Urteil des LG Düsseldorf vom 15.06.2010

LG Düsseldorf (höhe, anlage, bank, beratung, bezug, zug, papiere, umfang, betrag, stimme)

Landgericht Düsseldorf, 10 O 146/09
Datum:
15.06.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 146/09
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.171,16 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 3,2 % seit dem 03.02.2009 bis zum 14.10.2009 und nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.02.2009 und nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 546,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen
Aushändigung bzw. Übertragung von XXX Zertifikaten und zwar zwei
Stück XXX (XXX9219) und vier Stück XXX (XXX7120).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des beizutreibenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung
von Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung.
2
Die Klägerin ist 77 Jahre alt und Rentnerin. Seit Abschluss des Rahmenvertrages vom
22.04.2005 ist sie Kundin der Beklagten und hat dort ihr mit ihrem verstorbenen
Ehemann erwirtschaftetes Sparvermögen in Höhe von 52.485,00 EUR angelegt, wobei
nach der Eröffnung des Depots eine Reihe von Wertpapieren von einem bei einer
anderen Bank geführten Depot auf das bei der Beklagten geführte Depot übertragen
wurden, u.a. Inhaberanteile an verschiedenen Aktienfonds, Inhaberanteile an dem
Immobilienfonds XXX und 100 Stück eines XXX Zertifikates auf den Aktienindex XXX.
Bei der Beklagten erwarb die Klägerin nach Eröffnung des Depots u.a. Beteiligungen an
dem XXX Fonds und an anderen Aktienfonds.
3
Unter dem 10.01.2007 unterzeichnete die Klägerin ein Risikoprofil, das insbesondere
die folgenden Angaben beinhaltet:
4
die folgenden Angaben beinhaltet:
Unter der Rubrik "Ihre Risikoeinstellung" werden die folgenden Fragen zur
Beantwortung gestellt:
5
Bei meinen Anlagen steht ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund.
6
7
In Geldangelegenheiten gehe ich nur ungern ein Risiko ein.
8
Auch kurzfristige Verlustmöglichkeiten möchte ich auf jeden Fall vermeiden.
9
Ich möchte gerne höhere Renditen erzielen und bin dafür bereit, Risiken zu
akzeptieren.
10
Auch wenn nur ein Teil meines Vermögens verloren geht, würde mich das stark
belasten.
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Als Antwortmöglichkeiten sind insgesamt vier Kästchen vorgesehen, von denen die
äußeren zwei mit den Überschriften "stimme nicht zu" und "stimme voll zu" bezeichnet
sind. Bei der Klägerin sind bei den ersten drei Fragen die in der Mitte stehenden
Kästchen, die nicht näher definiert sind, angekreuzt und bei den letzten beiden Fragen
das erste und das letzte Kästchen angekreuzt.
12
Als Anlageform ist eine solche mit einer Rendite von -5 % bis 12 % angegeben.
13
In der Rubrik "notwendige Kenntnisse bzw. Erfahrungen für eine fundierte
Anlageentscheidung" sind die Gruppen null, eins, zwei, drei und vier von insgesamt fünf
angekreuzt.
14
In der Rubrik "Ihre zukünftige Anlagestrategie" ist das Kästchen "Ertrag" mit einem
maximalen Risikoanteil von 70 % angekreuzt, Unter "Unsere Einschätzung" wird
"Ausgewogen" mit einem maximalen Risikoanteil von 55 % aufgeführt. Als zukünftige
maximale Wertpapierrisikoklasse ist die vierte angegeben.
15
Ferner enthält das Profil die Angabe, dass Aufträge nur in Übereinstimmung mit dem
Risikoprofil ausgeführt werden dürfen.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Risikoprofils wird auf die Anlage B 10 bzw.
auf die entsprechende Anlage der Klageschrift (Bl. 20 GA) verwiesen.
17
Ein weiteres Risikoprofil unterzeichnete die Klägerin am 16.01.2008, das sich inhaltlich
vom Profil vom 10.01.2007 darin unterschied, dass im Rahmen der Frage nach
Erfahrungen und Kenntnisse ein weiteres Kästchen "häufig" angeführt und angekreuzt
wurde und die Klägerin ihre zukünftige Anlagestrategie mit "ausgewogen" bezeichnete.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auch die Anlage B 12 verwiesen.
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Am 28.06.2007, 16.08.2007, 04.10.2007und 16.01.2008 erwarb die Klägerin jeweils
nach einem Beratungsgespräch mit der Mitarbeiterin XXX folgende Zertifikate der
Investmentbank XXX, die in Deutschland u.a. von der Beklagten in größerem Umfang
vertrieben wurden:
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4 Stück XXX Zertifikat II (XXXQ2) zu einem Betrag von 4.080,00 EUR,
zwei Stück XXX Zertifikat auf Öl (XXX9219) zu einem Betrag von 2.040,00 EUR,
8 Stück XXX Zertifikats (XXXD50) zu einem Betrag von 8.160,00 EUR und
4 Stück XXX Zertifikat (XXX120) zu einem Betrag von 4.080,00 EUR.
20
21
Emittentin dieser Schuldverschreibungen war die XXX (im Folgenden: Emittentin).
Sowohl die Emittentin als auch die XXX Bank in den USA meldeten im September 2008
Insolvenz an.
22
Als Basiswert dieser von der Klägerin erworbenen Zertifikate diente der XXX Index
(XXX Zertifikat II), der XXX (XXX), der XXX Index (XXX Zertifikat) und XXX (XXX
Zertifikat). Wegen der konkreten Einzelheiten der Anlagen wird auf die Produktflyer
Anlage B 14, B 16, B 18 und B 20 verwiesen.
23
Die Klägerin veräußerte die XXX Zertifikate II zu 2.722,89 EUR und die XXX Zertifikate
zu 6.465,95 EUR. Die weiteren Zertifikate verblieben im Depot der Klägerin.
24
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aus den Risikoprofilen eindeutig erkennbare
konservative Anlagewunsch seitens der Beklagten nicht beachtet worden sei. Sie
behauptet, die Anlageberaterin habe ihr den Erwerb spekulativer Papiere empfohlen,
ohne sie über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Eine Aufklärung über die
Möglichkeit des Teil- bzw. Totalverlustes sei durch die Beraterin nicht erfolgt. Auch über
verdeckte Rückvergütungen der Beklagten und den Umstand, dass die Zertifikate nicht
dem Einlagensicherungsfonds unterlagen, sei nicht gesprochen worden. Weiterhin sei
nicht erläutert worden, dass die Beklagte mit 110 Milliarden EUR Forderungen die
Hauptgläubigerin der Emittentin gewesen sei.
25
Unter Abzug der veräußerten Zertifikate beantragt die Klägerin,
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die Beklagte wird verurteilt, an sie 9.171,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinsatz seit dem 03.02.2009 sowie
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR zu
zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung der im Tenor
konkret bezeichneten XXX Zertifikaten.
27
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
29
Sie ist der Ansicht, ihre Mitarbeiterin, die Zeugin XXX, habe die Klägerin umfassend und
ausreichend unter Berücksichtigung des Anlegerprofils bzw. der von ihr – der Beklagten
– verwendeten Beratungsmethode, die dem Stand der Wissenschaft in Bezug auf einen
validen Beratungsprozess entspräche und eine aussagekräftige Eingrenzung der
allgemeinen mentalen Risikoeinstellung des Kunden gewährleiste, beraten. Die
Gesamtschau der Antworten der Klägerin habe eine geringe bis mittlere Risikoneigung
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ergeben. Die empfohlenen Anlagen würden in diese Kategorie fallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den
Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen
Bezug genommen.
31
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
33
I.
34
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des für die
streitgegenständlichen Wertpapiere geleisteten Betrages in Höhe von 9.171,16 EUR
gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
35
1)
36
Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag geschlossen worden.
37
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen
Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu
beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages
stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGHZ
100, 117, 118 f.).
38
2)
39
Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten hat die Beklagte in einer
zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt.
40
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig,
die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt
beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den
Umständen des Einzelfalls ab.
41
Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen
Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen
Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um
einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches
Anlageziel der Kunde verfolgt.
42
Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über
entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden
erfragen (Heinsius, ZHR 1981, 177, 189).
43
Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der
sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene
Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des
Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, Urteil vom 25. November 1981
44
- IVa ZR 286/80 - NJW 1982, 1095, 1096).
In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und
Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung
haben oder haben können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1987 - IVa ZR 134/85 - WM
1987, 531, 532). Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage,
Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich
aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und
Währungsrisiko) ergeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von
Bedeutung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammengestelltes
Anlageprogramm aufgenommen hat und sie dieses Anlageprogramm zur Grundlage
ihrer Beratung macht (vgl. BGHZ 100, 117, 121 f.). Nimmt sie ausländische Papiere in
ihr Programm auf, hat sie sich - auch anhand ausländischer Quellen - über die Güte
dieser Papiere zu informieren und sie einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Der
Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn beratende Bank, der er sich
aufgrund der von dieser in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, die von ihr in
das Anlageprogramm aufgenommenen Papiere selbst als "gut" befunden hat.
45
Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich
und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das
Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das
dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass sie zu einer Beratung z.B. über das
konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (vgl.
Arendts WM 1993, 229, 234).
46
Ihre aus dem Beratungsvertrag folgende Pflicht zur richtigen und vollständigen
Anlageberatung hat die Beklagte vorliegend verletzt.
47
Die von der Beklagten vorgelegten Risikoprofile (Anlage B 10 und Anlage B 12) stellen
für die Anlageempfehlung der Beklagten keine tragfähige Grundlage dar. In dem
betreffenden Schriftstück sind fünf Fragen zur Risikoeinstellung des Kunden enthalten,
die in einer Bandbreite von vier Stufen beantwortet werden können. Von diesen Stufen
sind lediglich zwei mit den Überschriften "stimme nicht zu" und "stimme voll zu"
versehen. Die dazwischen gelegenen Abstufungen werden nicht näher präzisiert. Nach
dem Vorbringen der Beklagten sollen sich darin unterschiedliche Tendenzen des
Kunden zur Risikoeinstellung darstellen. Welche Tendenzen dies sind, erschließt sich
aus dem Dokument nicht, so dass hieraus weder für den Anleger noch für die beratende
Bank zwingende Schlüsse gezogen werden können.
48
Bei der Klägerin sind die Antworten zur Risikoeinstellung in beiden Risikoprofilen in den
ersten drei Fragen in den Zwischenstufen und bei den letzten beiden Fragen unter der
jeweiligen Überschrift angekreuzt worden. Im Lichte des Ausgeführten hätte die
Kundenbetreuerin der Klägerin die Zwischenstufen in dem Beratungsgespräch
eingehend erläutern und die diesbezüglichen Antworten der Klägerin spezifiziert
dokumentieren müssen. Eine entsprechende Erläuterung hat die Beklagte nicht
vorgetragen. Sie hat zwar vorgetragen, dass die Gesamtschau der Antworten der
Klägerin eine geringe bis mittlere Risikoneigung ergab, allerdings fehlt jegliche
Erläuterung, mit welcher Gewichtung sie die Zwischenstufen bewertet. Zu einer
Dokumentation dessen, was für die Klägerin mit dem Ankreuzen der Zwischenstufen
festgelegt werden sollte, ist es demnach ebenfalls nicht gekommen.
49
Dann aber bieten die angekreuzten Antworten zur Risikoeinstellung der Klägerin keine
tragfähige Grundlage für eine ordnungsgemäße Exploration des Kunden und eine
darauf basierende anlegergerechte Beratung. Es ist letztlich völlig unklar, was die
Klägerin mit ihren Angaben zum Ausdruck bringen wollte. Der Beklagten konnte nach
den ausnahmslos "tendenziösen" Antworten der Klägerin in keinster Weise deren
Risikobereitschaft bekannt sein. Denn ohne Spezifikation ist nicht ersichtlich, was es
bedeutet und was demnach für eine Folge hieran geknüpft werden kann, wenn ein
Anleger beispielsweise angibt, bei seinen Anlagen "nicht ganz voll zustimmend" die
Sicherheit in den Vordergrund zu stellen. Es handelt sich lediglich um vage Tendenzen,
die nicht zur Grundlage einer fundierten Beratung gemacht werden können und die den
von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine auf den einzelnen
Anleger ausgerichteten Beratung nicht gerecht werden.
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Daran ändert auch die durch ein entsprechendes Gutachten belegte Behauptung der
Beklagten, bei der Vorgehensweise wissenschaftlichen Standards zu genügen, nichts.
Erklärtes Ziel einer Exploration des Kunden ist es, dessen Situation, Wünsche und
Vorstellungen zu eruieren. Dies kann mit dem streitgegenständlichen Risikoprofil
schlicht nicht erreicht werden, da die nicht näher definierten Antwortmöglichkeiten
insofern nicht weiterhelfen können.
51
Letztlich kommt es demnach nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Zertifikat der
Wertpapierrisikoklasse drei oder vier zuzuordnen ist, und demnach zu der als maximal
angegebenen Wertpapierrisikoklasse passt.
52
Auch ist es unerheblich, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift der Beklagten
freigegeben hat, Aufträge auszuführen, die mit ihrem Risikoprofil übereinstimmen, und
zwar selbst dann, wenn das Risikoprofil durch die angegebene Risikoklasse mit
festgelegt wird. Denn für die Frage, ob die Beklagte die Klägerin anlegergerecht beraten
hat, kommt es nicht auf die vom Kunden im Anschluss an das Beratungsgespräch
gefasste Entscheidung, sondern auf die von der Beklagten bei dem Beratungsgespräch
ausgesprochene Empfehlung an.
53
Schließlich ist es ohne Belang, in welche Art von Geschäften die Klägerin in der
Vergangenheit investiert hatte. Dies mag wesentlich sein für die Frage der
objektgerechten Beratung und dafür, über welche Anlageerfahrung ein Kunde verfügt.
Es besagt aber in Bezug auf den jetzigen und hier maßgeblichen Kundenwunsch nichts.
Gemäß dem Risikoprofil war die Klägerin nicht bereit, Risiken zu akzeptieren und es
stellte für sie eine starke Belastung dar, wenn auch nur ein Teil des Vermögens verloren
ging. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital
erhalten bleiben sollte. Dieses Anlageziel war mit den von dem Kundenberater der
Beklagten empfohlenen Geldanlagen nicht zu erreichen. Allein schon der Umstand,
dass die Anlagen nicht unter den Einlagensicherungsfonds fielen, spricht gegen den
Wunsch nach einer letztlich sicheren Anlage ohne Kapitalverlust (vgl. im Ergebnis:
BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08, Rdn 51, eingestellt in juris). Dass die
Anlagen darüber hinaus letztlich Wetten mit Kapitalverlustmöglichkeiten darrstellen,
bedarf keiner weiteren Erörterung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob
die Klägerin sich der Risiken hinreichend bewusst war. Insoweit kommt es allein darauf
an, ob die empfohlene Geldanlage dem Anlageziel der Klägerin nicht entsprachen und
ihr daher gar nicht hätten angeboten werden dürfen (vgl. im Ergebnis BGH aaO).
54
4)
55
Die Beklagte hat sich die Pflichtverletzung ihrer Beraterin gemäß § 278 BGB zurechnen
zu lassen.
56
Der kausal durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden besteht in dem
entsprechenden Kauf der Zertifikate, weshalb dieser – unter Berücksichtigung und
Anrechnung der verkauften Aktien - rückabzuwickeln ist.
57
II.
58
Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB hinsichtlich
des entgangenen Zinsgewinns zu.
59
Wird ein Kapitalanleger durch schuldhaft fehlerhafte oder unterlassene Aufklärung zu
einer nachteiligen Anlageentscheidung bewogen, ist ihm nicht nur seine Einlage,
sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass
Eigenkapital in beträchtlicher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt (vgl. BGH
NJW 1992, 1223, 1224). Der entgangene Anlagegewinn (§ 252 BGB) stellt eine
selbständige Schadensposition dar und ist unmittelbar aus der den Gesamtanspruch
tragenden Anspruchsgrundlage, vorliegend aus § 280 Abs. 1 BGB, zu ersetzen. Seine
Höhe richtet sich nach dem im maßgeblichen Zeitraum allgemein üblichen Zinssatz, zu
dem das Kapital nach der Lebenserfahrung angelegt worden wäre (vgl. BGH WM 1974,
128, 129; BGH WM 1980, 85; BGH NJW 1992, 1223, 1224).
60
Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Klägerin die eingezahlten
Gelder seit dem Einzahlungs- bzw. Veräußerungszeitpunkt anderweitig Gewinn
bringend angelegt hätte, wenn sie aufgrund pflichtgemäßer Aufklärung die
Geschäftsbeziehung zur Beklagten beendet hätte und es demgemäß nicht auf deren
Empfehlung zu dem Erwerb der Zertifikate gekommen wäre. Insbesondere bestehen
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie die entsprechenden Mittel auf
anderem Wege in risikobehaftete Spekulationsgeschäfte investiert und dabei ebenfalls
Verluste erwirtschaftet hätte.
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Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen, in welche Alternativanlage sie investiert hätte.
Es besteht aber die Vermutung einer Gewinn bringenden Anlage zu einem üblichen
Zinssatz. Maßgeblich ist insoweit der Anlagegewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere den getroffenen
Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252
BGB). Dabei ist – worauf hingewiesen wurde – der der Berechnung zugrunde gelegte
Zinssatz von 5 % unter Berücksichtigung der Statistiken der Bundesbank als überhöht
anzusehen. Angemessen erscheint ein solcher von 3,2 % (§ 287 ZPO).
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Der als Verzugsbeginn benannte Tag – 03.02.2009 – in Bezug auf den Gesamtbetrag
ist nicht zu beanstanden, weil die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2009 die
Schadensregulierung abgelehnt hat.
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III.
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Die weiteren geltend gemachten und zugesprochenen Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz ergeben sich aus §§ 291, 288 BGB ab Rechtshängigkeit, also
ab dem 16.02.2009.
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IV.
66
Die begehrten Rechtsanwaltskosten sind gleichfalls aufgrund der zum Schadensersatz
verpflichtenden Pflichtverletzung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu erstatten
und gemäß §§ 291, 288 BGB - wie erkannt - zu verzinsen.
67
V.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen hinsichtlich
des geltend gemachten Zinsanspruches wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht
aus, da es sich insofern um Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG handelt, die nicht
streitwerterhöhend wirken.
69
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
70
VI.
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Der Streitwert wird auf
9.171,16 EUR
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