Urteil des LG Düsseldorf vom 14.09.2010

LG Düsseldorf (bundesrepublik deutschland, anlage, angemessene entschädigung, breite, stand der technik, lehre, patg, deutschland, eigenes verschulden, vernichtung)

Landgericht Düsseldorf, 4a o 87/09
Datum:
14.09.2010
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a o 87/09
Tenor:
für Recht erkannt:
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter
Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die
Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu
vollziehen ist, zu unterlassen,
a) Sattelrohre für einen Fahrradrahmen, insbesondere einen Rennrad-
rahmen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen
oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder
zu besitzen,
bei denen das Sattelrohr an seinem sattelstützseitigen Ende kreis-
zylindrisch ausgebildet ist und an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur
Rahmenlängsrichtung eine größere Breite als in Rahmenlängsrichtung
aufweist, wobei das Sattelrohr eine kettenblattseitige Abflachung
aufweist;
b) Fahrradrahmen, insbesondere Rennradrahmen, mit einem Oberrohr,
einem über ein Gabelaufnahmeelement mit dem Oberrohr verbun-denen
Unterrohr und einem mit dem Oberrohr und dem Unterrohr verbundenen
Sattelrohr
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen
oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder
zu besitzen,
wobei das Sattelrohr an seinem sattelstützseitigen Ende kreiszy-
lindrisch ausgebildet ist und an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur
Rahmenlängsrichtung eine größere Breite als in Rahmenlängsrichtung
aufweist, wobei das Sattelrohr eine kettenblattseitige Abflachung
aufweist;
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in
welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit
dem 03.02.2007 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines
chronologisch geordneten Verzeichnisses zu folgenden Angaben:
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-
men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor-
besitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss der
Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der
gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, An-
gebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss der Typenbe-
zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten
Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften
ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu be-
zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten,
vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn
ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage
mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in dem Verzeichnis
enthalten ist;
wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen oder
Lieferpapiere vorzulegen sind und
wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 26.04.2008 zu ma-
chen sind;
3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 in
den Verkehr gelangten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse
aus den Vertriebswegen
zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten
oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt
wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil
auf eine Verletzung des Klagepatents EP X erkannt hat, ernsthaft
aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben
und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine
Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie
die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird
und
endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wie-der
an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer
veranlassen.
II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder
mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1.
bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen
von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der
Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind,
1. an die Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom
03.02.2007 bis einschließlich 25.04.2008 begangenen Handlungen eine
angemessene Entschädigung zu zahlen und
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1.
bezeichneten, seit dem 26.04.2008 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entsteht.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als
Gesamtschuldner auf-erlegt.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00
Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch
eine unwiderrufliche, unbe¬dingte, unbefristete und
selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als
Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht
werden.
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents X (nachfolgend:
Klagepatent; Anlage TW 1), das am 15.04.2005 unter Inanspruchnahme einer
deutschen Priorität vom 19.04.2004 angemeldet wurde. Die Offenlegung der
Patentanmeldung erfolgte am 03.01.2007, der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am
26.03.2008 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE X) steht in Kraft. Die
Beklagte zu 1) hat am 29.12.2008 Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt, über den
noch nicht entschieden wurde.
2
Die klagepatentgemäße Erfindung betrifft ein Sattelrohr für einen Fahrradrahmen sowie
einen Fahrradrahmen mit einem entsprechend ausgestalteten Sattelrohr. Die hier
maßgeblichen Schutzansprüche 1 und 10 lauten wie folgt:
3
1. Sattelrohr für einen Fahrradrahmen, insbesondere einen Rennradrahmen, wobei
das Sattelrohr (18) an seinem sattelstützseitigen Ende (20) kreiszylindrisch
ausgebildet ist und an seinem tretlagerseitigen Ende (22) quer zur
Rahmenlängsrichtung (24) eine größere Breite (b) als in Rahmenlängsrichtung
(24) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Sattelrohr (18) eine
kettenblattseitige Abflachung (32) aufweist.
4
5
10. Fahrradrahmen, insbesondere Rennrad-Rahmen, mit einem Oberrohr (10), einem
über ein Gabelaufnahmeelement (12) mit dem Oberrohr (10) verbundenen
Unterrohr (14) und einem mit dem Oberrohr (10) und dem Unterrohr (14)
verbundenen Sattelrohr (18), nach einem der Ansprüche 1 bis 9.
6
7
Hinsichtlich des Wortlauts der nur in Form von "insbesondere-Anträgen" gestellten
Patentansprüche 4, 5, 6 und 7 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift verwiesen.
8
Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 und 7 der Klagepatentschrift
veranschaulichen den Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre anhand eines
bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 stellt die schematische Seitenansicht eines
Fahrradrahmens mit erfindungsgemäßem Sattelrohr dar. Figur 7 zeigt die Schnittansicht
eines erfindungsgemäßen Sattelrohres mit im unteren Bereich dargestellter Abflachung
(32).
9
X
10
X
11
Die kanadische Beklagte zu 1) ist Herstellerin und Lieferantin der mit der vorliegenden
12
Klage angegriffenen Fahrradrahmen RS, R3 und R3SL (angegriffene
Ausführungsformen), welche von der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik
Deutschland angeboten und vertrieben werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser
Fahrradrahmen ist den als Anlage TW 4 zur Akte gereichten Produktbeschreibungen zu
entnehmen. Desweiteren hat die Klägerin Messungen an den Rahmen vorgenommen,
die in den nachfolgend abgebildeten technischen Zeichnungen wiedergegeben werden
(Anlage TW 6). Die erste Zeichnung zeigt das tretlagerseitige Ende des Sattelrohrs in
Seitenansicht, die zweite Zeichnung in Rahmenlängsrichtung. Daneben sind
Querschnitte des Sattelrohres entlang dreier unterschiedlicher Ebenen wiedergegeben.
X
13
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen würden
wortsinngemäß von der technischen Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 10
Gebrauch machen. Insbesondere würden die Sattelrohre der angegriffenen
Ausführungsformen an ihrer dem Kettenblatt zugewandten Seite eine
erfindungsgemäße Abflachung aufweisen. Funktional diene diese Abflachung dazu,
trotz der Verbreiterung des Sattelrohres zum sattelstützseitigen Ende hin ausreichend
Raum für das Verschwenken des Kettenumwerfers zu lassen. Insofern sei die
erfindungsgemäße Abflachung dadurch gekennzeichnet, dass das Sattelrohr auf der
dem Kettenblatt zugewandten Seite eine geringere Breite aufweise als auf der
gegenüberliegenden Seite.
14
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2010 den zunächst
gegen beide Beklagte gerichteten Antrag auf Vernichtung gegenüber der Beklagten zu
1) zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,
15
zu erkennen wie geschehen.
16
Die Beklagten beantragen,
17
die Klage abzuweisen,
18
hilfsweise die Klage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das
Klagepatent anhängigen Einspruch auszusetzen.
19
Die Beklagten sind der Auffassung, das Sattelrohr der angegriffenen
Ausführungsformen weise keine erfindungsgemäße Abflachung auf, da sein Querschnitt
am sattelstützseitigen Ende an der dem Kettenblatt zugewandten Seite genauso
gestaltet sei wie an der von dem Kettenblatt abgewandten Seite. Bei einem solch
vollsymmetrisch aufgebauten Sattelrohr könne keine Abflachung im Sinne des
Klagepatents vorhanden sein. Insofern sei eine ebene Fläche von einer Abflachung zu
unterscheiden. Letztere setze voraus, dass der Grundquerschnitt an einer Seite
begradigt werde und damit die Symmetrie aufgegeben werde.
20
Weiter sind die Beklagten der Ansicht, das Klagepatent werde sich in dem anhängigen
Einspruchsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen, da seine technische Lehre
weder neu noch erfinderisch sei.
21
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Akten
22
verwiesen.
Entscheidungsgründe
23
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten in dem
tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung,
Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Entschädigungs- bzw. Schadensersatzpflicht
zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, §§
242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen
Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
24
I.
25
Die Erfindung gemäß dem Klagepatent betrifft ein Sattelrohr für einen Fahrradrahmen,
insbesondere einen Rennradrahmen, sowie einen Fahrradrahmen mit einem
erfindungsgemäßen Sattelrohr (Klagepatentschrift Abs. [0001]).
26
Herkömmliche Fahrradrahmen weisen ein Oberrohr und ein Unterrohr auf, die über ein
Gabelaufnahmeelement miteinander verbunden sind. Desweiteren ist im hinteren
Bereich des Fahrradrahmens ein Sattelrohr angeordnet, das sowohl mit dem Ober- als
auch mit dem Unterrohr verbunden ist. Die Verbindung zwischen dem Sattelrohr und
dem Unterrohr erfolgt dabei ggf. über ein Tretlager-Aufnahmeelement. In das Sattelrohr
wird von oben die den Sattel tragende Sattelstütze eingesteckt. Insbesondere bei
Rennrädern treten im Sattelrohr große Biegebelastungen auf. (Klagepatentschrift Abs.
[0002])
27
Ausweislich der Klagepatentschrift ist aus der CH X bekannt, ein Sattelrohr derart
auszugestalten, dass sich der Querschnitt in Richtung des Tretlagers verjüngt und das
Sattelrohr zudem queroval ausgebildet ist, so dass am tretlagerseitigen Ende des
Sattelrohres dessen Breite quer zur Rahmenlängsrichtung größer ist als in
Rahmenlängsrichtung. Hierdurch sollen die auftretenden Kräfte von dem Sattelrohr
besser aufgenommen bzw. übertragen werden können. Da die maximale Breite des
Sattelrohres am tretlagerseitigen Ende insbesondere aufgrund des Kettenblatts und
aufgrund des erforderlichen Verschwenkungsraumes für den Kettenumwerfer begrenzt
ist, ist das Sattelrohr in seinen Abmessungen lediglich in Rahmenlängsrichtung
verringert, quer zur Rahmenlängsrichtung aber nicht größer als bei herkömmlichen
Rädern. Hinsichtlich der auftretenden Biegebelastungen am tretlagerseitigen Ende des
Sattelrohes führt die dargestellte querovale Ausgestaltung des Sattelrohres daher zu
keiner Verbesserung. (Klagepatentschrift Abs. [0003])
28
Ferner benennt die Klagepatentschrift als Stand der Technik die GB X, die ein Sattelrohr
beschreibt, das an seinem sattelstützseitigen Ende einen kreiszylindrischen und an
seinem tretlagerseitigen Ende einen elliptischen Querschnitt aufweist, wobei eine
Verringerung der Breite in Rahmenlängsrichtung und eine Verbreiterung quer zur
Rahmenlängsrichtung erfolgt. (Klagepatentschrift Abs. [0004])
29
Die Klagepatentschrift führt aus, dass die Biegebelastungen am tretlagerseitigen Ende
des Sattelrohres am größten seien und sodann kontinuierlich nach oben hin abnehmen
würden. Die in dem Sattelrohr auftretenden Biegebelastungen würden in das Tretlager-
Aufnahmeelement übertragen, wodurch die Tretlagersteifigkeit beeinflusst werde. Aus
diesem Grund solle das Sattelrohr einen möglichst großen Durchmesser aufweisen. Die
30
mögliche Ausdehnung des Sattelrohres sei jedoch an dem tretlagerseitigen Ende
dadurch begrenzt, dass ausreichend Platz zum Verschwenken des Kettenumwerfers
vorgesehen werden müsse, im mittleren Bereich des Sattelrohres müsse jedenfalls ein
Schleifen des Hinterrades am Sattelrohr vermieden werden. (Klagepatentschrift Abs.
[0005])
Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische
Problem), ein Sattelrohr zu schaffen, durch das die Tretlagersteifigkeit verbessert und
zugleich der übliche Rahmenaufbau beibehalten werden kann (Klagepatentschrift Abs.
[0006], [0011]).
31
Dies soll gemäß dem Schutzanspruch 1 des Klagepatents durch ein Sattelrohr mit
folgenden Merkmalen erreicht werden:
32
1. Sattelrohr für einen Fahrradrahmen, insbesondere einen Rennradrahmen.
2. Das Sattelrohr (18)
33
1. ist an seinem sattelstützseitigen Ende kreiszylindrisch ausgebildet und
2. weist an seinem tretlagerseitigen Ende (22) quer zur Rahmenlängsrichtung (24)
eine größere Breite (b) als in Rahmenlängsrichtung (24) auf.
34
Das Sattelrohr (18) weist eine kettenblattseitige Abflachung (32) auf.
35
36
Daneben schützt Anspruch 10 des Klagepatents einen Fahrradrahmen mit folgenden
Merkmalen:
37
1. Fahrradrahmen, insbesondere Rennradrahmen, mit einem Oberrohr (10), einem
über ein Gabelaufnahmeelement (12) mit dem Oberrohr (10) verbundenen
Unterrohr (14) und einem mit dem Oberrohr (10) und dem Unterrohr (14)
verbundenen Sattelrohr (18).
2. Das Sattelrohr (18)
38
3. ist an seinem sattelstützseitigen Ende kreiszylindrisch ausgebildet und
4. weist an seinem tretlagerseitigen Ende (22) quer zur Rahmenlängsrichtung (24)
eine größere Breite (b) als in Rahmenlängsrichtung (24) auf.
39
40
Das Sattelrohr (18) weist eine kettenblattseitige Abflachung (32) auf.
40
41
II.
42
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre der
Klagepatentansprüche 1 und 10 wortsinngemäß Gebrauch.
43
Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffenen
Ausführungsformen die Merkmale 1 bis 2.2 der vorstehend wiedergegebenen
Merkmalsgliederungen wortsinngemäß verwirklichen. Insofern bedarf es keiner weiteren
Ausführungen. Darüber hinaus weisen die angegriffenen Ausführungsformen auch eine
kettenblattseitige Abflachung des Sattelrohres im Sinne von Merkmal 3 auf.
44
Der Fachmann bestimmt den Begriff der "Abflachung" in seinem technischen
Gesamtzusammenhang (vgl. BGH, GRUR 1991, 909 – Spannschraube). Die Aufgabe
des Klagepatents wird dadurch bestimmt, eine hohe Tretlagersteifigkeit zu erzielen
(Klagepatentschrift Abs. [0006]). Zu diesem Zweck soll das Sattelrohr im
tretlagerseitigen Bereich einen möglichst großen Durchmesser aufweisen
(Klagepatentschrift Abs. [0005]). Der Durchmesser des Sattelrohres ist an seinem
tretlagerseitigen Ende dadurch begrenzt, dass ausreichend Platz für das Verschwenken
des Kettenumwerfers vorgesehen werden muss (Klagepatentschrift Abs. [0005]). Um
dennoch einen möglichst großen Durchmesser des Sattelrohres zu erreichen, schlägt
die Klagepatentschrift vor, (lediglich) auf der Seite des Kettenblattes eine Abflachung
des Sattelrohres vorzusehen und hierdurch Platz für das Verschwenken des
Kettenumwerfers zu schaffen (Klagepatentschrift Abs. [0009]). Dadurch wird eine
Umkonstruktion anderer Bauteile entbehrlich (Klagepatentschrift Abs. [0011]).
45
Mit dem Begriff der "Abflachung" wird allein die Ausgestaltung des Sattelrohres in
seinem tretlagerseitigen Bereich auf der dem Kettenblatt zugewandten Seite
beschrieben. Hinsichtlich des Querschnittes des Sattelrohres im sattelstützseitigen
Bereich gibt Merkmal 2.3 zwingend eine kreiszylindrische Form vor. Entsprechende
Angaben zum tretlagerseitigen Ende des Sattelrohres fehlen. Vielmehr heißt es hierzu
lediglich, dass das Sattelrohr an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur
Rahmenlängsrichtung eine größere Breite aufweisen soll als in Rahmenlängsrichtung
(Merkmal 2.4). Im Übrigen macht die Klagepatentschrift zu dem Querschnitt des
Sattelrohres im tretlagerseitigen Bereich keine genaueren Angaben. Insbesondere muss
das Sattelrohr nicht rund bzw. oval geformt sein. Soweit in der Klagepatentschrift von
einer quer-ovalen Form des Sattelrohres die Rede ist, ist diese lediglich bevorzugt (Abs.
[0008], [0016]) bzw. Gegenstand von Ausführungsbeispielen und Figuren (Abs. [0023-
0025]), Figur 7). Diese vermögen hingegen den Schutzbereich des Klagepatents nicht
einzuschränken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung).
46
Ungeachtet der konkreten geometrischen Querschnittsform entnimmt der Fachmann
dem beschriebenen funktionalen Zusammenhang, dass die Breite des Sattelrohres auf
der mit der Abflachung versehenen Seite geringer sein muss als auf der
gegenüberliegenden Seite. Erreicht wird dies dadurch, dass das Sattelrohr auf der dem
Kettenblatt zugewandten Seite in geringerem Maße verbreitert wird als auf der von dem
Kettenblatt abgewandten Seite. Eben dies wird in Figur 7 der Klagepatentschrift anhand
47
der Abstände b1 und b2 verdeutlicht:
X
48
In dem gezeigten Ausführungsbeispiel der Erfindung beträgt der Abstand b1=25 mm
und der Abstand b2=15,5 mm. Als Bezugspunkt für diese Messungen dient die in der
vorstehenden Abbildung durch die horizontal verlaufende Linie angedeutete Mittelachse
des Sattelrohres, die in der Rahmenmittelebene verläuft.
49
Vor diesem Hintergrund ist der Begriff der "Abflachung" im Sinne des Klagepatents
dahingehend zu verstehen, dass der Abstand der Außenkontur des Sattelrohres zur
Rahmenmittelebene auf der dem Kettenblatt zugewandten Seite geringer ist als auf der
von dem Kettenblatt abgewandten Seite. Insofern bewirkt die Abflachung eine
Veränderung des Querschnitts des Sattelrohres. Dies hat auch die Einspruchsabteilung
des EPA in ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 14.10.2009 (Anlage B4, S. 10 oben)
bestätigt. Ob darüber hinaus der Begriff der Abflachung die Ausbildung einer
weitgehend ebenen Fläche voraussetzt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
50
Denn selbst unter dieser zusätzlichen Voraussetzung würden die angegriffenen
Ausführungsformen eine erfindungsgemäße Abflachung aufweisen. Sie verfügen über
eine dem Kettenblatt zugewandte ebene Fläche, die näher an der Rahmenmittelebene
liegt als die Außenkontur des Sattelrohres auf der von dem Kettenblatt abgewandten
Seite. Nachfolgend werden zur Verdeutlichung der Querschnitt des Sattelrohres sowie
eine Seitenansicht desselben wiedergegeben (vgl. Anlage TW 6):
51
X
52
In der Seitenansicht des Sattelrohres ist zu erkennen, dass sich das Sattelrohr von
seinem sattelstützseitigen Ende in Richtung seines tretlagerseitigen Endes konisch
verbreitert, die Breite auf beiden Seiten des Sattelrohres aber unterschiedlich stark
zunimmt. Nach Anlage TW 6 beträgt sie im Schnitt A-A kettenblattseitig 20,48 mm und
auf der anderen Seite 24,95 mm (68,1 mm : 2 = 34,05 mm abzüglich 13,57 mm bzw. 9,1
mm). Im Hinblick auf die Rahmenmittelebene ist der Querschnitt des Sattelrohres also
keineswegs symmetrisch, sondern weist auf der dem Kettenblatt zugewandten Seite
eine erfindungsgemäße Abflachung auf.
53
III.
54
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche
Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des
Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten
Rechtsfolgen.
55
1.
56
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG
einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen
Ausführungsformen. Denn die Beklagten machen mit den angegriffenen
Ausführungsformen von der Lehre der Schutzansprüche 1 und 10 in unberechtigter
Weise Gebrauch. Die Beklagte zu 1), die die angegriffenen Fahrradrahmen im Ausland
herstellt, vertreibt und liefert diese an die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
57
Beklagte zu 2), die diese wiederum in der Bundesrepublik Deutschland weiter vertreibt.
Damit wirken beide Beklagte hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen
Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland mittäterschaftlich zusammen.
2.
58
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner Schadenersatz
zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen
hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei
Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die
genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend
wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der
Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert
werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der
Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin
an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,
§ 256 ZPO. Darüber hinaus haben die Beklagten der Klägerin gemäß Art. II § 1
IntPatÜG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
59
3.
60
Die Klägerin hat gegen die Beklagten zudem Anspruch auf Auskunft und
Rechnungslegung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Erst durch die
Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr
zustehenden Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Für die Beklagte ist die
Auskunftserteilung nicht unzumutbar.
61
4.
62
Außerdem hat die Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG gegen die
Beklagten einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen
Ausführungsformen aus den Vertriebswegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs sowie der endgültigen Entfernung aus den
Vertriebswegen im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG.
63
5.
64
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Vernichtung
der streitgegenständlichen Fahrradrahmen aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG.
Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 140a Abs. 1
PatG liegen vor. Da die Beklagte zu 2) ihren Geschäftssitz in der Bundesrepublik
Deutschland hat und die angegriffenen Ausführungsformen vertreibt, ist davon
auszugehen, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz solcher
Ausführungsformen ist.
65
IV.
66
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu
einer erstinstanzlichen Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen
Patentamts über den gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch der Beklagten zu 1)
besteht keine hinreichende Veranlassung.
67
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung;
BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf
(GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom
Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein
Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche
noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch
darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz
hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der
Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse
des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt.
Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes
Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der
Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der
Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine
Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder
Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung
des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des
Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner – zeitlich ohnehin begrenzten
– Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus
einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht
rechtsbeständig erweist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine
Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.
68
Die Einspruchsabteilung des EPA vertritt ausweislich ihrer vorläufigen Mitteilung vom
14.10.2009 (Anlage B4) bislang den Standpunkt, die technische Lehre des
Klagepatents stelle sich auch unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen der
Beklagten als neu und erfinderisch dar. Dass diese vorläufige Einschätzung keinen
Bestand haben wird, kann schon deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden, weil die Beklagten zwar die im Einspruchsverfahren eingereichten
Schriftsätze, nicht aber die dort in Bezug genommenen Entgegenhaltungen zur Akte
gereicht haben.
69
Soweit die Beklagten ihr Aussetzungsbegehren darauf stützen, die Rahmen "X" (Anlage
B10), "X" (Anlagen B11, B12) und "X" (Anlagen B13, B 14) seien der Öffentlichkeit vor
dem Prioritätstag des Klagepatents (19.04.2004) bekannt gewesen und würden
sämtliche Merkmale der klagepatentgemäßen Lehre offenbaren, kann dies ebenfalls
nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
70
Hinsichtlich des Rahmens "X" ist eine Aussetzung schon deshalb nicht veranlasst, weil
die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes zu der Frage, welche
technischen Merkmale der Rahmen hatte und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich
waren, eine Beweisaufnahme angeordnet hat (vgl. Anlage TW 10a). Soweit aber zur
Feststellung der Rechtsbeständigkeit eines Patentes der Eintritt in die Beweisaufnahme
geboten erscheint, kann im Rahmen des Verletzungsrechtsstreits nicht mit der
hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Klagepatent keinen
Bestand haben wird (OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 636 – Ventilbohrvorrichtung; OLG
Düsseldorf, InstGE 8, 141-147). Im Übrigen vermag die Kammer anhand der von den
Beklagten als Anlage B10 zur Akte gereichten Produktunterlagen nicht zu erkennen,
dass das Sattelrohr an seinem tretlagerseitigen Ende quer zur Rahmenlängsrichtung
71
eine größere Breite als in Rahmenlängsrichtung aufweist (Merkmal 2.2). Die Klägerin
bestreitet dies unter Verweis auf die nachfolgend wiedergegebene, von ihr angefertigte
technische Zeichnung (vgl. Anlage TW 10, dort Anlage A2).
X
72
Eine Verbreiterung des Sattelrohres in Richtung seines tretlagerseitigen Endes quer zur
Rahmenlängsrichtung ist nicht zu erkennen. Vielmehr weist das Sattelrohr ausweislich
dieser Zeichnung an seinem tretlagerseitigen Ende einen geringeren Durchmesser auf
als an seinem sattelstützseitigen Ende. Dem sind die Beklagten nicht substantiiert
entgegengetreten.
73
Auch im Hinblick auf den Rahmen "X", von dem sich ein Muster als Anlage B12 bei der
Akte befindet, ist eine offenkundige Vorbenutzung der klagepatentgemäßen Lehre nicht
mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen. Denn eine kettenblattseitige
Abflachung im Sinne von Merkmal 3 ist bei dem dortigen Sattelrohr nicht zu erkennen.
Vielmehr scheint das Sattelrohr an seinem tretlagerseitigen Ende polyorthogonal
ausgebildet zu sein. Etwas anderes lässt sich auch den als Anlage B13 vorgelegten
Produktinformationen nicht entnehmen.
74
Gleiches gilt für den Rahmen "X", von dem sich ein Muster als Anlage B14 bei der Akte
befindet. Auch bei diesem Rahmen ist eine kettenblattseitige Abflachung des
Sattelrohres im Sinne von Merkmal 3 nicht zu erkennen. An seinem tretlagerseitigen
Ende weist das Sattelrohr vielmehr einen ovalen Querschnitt auf. Eine Asymmetrie des
Querschnitts in Bezug auf die Rahmenmittelebene ist nicht festzustellen. Eine solche
ergibt sich auch nicht aus den als Anlage B13 vorgelegten Produktinformationen.
75
IV.
76
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
77
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 Satz 1, 108
ZPO.
78
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.
79