Urteil des LG Düsseldorf vom 16.05.2007

LG Düsseldorf: minderung, hotel, rüge, mangel, angemessene entschädigung, angriff, klimaanlage, rechtsverletzung, verfügung, unterbringung

Landgericht Düsseldorf, 22 S 393/06
Datum:
16.05.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 393/06
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten wird das am 5.
September 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 29 C
12531/05 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an jeden der beiden Kläger jeweils 580,80 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2005 sowie
außergerichtliche Kosten in Höhe von jeweils 51,04 € zuzüglich 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehenden
Berufungen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen jeder Kläger 34 % und die
Beklagte 32
G r ü n d e :
1
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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Die Beklagte hat nunmehr unstreitig gestellt, dass das Zimmer der Kläger 5 Tage nicht
verschließbar gewesen war. Weitere Ergänzungen tatsächlicher Art sind in der
Berufungsinstanz nicht erfolgt.
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Mit der Berufung erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
weiterer 1.849,00 €, die Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage in Höhe von
1.763,00 €.
4
Die Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten sind zum Teil nicht in
formell ordnungsgemäßer Weise begründet worden. Soweit eine formell
ordnungsgemäße Begründung gegeben ist, hat die Berufung der Kläger nur in sehr
geringem Umfang, die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg.
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Im Einzelnen gilt:
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Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, die vom Amtsgericht zuerkannten
Ansprüche scheiterten bereits an einer fehlenden Rüge. Es sei unstreitig, dass die
Kläger die Mängel nicht gerügt hätten. Sie hätten aber alle Beanstandungen bereits im
Rahmen des am 6. Mai 2005 ausgefüllten Mängelprotokolls auflisten können.
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Das ist die Rüge einer Rechtsverletzung durch das Amtsgericht im Sinne von § 546
ZPO, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre, so dass insoweit eine formell
ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist.
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Sie hat aber keinen Erfolg.
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Unstreitig hatten die Kläger am 6. Mai 2005 gerügt einerseits die anderweitige
Unterbringung und andererseits, dass die Leistungen des gebuchten mit denen des zur
Verfügung gestellten Hotel nicht übereinstimmten. Damit hatten sie unmissverständlich
zu erkennen gegeben, dass sie mit der Unterbringung in dem nicht gebuchten Hotel
nicht einverstanden waren, weil Unterschiede zwischen dem gebuchten und dem zur
Verfügung gestellten bestanden. Welche Unterschiede dies waren, musste die Beklagte
auch ohne konkrete Benennung kennen, da sie wissen musste, was in dem gebuchten
Hotel angeboten wurde und was hiervon in dem zur Verfügung gestellten fehlte. Mit der
Rüge der anderweitigen Unterbringung waren damit konkludent alle Unterschiede
zwischen dem gebuchten und dem zur Verfügung gestellten Hotel gerügt. In einem
solchen Fall müssen zusätzlich lediglich die Mängel gerügt werden, die auch in dem
gebuchten Hotel hätten vorgelegen haben können wie z.B. Schmutz und ähnliches, die
auch in dem gebuchten Hotel für eine Minderung hätten gerügt werden müssen. Auch
insoweit greift jedoch im vorliegenden Fall § 651 d Abs. 2 BGB nicht ein. Zwar muss ein
Reisender als anspruchsbegründende Tatsache grundsätzlich beweisen, dass und was
er gerügt hatte (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 123, 133). Ist aber streitig, ob überhaupt
eine Rügemöglichkeit vor Ort bestanden hatte, muss dies zunächst der Veranstalter
beweisen. Dies ist der Beklagten im vorliegenden Fall nicht gelungen. Zwar hat die
Zeugin XXX, die Reiseleiterin der Beklagten, bekundet, sie habe zweimal die Woche
Sprechstunde gehabt. Die Zeugen XXX haben hingegen ausgesagt, die örtliche
Reiseleitung sei nur einmal da gewesen. Auch die Zeugin XXX hat bekundet, die
Reiseleiterin habe ihre Sprechstunde nicht eingehalten, sie sei nicht zu erreichen
gewesen. Nach der Aussage des Zeugen XXX war die Reiseleiterin nur einmal im Hotel
gewesen. Die Kammer sieht keine Veranlassung, diesen übereinstimmenden
Zeugenaussagen nicht zu folgen. Dieses Ergebnis geht zu Lasten der Beklagten.
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Soweit die Beklagte weiter geltend gemacht hat, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts
sei ihr Bestreiten, dass das Zimmer der Kläger 5 Tage nicht verschließbar gewesen sei,
ausreichend gewesen, lag insoweit eine formell ordnungsgemäße Rüge einer
Rechtsverletzung vor. In der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2007 hat sie jedoch
unstreitig gestellt, dass das Zimmer der Kläger 5 Tage nicht verschließbar gewesen war,
so dass insoweit von einem gegebenen Mangel auszugehen ist.
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Weiter rügt die Beklagte, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass Käse und
Schinken nur abgezählt überreicht worden seien. Die Zeuginnen XXX und XXX- hätten
ausgesagt, dass man auf Nachfrage auch mehr erhalten habe. Lediglich die Aussagen
der Zeugen XXX erweckten den Eindruck, es hätte nur jeweils 2 Scheiben Wurst und
Käste pro Person gegeben.
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Dies reicht für eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr.
3 ZPO.
13
Dieser Angriff hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar soll es nach den Aussagen
der Zeugen XXX und XXX mehr gegeben haben auf Nachfrage. Die Zeugen XXX
hingegen hatten nach ihren Angaben nur jeweils zwei Scheiben Wurst und Käse
erhalten. Dies war auch nach den Aussagen der Zeugen XXX der Fall gewesen.
Danach ist eine Rationierung des Frühstückbelages bewiesen. Nur je zwei Scheiben
Wurst und Käse sind bei einem versprochenen Frühstücksbuffet zu wenig.
Dementsprechend lag insoweit ein Mangel vor.
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Soweit die Beklagte geltend macht, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Vortrag
der Kläger zu den Vögeln im Speisesaal übertrieben gewesen sei und allenfalls eine
Unannehmlichkeit vorgelegen habe, deshalb sei schon die Durchführung der
Beweisaufnahme nicht gerechtfertigt gewesen, stellt dies keinen formell
ordnungsgemäßen Angriff dar, da das Amtsgericht Zeugen hierzu vernommen hat und
diese Aussage in jedem Fall zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 26.
Aufl., § 286 Rdnr. 2).
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Ferner macht sie geltend, dass nach den Aussagen der Zeugen XXX nur vereinzelter
Vogelkot festgestellt werden könne. Auch dies ist keine formell ausreichende
Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung
mit den Aussagen der übrigen Zeugen zu dem Vorhandensein von Vögeln und Kot
sowie Ausführungen dazu, weshalb diesen Aussagen nicht gefolgt werden könne. Dies
wäre jedoch erforderlich gewesen für eine formell ordnungsgemäße Begründung
entsprechend der oben zitierten Vorschrift.
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Dieser Angriff hatte aber auch keinen Erfolg gehabt, da alle Zeugen das Vorhandensein
von Vögeln im Speisessaal bestätigt haben. So hat die Zeugin XXX von Dutzenden von
Vögeln gesprochen. In gleicher Weise hat die Zeugin XXX ausgesagt. Danach waren
nicht nur ab und zu wenige Vögel im Speisesaal, sondern immer und in erheblicher
Anzahl. Alle von den Klägern benannten Zeugen mit Ausnahme der Zeugin XXX haben
zudem bestätigt, dass sich diese Vögel von dem Buffet und den Tellern auf den Tischen
bedient hatten und dabei auch hatten Kot fallen lassen. Dies ist in einem Hotel nicht
hinnehmbar, so dass insoweit ein erheblicher Mangel gegeben ist. Bei der zu
bemessenden Minderung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Kläger
offensichtlich dennoch die ganze Urlaubszeit über sich in dem Hotel verpflegt hatten, es
also möglich gewesen sein muss, bei gehöriger Obacht Essen zu sich zu nehmen, das
nicht mit Vogelkot verunreinigt war. Dies beseitigte zwar nicht den nicht
hinzunehmenden Zustand im Speisesaal, ist aber hinsichtlich der Beeinträchtigung
durch Vögel zu berücksichtigen.
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Weiterhin macht die Beklagte geltend, keiner der vernommenen Zeugen habe etwas
zum Zustand des Zimmers der Kläger sagen können. Außerdem ergebe sich aus den
Zeugenaussagen, dass die Zimmer täglich gereinigt worden seien und auch außerhalb
des Bades die Böden zumindest gefegt worden seien.
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Das ist die Rüge, die zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigten eine andere
Entscheidung, mit ausreichendem Vortrag, so dass insoweit eine formell
ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO gegeben ist.
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Dieser Angriff hat auch Erfolg. Zutreffend ist, dass keiner der Zeugen das Zimmer der
Kläger beschrieben hat. Auch Rückschlüsse bezüglich der anderen Zimmer der Zeugen
auf den Zustand des Klägerzimmers rechtfertigen nicht die Annahme, deren Zimmer sei
nie gereinigt worden. Einerseits haben die Zeugen XXX bekundet, ihr Zimmer sei nicht
gereinigt worden. In gleicher Richtung gehen die Aussagen der Zeugen XXX und XXX.
Hingegen hat die Zeugin XXX angegeben, in ihrem Zimmer seien Toilette und
Waschbecken gereinigt worden, ansonsten sei es ihr nicht besonders sauber
vorgekommen. Wieso letzteres der Fall gewesen sein soll, wird jedoch nicht erklärt.
Nach der Aussage der Zeugin XXX wurde in deren Zimmer jeden Tag sauber gemacht,
Waschbecken, Toilette und Badewanne täglich abgewischt, zudem der Boden
oberflächlich alle 2 Tage gefegt. Die Zeugin XXX hat bekundet, jeden Tag seien bei ihr
die Betten gemacht worden, ansonsten hatte sie keine Erinnerung. Wenn es jedoch so
schlimm mit der Reinigung gewesen wäre, wie dies von den Klägern behauptet wird,
hätte sie sich sicherlich erinnern können. Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist
von einem non liquet auszugehen, welches zu Lasten der beweisbelasteten Kläger
geht.
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Weiterhin rügt die Beklagte, das Amtsgericht habe die fehlende Klimaanlage nicht bei
der Minderung berücksichtigen dürfen. Die Kläger hätten eine Beeinträchtigung
mangels konkreten Vortrags zu den Temperaturen nicht ausreichend dargelegt.
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Dies reicht zwar noch für eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 ZPO, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die
Zulässigkeit nicht auf die Richtigkeit, nicht einmal auf die Schlüssigkeit der Rüge
ankommt.
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Der Angriff hat jedoch keinen Erfolg. Das Vorhandensein einer Klimaanlage war
geschuldet. Diese war aber nicht in Betrieb gewesen. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass sie benötigt worden wäre. Zum einen folgt dies aus dem von dem Amtsgericht
eingeholten Internetauszug für die fragliche Zeit. Zum anderen ist gerichtsbekannt, dass
im Mai in der Türkei Temperaturen herrschen, die für einen Mitteleuropäer eine
Klimatisierung des Zimmers erforderlich machen. Deshalb liegt in der fehlenden
Klimatisierung ein nicht unerheblicher Mangel.
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Zudem macht die Beklagte geltend, der Klägervortrag zu Art und Umfang des
Schimmels ihres Zimmers sei unzureichend. Schimmel im Zimmer sei zudem nicht
angemeldet worden.
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Diese Rüge einer erheblichen Rechtsverletzung durch das Amtsgericht im Sinne von §
546 ZPO trifft zu. Innerhalb der Frist des § 651 g Abs. 1 BGB war lediglich das
Schreiben des Klägers zu 1. erfolgt. Von Schimmel im Zimmer steht dort nichts. Mängel,
für die Ansprüche geltend gemacht werden, müssen jedoch zumindest stichwortartig
angegeben werden. Da dies nicht der Fall war, ist eine Minderung für Schimmel nach §
651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Das anwaltliche Schreiben vom 15. Juli 2005 war
außerhalb der Monatsfrist erfolgt und deshalb unerheblich.
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Weiterhin macht die Beklagte geltend, Schadensersatz wegen eines fehlenden Safes
und wegen Busfahrten nach Bodrum sei nicht gerechtfertigt. Ein fehlender Safe sei nicht
gerügt worden. Die Busfahren seien bereits in erster Instanz bestritten worden.
Abgesehen davon sei die abweichende Entfernung von Bodrum bereits durch den
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anerkannten Minderungsbetrag kompensiert.
Dies reicht für einen ordnungsgemäßen Angriff nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
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Eine fehlende Rüge für den nicht vorhandenen Safe ist nicht gegeben, da der Safe im
gebuchten Hotel vorhanden gewesen wäre, somit unter den gerügten Unterschied
zwischen dem gebuchten und dem zur Verfügung gestellten Hotel fällt. Insoweit wird auf
die obigen Ausführungen verwiesen. Bei den Kosten für die Busfahrten ist es in der Tat
nicht möglich, einerseits die Kosten zuzuerkennen, andererseits die abweichende Lage
bei der Minderung zu berücksichtigen. Dies wäre für ein und denselben Unterschied
eine doppelte Berücksichtigung.
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Schließlich rügt die Beklagte, der Schadenseratzanspruch nach § 651 f. Abs. 2 BGB sei
vom Amtsgericht falsch berechnet worden. Bei der zuerkannten Minderung von 50 %
könne auch der Anspruch nach § 651 f. Abs. 2 BGB nur 50 % des Reisepreises
betragen. Diese formell ordnungsgemäße Rüge hat auch Erfolg. Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 11. Januar 2005 X ZR 118/03 – ist
es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungskriterium für den Anspruch
nach § 651 f. Abs. 2 nur der Reisepreis genommen wird. Dies entspricht der Absicht des
Gesetzgebers, der keinen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung
festlegen wollte, aber dem Reisepreis und dem Ausmaß der Beeinträchtigung
Bedeutung beimaß. Entspricht das Ausmaß der Beeinträchtigung einer Minderung von
50 %, so kann folgerichtig der Entschädigungsanspruch nach § 651 f. Abs. 2 BGB auch
lediglich 50 % des Reisepreises betragen.
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Die Kläger machen mit ihrer Berufung geltend, die Begründung des Amtsgerichts, die
Temperaturen hätten teilweise zwischen 22 und 24 Grad gelegen, sei falsch. Die vom
Amtsgericht eingeholte Auskunft reiche nicht, um solche Temperaturen im Hotel
festzustellen. Dieses sei aufgrund der heißen und sonnigen Tage aufgeheizt gewesen.
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Das ist die Rüge, die zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigten eine andere
Entscheidung, mit ausreichendem Vortrag, so dass eine formell ordnungsgemäße
Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO gegeben ist.
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Wie bereits oben ausgeführt, geht die Kammer von einer erheblichen Beeinträchtigung
durch die fehlende Klimatisierung aus, wobei sie auch Temperaturen über 24 Grad
zugrunde legt.
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Weiter rügen die Kläger, die vom Amtsgericht festgestellten Mängel, nämlich
33
1.
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Unterbringung in einem außerhalb liegenden Hotel entgegen der Zusicherung in
stadtnaher Unterbringung;
35
2.
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Hotel verfügte nicht über Sandstrand, sondern über Betonbadeplattform;
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3.
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zugewiesenes Zimmer ist über einen Zeitraum von fünf Tagen nicht verschließbar
gewesen;
39
4.
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Darreichung der Verpflegungsleistung im Restaurant entsprach nicht dem Standard
eines Vier-Sterne-Hotels;
41
5.
42
Brotbelag wie Käse und Schinken am Frühstücksbüffet wurden nur abgezählt
überreicht;
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6.
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Vögel im Speiseraum haben sich am Büffet bedient und teilweise auch dieses
Büffet vollgekotet;
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7.
46
ordnungsgemäße Zimmerreinigung ist nicht erfolgt;
47
8.
48
Schimmelbildung im Zimmer ist aufgetreten;
49
9.
50
Schimmel im Badezimmer war vorhanden;
51
10.
52
Schimmel an den Tischen im Speisesaal war vorhanden;
53
11.
54
die Klimaanlage war nicht funktionsfähig (Gericht spricht von "nicht eingeschaltet");
55
12.
56
Gläser, Karaffen und ähnliches waren nicht in ausreichendem Maße vorhanden;
57
rechtfertigten eine Minderung von 100 %.Allein die fehlende Klimaanlage könne eine
Minderung von 50 % rechtfertigen; hinzu kämen die übrigen Mängel des Hotels.
58
Das ist die Rüge einer Rechtsverletzung durch das Amtsgericht im Sinne von § 546
ZPO, die, träfe sie zu, entscheidungserheblich wäre, so dass insoweit eine formell
ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist.
59
Allerdings hat diese Rüge nur teilweise Erfolg.
60
Im Einzelnen:
61
Die unter Ziff. 1. bis 3. aufgeführten Mängel sind unstreitig.
62
Hinsichtlich Ziff. 4. hat das Amtsgericht mit Ausnahme des Frühstücks überhaupt keine
Feststellungen zu Verpflegungsleistungen im Restaurant getroffen. Dieses wird aber mit
der Berufung nicht geltend gemacht, so dass Mängel außerhalb des Frühstücks auch
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.
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Ziff. 5. stellt entsprechend dem oben Ausgeführten einen Mangel dar, Ziff. 6. sogar einen
erheblichen.
64
Hinsichtlich Ziff. 7. hat entsprechend dem oben Ausgeführten die Berufung der
Beklagten Erfolg, so dass insoweit kein minderungsrelevanter Mangel gegeben ist.
Entsprechendes gilt hinsichtlich Ziff. 8.
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Ziff. 9. hat das Amtsgericht gerade nicht als Mangel anerkannt, sondern insoweit
ausgeführt, soweit die Beklagten (gemeint sind die Kläger) vorgetragen und durch Fotos
belegt hätten, dass im Badezimmer Schimmel vorgelegen habe, reiche dieser Umstand
zu einer Minderung nicht aus. Gerade in südlichen Ländern sei aufgrund des dort
herrschenden Klimas mit Schimmelbildung in Feuchträumen zu rechnen. Diese
Ausführungen sind in der Berufungsbegründungsschrift mit Gründen nicht angegriffen
worden. Soweit dies erstmals mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 erfolgt ist, war dies
außerhalb der Berufungsbegründungsfrist und deshalb zu spät. Entsprechendes gilt
hinsichtlich Ziff. 10, da das Amtsgericht auch insoweit einen Mangel verneint hat.
66
Ziff. 11 hat die Kammer entsprechend dem oben Ausgeführten als erheblichen Mangel
anerkannt.
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Unzutreffend gehen die Kläger davon aus, dass das Amtsgericht bezüglich Ziff. 12 einen
Mangel anerkannt habe. Vielmehr hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe
ergeben, dass zwar nicht immer genug Gläser oder Karaffen und Besteck an den
Tischen vorhanden gewesen seien, auf Nachfrage bei dem Personal aber durchaus zu
erhalten gewesen seien. Eine derartige Nachfrage sei dem Reisenden im Rahmen des
Massentourismus durchaus zuzumuten und stelle lediglich eine nicht minderungsfähige
Unannehmlichkeit dar. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen der Kläger in der
Berufungsbegründungsschrift. Die außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgten
sind verfristet.
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Schließlich machen die Kläger geltend, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sei
jedenfalls im vorliegenden Fall der Anspruch nach § 651 f. Abs. 2 BGB nicht der Höhe
nach auf den Reisepreis begrenzt. Vielmehr sei hier ein Betrag von 80,00 € je Tag und
Person gerechtfertigt. Dazu machen sie weitere Ausführungen.
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Das ist die Rüge einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung durch das
Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, somit eine formell ordnungsgemäße Begründung
nach § 520 Satz 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die
Frage der Zulässigkeit nicht auf Richtigkeit oder Schlüssigkeit dieser Rüge an.
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Dieser Angriff hat keinen Erfolg. Entsprechend dem oben Ausgeführten ist nicht zu
beanstanden, dass als Kriterium für den Anspruch nach § 651 f. Abs. 2 BGB der
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Reisepreis zugrunde gelegt wird.
Außerhalb der Berufungsbegründungsfrist machen die Kläger geltend, dass Amtsgericht
habe übersehen, dass eine Rückzahlung des Reisepreises nach § 651 e BGB in
Betracht käme. Da es sich nur um eine rechtliche Bewertung schon in erster Instanz
erfolgten Vortrags handelt, ist dies auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen.
Dieser Angriff hat jedoch keinen Erfolg. Auch bei einer Kündigung des Reisevertrages
kann der Veranstalter nach § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB eine angemessene
Entschädigung für erbrachte Leistungen verlangen. Der Gegenwert der erbrachten
Leistungen entspricht grundsätzlich dem Reisepreis abzüglich begründeter Minderung.
Im Ergebnis bleibt es somit gleich, ob einem Reisenden, der die gesamte Urlaubszeit
vor Ort geblieben und dort – wenn auch mangelbehaftete – Leistungen des
Veranstalters in Anspruch genommen hat, ein begründeter Rückzahlungsanspruch über
§ 651 d Abs. 1 BGB oder § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB zuerkannt wird.
72
Die erstmalige Geltendmachung einer Minderung für eine fehlende Klimaanlage im
Speisesaal ist außerhalb der Begründungsfrist erfolgt, war zudem auch nicht nach § 651
g Abs. 1 BGB angemeldet worden.
73
Die nach den obigen Ausführungen verbleibenden Mängel, die während der gesamten
Urlaubszeit vorgelegen hatten, rechtfertigten eine Minderung des Reisepreises von 50
%. Die Reise war zwar einerseits erheblich durch die Mängel beeinträchtigt,
andererseits aber keinesfalls völlig wertlos. Die Kläger hatten ihren Urlaub im
gebuchten Reisegebiet verbracht und dort - wenn auch im einzelnen mängelbehaftete –
Leistungen in Anspruch genommen. Darüber hinaus rechtfertigt die
Nichtverschließbarkeit des Zimmers an 5 Tagen eine weitergehende Minderung von 5
% des auf diese Tage entfallenden Reisepreises.
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Auszugehen ist von einem Reisepreis von 1.266,00 €. Sowohl der
Kerosinpreiszuschlag als auch der Flugzuschlag und die Sicherheitsgebühren gehören
zu dem an den Reiseveranstalter zu zahlenden Pauschalreisepreis. Danach entfallen
auf jeden Kläger 633,00 €. 50 % hiervon sind 316,50 €. Abzüglich der bereits
vorprozessual erfolgten Zahlung pro Kläger von 63,50 € verbleibt eine 50 %-ige
Minderung von 253,00 €. Hinzu kommt die Minderung von 5 % für 5 Tage in Höhe von
11,30 € (1.266,00 € : 14 Tage = 90,43 € x 5 Tage = 452,15 € x 5 % = 22,60 € : 2
Personen). Insgesamt errechnet sich somit pro Kläger ein Minderungsbetrag von 264,30
€.
75
Hinzu kommt ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651 f
Abs. 2 BGB in Höhe von 316,50 €. Entsprechend den bereits oben ausgeführten
Grundsätzen ist der Berechnung zugrunde zu legen der Reisepreis von 633,00 €. Da die
Reise im wesentlichen nur zur Hälfte beeinträchtigt war können die Kläger als
Schadensersatz auch lediglich die Hälfte des Reisepreises verlangen. Damit errechnet
sich pro Kläger insgesamt ein Anspruch in Höhe von 580,80 €.
76
Der vom Amtsgericht zuerkannte Zinsanspruch ist nach Grund und Höhe mit den
Berufungen nicht angegriffen worden.
77
Entsprechend der gemeinsam geltend gemachten berechtigten Ansprüche in Höhe von
insgesamt 1.161,60 € betragen die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten pro Kläger
51,04 €.
78
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
79
Streitwert:
80
a. Berufung der Kläger: 1.849,00 €,
b. Berufung der Beklagten: 1.763,00 €
81
82
__________
83
3.612,00 €.
84
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
gegeben sind.
85
c. Berufung der Kläger: 1.849,00 €,
d. Berufung der Beklagten: 1.763,00 €
86
87
__________
88
3.612,00 €.
89
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
gegeben sind.
90