Urteil des LG Düsseldorf vom 04.04.2002

LG Düsseldorf: stand der technik, eigenes verschulden, rechnungslegung, zustand, patentanspruch, aussetzung, einspruch, ausbildung, verminderung, patenterteilungsverfahren

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 100/01
04.04.2002
Landgericht Düsseldorf
4a. Zivilkammer
Urteil
4a O 100/01
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise
Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle
wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu
unterlassen,
Absetzkipper herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu
besitzen, die folgende Merk-male aufweisen:
a) (1) der Absetzkipper weist zwei Arme auf;
(2) die Arme sind
(a) im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet,
(b) im hinteren Bereich der Fahrzeugladefläche angelenkt,
(c) um Achsen schwenkbar, die zum hinteren Rand der Ladefläche etwa
parallel laufen;
(3) an dem freien Ende der Arme sind Angriffsorgane angeordnet, mit
denen Ang-riffspunkte eines Wechselbehälters erfassbar sind;
(4) ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder ist zum
Verschwenken der Arme vorgesehen;
(5) die Arme
(a) weisen eine erste Abwinkelung nach oben auf, und zwar in dem
Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der
Ladefläche und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders,
(b) weisen eine zweite Abwinkelung auf, und zwar oberhalb der ersten
Abwinkelung;
(6) die Abwinkelungen führen dazu, dass die Längsachsen des unteren
Endes und des oberen Endes jeden Armes in etwa parallel zueinander
angeordnet sind;
und/oder
b) (1) der Absetzkipper weist zwei Arme auf;
(2) die Arme sind
(a) im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet,
(b) im hinteren Bereich der Fahrzeugladefläche angelenkt,
(c) um Achsen schwenkbar, die zum hinteren Rand der
Ladefläche etwa parallel laufen;
(3) an dem freien Ende der Arme sind Angriffsorgane angeordnet, mit
denen Ang-riffspunkte eines Wechselbehälters erfassbar sind;
(4) ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder ist zum
Verschwenken der Arme vorgesehen;
(5) die Arme
(a) weisen eine durch eine Abrundung gebildete erste Abwinkelung nach
oben auf, und zwar in dem Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt im
hinteren Bereich der Ladefläche und dem Angriffspunkt des
Hydraulikzylinders,
(b) weisen eine zweite Abwinkelung auf, und zwar oberhalb der ersten
Abwinkelung;
(6) die Abwinkelungen führen dazu, dass die Längsachsen des unteren
Endes und des oberen Endes jeden Armes in etwa parallel zueinander
angeordnet sind;
2.
den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu
1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juli 1997 begangen hat, und
zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten
und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen sowie den Namen und
Anschriften der Angebotsempfänger,
1
2
3
4
5
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen
Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter I.1 bezeichneten, seit
dem 26. Juli 1997 began-genen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € vorläufig
vollstreck-bar.
Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder durch Hinterlegung von
Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1
und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung
geeignet sind.
Tatbestand:
Die Kläger sind eingetragene Inhaber des am 26. März 1997 angemeldeten und am 15. Mai
1997 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters xxxxxxx (vgl. Anlage K 1; nachfolgend:
Klagegebrauchsmuster). Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 26. Juni 1997.
Die Kläger sind außerdem eingetragene Inhaber des am 13. März 1998 unter
Inanspruchnahme der Priorität des Klagegebrauchsmusters angemeldeten, u.a. mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes xxxxxx (vgl.
Anlage K 15; nachfolgend: Klagepatent). Die Veröffentlichung der Patentanmeldung
erfolgte am 30. September 1998, die Bekanntmachung des Hinweises auf die
Patenterteilung am 31. Oktober 2001.
Die Klageschutzrechte, die beide in Kraft stehen, betreffen einen Absetzkipper. Wegen
Verletzung der Klageschutzrechte nehmen die Kläger die Beklagte auf Unterlassung,
Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in
Anspruch.
Der Patentanspruch 1 des Klagepatents und der Schutzanspruch 1 des
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Klagegebrauchsmusters haben jeweils folgenden Wortlaut:
Absetzkipper, der zwei im wesentlichen parallel zueinander angeordnete, im hinteren
Bereich der Fahrzeug-Ladefläche angelenkte, um zum hinteren Bereich der Ladefläche
etwa parallel laufende Achsen schwenkbare Arme aufweist, an deren freien Enden
Angriffsorgane angeordnet sind, mit denen Angriffspunkte eines Wechselbehälters
erfassbar sind, wobei zum Verschwenken der Arme jeweils ein am Fahrgestell angelenkter
Hydraulikzylinder angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Arme (1) in dem Bereich
zwischen dem Anlenkungspunkt (4) im hinteren Bereich der Ladefläche und dem
Angriffspunkt (5) des Hydraulikzylinders (10) eine erste Abwinkelung (6) nach oben
aufweisen und dass oberhalb der ersten Abwinkelung (6) eine zweite Abwinkelung (7) der
Arme (1) vorgesehen ist, so dass die Längsachsen des unteren Endes (2) und des oberen
Endes (3) jedes Armes (1) in etwa parallel zueinander angeordnet sind.
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der
Klagepatentschrift und dienen der Erläuterung der Erfindung anhand eines
Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Schwenkarm, an dessen Unterseite sich infolge
der beiden in den Klageschutzrechten beschriebenen Abwinkelungen eine Aussparung
befindet und Figur 3 einen mit einem erfindungsgemäßen Arm ausgerüsteten Absetzkipper
beim Übergreifen eines Wechselbehälters.
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2001 hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt
die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Über den Löschungsantrag ist noch
nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 04. Februar 2002 hat die Beklagte ferner beim
Europäischen Patentamt Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt.
Die Beklagte stellt her und vertreibt zwei Typen von Absetzkippern, welche jeweils zwei
Schwenkarme aufweisen. Die generelle Ausgestaltung der ersten Ausführungsform
(nachfolgend: angegriffene Ausführungsform 1 ) ergibt sich aus der nachstehend
wiedergegebenen Ablichtung gemäß Anlage K 10.
Die generelle Ausgestaltung der zweiten Ausführungsform (nachfolgend: angegriffene
Ausführungsform 2) lässt sich der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung gemäß
Anlage K 11 entnehmen.
Die Kläger sehen hierin eine Verletzung der Klageschutzrechte.
Sie machen geltend, dass die Beklagte mit beiden angegriffenen Ausführungsformen von
der Lehre der Klageschutzrechte wortsinngemäß Gebrauch mache.
Die Kläger beantragen,
zu erkennen wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, ihr im Falle ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl
vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten
statt den Klägern einem von den Klägern zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit
gegenüber den Klägern verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie
dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, den Klägern darüber Auskunft zu geben, ob eine
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein
bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
ferner hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das
Klagegebrauchsmuster anhängigen Löschungsantrag und den gegen das Klagepatent
gerichteten Einspruch auszusetzen.
Sie ist der Ansicht, dass sich die angegriffene Ausführungsform 2 infolge des nicht
winkeligen, sondern schlangen- bzw. meanderförmigen Verlaufes ihrer Schwenkarme
grundlegend vom Gegenstand der Klageschutzrechte unterscheide. Entgegen der Lehre
der Klageschutzrechte wiesen die Schwenkarme dieser Ausführungsform keine
"Abwinkelungen" auf. Zudem seien die Schwenkarme der angegriffenen Ausführungsform
2 auch zweiteilig ausgebildet sei. Ferner sei bei der angegriffenen Ausführungsform 2 die
Anlage einer Längsachse im hinteren Abschnitt willkürlich. Die Längsachse im vorderen
Abschnitt werde des Weiteren nicht durch den schlangenförmigen Verlauf des hinteren
Bereiches, sondern durch die Anlenkung des vorderen Abschnitts an einen zusätzlichen
Anlenkungspunkt bestimmt.
Die Beklagte macht außerdem unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Löschungs- und
Einspruchsverfahren geltend, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters und des
Klagepatentes nicht schutzfähig bzw. patentfähig sei.
Die Kläger treten dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst überreichter Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Den Klägern stehen gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf
Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nach Art. 64
EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 11, 24 Abs. 1 und 2,
24b Abs. 1 und 2 GebrMG, §§ 242, 259 BGB zu, weil die Beklagte das Klagepatent und das
Klagegebrauchsmuster schuldhaft benutzt.
I.
Das Klagepatent, welches nachstehend stellvertretend für beide Klageschutzrechte
erläutert wird, betrifft einen Absetzkipper.
Der Absetzkipper weist zwei im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete, im hinteren
Bereich der Fahrzeugladefläche angelenkte, um zum hinteren Bereich der Ladefläche etwa
parallel laufende Achsen schwenkbare Arme auf, an deren freien Ende Angriffsorgane
angeordnet sind, mit denen Angriffspunkte eines Wechselbehälters erfassbar sind, wobei
zum Schwenken der Arme jeweils ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder
vorgesehen ist.
Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, sind derartige Absetzkipper im Stand
der Technik bekannt. Sie werden zum Transport von Silos, Kippmulden und ähnlichem
eingesetzt. Die Arme solcher Absetzkipper sind gemäß den Ausführungen in der
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
Patentschrift in der Regel gerade ausgebildet. Eine solche Ausführung ist jedoch
nachteilig, weil beim Absetzen bzw. Aufnehmen von Wechselbehältern ein Überfahren des
Wechselbehälters mit nach hinten von der Ladefläche weg gerichteten Armen
problematisch ist. Denn die Arme liegen bereits bei einem relativ geringen Winkel auf der
Kante des Wechselbehälters auf. Gerade bei modernen Absetzkippern mit einzeln
verschwenkbaren Teleskoparmen werden hierdurch die eigentlich großen
Schwenkmöglichkeiten erheblich vermindert. Hinzu kommt gemäß den Angaben in der
Patentschrift, dass es bei herkömmlichen Absetzkippern aufgrund der beschränkten Länge
der Lastaufnahmemittel (z.B. Ketten) erforderlich ist, die rückwärts von der Ladefläche weg
gerichteten Arme des Absetzkippers parallel zur Längsachse des Wechselbehälters
anzuordnen, um die Lastaufnahmemittel an dem Wechselbehälter zu befestigen. Dies
erfordert einen erheblichen Rangieraufwand.
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent und dem
Klagegebrauchsmuster das technische Problem ("die Aufgabe") zugrunde, einen
Absetzkipper zu schaffen, bei welchem eine bessere Schwenkmöglichkeit der nach hinten
von der Ladefläche weg über einen Wechselbehälter angeordneten Arme gegeben ist.
Zur Lösung dieses Problems schlagen das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 und
das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 einen Absetzkipper mit folgenden
Merkmalen vor:
1. Es handelt sich um einen Absetzkipper mit zwei Armen.
2. Die Arme sind
a) im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet,
b) im hinteren Bereich der Fahrzeugladefläche angelenkt,
c) um Achsen schwenkbar, die zum hinteren Rand der Ladefläche etwa parallel laufen.
3. An dem freien Ende der Arme sind Angriffsorgane angeordnet, mit denen Angriffspunkte
eines Wechselbehälters erfassbar sind.
4. Ein am Fahrgestell angelenkter Hydraulikzylinder ist zum Verschwenken der Arme
vorgesehen.
5 Die Arme
a) weisen eine erste Abwinkelung nach oben auf, und zwar in dem Bereich zwischen dem
Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefläche und dem Angriffspunkt des
Hydraulikzylinders,
b) weisen eine zweite Abwinkelung auf, und zwar oberhalb der ersten Abwinkelung.
6. Die Abwinkelungen führen dazu, dass die Längsachsen des unteren Endes und des
oberen Endes jeden Armes in etwa parallel zueinander angeordnet sind.
Der erfindungsgemäße Schwenkarm hat nach den Angaben in der Klagepatentschrift (vgl.
Spalte 2, Zeile 16 bis 34 ) im Wesentlichen den Vorteil, dass ein Übergreifen eines
Wechselbehälters mit einem oder mehreren nach hinten geschwenkten Armen leichter
möglich ist. Durch die Abwinkelung der Arme nach oben, welche vorteilhaft mit der
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
Abwinkelung nach unten des teleskopierbaren Endes kombiniert werden könne, werde in
einem weiten Bereich der Arme, wenn diese nach hinten von der Ladefläche
weggeschwenkt seien, ein Zustand erreicht, der einer Ausnehmung in den Armen
entspreche, jedoch ohne die nachteilige Verminderung der Belastbarkeit der Arme. Beim
Gegenstand der Erfindung sei es nicht mehr erforderlich, die nach hinten von der
Ladefläche des Absetzkippers gerichteten Arme parallel zur Längsachse des
Wechselbehälters auszurichten. Eine Aufnahme von Wechselbehältern sei auch bei einer
schrägen Anordnung der Arme zu dem Wechselbehälter möglich.
II.
Mit den beiden angegriffenen Ausführungsformen macht die Beklagte von der technischen
Lehre des Klagepatents Gebrauch.
1.
Die angegriffene Ausführungsform 1 (Anlage K 10) verwirklicht, wie zwischen den Parteien
– zu Recht – unstreitig ist und daher keiner weiteren Begründung bedarf, sämtliche
Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß.
2.
Mit der angegriffenen Ausführungsform 2 benutzt die Beklagte das Klagepatent ebenfalls.
a)
Wie zwischen den Parteien – zu Recht – außer Streit steht, erfüllt die angegriffene
Ausführungsform 2 die Merkmale 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß.
a)
Wortsinngemäß verwirklicht ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal
5, wonach die Arme des Absetzkippers zwei Abwinkelungen aufweisen, nämlich eine erste
Abwinkelung nach oben, die im Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt (4) im hinteren
Bereich der Ladefläche und dem Angriffspunkt (5) des Hydraulikzylinders vorgesehen ist,
und eine zweite Abwinkelung, welche oberhalb der ersten Abwinkelung vorgesehen ist.
Diesbezüglich ist dem von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann im Hinblick
auf das dem Klagepatent zugrundeliegende Problem klar, dass die Abwinkelungen an der
dem anzuhebenden Wechselbehälter zugewandten Armunterseite ausgebildet sein
müssen. Ferner entnimmt der Fachmann der Patentschrift, dass durch die Abwinkelungen
ein Zustand erreicht werden soll, der einer Ausnehmung in den Armen an deren Unterseite
entspricht, ohne die Belastbarkeit der Arme nachteilig zu vermindern. Diesen Vorgaben
entspricht die angegriffene Ausführungsform 2.
Die beanstandete Ausführungsform 2 ist zweiteilig ausgebildet. Sie besteht aus einem
kurven- bzw. schlangenförmigen, an die Fahrzeugladefläche angelenkten hinteren Teil und
einem an diesem Teil befestigten, geraden vorderen Teil. Im Bereich zwischen dem
Anlenkungspunkt (4) und dem Angriffspunkt (5) des Hydraulikzylinders weist das hintere
Armteil eine kontinuierliche Krümmung auf, und zwar mit zum Angriffspunkt (5)
ansteigendem Verlauf. Etwa unterhalb des Angriffspunktes (5) des Hydraulikzylinders ist
dort, wo das erste kurvenförmige Armteil das zweite geradlinig verlaufende Armteil
überlagert, eine weitere Krümmung nach unten vorgesehen, durch welchen der bis dahin
relativ steil nach oben gerichtete Verlauf der Armunterseite wieder geändert wird.
55
56
57
58
Die so ausgestaltete angegriffene Ausführungsform 2 verwirklicht alle Merkmale der
Merkmalsgruppe 5 wortsinngemäß. Denn die Schwenkarme der angegriffenen
Ausführungsform 2 weisen mit der Krümmung des hinteren Armteil eine erste
"Abwinkelung" nach oben im Sinne von Merkmal 5a auf, welche auch zwischen dem
Anlenkungspunkt (4) im hinteren Bereich der Ladefläche und dem Angriffspunkt (5) des
Hydraulikzylinders vorgesehen ist. Die zweite "Abwinkelung" im Sinne von Merkmal 5b ist
in der weiteren, unterhalb des Angriffspunktes für den Hydraulikzylinder beginnenden, nach
unten gerichteten Krümmung zu sehen. Diese zweite Abwinkelung ist oberhalb der ersten
Abwinkelung vorgesehen.
Dieser Betrachtungsweise steht nicht entgegen, dass der vom Patentanspruch 1 des
Klagepatents verwandte Begriff "Abwinkelung" nach dem allgemeinem Sprachgebrauch
eher auf eine Richtungsänderung dergestalt, dass sich der frühere Verlauf in einem
bestimmten Winkel zur dann fortgesetzten Richtung verhält, und damit auf eine "eckige"
Ausbildung hindeutet. Denn die patentrechtliche Beurteilung hat sich nicht am allgemeinen
Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem
Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung
versteht (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube - m.w.N.). Bei der Auslegung
des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen
Gesamtzusammenhang abzustellen, welchen der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann
vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist
entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (vgl. BGH, GRUR
1999, 909, 912 – Spannschraube). Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei
unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln
einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (vgl. BGH, GRUR 2001, 232, 232 - Brieflocher).
Um den Sinngehalt und die Bedeutung des streitigen Merkmals 5 verstehen zu können,
wird der Fachmann demgemäß im Streitfall zu ermitteln versuchen, was mit diesem
Merkmal erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich in dieser Hinsicht
entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des
genannten Merkmals orientieren (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; BGH,
GRUR 2001, 232, 232 – Brieflocher; Benkard/Ullmann,
Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 14 PatG, Rz. 72). Dabei wird der
Fachmann nicht nur den Wortlaut der Ansprüche, sondern den gesamten Inhalt der
Klagepatentschrift zu Rate ziehen.
Diesem Inhalt entnimmt der Fachmann hier, dass durch die erfindungsgemäße Ausbildung
der Abwinkelungen gemäß Merkmal 5 eine Konstruktion erreicht werden soll, bei welcher
die Schwenkarme nicht schon – wie bei dem in der Klagepatentschrift angesprochenen
Stand der Technik mit seinen gerade ausgebildeten Armen (vgl. Spalte 1, Zeilen 17 bis 27)
– bei einem relativ geringen Winkel auf der Kante des Wechselbehälters aufliegen.
Erfindungsgemäß soll die Schwenkmöglichkeit der nach hinten von der Ladefläche weg
über den Wechselbehälter angeordneten Arme durch die Ausgestaltung gemäß den
Merkmalen 5 und 6 erweitert werden; das Übergreifen des Wechselbehälters mit den nach
hinten geschwenkten Armen soll verbessert werden (Spalte 2, Zeilen 16 bis 19). Hierzu
schlägt der Anspruch 1 vor, zunächst im Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt (4) im
hinteren Bereich der Ladefläche und dem Angriffspunkt (5) des Hydraulikzylinders eine
erste Abwinkelung des Arms nach oben auszubilden und sodann oberhalb der ersten
Abwinkelung eine zweite Abwinkelung vorzusehen. Mit der ersten und zweiten
Abwinkelung beschreibt das Klagepatent jeweils eine Richtungsänderung im Verlauf des
Armes, welche dazu führen, dass die Schenkarme – anders als bei dem in der Patentschrift
59
60
61
62
63
64
65
66
67
angesprochenen Stand der Technik – an ihrer Unterseite nicht mehr gerade ausgebildet
sind. Wie der Fachmann der allgemeinen Patentbeschreibung entnimmt, soll durch die
Abwinkelung der Arme nach oben in einem weiten Bereich der Arme, wenn diese nach
hinten von der Ladefläche weggeschwenkt werden, ein Zustand erreicht werden, der einer
"Ausnehmung" in den Armen entspricht, jedoch ohne eine nachteilige Verminderung der
Belastbarkeit der Arme.
Zur Erreichung eines solchen Zustandes ist es aus Sicht des Fachmanns unerheblich, ob
die Abwinkelungen eine eckige Ausgestaltung haben oder ob diese durch Krümmungen
vollzogen werden. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass durch die mit der ersten
Abwinkelung bewirkte Richtungsänderung nach oben und durch die weitere Abwinkelung,
mit welcher eine Richtungsänderung nach unten vollzogen wird, ein Zustand erreicht wird,
der zu einer Ausnehmung an der Schwenkarmunterseite führt.
Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform 2 ersichtlich der Fall.
Nach dem Klagepatent darf durch die Ausnehmung an der Schenkarmunterseite im
Übrigen nur die Belastbarkeit der Arme nicht in nachteiliger Weise vermindert werden. Eine
entsprechende Verminderung der Belastbarkeit ist bei den Schenkarmen nach der
angegriffenen Ausführungsform 2 nicht ersichtlich. Sie wird von der Beklagten auch nicht
geltend gemacht.
Soweit sich die Beklagte auf den Stand der Technik gemäß der britischen Patentschrift
xxxxxxxx (Anlage B 1/E 2) bezieht, der im Patenterteilungsverfahren berücksichtigt worden
ist, steht dieser der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Denn die aus dieser
Druckschrift bekannten Schwenkarme weisen nur eine (einzige) Abwinklung auf, wobei
das hintere Ende des Schwenkarmes nicht kurvenförmig verläuft. Dass bei diesem Stand
der Technik im Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt (13) im hinteren Bereich der
Ladefläche und dem Angriffspunkt (17) des Hydraulikzylinders eine Abwinkelung mit
kurvenförmigen Verlauf vorhanden ist, wird in der Klagepatentschrift auch nicht behauptet.
Deshalb unterscheidet sich der Gegenstand der Erfindung von dem genannten Stand der
Technik nicht etwa dadurch, dass bei ihm die Ablenkungen nicht kurvenförmig ausgebildet
sein sollen.
Die von der Beklagten ferner angeführte Anlage B1/E3 ("xxx-Absetzkipper") ist in der
Klagepatentschrift nicht genannt und kann deshalb von vornherein nicht zur Auslegung des
Patentanspruchs nicht herangezogen werden. Zudem offenbart auch diese
Entgegenhaltung überhaupt keinen Schwenkarm mit einer durch eine Abrundung
gebildeten Abwinkelung, von der sich das Klagepatent abgrenzen könnte. Ferner zeigt
auch diese Entgegenhaltung keine zwei Abwinkelungen, sondern nur eine einzige
Abwinkelung.
Einer Verwirklichung des Merkmals 5 steht schließlich auch nicht entgegen, dass die
Schwenkarme bei der angegriffenen Ausführungsform 2 zweiteilig ausgebildet sind. Denn
das Klagepatent schreibt keine einteilige Ausbildung der Schwenkarme vor.
b)
Die angegriffene Ausführungsform 2 verwirklicht entgegen der Auffassung der Beklagten
auch das Merkmal 6 wortsinngemäß.
Nach diesem Merkmal führen die beiden Abwinkelungen dazu, dass die Längsachsen des
68
69
70
71
72
unteren Endes (2) und des oberen Endes (3) jeden Armes in etwa parallel zueinander
angeordnet sind. Die in Merkmal 5 beschriebenen Abwinkelungen sollen hiernach zur
Folge haben, dass die Längsachsen des unteren und des oberen Schwenkarmbereichs
nicht auf einer Linie liegen, sondern vielmehr gegeneinander verschoben sind, und zwar
so, dass sie in etwa parallel zueinander verlaufen.
Diesen Vorgaben entspricht die angegriffene Ausführungsform 2 ebenfalls. Denn der von
der Klagepatentschrift angesprochene Fachmann versteht das Merkmal 6 so, dass der
ersten, nach oben gerichteten Richtungsänderung durch eine zweite, gegenläufige
Richtungsänderung in einem Ausmaß entgegengewirkt werden soll, dass der obere
Abschnitt des Schwenkarmes - wenngleich zum unteren Ende verschoben – die gleiche
Richtung aufweist, wie der an den Anlenkungspunkt unmittelbar angelenkte Abschnitt.
Durch dieses Verhältnis der beiden Abwinkelungen zueinander soll die Ausnehmung an
der Schenkarmunterseite geschaffen werden und erhalten bleiben, durch welche ein
Überschwenken von Wechselbehältern nicht nur mit einem relativ geringen Winkel
ermöglicht wird. Für die Frage der Parallelität der Längsachsen wird der Fachmann
deshalb keine Tangenten an die Krümmung des hinteren Schwenkarmteils der
angegriffenen Ausführungsform 2 anlegen, sondern die Längsachse für den hinteren
Schwenkarmbereich (2) so betrachten, wie sie in der Anlage K11 durch die Gerade
oberhalb der Bezugsziffer 2 angedeutet ist. Maßgeblich ist insoweit aus Sicht des
Fachmanns das gesamte hintere Bauteil und nicht allein dessen gerundete Kontur.
Einen zwingend geraden Verlauf schreibt Anspruch 1 des Klagepatentes für den hinteren
Abschnitt des Schwenkarmes im Übrigen nicht vor. Mit der konkreten Ausbildung dieses
Abschnittes befasst sich der Patentanspruch nicht. Diese überlässt er vielmehr dem
Fachmann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass das untere Armende (2) bei der in
den Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsform einen geradlinigen
Verlauf hat. Denn hierbei handelt es sich lediglich um ein Ausführungsbeispiel der
Erfindung. Ausführungsbeispiele dienen allein der Beschreibung, wie der
Erfindungsgedanke verwirklicht werden kann. Zu einer Schutzbereichsbeschränkung
führen sie nicht.
Die aus Anlage K 11 ersichtliche Längsachse für den hinteren Schwenkarmbereich liegt
bei der angegriffenen Ausführungsform 2 infolge der vorhandenen Abwinkelungen nicht auf
einer Linie zur Längsachse des vorderen Abschnitts. Die beiden Längsachsen sind
vielmehr - wie vom Klagepatent verlangt - gegeneinander verschoben, und zwar so, dass
die beiden Längsachsen in etwa parallel zueinander angeordnet sind.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte gegen die hieraus folgende Verwirklichung des Merkmals
6 schließlich ein, dass die Längsachse für den vorderen Abschnitt des Schwenkarmes bei
der angegriffenen Ausführungsform 2 nicht durch den kurvenförmigen Verlauf des hinteren,
an die Ladefläche angelenkten Teils vorgegeben, sondern vielmehr durch die Anlenkung
des vorderen Abschnitts an einen zusätzlichen Anlenkungspunkt bestimmt werde. Denn
dieser zusätzliche Anlenkungs- bzw. Befestigungspunktpunkt ändert nichts daran, dass die
Längsachsen für das vordere und das hintere Bauteil des Schwenkarmes in etwa parallel
zueinander angeordnet sind. Die Beklagte hat insoweit im Hauptverhandlungstermin
eingeräumt, dass der in Rede stehende Anlenkungspunkt keine technisch eigenständige
Bedeutung hat. Über diesen Anlenkungspunkt werden insbesondere keine zusätzlichen
Schwenk- oder sonstigen Verstellmöglichkeiten bei der angegriffenen Ausführungsform 2
geschaffen.
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
III.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Beklagte mit den
angegriffenen Ausführungsformen auch von der Lehre des Klagegebrauchsmusters
Gebrauch macht; die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen sämtliche Merkmale
des mit dem Patentanspruch 1 des Klagepatents identischen Schutzanspruchs 1 des
Klagegebrauchsmusters.
IV.
Das Klagegebrauchsmuster erfüllt die in § 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten
Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der unstreitig gegebenen
gewerblichen Anwendbarkeit ist die so gekennzeichnete Lehre des
Klagegebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik neu und sie beruht auch auf
einem erfinderischen Schritt im Sinnes des Gebrauchsmustergesetzes.
1.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist durch den entgegengehaltenen Stand der
Technik in der Gesamtheit seiner Merkmale nicht bekannt und daher neu.
a)
Der in dem angeblich vorveröffentlichten Prospektblatt gemäß Anlage B 1/ E 1 gezeigte
Absetzkipper "xxxx xx xxx" hat keine Schwenkarme mit zwei Abwinkelungen im Sinne von
Merkmal 5.
In dem von der Beklagten angesprochenen "Vorsprung" an der Schwenkarmunterseite des
gezeigten Absetzkippers können keine "Abwinkelungen" im Sinne des
Klagegebrauchsmusters gesehen werden. Im Lichte der Beschreibung muss durch die
Abwinklung nach oben "in einem weiten Bereich der Arme", wenn diese nach hinten von
der Ladefläche weggeschwenkt werden, ein Zustand erreicht werden, der einer
"Ausnehmung" in den Armen entspricht. Diese "Ausnehmung" soll es ermöglichen, dass
die Arme nicht bereits bei einem relativ geringen Winkel auf der Kante des
Wechselbehälters aufliegen. Eine Abwinkelung, die zu einer solchen Ausnehmung führt, ist
bei dem in dem Prospektblatt gemäß Anlage B 1/E 1 abgebildeten Absetzkipper ersichtlich
nicht gegeben. Dessen Vorsprung dient vielmehr augenscheinlich nur dazu, die
Hydraulikleitungen beim Verschwenken der Arme zu schützen. Die Arme als solche sind
durchgehend geradlinig ausgebildet und haben – nicht anders als der in der
Klagegebrauchsmusterschrift gewürdigte Stand der Technik - den Nachteil, dass beim
Absetzen bzw. Aufnehmen des Wechselbehälters ein Überfahren des Wechselbehälters
mit den nach hinten von der Ladefläche weg gerichteten Armen deshalb problematisch ist,
weil die geraden Arme bereits bei einem relativ geringen Winkel auf der Kante des
Wechselbehälters aufliegen.
b)
Die entgegengehaltene britische Patentschrift xxxxxxx (Anlage B 1/E 2), die bereits im
parallelen Patenterteilungsverfahren berücksichtigt worden ist, offenbart ein
Transportfahrzeug mit Schwenkarmen, welche lediglich eine Abwinkelung aufweisen.
c)
85
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
Der aus dem ferner entgegengehaltenen Prospektblatt ersichtliche "Multicar-Absetzkipper"
(Anlage B 1/E 3) hat gleichfalls nur einfach abgewinkelte Schwenkarme.
d)
Die des Weiteren entgegengehaltene schweizer Patentschrift xxxxxxxx (Anlage B 1/E 4),
welche bei der Erteilung des inhaltsgleichen Klagepatentes ebenfalls berücksichtigt
worden ist, offenbart eine Kippvorrichtung, deren Schwenkarme ebenfalls lediglich eine
Abwinkelung aufweisen, wobei diese auch nicht zwischen dem Anlenkungspunkt im
hinteren Bereich der Ladefläche und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders, sondern
vielmehr deutlich hinter diesem Angriffspunkt gelegen ist. Vom Gegenstand des
Klagegebrauchsmusters ist die aus dieser Druckschrift bekannte Vorrichtung deshalb noch
weiter entfernt, als die Entgegenhaltungen B 1/E 2 und B 1/E 3.
e)
Die deutsche Offenlegungsschrift xxxxxxxxxxxx ( Anlage B 1 / E 5) zeigt keinen
Absetzkipper mit zwei im Wesentlichen parallel zueinander angeordneten Schwenkarmen,
sondern einen Kipper mit einer galgenförmig ausgebildeten Tragkonstruktion. Bei dieser
einarmigen Vorrichtung sind die Längsachsen des unteren, an die Ladefläche angelenkten
Teils und des oberen Abschnitts nicht in etwa parallel zueinander angeordnet.
f)
Die deutsche Offenlegungsschrift xxxxxxxx (Anlage B 1 / E 6) offenbart ein
Transportfahrzeug zum Be- und Entladen und zum Transport von Containern,
Kabeltrommeln oder dergleichen mit einer speziellen Hubvorrichtung. Deren erste
Abwinkelung befindet sich nicht im Bereich zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren
Bereich der Ladefläche und dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders. Auch sind die
Längsachsen des unteren Endes und des oberen Endes der zur Hubvorrichtung
gehörenden "Arme" nicht in etwa parallel zueinander angeordnet.
g)
Die deutsche Auslegeschrift xxxxxxxxx betrifft schließlich ein Transportfahrzeug mit einer
Ladevorrichtung zum seitlichen Auf- und Abladen der Last, wobei die Ladevorrichtung aus
mindestens zwei Schwenkvorrichtungen für die Schwenk- und Ladebewegung beim
seitlichen Auf- und Abladen der Last besteht, von der die eine Schwenkvorrichtung vor und
die andere Schwenkvorrichtung hinter der Last angeordnet ist. Mindestens eine der
Schwenkvorrichtungen ist hierbei in Richtung der Fahrzeuglängsachse längs verschiebbar.
Bei dieser Konstruktion handelt es sich nicht um einen Absetzkipper mit zwei Armen, die im
hinteren Bereich der Fahrzeugladefläche angelenkt und dort um Achsen schwenkbar sind,
die zum hinteren Rand der Ladefläche etwa parallel verlaufen. Die Schwenkvorrichtung
weist zwar einen S-förmigen Verlauf in Gestalt einer Hauptschwinge (18) auf; zur
Betätigung der am freien Ende der Hauptschwinge (18) angelenkten Hubschwinge (20) ist
jedoch zwischen den Krümmungen dieses Armes ein Zylinder vorgesehen, durch welchen
die durch die Krümmung geschaffene "Ausnehmung" ausgefüllt wird.
2.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auch auf einem erfinderischen Schritt
im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG.
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
Weder die britische Patentschrift xxxxxxxxxxx (Anlage B 1/E 2) noch der "xxxx-
Absetzkipper" gemäß Anlage B 1/E 3 vermögen den Fachmann zum Gegenstand des
Klagegebrauchsmusters zu führen. Denn sie offenbaren einen Kipper mit jeweils nur
einfach abgewinkelten Schwenkarmen.
Obgleich bei diesem Stand der Technik die rückwärtigen Schwenkmöglichkeiten im
Vergleich zu Kippern mit gerade ausgebildeten Armen bereits verbessert sind, bietet der
Gegenstand des Klagegebrauchsmusters – unbestritten - weitere Vorteile. Im Gegensatz zu
den einfach abgewinkelten Schwenkarmen lassen sich die gebrauchsmustergemäßen
Arme auch hinter der am Fahrzeugende angeordneten Abstützungsvorrichtung anlenken,
was weder bei dem Gegenstand der Entgegenhaltung B 1/E 2 noch bei demjenigen der
Entgegenhaltung B 1/E 3 möglich gewesen ist. Durch diese Anlenkungsmöglichkeit wird
zum einen der Schwenkbereich nach hinten vergrößert. Zum anderen wird durch den
unterhalb der Ladefläche gelegenen Anlenkungspunkt der Hebelarm zu Beginn des
Schwenkvorganges vergrößert. Hierbei gilt: Je größer der vertikale Abstand zwischen dem
Anlenkungspunkt des Hydraulikzylinders und der Schwenkachse der Schwenkarme ist,
umso größer ist auch der Hebelarm. Durch die Vergrößerung des Hebelarmes werden
geringere Kräfte, insbesondere zu Beginn der Schwenkbewegung benötigt.
Die schweizer Patentschrift xxxxxxx (Anlage B 1 / E 4), welche ebenso wie die
vorbezeichnete britische Patentschrift bei der Erteilung des mit dem Klagegebrauchsmuster
inhaltsgleichen Klagepatentes berücksichtigt worden ist, gibt dem Fachmann gleichfalls
keine Anregung, die Schwenkarme mit zwei Abwinkelungen im Sinne der Merkmale 5 und
6 auszubilden. Da bei dem aus ihr bekannten Stand der Technik die einzige Abwinkelung
der Arme nicht zwischen dem Anlenkungspunkt im hinteren Bereich der Ladefläche und
dem Angriffspunkt des Hydraulikzylinders liegt, ist diese Entgegenhaltung im Vergleich zu
den beiden zuvor genannten Entgegenhaltungen sogar noch weiter vom Gegenstand des
Klagegebrauchsmusters entfernt.
Wie der Fachmann schließlich von dem aus der deutschen Offenlegungsschrift xxxxxxx
(Anlage B 1 / E 5) bekannten Kipper mit seiner galgenförmig ausgeführten Tragkonstruktion
zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gelangen sollte, ist nicht ersichtlich.
V.
Aus der Verletzung des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters ergeben sich
folgende Rechtsfolgen:
1.
Da die Beklagte den Gegenstand der Klageschutzrechte rechtswidrig benutzt hat, ist sie
den Klägern zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG, § 24 Abs. 1 GebrMG.
2.
Außerdem können die Kläger von der Beklagten nach § 139 Abs. 2 PatG, § 24 Abs. 2
GebrMG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die
Patent- und Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr
erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies
hinreichend wahrscheinlich ist, dass den Klägern durch die rechtsverletzenden
Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von den Klägern jedoch noch
nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden
106
107
108
109
110
111
112
113
114
Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen, ist ein
rechtliches Interesse der Kläger an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
anzuerkennen, § 256 ZPO
3.
Damit die Kläger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden
Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihnen gegenüber zur
Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Kläger sind auf die zuerkannten
Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügen und die
Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
4.
Gemäß § 140b PatG, § 24b GebrMG hat die Beklagte schließlich über den Vertriebsweg
der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser
Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben
zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
Die diesbezüglich von der Beklagten beantragte Einräumung eines
Wirtschaftsprüfervorbehaltes kommt nicht in Betracht. Denn die Beklagte hat keine
Umstände dargetan, welche eine Bekanntgabe ihrer gewerblichen Abnehmer und
Angebotsempfänger ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lässt.
VI.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung in Hinblick auf den von
der Beklagten gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch besteht keine hinreichende
Verlassung,
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung;
BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR
1979, 188 - Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 -
Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die
Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den
Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem
Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die
dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr
gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der
Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb
nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine
Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht
angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der
Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand
der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der
wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch
vernünftige Argumente finden lassen.
Hiervon ausgehend besteht im Streitfall kein hinreichender Anlass zu einer Aussetzung der
Verhandlung, weil ein Widerruf des Klagepatents aus den unter IV. genannten Gründen
nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Dies gilt um so mehr, als die entgegengehaltene
115
116
117
118
119
120
britische Patentschrift xxxxxxx, aus der bereits eine Vorrichtung mit zwei Schwenkarmen,
welche eine Abwinkelung aufweisen, schon im Patenterteilungsverfahren berücksichtigt
worden ist und der fachkundige Prüfer das Klagepatent in Kenntnis dieses Standes der
Technik erteilt hat.
VII.
Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung über den Löschungsantrag gegen
das Klagegebrauchsmuster nach § 19 GebrMG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der
Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nach den Ausführungen zu IV. schutzfähig ist.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 250.000, -- €.