Urteil des LG Düsseldorf vom 11.06.2010

LG Düsseldorf (sturz, höhe, ersatz der kosten, zeuge, boden, schmerzensgeld, physikalische therapie, verletzung, ehemann, zeitpunkt)

Landgericht Düsseldorf, 2b O 159/07
Datum:
11.06.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2b O 159/07
Tenor:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.045,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.07.2006 zu
zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60%, die Beklagte
zu 40%.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen
Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete
Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110% des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Verkehrssicherungs-pflichten in
Anspruch. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten wies insoweit mit Schreiben vom
05.07.2006 jegliche Ansprüche dem Grunde nach zurück. Im Einzelnen:
2
Die Klägerin ist als Regierungsangestellte im XXX NRW tätig. Die Beklagte ist als
selbständiges Reinigungsunternehmen unter anderem mit der Säuberung der
3
Fußböden im XXX NRW beauftragt. Teile des Fußbodens im XXX sind mit
Teppichboden, Teile mit blauem, glänzendem Kautschukbelag ausgestattet, wobei der
Kautschukbelag insbesondere im Bereich der Treppenhäuser und Aufzüge verlegt ist.
Am Morgen des 16.06.2006 betrat die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, der
ebenfalls im XXX NRW beschäftigt ist, das dortige Gebäude.
4
Die Klägerin behauptet, sie habe zunächst einen mit Teppichboden ausgelegten Flur
begangen und habe dann im Flur A Kern E1 den Treppenhausbereich mit
Kautschukbelag betreten, um sodann noch vor der Aufzugsanlage den Flur links zu
nehmen. In dem Moment, in welchem sie in normalem Gehschritt habe um die Ecke
biegen wollen, sei sie ausgerutscht und zu Fall gekommen. Sie habe sofort Schmerzen
im linken Kniegelenk verspürt und habe deshalb noch an demselben Tag die
chirurgische Gemeinschaftspraxis Dr.xxx aufgesucht. Dort sei eine
Kniegelenksdistorsion mit Innenmeniskusriss diagnostiziert worden. Am 31.07.2006
habe sie sich unter Vollnarkose einer ambulanten diagnostischen und operativen
Arthroskopie mit Innenmeniskusteilresektion unterziehen müssen. In der Folgezeit seien
dann insgesamt 10 krankengymnastische Behandlungen sowie Kältetherapie erfolgt,
um unter anderem die Beweglichkeit des Kniegelenks wieder herzustellen. Die
physikalische Therapie habe bis zum 15.09.2006 angedauert. Bis dahin habe sie unter
Schwellungen, Schmerzen und einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit des
Kniegelenks gelitten. Arbeitsunfähigkeit habe unfallbedingt bis zum 01.09.2006
bestanden.
5
Die Klägerin behauptet, der Sturz sei darauf zurückzuführen, dass der Fußboden nass
gewesen sei, was allerdings infolge des – ohnehin vorhandenen – Glanzes des
Kautschukbelages für sie bei Begehen des fraglichen Flur- / Treppenhausbereichs nicht
erkennbar gewesen sei. Hinweisschilder seien nicht aufgestellt gewesen.
6
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr wegen fehlender
Sicherungsmaßnahmen zu Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet. Dabei
hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000,00 € für angemessen,
welches wegen entgangener Urlaubsfreuden um 1.000,00 € zu erhöhen sei. In diesem
Zusammenhang behauptet die Klägerin, sie habe bereits seit längerem mit ihrer Familie
einen Urlaub an der Nordsee in der Zeit vom 01.07. – 15.07.2006 gebucht gehabt. Sie
habe den Urlaub trotz ihrer Verletzung zwar angetreten, habe aber auf ärztlichen Rat
das linke Knie schonen müssen und habe daher weder wandern, noch schwimmen
können. Sie habe den Großteil des Urlaubs sitzend verbracht und habe sich nur mit
Gehhilfen vorsichtig fortbewegen können.
7
Darüber hinaus macht die Klägerin für unfallbedingte Unkosten eine
Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € und Kosten für ein Attest vom 06.10.2006, wie
sie es der Klageschrift beigefügt hat, in Höhe von 20,00 € geltend.
8
Die Klägerin beantragt,
9
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.000,00 € nebst 5
10
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem
05.07.2006;
11
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 45,00 € zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 05.07.2006.
12
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Die Beklagte behauptet, eine Nassreinigung habe an dem fraglichen Tag nicht
stattgefunden. Es sei lediglich "nebelfeucht" geputzt worden. Dies bedeute, der
Wischbezug werde so stark ausgewrungen, dass der Boden innerhalb weniger
Sekunden abtrockne. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, der Klägerin habe es
oblegen, das Gebäude am Morgen besonders vorsichtig zu begehen, da ihr durch ein
Ausrutschen ihres Ehemannes auf feuchtem Fußboden ein halbes Jahr vor dem
streitgegenständlichen Unfall die Gefahrenlage im Zusammenhang mit
Reinigungsarbeiten bekannt gewesen sei.
16
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, C, B, I, E, L, M, T
und Cc gemäß Beweisbeschlüssen vom 17.04.2008 (Bl. 78f. d. A.), 12.06.2008 (Bl. 89 d.
A.) und 03.08.2009 (Bl. 160f. d. A.). Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18.08.2008 (Bl. 95ff. d. A.), 24.11.2008 (Bl. 116ff. d.
A.), 27.04.2009 (Bl. 141ff. d. A.), sowie auf die schriftliche Äußerung der Zeugin Cc vom
02.09.2009 (Bl. 169ff. d. A.) verwiesen. Zum weitergehenden Sach- und Streitstand wird
auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Die Klage ist in dem eingangs genannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie
unbegründet.
19
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
in Höhe von 3.000,00 € und auf Schadensersatz in Höhe von 45,00 €, §§ 823 Abs. 1,
249, 253 Abs. 2 BGB.
20
Die Beklagte hat im Zuge der von ihr durchgeführten Nassreinigungsarbeiten im XXX
eine Gefahrenlage geschaffen, welche für den Sturz und die damit einhergehende
Verletzung der Klägerin ursächlich geworden ist.
21
Davon, dass die Beklagte am 16.06.2006 im XXX Nassreinigungsarbeiten unter
anderem im Flur A, Kern E1A durchgeführt hat, ist das Gericht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen G, C, B, E und I
22
überzeugt.
Die vorbenannten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der
Kautschukboden an dem fraglichen Morgen nass beziehungsweise feucht gewesen sei.
So hat der Zeuge B, der zum Zeitpunkt des Sturzes wenige Meter hinter der Klägerin
den Flur entlang lief, bekundet, der Boden sei nass gewesen und es seien – zumindest
bei näherer Betrachtung nach dem Sturz – Wasserreste erkennbar gewesen. Ebenfalls
von Nässe zu berichten wusste der Zeuge I, der wenige Schritte vor seiner Ehefrau
hergegangen war. Er hat ausgeführt, dass zwar einzelne Stellen bereits abgetrocknet
gewesen seien, an der Sturzstelle aber Nässe vorhanden war. Er hat dies anschaulich
damit begründet, dass Rutschspuren von den Schuhen seiner Frau erkennbar gewesen
seien.
23
Keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Zeitpunkt und an der exakten Stelle des
Sturzes, gleichwohl aber in zeitlichem Zusammenhang mit den Ereignissen am Morgen
des 16.06.2006 haben die Zeugen G, C und E gemacht. Die Zeuginnen haben
geschildert, am Morgen des besagten Tages das Gebäude betreten und den
maßgeblichen Flur-/Treppenhausbereich passiert zu haben. Dabei haben die
Zeuginnen Fernandes und C Nässe bemerkt; die Zeugin E hat angegeben, selbst
beinahe zu Fall gekommen zu sein und hierdurch auf die Nässe des Kautschukbelages
aufmerksam geworden zu sein. Dabei hat die Zeugin E angegeben, den Flur kurz vor
8.00 Uhr, also wenig vor dem Sturz der Klägerin, begangen zu haben. Sofern die Zeugin
G hingegen nach ihrer Erinnerung um kurz nach 7.00 Uhr und die Zeugin C gegen 7.30
Uhr den Flur und Treppenhausbereich passiert haben will, lässt sich diese Zeitangabe
kaum mit einem Sturz der Klägerin infolge von Nässe gegen 8.00 Uhr vereinbaren.
Denn selbst wenn der fragliche Bereich so nass gewesen sein sollten, dass das Wasser
förmlich auf dem Boden gestanden hat, wäre in einer Zeitspanne von mehr als ½
Stunde das Abtrocken des Bodens zu erwarten gewesen. Grundlegende Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen G und C hegt das Gericht gleichwohl nicht.
Zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung am 18.08.2008 lag das Unfallereignis mehr als 2
Jahre zurück, so dass eine exakte Erinnerung an eine Uhrzeit nicht mehr zu erwarten ist.
Dies gilt umso mehr, als die Zeuginnen im Zeitpunkt, als sie seinerzeit den Flur und das
Treppenhaus passierten, diesem Vorgang keine besondere Aufmerksamkeit schenken
mussten. Vielmehr handelte es sich um einen alltäglichen Vorgang, nämlich den Weg
innerhalb der Dienststelle zum Büroraum. Relevanz bekam der Vorgang erst im
Nachhinein durch den Sturz der Klägerin. Dem entsprechend ist bei beiden Zeuginnen
auch das Bemühen erkennbar gewesen, anhand noch in Erinnerung verhafteter weiterer
Umstände, auf eine Uhrzeit zurückzuschließen. So hat die Zeugin G darauf
hingewiesen, dass sie im Allgemeinen zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr ihren Dienst
beginnt und seinerzeit schon Kaffee gekocht hatte, als die Klägerin zu der Kaffeerunde
kam und von dem Sturz und der Verletzung berichtete. Die Zeugin C leitete her, es
müsse wohl jedenfalls noch vor 8.00 Uhr gewesen sein, da die Kantine noch
geschlossen gewesen sei. An einer präzisen Erinnerung bezüglich der Uhrzeit fehlte es
damit.
24
Auch im Übrigen geben die Zeugenaussagen keine Veranlassung zu Zweifeln. Sie sind
in ihren relevanten Zügen nicht nur untereinander widerspruchsfrei, sondern auch
jeweils in sich stimmig. Belastungstendenzen sind nicht erkennbar, insbesondere haben
die Zeuginnen G und C, insoweit eher zu Lasten der Klägerin, darauf hingewiesen, dass
sie die Nässe bei Begehen des Flures wahrgenommen haben und daher noch andere
Kollegen – allerdings nicht die Klägerin – gewarnt haben. Alle Zeugen haben
25
Erinnerungslücken, die infolge des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs
nachvollziehbar und lebensnah sind, eingeräumt. Sie haben Art und Umfang ihrer
Wahrnehmung plausibel und lebendig geschildert. Dies gilt insbesondere auch für den
Zeugen I, den Ehemann der Klägerin. Belastungstendenzen sind auch bei ihm nicht
erkennbar. Im Gegenteil belegt seine Aussage, dass er um Wahrheit bemüht gewesen
ist. So hat er sich beispielsweise auf die Bekundung beschränkt, die Nässe sei "wohl
Ursache" für den Sturz gewesen, hat also deutlich gemacht, dass es sich um eine
Mutmaßung handelt. Er hat ferner eingeräumt, den Sturz selbst nicht gesehen zu haben,
sondern allein durch den Schrei und ein "Klatschen" aufmerksam geworden zu sein. Er
zudem plausibel dargetan, warum er gleichwohl von der Ursächlichkeit der Nässe für
den Sturz ausgeht, nämlich auf Rutschspuren verwiesen. Zudem hat seine Aussage
eine gewisse Originalität, wenn er von der Unterredung mit Frau T berichtet und deren
Reaktion wörtlich damit wiedergibt, diese habe "Scheiße" gesagt.
Hingegen sind die Aussagen der Zeugen L, M, T und Cc im Wesentlichen unergiebig.
Der Zeuge L ist am Empfang tätig. Er vermochte zu dem eigentlichen Sturz, dessen
Ursache und Folge keine Angaben zu machen. Seine Erinnerung beschränkte sich auf
eine Diskussion am Empfang zwischen der Klägerin, deren Ehemann und einer
Mitarbeiterin der Beklagten. Insoweit konnte er lediglich widergeben, dass es um nicht
aufgestellte Warnschilder ging. Näheres wusste der Zeuge nicht mehr zu berichten, was
vor dem Hintergrund, dass er sich alsbald wieder seiner eigentlichen Arbeit zugewendet
hat, nachvollziehbar ist.
26
Der Zeuge M ist als technischer Leiter erst nach dem hier streitgegenständlichen Vorfall
mit Reinigungsarbeiten im XXX NRW befasst gewesen. Er konnte lediglich allgemeine
Ausführungen dazu machen, dass die Reinigung der Verkehrsflächen bis 7.00 Uhr
abgeschlossen sein sollte und eine Vorgabe bestanden hat, feucht zu putzen, also mit
einer schnell abtrockenden Nässe. Ob diese Vorgaben eingehalten worden sind,
vermochte der Zeuge aus eigener Anschauung nicht zu beurteilen.
27
Letzteres war auch der Zeugin T nicht möglich, die seinerzeit als Vorarbeiterin bei der
Beklagten fungierte. Denn sie gab an, die Unfallstelle nicht selbst in Augenschein
genommen zu haben. Auch im Übrigen waren ihre Erinnerungen offensichtlich
lückenhaft; konkrete Erinnerungen an den Unfalltag hatte sie nicht.
28
Gleiches gilt für die Zeugin Cc, welche nach dem Vortrag der Beklagten an dem
fraglichen Tag das Treppenhaus und den Flurbereich, in welchem die Klägerin zu Fall
gekommen ist, gereinigt haben soll. Sie vermochte sich an einen Sturz einer
Mitarbeiterin des XXX oder sonstige nähere Umstände der Reinigung am 16.06.2006
nicht zu erinnern.
29
Steht damit fest, dass der Fußboden im fraglichen Flur- / Treppenhausbereich nass oder
zumindest feucht gewesen ist, ist davon auszugehen, dass eine Gefahrenstelle
vorgelegen hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nasse oder
feuchte Fußböden, sofern sie eine glatte Oberfläche aufweisen, eine erhöhte
Rutschgefahr begründen. Dass dies bei den Kautschukfußböden nicht anders ist, haben
die von der Beklagten benannten und bei ihr beschäftigten Zeugen M und T bestätigt.
So hat die Zeugin T ausgeführt, dass die Böden, sobald sie feucht sind, "wirklich
rutschig werden". Ähnlich hat sich der Zeuge M geäußert, der von einer erhöhten
Rutschgefahr bei Nässe berichtet hat.
30
Dass ein Hinweis auf die erhöhte Rutschgefahr infolge bestehender Nässe /
Feuchtigkeit des Fußbodens unterblieben ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
07.12.2007 indirekt eingeräumt, indem sie argumentiert hat, da keine Nassreinigung
erfolgt sei, habe sich das Aufstellen von Hinweisschildern erübrigt. Davon unabhängig
haben die Zeugen G, C, B, E und I übereinstimmend bekundet, dass es an
Hinweisschildern gefehlt habe. Soweit die Zeugin T darauf hingewiesen hat, dass bei
jeglicher Feuchtigkeit Warnschilder aufzustellen seien, vermag dies die vorgenannten
Aussagen nicht zu erschüttern, da die Zeugin insoweit lediglich allgemeine
Anweisungen wiedergegeben hat, zu der konkreten Situation am 16.06.2006 aber keine
Angaben machen konnte. Gleiches gilt für die Aussage der Zeugin Cc, die lediglich in
allgemeiner Form bekundet hat, bei Feuchtigkeit würden Hinweisschilder aufgestellt.
31
Aufgrund der Zeugenaussagen steht zugleich fest, dass sich die Notwendigkeit eines
Hinweisschildes nicht dadurch erübrigt hat, dass es sich lediglich um ein nebelfeuchtes
Putzen gehandelt hat, welches die Bodenfläche binnen Sekunden abtrocknen lässt. Die
Zeugen G, C, B, E und I haben über Feuchtigkeit beziehungsweise Nässe berichtet.
Dass die Intensität der Feuchtigkeit dabei in den Nuancen unterschiedlich geschildert
worden ist, mag an der jeweils individuell geprägten Wahrnehmung liegen, zum
anderen wohl aber auch daran, dass die Wahrnehmung der Nässe / Feuchtigkeit zu
unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt ist. So haben die Zeuginnen G und C den Flur und
das Treppenhaus offenbar zu einem Zeitpunkt passiert, bevor die Klägerin zu Fall
gekommen ist. Der Zeuge B ist den Eheleuten I im Abstand von wenigen Metern gefolgt
und konnte gleichwohl ebenfalls Nässe wahrnehmen. Mit einem lediglich nebelfeuchten
Putzen lässt sich dies nicht in Einklang bringen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die Nässe / Feuchtigkeit zumindest einige Minuten angedauert hat. Dies korrespondiert
im Ergebnis mit der Einschätzung der Zeugin Cc, dass bei feuchtem Wischen eine
Trocknungsdauer von 5 Minuten gegeben ist.
32
Das Bestehen einer Gefahrenlage ist schließlich nicht deshalb zu verneinen, weil die
Feuchtigkeit des Fußbodens ohne Weiteres für jeden durchschnittlich aufmerksamen
Nutzer erkennbar gewesen ist. Zwar haben die Zeuginnen G und C bekundet, ihnen sei
aufgefallen, dass der Kautschukbelag mehr geglänzt habe als sonst, weshalb sie
zutreffend auf dessen Feuchtigkeit geschlossen hätten. Zugleich hat die Zeugin C
allerdings ausgesagt, die Kollegen hätten einander vor der Feuchtigkeit gewarnt und
gemahnt, vorsichtig zu sein. Bereits dieser, zuletzt genannte Umstand spricht dafür,
dass die Feuchtigkeit, wenn auch für einzelne Beschäftigte erkennbar, doch nicht
offensichtlich gewesen ist und dem Nutzer keinesfalls "ins Auge springen" musste.
Andernfalls hätte es einer Warnung nicht bedurft. Unstreitig ist der Kautschukbelag
ohnehin glänzend, so dass es sich hier um die Wahrnehmung von Nuancen handelt.
Dies wird bekräftigt durch die Aussage der Zeugin E, die bekundet hat, beinahe selbst
ausgerutscht zu sein und erst hierdurch auf die Feuchtigkeit aufmerksam geworden zu
sein. Schließlich hat der Zeuge B – wenn auch in anderem Zusammenhang – bekräftigt,
dass schwer zu erkennen ist, ob der Boden nass ist oder nicht.
33
Ist damit nicht ohne Weiteres erkennbar, dass der Fußboden feucht / nass ist, kann das
Reinigungsunternehmen schlechterdings nicht davon ausgehen, auf Warnschilder
verzichten zu dürfen. Denn es kann in einem Bürogebäude – auch zu Zeiten, in denen
üblicherweise gereinigt wird – dem Beschäftigten und / oder Besucher nicht zugemutet
werden, dem Zustand des Fußbodens ständig erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.
Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass ein Beschäftigter in Gedanken an seine
Arbeit, im Gespräch mit einem Kollegen oder in Eile die Flure und das Treppenhaus
34
passiert und dabei nicht in erhöhtem Maße auf etwaige Feuchtigkeit achtet, ein
Warnschild aber gleichwohl wahrnehmen würde.
Dafür, dass die Klägerin infolge des – nicht ohne Weiteres erkennbar – nassen
Fußbodens am 16.06.2006 zu Fall gekommen ist, spricht nicht nur der Beweis des
ersten Anscheins, sondern zudem die Aussage des Zeugen I.
35
Sowohl der Zeuge I als auch der Zeuge B vermochten zu beobachten, dass die Klägerin
in einem Bereich stürzte, in dem der Fußboden Nässe / Feuchtigkeit aufgewiesen hat.
Da anderweitige Hindernisse nicht vorhanden gewesen sind, kann bereits nach der
allgemeinen Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass sich die abstrakt
gegebene Rutschgefahr in dem Unfallgeschehen tatsächlich konkretisiert hat. Denn
grundsätzlich spricht bei einem Sturz in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle ein
Beweis des ersten Anscheins für deren Ursächlichkeit (BGH NJW 2005, 2454). Diese
Annahme wird gestützt durch die Bekundungen des Zeugen I, er habe eine Rutschspur
vom Fuß / Schuh seiner Ehefrau unmittelbar an der Unfallstelle erkennen können. Zur
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen I wird auf die obigen Ausführungen Bezug
genommen.
36
Durch den Sturz hat die Klägerin eine Kniegelenksdistorsion links und eine Ruptur des
Innenmeniskus, ebenfalls im linken Kniegelenk erlitten. Diese Verletzungen sind
bestätigt durch den Befundbericht der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. xxx vom
06.10.2006 (Bl. 13 d. A.). Davon, dass die genannten Verletzungen durch den
streitgegenständlichen Sturz verursacht sind, ist das Gericht – trotz des Bestreitens der
Beklagten – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gem. § 286 Abs. 1 ZPO
überzeugt.
37
Bereits unmittelbar nach dem Sturz suchte die Klägerin die Kaffeerunde der Zeuginnen
G und C auf und klagte diesen gegenüber über Schmerzen. Noch an demselben Tag
suchte die Klägerin die Gemeinschaftspraxis Dr. xxx auf, wie sich deren Befundbericht
vom 06.10.2006 entnehmen lässt. Hier wurde die Erstdiagnose "Distorsion li.
Kniegelenk mit Innenmeniskusschaden" gestellt. Vorher geklagte oder gar behandelte
Beschwerden der Klägerin im linken Kniegelenk sind nicht bekannt, so dass Umstände,
die trotz des nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sturz und Arztbesuch /
Diagnose eine anderweitige Ursache nahe legen könnten, nicht ersichtlich sind.
38
Sofern die Beklagte behauptet, ein Innenmeniskusriss könne nicht durch einen Sturz
bedingt sein, ist dies unzutreffend. Ursache einer solchen Ruptur können zum einen
degenerative Veränderungen sein, zum anderen aber Traumen, insbesondere
Torsionstraumen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., 1998, Stichwort
"Meniskusriss"). Letzteres ist dem Gericht nicht nur aus eigener Anschauung im
familiären Umkreis bekannt, sondern zudem auch allgemein bekannt. Fußballspieler
gehören unter anderem zu der Personengruppe, die oftmals traumatische
Meniskusrupturen erleiden, welche dann, da Durchblutung und sonstige Versorgung
des Kniegelenks in jungen Jahren noch unbeeinträchtigt sind, operativ ohne weitere
Spätfolgen behandelt werden können.
39
Schließlich ist der Klägerin – entgegen der Ansicht der Beklagten – ein Mitverschulden
an dem Sturz gem. § 254 Abs. 1 BGB nicht anzulasten. Es mag zutreffen, dass der
Ehemann der Klägerin ca. ½ Jahr zuvor auf nassem / feuchtem Fußboden im XXX NRW
ausgerutscht ist und dies der Klägerin bekannt gewesen ist. Dies führt jedoch nicht
40
dazu, dass die Klägerin gehalten wäre, die Kautschukböden stets mit äußerster Vorsicht
und nur unter vorheriger, besonderer Beobachtung zu begehen. Im Gegenteil durfte die
Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte, welcher der Vorfall um Herrn I offenbar
nicht verborgen geblieben ist, ihrerseits die notwendigen Konsequenzen hieraus zieht
und bei Rutschgefahr entsprechende Warnschilder aufstellt.
Nach alledem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von
Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
41
Dabei bestimmt sich die Höhe des Schmerzensgeldes unter anderem nach dem
Ausmaß und der Schwere der Verletzung, sowie der damit verbundenen Schmerzen,
nach der Dauer der ärztlichen Behandlung und eventuelle Belastungen durch
Operationen, nach der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und etwaigen
verletzungsbedingten Einschränkungen in der Lebensführung und Lebensqualität des
Geschädigten (vgl. hierzu Palandt – Heinrichs, 68. Aufl. 2009, BGB § 253 Rn. 17 m. w.
N.).
42
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im vorliegenden Fall erscheint ein
Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € als angemessen, aber auch ausreichend.
43
Die Klägerin ist bis zur ambulanten operativen Arthroskopie am 31.07.2006 in ihrer
Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. So hat sie glaubhaft dargetan, das linke
Knie geschont zu haben. Dies wohl zum einen zur Vermeidung weiterer Schädigung auf
Anraten des behandelnden Arztes, zum anderen zur Schmerzvermeidung. Es bedarf
keiner besonderen Ausführungen dazu, dass die fehlende Belastbarkeit des linken
Kniegelenks und damit des gesamten linken Beines zu einer Beeinträchtigung im
alltäglichen Leben führt. So ist eine ungehinderte Fortbewegung nicht mehr möglich, ein
in die Hocke gehen gänzlich unmöglich, die Ausübung von Sport, etwa in Form von
Wandern und Schwimmen, nicht praktizierbar. Mittelbar hiervon betroffen sind
zwangsläufig diverse Verrichtungen im Haushalt, wozu auch das Einkaufen gehört. Zu
berücksichtigen ist im vorliegenden Fall zudem, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.07.
– 15.07.2006, nachgewiesen durch Buchungsbestätigung vom 05.02.2006 und vor Ort
ausgestellte Parkberechtigung für den genannten Zeitraum (Bl. 139, 140 d. A.), mit ihrem
Ehemann einen Erholungsurlaub an der deutschen Nordsee gebucht und – mit
eingeschränkten Urlaubsfreuden – verbracht hat. So hat die Klägerin glaubhaft
dargetan, den Urlaub – entgegen der ursprünglichen Planung – weitgehend sitzend
verbracht zu haben und sich allenfalls mit Gehhilfen über kurze Strecken fortbewegt zu
haben. Zwar mag es bei entsprechendem Wetter auch erholsam sein, einfach nur am
Strand zu sitzen, doch beschränkt sich ein Urlaub typischerweise nicht hierauf. Dies
sieht die Klägerin ebenso, wenn sie darauf verweist, sie habe insbesondere auf
Wanderungen / Spaziergänge und Schwimmen verzichten müssen.
44
Am 31.07.2006 musste die Klägerin sodann einen operativen Eingriff im Sinne einer
Meniskusteilresektion über sich ergehen lassen, wobei die gewählte Narkoseform
(Allgemeinnarkose) durchaus eine gesundheitliche Belastung darstellt. In der Folgezeit
ist das operierte Knie geschwollen und schmerzhaft gewesen, wie durch den
Therapiebericht vom 15.09.2006 (Bl. 14 d. A.) bestätigt. Der Physiotherapie ist bis zum
15.09.2006 durchgeführt worden, arbeitsunfähig ist die Klägerin bis 01.09.2006
gewesen.
45
Das Gericht verkennt vor dem genannten Hintergrund nicht, dass mit der Verletzung
46
erhebliche Einschränkungen in der Lebensführung der Klägerin verbunden gewesen
sind, die Urlaubsfreuden im Sommerurlaub 2006 beeinträchtigt gewesen sind und die
Klägerin unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen über einen Zeitraum von 2
½ bis 3 Monaten gelitten hat.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung ohne weitere Folgen und
komplikationslos ausgeheilt ist und die Schmerzen bis zur Operation am 31.07.2006
sich offensichtlich auf ein erträgliches Maß beschränkt haben. Jedenfalls hat die
Klägerin nichts Gegenteiliges vorgetragen; Verordnungen von Schmerzmitteln oder
dergleichen sind nicht ersichtlich. Insofern ist das von der Klägerin geforderte
Schmerzensgeld von insgesamt 8.000,00 € deutlich übersetzt und auf das eingangs
genannte Maß zu reduzieren gewesen.
47
Über das Schmerzensgeld hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für
das ärztliche Attest vom 06.10.2006 (Bl. 13 d. A.) in Höhe von 20,00 €, sowie einer
allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, § 249 BGB. Die Kosten für das
Attest sind als Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, da die Klägerin die Einholung
desselben zur Untermauerung ihrer Klageforderung für zweckmäßig erachten durfte.
Ferner entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Klägerin im
Zusammenhang mit dem Sturz weitere Auslagen entstanden sind, für die der Ansatz
einer allgemeinen Auslagenpauschale, wie sie unter anderem bei Beschädigung eines
Kfz grundsätzlich anerkannt wird (vgl. Palandt – Heinrichs, a.a.O., BGB, § 249 Rn. 43),
berechtigt ist.
48
Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 1
BGB. Die Beklagte hat, vertreten durch ihren Haftpflichtversicherer, mit Schreiben vom
05.07.2006 die Ansprüche der Klägerin als bereits dem Grunde nach unberechtigt
zurückgewiesen.
49
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, S. 1 2. Alt. ZPO, sowie
§§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
50
Streitwert: 8.045,00 €
51