Urteil des LG Düsseldorf vom 26.02.2004

LG Düsseldorf: lautsprecher, stand der technik, treu und glauben, erfindung, rechnungslegung, hersteller, patentverletzung, mobiltelefon, beitrag, patentanspruch

Landgericht Düsseldorf, 4b O 97/03
Datum:
26.02.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 97/03
Tenor:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu
legen, in wel-chem Umfang sie (die Beklagten)
Mobiltelefone, die Permanentmagnete als Bestandteil ihrer Lautsprecher
und/oder Vibrationsmotoren enthalten haben,
in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 5. Juli 2003 angeboten, in
Verkehr ge-bracht und/oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder
besessen haben,
sofern der Permanentmagnet gesintert und anisotrop war, im
wesentlichen aus 8 bis 30 Atom-% R, 2 – 28 Atom-% B bestanden hat
und der Rest Fe war, der Magnet wenigstens 50 Volumen-% einer
Phase umfasst hat, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-
B-R bestanden hat, welche bei Raumtemperatur und darüber stabil ist
und eine tetragonale Struktur aufgewiesen hat, wobei deren c0-Achse
etwa 1,2 nm (12 Angström) und deren a0-Achse etwa 0,8 nm (8
Angström) war, wobei R für wenigstens ein Seltenerdeelement
einschließlich Yttrium steht, und der Magnet weiterhin nicht magnetische
Phasen und eine mittlere Kristallkorngröße von 1 bis 80 µm aufgewiesen
hat,
und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Anschriften der Abnehmer,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und
Anschriften der Angebotsempfänger,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d. des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen
Kostenfaktoren auf-geschlüsselten Gestehungskosten,
wobei
- die Angaben zu a. und b. unter Aufschlüsselung der Magnetgrößen und
Magnet-stärken sowie des Magnettyps (d.h. Lautsprecher- oder
Vibrationsmagnet) zu ma-chen sind,
- die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagte zu 1) sich auf
solche Handlungen der vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit
dem 24. Juli 1997 begangen worden sind, und die Verpflichtung zur
Rechnungslegung für die Beklagte zu 2) sich auf solche Handlungen der
vorstehend beschriebenen Art bezieht, die seit dem 4. Juni 1992
begangen worden sind,
- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht
gewerbli-chen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin
einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten,
der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter
Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.
bezeichneten, bis zum 5. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden
ist oder noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzhaftung der
Beklagten zu 1) auf Handlungen in der Zeit seit dem 24. Juli 1997
beschränkt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) sich auf
Handlungen bezieht, die in der Zeit seit dem 4. Juni 1992 begangen
worden sind.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 200.000,--
EUR vor-läufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die
selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
VI.
Der Streitwert wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des am 5. Juli 2003 nach Ablauf der
gesetzlichen Schutzdauer erloschenen europäischen Patents xxxxxxxxx, zu dessen
Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland gehörte. Der Hinweis auf die
Erteilung des Klagepatents, welches neuartige magnetische Werkstoffe und daraus
hergestellte Permanentmagnete betrifft, wurde am 22. Juni 1989 veröffentlicht. In einem
Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wurde das Klagepatent
beschränkt aufrecht erhalten. Nachfolgend sind die im vorliegenden Rechtsstreit allein
interessierenden, den erfindungsgemäßen Patentmagneten betreffenden
Patentansprüche 11 und 19 wiedergegeben:
2
Die Beklagten gehören zum xxxxxxxx-Konzern; die Beklagte zu 1) wurde am 24. Juli
1997, die Beklagte zu 2) am 4. Juni 1992 gegründet. Im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebes als Telekommunikationsunternehmen hat die Beklagte zu 2)
Mobiltelefone unterschiedlicher Herkunft und Ausstattung vertrieben, wobei sie die
Handys von den jeweiligen Herstellern (z.B. Siemens, Nokia, Motorola) originalverpackt
bezogen hat.
3
Auf der Grundlage durchgeführter Untersuchungen (Anlagen K 13 bis K 15) behauptet
die Klägerin, dass in einer Vielzahl von Mobiltelefonen, welche die Beklagte zu 2)
vertrieben habe, patentverletzende Permanentmagnete eingebaut gewesen seien, und
zwar vornehmlich als Lautsprechermagnet und/oder als Vibrationsmotormagnet. Im
einzelnen handele es sich um folgende Gegenstände:
4
§ Anlage K 13: Nokia 6210 (Lautsprechermagnet), Nokia 3330 DI
(Lautsprechermagnet); Siemens C 45 (Lautsprechermagnet), Ericsson T 68
(Lautsprechermagnet); Siemens N 35 i (Lautsprechermagnet und
Vibrationsmotormagnet); Motorola T 91 (Lautsprechermagnet);
5
§ Anlage K 14: Nokia 8210 (Lautsprechermagnet); Alcatel 302 (Lautsprecher- und
Klingeltongebermagnet); Sagem MC 959 (Lautsprecher- und Vibrationsmotormagnet);
Ericsson T 28s (Lautsprechermagnet); Philips Xenium 9@9 (Lautsprechermagnet);
6
§ Anlage K 15: Samsung SGH-Q 100 (Lautsprecher- und Vibrationsmotormagnet).
7
Die Beklagte zu 1) unterstütze den patentverletzenden Vertrieb der Beklagten zu 2), wie
sich bereits aus der Tatsache ergebe, dass zwischen beiden Firmen ein
Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zu Gunsten der Beklagten zu 1) bestehe.
Im übrigen weise die Beklagte zu 1) in eigenen Verlautbarungen selbst darauf hin, dass
sie die Mobilfunkaktivitäten des Konzerns bündele. Auf ihrer Internetseite befinde sich
überdies ein Link, welcher den Interessenten unmittelbar zu der Homepage der
Beklagten zu 2) und dem dort präsentierten Angebot weiterleite.
8
Mit ihrer bei Gericht am 13. März 2003 eingereichten Klage hat die Klägerin die
Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung,
Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Nachdem das
Klagepatent während des Rechtsstreits erloschen ist, haben die Parteien den
Rechtsstreit im Umfang des Unterlassungsanspruchs übereinstimmend – und mit
wechselseitigen Kostenanträgen – für in der Hauptsache erledigt erklärt.
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Zu dem weiterhin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz trägt
die Klägerin vor: Die Erfindung des Klagepatents habe die Magnettechnologie
revolutioniert. Die patentgemäßen Permanentmagnete zeichneten sich durch eine
außerordentliche Leistungsfähigkeit aus, welche es erlaube, ihre Größe gegenüber
bekannten Magneten anderer Zusammensetzung deutlich zu reduzieren. Mit Blick auf
Mobiltelefone habe das Klagepatent deshalb einen nicht unerheblichen Beitrag zu
deren Miniaturisierung geleistet. Dies rechtfertige es, einen etwaigen mit dem Verkauf
der Handys erzielten Gewinn der Beklagten jedenfalls zu einem Teil dem Klagepatent
zuzuordnen. Die Rechnungslegungsangaben der Beklagten müssten sich demzufolge
auch zum Umsatz, zu den Gestehungskosten und zum Gewinn aus dem Vertrieb
patentverletzender Mobiltelefone verhalten. Aus Gründen der
Rechnungslegungsprüfung sei es außerdem geboten, den Beklagten Angaben zu den
Magnettypen (Lautsprecher- oder Vibrationsmotormagnet, Ring- oder Zylindermagnet),
zur Magnetisierungsrichtung und zu den Chargen-, d.h. Seriennummern der
vertriebenen Handys abzuverlangen. Nachdem die Klägerin Rechnungslegung und
Schadensersatz ursprünglich für Benutzungshandlungen seit der Veröffentlichung des
Klagepatents (9.09.1989) begehrt hat, hat sie ihre diesbezüglichen Anträge mit
Rücksicht auf die erst im Verlaufe des Rechtsstreits erörterten (zeitlich späteren)
Gründungsdaten der Beklagten entsprechend beschränkt.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt, jedoch ohne den Wirtschaftsprüfervorbehalt und mit der Maßgabe, dass die
Angaben zur Rechnungslegung gemäß Ziffer I.a. und I.b. des Urteilstenors auch nach
der Magnetgestalt (Ring, Zylinder), der Magnetisierungsart und den Chargennummern
aufzuschlüsseln sind.
12
Die Beklagten beantragen,
13
die Klage abzuweisen,
14
hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz gemäß § 712 Abs. 1 ZPO zu gewähren.
15
Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf und führen
hierzu aus: Da die streitbefangenen Mobiltelefone originalverpackt von diversen Handy-
Herstellern bezogen würden, fehle ihnen eigenes technisches Wissen dazu, wie die
verwendeten Magnete ausgestaltet gewesen seien und ob sie den Merkmalen des
Klagepatents entsprochen hätten. Im besonderen gelte dies für die Beklagte zu 1), die
als reine Holdinggesellschaft nicht am operativen Geschäft beteiligt und schon aus
diesem Grunde auch nicht passiv legitimiert sei. Aber auch die Beklagte zu 2), die in
Bezug auf die vertriebenen Mobiltelefone lediglich die Stellung einer Fachhändlerin
habe, verfüge nicht über diejenigen technischen Informationen, die nötig seien, um
sachlich zu dem Vorwurf der Patentverletzung Stellung zu beziehen. Ihre Bemühungen,
sich dieses Wissen von dritter Seite zu beschaffen, seien ergebnislos geblieben.
16
Schriftliche Anfragen bei sämtlichen im fraglichen Zeitraum in Betracht kommenden
Zulieferern hätten, was die Beschaffenheit der Magnete angehe, keinerlei Aufschluss
geliefert. Derzeit seien sie – die Beklagten – damit beschäftigt, entsprechende
Erkundigungen bei den Lautsprecherherstellern einzuziehen sowie ein geeignetes
Labor zu finden, welches in der Lage sei, Magnete auf ihre Übereinstimmung mit den
Anspruchsmerkmalen des Klagepatents zu untersuchen. Bei der gegebenen Sachlage
– nämlich angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Magneten um gänzlich
untergeordnete Teile des Lautsprechers bzw. Vibrationsmotors als lediglich einem Teil
des Handys handele, sie (die Beklagte zu 2) lediglich Händlerin ohne eigenes
technisches Wissen sei und eine Vielzahl von Handys in Rede stehe, wobei nicht
einmal davon ausgegangen werden könne, dass ein- und dasselbe Telefon-Modell stets
mit derselben Art von Magnet ausgerüstet worden sei (was den Untersuchungsaufwand
ins praktisch Unermessliche steigere) – sei es zulässig, die von der Klägerin behauptete
Patentverletzung mit Nichtwissen zu bestreiten. Überdies belegten die eigenen
Messergebnisse der Klägerin, dass ein Eingriff in das Klagepatent nicht vorliege. So sei
ein R- und B-Anteil von lediglich 22 Atom-% festgestellt worden, was der technischen
Lehre des Klagepatents (welches einen Wert von mehr als 50 Atom-% verlange)
widerspreche. In den Magneten seien ferner neben R, B und Fe weitere Stoffe (wie
Aluminium, Kobald, Kupfer, Silizium, Nickel etc.) ermittelt worden, was gleichfalls
unvereinbar mit dem Klagepatent sei. Schließlich sei die a0-Achse mit 0,88 nm
vermessen worden, d.h. einem Wert, der außerhalb der Maßangabe des Klagepatents
liege.
Der Vorwurf eines auch nur fahrlässigen Verschuldens sei ihnen (den Beklagten) nicht
zu machen. Die Erfindung des Klagepatents habe keinen irgendwie nennenswerten
Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet. In der technischen Diskussion
auf dem Gebiet der Handys habe das Klagepatent dementsprechend zu keiner Zeit eine
Rolle gespielt. Für sie (die Beklagten) habe deswegen nicht der geringste Anlass für die
Annahme bestanden, die in den Lautsprechereinheiten ihrer Mobiltelefone enthaltenen
Magnete könnten patentverletzend sein. Dies gelte um so mehr angesichts der
Tatsache, dass es sich bei den allermeisten ihrer Lieferanten um namhafte Handy-
Hersteller gehandelt habe. Mangels eines Verschuldens scheide jeder
Schadensersatzanspruch der Klägerin und mithin auch jeder
Rechnungslegungsanspruch hinsichtlich der Gestehungskosten und des Gewinns aus.
Der letztere komme auch deshalb nicht in Betracht, weil kein irgendwie denkbarer Teil
des mit dem Vertrieb der Mobiltelefone erzielten Gewinns dem Klagepatent zugerechnet
werden könne. Soweit von ihnen überhaupt Angaben (z.B. zu den Lieferdaten) zu
machen seien, müsse sich die Auskunftspflicht auf diejenigen Mobiltelefonmodelle
beschränken, für welche die Klägerin vorliegend eine Patentverletzung behauptet habe.
Ihnen (den Beklagten) sei es schlicht unzumutbar, jedes Handy, welches in der
Vergangenheit vertrieben worden und möglicherweise mit einem patentverletzenden
Magneten ausgestattet gewesen sei, zum Zwecke der Rechnungslegung – aufwändig –
daraufhin untersuchen zu lassen, ob die Merkmale der Erfindung verwirklicht sind oder
nicht.
17
Der Klägerin sei seit langem bekannt, dass Mobiltelefon-Hersteller patentgemäße
Magnete einsetzen. Ansprüche der Klägerin wegen Patentverletzung seien deswegen
verjährt, zumindest aber verwirkt.
18
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20
Die Klage hat - abgesehen von geringfügigen Abstrichen beim
Rechnungslegungsanspruch – Erfolg.
21
I.
22
Das Klagepatent betrifft eine neuartige, hochleistungsfähige Legierung für Magneten
sowie daraus hergestellte Permanentmagnete.
23
In seinem nebengeordneten Anspruch 11 stellt das Klagepatent die Kombination
folgender Merkmale unter Schutz:
24
1. Der Permanentmagnet
25
a) ist gesintert,
26
b) anisotrop und
27
c) weist eine mittlere Kristallkorngröße von 1 bis 80 µm auf.
28
2. Der Magnet besteht im wesentlichen aus
29
a) 8 bis 30 Atom-% R, wobei R für wenigstens 1 Seltenerdelement einschließlich Yttrium
steht, und
30
b) 1 bis 28 Atom-% Bor (B) besteht,
31
c) wobei der Rest Eisen (Fe) ist.
32
3. Der Magnet umfasst
33
a) wenigstens 50 Volumen-% einer Phase, die aus wenigstens einer Verbindung des
Typs Fe-B-R besteht, sowie
34
b) nicht – magnetische Phasen.
35
4. Die Verbindung des Typs Fe-B-R
36
a) ist bei Raumtemperatur und darüber stabil und
37
b) weist eine tetragonale Struktur auf.
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5. Die tetragonale Struktur zeichnet sich dadurch aus, dass
39
a) die c0-Achse etwa 1,2 nm (12 Angström) und
40
b) die a0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angström) beträgt.
41
II.
42
Die Klägerin hat als Anlagen K 13 bis K 15 detaillierte Untersuchungsberichte zu
insgesamt 12 Handys zum Nachweis dafür vorgelegt, dass die Beklagten Mobiltelefone
angeboten und vertrieben haben, die mit patentverletzenden Magneten (namentlich in
den Lautsprechern und den Vibrationsmotoren) ausgestattet waren. Die hierauf
gestützte, substantiierte Behauptung der Klägerin, die fraglichen Handys verwirklichten
sämtliche Merkmale von Patentanspruch 11 des Klagepatents dem Wortsinn nach,
haben die Beklagten nicht in rechtlich erheblicher Weise bestritten. Das Vorbringen der
Klägerin ist deshalb als unstreitig zu behandeln:
43
1. Unberechtigt ist zunächst der Einwand der Beklagten, nach den von der Klägerin
selbst ermittelten Zusammensetzungen der streitbefangenen Magnete fielen diese nicht
unter den – richtig verstandenen – Patentanspruch 11.
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a) Die Beklagten argumentieren, Merkmal (2) des Klagepatents verlange, dass der
Magnet "im wesentlichen" aus R (= Seltenerdelement) und B (Bor) bestehe, was
bedeute, dass R + B mehr als 50 Atom-% ausmachen müssten. Bei den angegriffenen
Ausführungsformen betrage der R + B-Anteil indessen lediglich 22 Atom-%.
45
Dem ist zu widersprechen. Merkmal (2) verhält sich ausdrücklich dazu, welche Mengen
an R + B vorzuliegen haben, nämlich dahingehend, dass wenigstens 8 Atom-% R und
wenigstens 2 Atom-% B vorhanden sein sollen. Bereits der eindeutige Wortlaut der
Teilmerkmale (2a) und (2b) lässt keinen Zweifel daran, dass ein Permanentmagnet,
dessen R + B-Anteil zusammen lediglich 10 Atom-% ausmacht, erfindungsgemäß ist.
Abgesehen davon ist nach der Anspruchsformulierung ebenso eindeutig, dass sich die
im Merkmal (2) gebrauchte Wendung "im wesentlichen" nicht nur auf die R- und B-
Komponente, sondern auf die Gesamtzusammensetzung des Magneten bezieht. Sie
besagt, dass der Magnet als solcher im wesentlichen aus 3 Substanzen zu bestehen
hat, nämlich aus Seltenerde (8 – 30 Atom-%), aus Bor (2-28 Atom-%) und aus Eisen
(Fe).
46
b) Damit erledigt sich sogleich der weitere Einwand der Beklagten, die nach den
Feststellungen der Klägerin in den streitbefangenen Magneten enthaltenen weiteren
Stoffe (z.B. Aluminium, Kobald, Kupfer, Silizium, Nickel) seien nach der Lehre des
Klagepatents nicht vorgesehen und widersprächen dem Erfindungsgedanken. Dass
diese Behauptung der Beklagten unrichtig ist, folgt zwingend aus der Tatsache, dass R,
B und Fe nach Merkmal (2) nur die "wesentlichen" – und mithin nicht die
ausschließlichen – Bestandteile des erfindungsgemäßen Magneten bilden. Zu Recht
verweist die Klägerin außerdem auf Unteranspruch 19, der als besonders bevorzugte
Ausführungsvariante der Erfindung einen Permanentmagneten unter Schutz stellt, der
neben R, B und Fe ein oder mehrere zusätzliche Elemente M in den dort vorgesehenen
Mengen enthält, wobei M beispielsweise für Aluminium oder Nickel steht.
47
c) Soweit die Klägerin in Bezug auf die angegriffenen Magnete eine a0-Achse von 0,88
nm festgestellt hat, führt auch dies – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht aus
dem Anspruchswortlaut hinaus. Die im Merkmal (5) vorgesehenen Beträge für die c0-
Achse und die a0-Achse beschreiben die tetragonale Struktur der Eisen-Bor-Seltenerde
(Fe-B-R)-Verbindung. Dass es in diesem Zusammenhang nicht exakt auf die Einhaltung
der im Patentanspruch genannten Werte ankommt, belegt schon der Anspruchswortlaut,
wonach den beanspruchten Zahlenangaben von 1,2 nm und 0,8 nm jeweils die
relativierende Angabe "etwa" beigefügt ist. Im übrigen haben die besagten Achsen-
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Werte - wie sich zweifelsfrei aus dem Merkmal (5) selbst ergibt – die Funktion, die
tetragonale Struktur der Erfindung von anderen geometrischen Strukturen abzugrenzen
und zu unterscheiden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen
vorgetragen, dass auch bei einem Wert von 0,88 nm für die a0-Achse in gleicher Weise
eine tetragonale Struktur erhalten wird, wie dies der Fall wäre, wenn die a0-Achse exakt
0,8 nm betragen würde. Vor diesem technischen Hintergrund hat der
Durchschnittsfachmann keinerlei Anlass zu der Erwägung, eine a0-Achse von 0,88 nm
sei nicht mehr erfindungsgemäß.
2. Soweit die Beklagten die von der Klägerin substantiiert behauptete Verwirklichung
der Erfindungsmerkmale durch die in ihren Mobiltelefonen enthaltenen Magnete mit
Nichtwissen bestreiten, ist dies unbeachtlich.
49
Auch wenn die Beklagten ihre Mobiltelefone nicht selbst herstellen, sondern von dritter
Seite (originalverpackt) zukaufen, ist für die prozessrechtliche Beurteilung allein
maßgeblich, dass die Beklagten die Handys – und damit auch die darin enthaltenen
Magnete – gewerbsmäßig veräußern. Ein Gewerbetreibender jedoch, der mutmaßlich
patentverletzende Ware vertreibt, kann sich zu dem patentverletzenden Zustand seiner
Ware nicht mit Nichtwissen erklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 109, 259; NJW 1995, 130) stehen Vorgänge im eigenen Geschäfts- und
Verantwortungsbereich den "eigenen" Handlungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO
gleich, zu denen das Gesetz eine Erklärung mit Nichtwissen ausschließt. Anderenfalls
könnte sich ein Gewerbetreibender durch eine geschickte arbeitsteilige Organisation
seines Geschäftsbetriebes weitgehend den prozessualen Vortragspflichten entziehen.
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Bei gebotenem Bemühen wären die Beklagten auch in der Lage gewesen, sich zu der
behaupteten Patentverletzung durch die (als Teil ihrer Mobiltelefone) von ihnen
vertriebenen Permanentmagnete zu äußern. Zu Gunsten der Beklagten kann insoweit
als wahr unterstellt werden, dass ihre Prozessbevollmächtigten im Mai und Juni 2003
sämtliche als Lieferanten der streitbefangenen Mobiltelefone in Betracht kommenden
Hersteller schriftlich um Aufklärung dazu ersucht haben, ob die in den betreffenden
Mobiltelefonen enthaltenen Magnete von der technischen Lehre des Klagepatents
Gebrauch machen oder nicht. Des weiteren kann angenommen werden, dass sämtliche
Stellungnahmen ergebnislos verlaufen und die letzten Antworten noch im Dezember
2003 bei den Beklagten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten eingegangen sind. Als
ausreichend können die Aktivitäten der Beklagten in mehrfacher Hinsicht nicht
anerkannt werden: Angesicht der Tatsache, dass die Beklagten – wie sie sich im
vorliegenden Rechtsstreit einlassen – selbst nicht über die notwendigen technischen
Kenntnisse verfügen, um sachlich zu dem von der Klägerin erhobenen
Patentverletzungsvorwurf Stellung zu beziehen, hätte nicht erst im Mai oder Juni 2003,
sondern alsbald nach der Ende März 2003 erfolgten Klagezustellung Veranlassung
bestanden, Erkundigungen bei den Vorlieferanten einzuholen. Ein zeitiges Tätigwerden
war um so mehr angezeigt, als die Mobiltelefon-Hersteller nach dem Vorbringen der
Beklagten die Lautsprechereinheiten ihrerseits von dritter Seite beziehen, so dass die
Möglichkeit in Rechnung zu stellen war, dass die von den Beklagten angesprochenen
Handy-Hersteller zunächst selbst Rücksprache bei ihren Vorlieferanten halten müssen.
Wenn – wie die Beklagten vortragen – die letzten unergiebigen Stellungnahmen der
Mobiltelefon-Hersteller im Dezember 2003 eingegangen sind, bedeutet dies, dass die
Mehrzahl der Antworten offenbar bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei den Beklagten
vorlag. Wann dies genau gewesen ist, teilen die Beklagten nicht mit. Es kann deshalb
davon ausgegangen werden, dass die Beklagten jedenfalls deutlich vor Dezember 2003
51
im Besitz eines Großteils der Stellungnahmen gewesen sind, so dass geraume Zeit vor
Dezember 2003 klar war, dass die vorgenommenen Anfragen – mindestens zu einem
überwiegenden Teil – erfolglos geblieben sind. Hätten die Beklagten – wie es geboten
gewesen wäre – ihre Erkundigungen bereits im April 2003 gestartet, hätten die
betreffenden Erkenntnisse noch zeitiger vorgelegen. Es mag dahinstehen, ob das
mangelhafte Ergebnis der durchgeführten Befragung die Beklagten überhaupt entlasten
kann. Immerhin ist – was in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnte - nicht
zu erkennen, dass die an die Mobiltelefon-Hersteller gerichteten Anfragen mit
irgendwelchen Sanktionsandrohungen verbunden waren, welche die Adressaten
nachhaltig dazu hätten anhalten können, zu dem von den Beklagten aufgeworfenen
technischen Sachverhalt fundiert Stellung zu nehmen. Da die Lieferung
patentverletzender Ware einen Fall der Sachmängelgewährleistung darstellt, hätte sich
beispielsweise angeboten, die Frage mit dem Hinweis darauf zu verbinden, dass die
Beklagten sich vorbehalten, den betreffenden Mobiltelefonlieferanten im Wege der
Streitverkündung in den Patentverletzungsprozess einzubeziehen und entsprechende
Regressansprüche durchzusetzen. Selbst wenn von diesem Gesichtspunkt abgesehen
wird, konnten die Beklagten bereits deutlich vor Dezember 2003 nicht im Zweifel
darüber sein – und hätten bei der gehörigen frühzeitigen Anfrage an die Mobiltelefon-
Hersteller noch eher im gewissen darüber sein müssen -, dass ihre Erkundigungen sie
nicht in die Lage versetzen würden, der im vorliegenden Rechtsstreit bestehenden
Erklärungspflicht zum Vorwurf der Patentverletzung zu genügen. In dieser Situation
hätten die Beklagten sich nicht darauf verlassen dürfen, entsprechende Anfragen an die
– zunächst noch zu ermittelnden – Lautsprecherhersteller zu richten. Abgesehen davon,
dass mit diesen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestanden und deshalb
– nach dem unzureichenden Ergebnis der bei den Handy-Herstellern durchgeführten
Ermittlungen – kaum größere Aussicht bestand, zuverlässigen Aufschluss über den
technischen Sachverhalt zu gewinnen, hätte es den Beklagten bei Beachtung ihrer
prozessualen Erklärungspflicht oblegen, sich – zumindest auch – die notwendigen
technischen Kenntnisse durch Einschaltung eines geeigneten Fremdlabors zu
verschaffen. Die Tatsache, dass die Beklagten derzeit damit befasst sind, mit einem von
ihnen ins Auge gefassten Institut Preisverhandlungen zu führen, belegt, dass die
Beklagten offensichtlich im Besitz geeigneten Untersuchungsmaterials sind. Hätten die
Beklagten zu gegebener Zeit diejenigen Analysen in Auftrag gegeben, welche die
Klägerin zum Nachweis des Patentverletzungsvorwurfs durchgeführt hat, so wäre es
den Beklagten möglich gewesen, wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) zu der
Behauptung der Klägerin Stellung zu nehmen, die streitbefangenen Permanentmagnete
machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Dass
die notwendigen Untersuchungen und Analysen besonderen (insbesondere zeitlichen)
Aufwand erfordert hätten, ist von den Beklagten nicht – jedenfalls nicht substantiiert und
nachvollziehbar - dargetan worden. Im übrigen hätte für die Beklagten jederzeit die
Möglichkeit bestanden, zumindest die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungs- und
Messberichte sachverständig überprüfen zu lassen, um ggf. auf dieser Grundlage
Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die behauptete Verwirklichung einzelner oder
mehrerer Anspruchsmerkmal bestritten werden kann.
Solange die Beklagten sich zum Verletzungsvorwurf lediglich mit Nichtwissen erklären
und die Benutzung wenigstens eines Merkmals von Patentanspruch 11 nicht explizit in
Abrede gestellt haben, ist die Behauptung, die von der Klägerin präsentierten
Untersuchungsbefunde seien unschlüssig, belanglos. Erst wenn mindestens ein
Anspruchsmerkmal von den Beklagten – unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß §
138 Abs. 1 ZPO – streitig gestellt ist, erhebt sich die Frage, ob die Analysen der Klägerin
52
geeignet sind, die behauptete Merkmalsverwirklichung nachzuweisen.
III.
53
Dass die - somit als unstreitig zu behandelnde - Benutzung des Klagepatents durch die
Beklagten rechtmäßig erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen. Soweit die Beklagten den
Erschöpfungseinwand erheben, wäre es nach allgemeinen Darlegungs- und
Beweisgrundsätzen ihre Sache gewesen darzutun, dass sämtliche in den
streitbefangenen Mobiltelefonen enthaltenen patentverletzenden Magnete von der
Klägerin oder von deren Lizenznehmern stammen. Entsprechendes haben die
Beklagten indessen weder behauptet noch nachgewiesen. Soweit im Einzelfall
Magnete Verwendung gefunden haben sollten, die mit Zustimmung der Klägerin in
Verkehr gelangt sind, wären etwaige Rechte aus dem Klagepatent erschöpft, so dass
der Klägerin in Ansehung solcher Magnete (und mit ihnen ausgestatteter Mobiltelefone)
keine Ansprüche zustehen würden. Einer ausdrücklichen Klarstellung im Urteilstenor
bedarf dies jedoch - wie die Klägerin mit Recht bemerkt - nicht.
54
IV.
55
Die Beklagten trifft an den widerrechtlichen Benutzungshandlungen ein zumindest
fahrlässiges Verschulden.
56
Bekanntermaßen legt der Abnehmer von Mobiltelefonen nicht nur auf den Umfang der
ihm durch das betreffende Handy zur Verfügung gestellten technischen Funktionen
Wert. Ähnlich wichtig ist die Größe und das Gewicht des Mobiltelefons, welche
möglichst gering sein sollen, damit der Benutzer das Handy bequem jederzeit bei sich
führen kann. Bei der Herstellung und dem Vertrieb von Mobiltelefonen war (und ist) die
Miniaturisierung deswegen ein bedeutsames Anliegen. Die Erfindung des Klagepatents
hat hierzu ihren Beitrag geleistet. Wie die Beklagten selbst vortragen, werden allenfalls
die Lautsprecher preiswerter Handys mit Piezogebern ausgestattet, während die bei
hochpreisigen Mobiltelefonen bestehenden Qualitätserwartungen es erforderlich
machen, die Lautsprecher mit Magneten auszurüsten. Der Permanentmagnet der
Erfindung zeichnet sich im Vergleich zu herkömmlichen (bekannten) Magneten durch
eine außerordentliche Wirksamkeit aus, die es erlaubt, die Abmessungen des Magneten
extrem gering zu halten und dennoch eine hohe Leistungsfähigkeit zu erzielen. Dies
wird durch die von der Klägerin im Verhandlungstermin vom 15. Januar 2004
überreichten druckschriftlichen Nachweise ("Magnets are everywhere" und "Rare-earth
Iron Permanent Magnets") belegt, ohne dass die Beklagten dem Stichhaltiges entgegen
gesetzt haben. Soweit von ihnen verschiedene Mobiltelefone überreicht worden sind,
deren Lautsprecher mit jeweils ungefähr gleich großen Magneten ausgestattet waren,
hat die Klägerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es sich in allen Fällen um
Magnete des erfindungsgemäßen Typs handelt. Die Muster der Beklagten stehen
deshalb nicht der Annahme entgegen, dass es erst dank der Erfindung des
Klagepatents möglich war, die Mobiltelefonlautsprecher zu miniaturisieren, d.h. kleiner
auszubilden als dies bei Verwendung eines Magneten nach dem Stand der Technik
möglich gewesen wäre. Der Miniaturisierungseffekt ergibt sich dabei nicht nur aus dem
Größenunterschied zwischen einem herkömmlichen und einem patentgemäßen
Magneten als solchem; er folgt darüber hinausgehend auch und besonders daraus,
dass wegen der außerordentlichen Wirksamkeit des erfindungsgemäßen Magneten die
Lautsprechermembran kleiner dimensioniert werden kann, ohne dass der Lautsprecher
als Ganzes an Leistungsfähigkeit einbüßt. In Bezug auf Neodym-Eisen-Boron-Magnete,
57
wie sie der Erfindung des Klagepatents entsprechen, heißt es in diesem Sinne in der
Internetveröffentlichung der Firma C3 mit dem Titel "Das Herz eines Lautsprechers
kräftiger schlagen lassen":
Wenn demnach die Verwendung patentgemäßer Hochleistungsmagnete mit dafür
verantwortlich ist, dass einerseits qualitativ hochwertige, andererseits jedoch klein
dimensionierte Lautsprecher erhalten werden, die dazu beitragen, leistungsstarke
Mobiltelefone zu miniaturisieren, kann den Beklagten als weltweit tätigen
Fachunternehmen im Bereich der Telekommunikation angesichts des Stellenwertes der
angestrebten Verkleinerung von Handys nicht verborgen geblieben seien, dass hierfür
auch die neuartigen, leistungsfähigen, miniaturisierten Lautsprecher verantwortlich
waren. Dann aber lag es unmittelbar nahe, dass diesbezüglich fremde Schutzrechte
existieren können. Hätten die Beklagten deshalb Nachforschungen angestellt, wäre
ihnen zur Kenntnis gelangt, dass die Miniaturisierung der Mobiltelefonlautsprecher als
dem größten mechanischen Bauteil eines Handys maßgeblich auf der Verwendung
hochleistungsfähiger Permanentmagnete beruht, und dass diese für die Klägerin
patentiert sind.
58
V.
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1. Der Rechtsfolge nach sind die Beklagten der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet
(Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht
feststeht, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin daran anzuerkennen, die
Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Die
Schadenersatzpflicht hat dabei an diejenigen Handlungen anzuknüpfen, mit denen die
Beklagten das Patent der Klägerin verletzt haben, d.h. an den Vertrieb von mit
patentverletzenden Permanentmagneten ausgestatteten Mobiltelefonen. Der
Feststellungsausspruch ist demzufolge dahin zu fassen, dass die Beklagten der
Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch Angebot und Vertrieb
schutzrechtsverletzender Handys entstanden ist oder noch entstehen wird. Hiermit ist
nicht entschieden, wie der der Klägerin entstandene Schaden konkret zu berechnen ist.
Insbesondere die Frage, ob die Klägerin den beim Verkauf patentverletzender
Mobiltelefone erzielten Verletzergewinn – ganz oder teilweise – liquidieren kann, steht
vorliegend nicht zur Entscheidung, sondern wird erforderlichenfalls im Rahmen eines
späteren Höheverfahrens zu klären sein. Derzeit genügt für den Feststellungsausspruch
bereits, dass ein Schaden der Klägerin zumindest in Gestalt einer Lizenzgebühr für
jedes mit einem patentverletzenden Magneten versehene Handy wahrscheinlich ist.
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2. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr entstandenen Schaden der Höhe
nach zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung
verpflichtet (§§ 242, 259 BGB).
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a) Die Auskunftspflicht besteht dabei nicht nur hinsichtlich derjenigen Mobiltelefontypen,
die von der Klägerin untersucht und als patentverletzend identifiziert worden sind. Mit
ihren Analysen hat die Klägerin eine (d.h. sogar mehrere) Verletzungshandlung(en) der
Beklagten nachgewiesen. Im Rahmen der Rechnungslegung ist es nunmehr Sache der
Beklagten, der Klägerin umfassend darüber Auskunft zu erteilen, welche weiteren
Patentverletzungen bis zum Ablauf des Klagepatents von ihnen vorgenommen worden
sind. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Mobiltelefontypen, sofern in ihnen
patentverletzende Permanentmagnete verwendet worden sind. Soweit den Beklagten
eigene Kenntnisse hierüber fehlen sollten, werden sie bei ihren Lieferanten Rückfrage
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zu halten haben. Dass diese Erkundigungen, insbesondere, nachdem die Beklagten
verurteilt worden sind, von vornherein aussichtslos wären, ist nicht zu erkennen. Wenn
die Beklagten trotz gehöriger eigener Anstrengungen nicht in der Lage sein sollten,
einzelne Angaben zu machen, kann dem gegebenenfalls in einem
Zwangsvollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden.
b) Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, welche Einzelangaben zu ihren
Angebots- und Vertriebshandlungen die Beklagten der Klägerin schulden, muss sein,
dass der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch zum
festgestellten Schadenersatzanspruch seine Grundlage in den Geboten von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) findet. Er beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin zur
Berechnung des ihr zuerkannten Schadenersatzanspruchs auf die Angaben der
Beklagten angewiesen ist, weil die Klägerin selbst unverschuldet keine näheren
Kenntnisse über die für die Schadensberechnung notwendigen Daten besitzt, während
die Beklagten die betreffenden Angaben in zumutbarer Weise machen können. Der
übliche Umfang der dem Patentverletzer abverlangten Rechnungslegungsangaben
(welcher auch vorliegend Ausgangspunkt für die von der Klägerin vorgenommene
Antragsfassung ist) erklärt sich aus der Tatsache, dass der Verletzte seinen Schaden
grundsätzlich wahlweise nach den Regeln der Lizenzanalogie berechnen, den eigenen
entgangenen Gewinn liquidieren oder Herausgabe des vom Patentverletzer erzielten
Gewinns verlangen kann. Neben der Schadensberechnung soll es dem Verletzten
außerdem ermöglicht werden, die ihm mitgeteilten Daten auf ihre Richtigkeit überprüfen
zu können.
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Von den üblichen Patentverletzungssachverhalten unterscheidet sich der Streitfall
insofern, als die patentverletzenden Magnete von den Beklagten nicht als solche in
Verkehr gebracht worden sind, sondern lediglich als ein Bauteil der in den
Mobiltelefonen enthaltenen Lautsprechereinheit bzw. des Vibrationsmotors. Dennoch
besteht kein Anlass, der Klägerin die Umsatz-, Kosten- und Gewinnzahlen der
Beklagten vorzuenthalten.
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Zwar sind die betreffenden Angaben noch nicht mit Rücksicht auf die
Berechnungsmethode der Lizenzanalogie erforderlich, weil nicht angenommen werden
kann, dass fiktive Lizenzvertragspartner anstelle der Parteien für die Lizenzberechnung
auf den Umsatz der Beklagten mit den streitbefangenen Handys als Bezugsgröße
abgestellt hätten. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass die Mobiltelefonpreise
nicht unerheblich schwanken, je nach dem, welche technischen Funktionen von ihnen
bereitgestellt werden. Selbst wenn deshalb die erfindungsgemäßen Magnete einen
prinzipiellen Beitrag zur Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet haben, wäre es
nicht interessengerecht, die Lizenzgebühr für die Magnete an den Mobiltelfonpreisen zu
orientieren, weil die Klägerin damit an denjenigen Vorteilen (und Preisaufschlägen)
partizipieren würde, die auf völlig anderen technischen Erfindungen (welche dem Handy
gegenüber preiswerteren Modellen weitreichendere Funktionen verleihen) beruhen.
Vernünftige Lizenzvertragsparteien hätten deshalb keine Umsatz-, sondern eine
Stücklizenz vereinbart. Im Hinblick auf eine Schadensberechnung nach den Regeln der
Lizenzanalogie schulden die Beklagten deshalb zwar Angaben zum Lieferumfang,
jedoch nicht zu ihren Lieferpreisen.
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Umsatz-, Kosten- und Gewinnzahlen haben die Beklagten der Klägerin indessen
mitzuteilen, weil nach dem derzeitigen Sachstand eine Schadensberechnung nach den
Regeln der Herausgabe des Verletzergewinns in Betracht kommen kann und die
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Klägerin hierfür auf die genannten Angaben der Beklagten angewiesen ist. Oben wurde
bereits dargelegt, dass die Erfindung des Klagepatents einen relevanten Beitrag zur
Miniaturisierung der Mobiltelefone geleistet hat. Dies gilt nicht nur – wie erörtert – im
Hinblick auf die Lautsprechereinheit, sondern in ähnlicher Weise für die
Vibrationsmotoren, weil die betreffende Baueinheit bei Verwendung herkömmlicher, bei
gleicher Leistungsfähigkeit sigfinikant größerer Magnete gleichfalls größer hätte
dimensioniert werden müssen. Zwar ist an die Klägerin nur derjenige Verletzergewinn
herauszugeben, der auf der Benutzung ihres Schutzrechtes beruht. Ebenso ist
offensichtlich, dass der Miniaturisierungseffekt durch weitere, im Zweifel ebenfalls
geschützte Erfindungen (z.B. bezüglich der Akkumulatoren) beeinflusst worden ist, und
in einem Mobiltelefon eine Vielzahl weiterer Schutzrechte (die sich z.B. mit den
einzelnen Handyfunktionen befassen) verwirklicht ist, welche ebenfalls für den Verkauf
und die damit verbundene Gewinnerzielung ursächlich sind. Es mag deshalb sein, dass
die Klägerin nicht den vollständigen mit den Mobiltelefonen erwirtschafteten Gewinn der
Beklagten abschöpfen kann. Angesichts der Bedeutung des Miniaturisierungseffektes
einerseits und des von der Erfindung des Klagepatents hierzu geleisteten (nicht völlig
untergeordneten) Beitrages andererseits, ist jedoch in ausreichendem Maße plausibel,
dass die Klägerin zumindest einen Bruchteil des Verletzergewinns für sich
beanspruchen kann. Um diesen zu ermitteln, bedarf es näherer Angaben der Beklagten
zum Umsatz, zu den Kosten und zum Gewinn, der mit dem Angebot und Vertrieb
patentverletzender Mobiltelefone verbunden gewesen ist.
c) Angaben zur Größe und Stärke der Magnete sowie dazu, ob es sich um Lautsprecher
– oder Vibrationsmotorenmagnete gehandelt hat, kann die Klägerin bereits mit
Rücksicht darauf verlangen, dass die betreffenden Daten für die Bemessung einer
Stücklizenzgebühr bedeutsam sein können. Inwiefern gleiches für die Gestalt der
Magneten und die Magnetisierungsrichtung zutrifft, ist nicht zu erkennen. Die Klägerin
hat auch sonst nicht dargelegt, dass und weshalb sie diese Angaben benötigt, um ihren
Schaden berechnen oder die Auskünfte der Beklagten auf ihre Richtigkeit überprüfen zu
können. Dasselbe gilt, soweit die Seriennummern der einzelnen Handys begehrt
werden.
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VI.
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Neben der Beklagten zu 2), die die patentverletzenden Mobiltelefone angeboten und
vertrieben hat, ist auch die Beklagte zu 1) für die Klageansprüche passivlegitimiert. Zwar
macht sie selbst geltend, als reine Holdinggesellschaft am operativen Geschäft nicht
beteiligt gewesen zu sein. Bereits aus dem eigenen Jahresbericht der Beklagten zu 1)
für 2000 (Anlage K 18) ergibt sich jedoch, dass die Beklagte zu 1) die "wesentlichen
Mobilfunkaktivitäten des xxxxxx-Konzerns bündelt". Ausweislich des als Anlage K 19
vorliegenden Internetauftritts der Beklagten zu 1) hat sich das Unternehmen außerdem
als "einer der größten internationalen Betreiber in der Mobilkommunikation positioniert
und als erster Anbieter ein transatlantisches Mobilfunknetz auf Basis des GSM-
Standards in Betrieb genommen". Bereits diese eigenen Äußerungen der Beklagten zu
1) widerlegen die Einlassung, an den Vertriebshandlungen der Beklagten zu 2)
unbeteiligt zu sein. Abgesehen davon enthält der Internetauftritt der Beklagten zu 1)
(Anlage K 19) eine Rubrik "Produkte und Service" mit der deutlich sichtbaren und
farblich hervorgehobenen Abbildung eines Mobiltelefons, dem der Text "Suchen Sie
Informationen zu Produkten und Service in ihrem Land?" nachgestellt ist. Klickt der
Benutzer die Alternative "Deutschland" an, gelangt er – wie die Klägerin
unwidersprochen vorgetragen hat – auf die Internetseiten der Beklagten zu 2) und das
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dortige Mobiltelefonangebot. Zumindest durch die erwähnte Internetpräsentation steht
außer Zweifel, dass die Beklagte zu 1) den Vertrieb der Beklagten zu 2) in einer Weise
unterstützt, die, wenn nicht als Mittäterschaft, so jedenfalls als Beihilfe zu werten ist.
VII.
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Soweit die Beklagten sich auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der
Verwirkung berufen, geht beides fehl. Die Beklagten selbst tragen vor, dass sie die
patentverletzenden Magnete erst seit wenigen Jahren verwenden. Im übrigen ist von
ihnen nicht konkret dargetan worden, dass die Klägerin zu einer Zeit, die in Bezug auf
die geltend gemachten Ansprüche zu einer Verjährung (oder Verwirkung) führen könnte,
Kenntnis davon gehabt hat, dass die Beklagten Mobiltelefone mit patentverletzenden
Magneten vertreiben. Dass andere Anbieter derartiges schon früher getan haben und
die Klägerin hiervon wusste, ist rechtlich unerheblich, weil es im Rahmen der
Verjährung ebenso wie im Zusammenhang mit der Verwirkung entscheidend darauf
ankommt, dass der Verletze Kenntnis von Tat und Täter hat.
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VIII.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.
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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.
Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen, weil nicht
dargetan ist, dass eine Vollstreckung (die ohnehin nur wegen des
Rechnungslegungsanspruchs möglich ist) einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde (§ 712 ZPO).
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