebildet,
müssen die beiden Wülste den über eine relativ ausgedehnte Fläche verteilten
Abdichtungsdruck durch den Aufbau von (unterschiedlichen) Oberflächendrücken auch
dann erzeugen, wenn sich der Zylinderkopf unter der Wirkung der explosionsartigen
Ausdehnung des Brennstoffgemisches im Zylinder jenseits der eigentlichen
Zylinderkopfverschraubungsstellen (leicht) aufbiegt. Nur dann ist eine breit und ausgedehnt
wirkende Dichtung(slinie) vorhanden, wie sie die Erfindung zur Verfügung stellen will.
Derartige Verhältnisse liegen bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vor.
Die zweite Platte (18) besteht aus Stahl, der wesentlich weicher und verformbarer ist als
der zur Ausbildung der ersten Platte (14) verwendete Federstahl, was – wie aus der
Lichtbildabbildung gemäß Anlage B 3 ersichtlich wird - zur Folge hat, dass der einmal beim
Einbau zusammengepresste Wulst (20) bei Entfallen der Druckbeaufschlagung nicht mehr -
auch nicht zu einem Teil - in seinen ursprünglichen Zustand zurückfedert. Wie die Beklagte
in der mündlichen Verhandlung unbeanstandet vorgetragen hat, beträgt die
Elastizitätsstreckgrenze der äußeren Federstahlplatten mindestens 1050 MPa
(Megapascal) und die Streckgrenze der Zwischenplatte 210 MPa. Letztere Streckgrenze
wird - was auch die Abbildung gemäß Anlage B 3 veranschaulicht - überschritten, wenn die
angegriffene Stahlplattendichtung eingespannt wird. Zwangsläufige Konsequenz dessen
ist, dass dann, wenn sich der Zylinderkopf unter der Wirkung der explosionsartigen
Ausdehnung des Brennstoffgemisches im Zylinder jenseits der Verschraubungsstellen
(leicht) aufbiegt und einen Spalt entstehen lässt, sich der nahezu vollständig plattgedrücke
Wulst der zweiten Platte (18) dieser Veränderung nicht anpassen kann. Dies bedeutet aber
nichts anderes, als dass der Wulst der zweiten Platte (18) gerade im maßgeblichen
Belastungsfall einen die erfindungsgemäße Abdichtungswirkung herbeiführenden
besonderen Oberflächendruck auf der ersten Platte (14) nicht mehr erzeugen kann. Im
Bereich des Wulstes (20) der zweiten Platte (18) ist lediglich eine statische Dichtungslinie
ausgebildet, die allein durch ihre Verdickung im Verhältnis zum übrigen Abschnitt der
Dichtung und nicht durch die patentgeschützte Erzeugung eines zur sonstigen
Dichtungsfläche erhöhten Oberflächendrucks bewirkt, dass der im Belastungsfall
entstehende Spalt am Zylinderkopf (in Grenzen) kompensiert wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 5.112.918,81,-- EURO.