Urteil des LG Düsseldorf vom 29.07.2008

LG Düsseldorf: vermittler, unerlaubte handlung, örtliche zuständigkeit, internationale zuständigkeit, widerklage, erfahrung, anleger, auflage, unternehmen, verfügung

Landgericht Düsseldorf, 8 O 418/07
Datum:
29.07.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 418/07
Rechtskraft:
nein
Tenor:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR
471,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 07.04.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.
Tatbestand
1
Die Beklagte ist ein US-amerikanisches Brokerhaus, das für Kunden
Börsentermingeschäfte durchführt. Die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte erfolgt
dabei über eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Plattform vollelektronisch.
Die Beklagte arbeitete als Abwicklungsstelle für Vermittler, unter anderem für die xxx–
Finanzdienstleistungen (im Folgenden: xxxmit Sitz in Düsseldorf. Letztere war als
selbständige Finanzdienstleisterin tätig und bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen registriert; sie verfügte über die aufsichtsrechtlich erforderlichen
Genehmigungen. Grundlage der Geschäftsbeziehung der Beklagten zur xx war ein
Verrechnungsabkommen vom 21. August 2003 (xxx wegen dessen Inhalt auf die zu den
Akten gereichte Anlage B 1 Bezug genommen wird. Die Beklagte hatte selbst keinen
Kontakt zu den einzelnen Anlegern, auch nicht zur Klägerin.
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Die Klägerin wurde von der Firma xxxx aus Düsseldorf, die zwischenzeitlich ihren
Betrieb einstellte, für Geldanlagen angeworben. Zur Anwerbung benutzte die xxxxweder
den Namen der Beklagten, noch berief sie sich auf deren Seriosität. Zwischen der
Klägerin und der xxxx kam es Ende des Jahres 2003 zum Abschluss eines
Geschäftsbesorgungsvertrages zur Durchführung von Börsentermingeschäften, wegen
dessen Inhalt auf die zu den Akten gereichte Anlage K 6 Bezug genommen wird. Zur
Durchführung der Geschäfte eröffnete die Beklagte für die Klägerin das
Transaktionskonto mit der Nummer 53Q-001512. Die Klägerin unterschrieb einen
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entsprechenden Kontoführungsvertrag, wegen dessen Inhalt auf die zu den Akten
gereichte Anlage B 3 Bezug genommen wird. Ein Vertreter der Beklagten unterschrieb
dieses Dokument nicht. Auf dem dazugehörigen Kundenfragebogen der Beklagten gab
die Klägerin an, ein Jahr Erfahrung mit Optionsgeschäften zu haben. Auch insoweit wird
auf die Anlage B 3 verwiesen. Am 15.12.2003 zahlte die Klägerin 6.000,00 Euro auf das
genannte Konto ein. Die Beklagte zahlte insgesamt 205,01 Euro, davon 167,04 Euro am
06.01.2006 und 37,97 Euro am 02.02.2006 an die Klägerin aus.
Die Beklagte wickelte für die Klägerin im Zeitraum vom 05.12.2003 bis zum 14.10.2004
Optionsgeschäfte ab; wegen der diesbezüglichen Details wird auf Blatt 8, 9 der
Gerichtsakte sowie auf die Anlagen K 14 bis K 25 Bezug genommen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2007 bezifferte die Klägerin ihren Schaden auf
5.794,99 Euro und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf, wie
dieser Schaden ersetzt werden könne. Die Beklagte wies eine Schadensersatzpflicht
mit Schreiben vom 16.04.2007 zurück. Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Differenz
zwischen den von ihr vorgenommenen Einzahlungen und den erhaltenen
Auszahlbeträgen nebst Zinsen und Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung
geltend.
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Die Klägerin behauptet, sie habe bei Abschluss des Kontoführungsvertrages über eine
sechsmonatige Anlageerfahrung mit Optionsgeschäften verfügt; sie sei weder von der
Firma xxx noch von der Beklagten ausreichend über Risiken von
Börsentermingeschäften aufgeklärt worden und habe die in englischer Sprache
abgefassten Vertragsbedingungen des Kontoführungsvertrages nicht verstehen können.
Zwischen der Beklagten und der xxxx habe eine sog. kick-back-Vereinbarung
bestanden; dazu beruft sich die Klägerin auf S. 7 des Geschäftsbesorgungsvertrages
(Anlage K 6). Über den sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Interessenkonflikt sei
sie nicht informiert worden. Die Klägerin behauptet weiter, die von der xxxx erhobenen
Gebühren seien sämtlich überhöht; die Voraussetzungen des sog. churning seien
gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 5.794,99 nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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aus EUR 6.000,00 vom 16.12.2003 bis 05.01.2006
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aus EUR 5.832,96 vom 06.01.2003 bis 01.02.2006 und
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aus EUR 5.794,99 seit dem 02.02.2006 zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 313,65 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hilfswiderklagend für den Fall des Obsiegens und für den Fall, dass das Landgericht
Düsseldorf seine Zuständigkeit hinsichtlich der Klage der Klägerin festgestellt haben
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sollte, beantragt die Beklagte,
die Klägerin zu verurteilen, an sie EUR 471,50 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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Für den Fall des Teilobsiegens beantragt die Beklagte,
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der Klägerin den entsprechenden Teil aufzuerlegen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Hilfswiderklage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Darstellung der Vermittlungsgebühren im
Geschäftsbesorgungsvertrag entspreche nicht den Tatsachen, eine
Rückvergütungsvereinbarung bestehe nicht. Die Beklagte behauptet weiter, bei der
Klägerin handele es sich um eine Kauffrau.
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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die xxxx die Klägerin nicht
ordnungsgemäß über etwaige Risiken der Optionsgeschäfte aufgeklärt habe und diese
die in englischer Sprache abgefassten Vertragsbedingungen nicht habe verstehen
können. Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass die Klägerin entgegen ihrer
Angaben im Kontoführungsvertrag nur über eine sechsmonatige Anlageerfahrung mit
Optionsgeschäften verfügt.
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Die Beklagte rügt die Unzuständigkeit das angerufenen Gerichts und erhebt die Einrede
der Schiedsgerichtsbarkeit sowie hilfsweise die Einrede der Verjährung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten
Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist
zulässig und begründet.
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I.
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Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin gegen die Beklagte deliktische
Schadensersatzansprüche geltend macht.
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1. Insoweit ist das Landgericht Düsseldorf gemäß § 32 ZPO international zuständig.
Die Regeln über die örtliche Zuständigkeit sind vorliegend zur Bestimmung der
internationalen Zuständigkeit heranzuziehen, da für das Verhältnis zu den USA
keine besonderen Regelungen vorliegen.
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Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 32 ZPO sind gegeben. Die
Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung.
Insoweit ist die schlüssige Darlegung von Tatsachen ausreichend, aus denen sich
ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ergeben kann. Diese Voraussetzung ist
erfüllt. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist denkbar, dass die Beklagte sich an
einer unerlaubten Handlung der xxxx im Sinne von § 830 BGB beteiligt hat, die
diese von ihrem Sitz in Düsseldorf aus begangen hat. Die nach § 32 ZPO
begründete internationale Zuständigkeit ist hierbei auf deliktische Ansprüche
beschränkt (vgl. BGH NJW 2003, 828, 830; BGHZ 132, 105, 112 f.).
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2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit steht der
vorliegenden Klage nicht entgegen. Die unter Ziffer 15 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Schiedsklausel ist jedenfalls
unwirksam.
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Die vorgenannte Regelung entspricht nicht den Anforderungen von Art. V Abs. 1 a
in Verbindung mit Art. II Abs. 1, 2 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ). Nach
den genannten Vorschriften ist eine von beiden Seiten unterzeichnete
Vereinbarung oder ein diesbezüglicher Schriftwechsel zwischen den Parteien
erforderlich. Beides liegt nicht vor. Die Anlage B 3, zu der die als Anlage B 4 in
Ablichtung zu den Akten gereichten Allgemeinen Geschäftsbedingung der
Beklagten gehörten, wurde lediglich von der Klägerin, nicht aber von der Beklagten
unterzeichnet. Auch ein auf eine Schiedsvereinbarung gerichteter Schriftwechsel
zwischen den Parteien des Rechtsstreits liegt nicht vor.
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Ebenso greift der Vorrang des weniger formstrengen nationalen Rechts aus Art. VII
Abs. 1 UNÜ nicht ein. Die Anforderungen des § 1031 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 ZPO sind
nicht erfüllt. Diese Vorschrift ist nach Art. 29 Abs. 3 S. 2 EGBGB maßgeblich, da es
sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Verbrauchervertrag handelt und die
Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch wenn die
Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, Kauffrau sein sollte, so ist sie für den
vorliegenden Vertrag dennoch Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Nach dieser
Norm ist die Verbrauchereigenschaft zu bejahen, wenn eine natürliche Person ein
Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. So liegt es
hier. Dass die Optionsgeschäfte zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin gehörten, ist
nicht vorgetragen. Art. 29 Abs. 4 Nr. 2 EGBGB steht der Unwirksamkeit der
Schiedsklausel nicht entgegen, da vorliegend mit der xxxx ein inländischer
Vermittler tätig war (vgl. Staudinger-Magnus, Kommentar um BGB, 13. Auflage, Art.
29 EGBGB, Rn 62).
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II.
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Die Klage ist unbegründet.
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1. Deliktische Ansprüche der Klägerin sind nach deutschem Recht zu beurteilen.
Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1, 2 EGBGB gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung,
die vorliegend allein zu prüfen sind, nach Wahl des Geschädigten entweder das
Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat oder das Recht des
Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist. Deutschland ist Handlungsort im Sinne
dieser Vorschrift. Bei der Haftung von Mittätern ist zwar grundsätzlich auf den Ort
abzustellen, an dem der in Anspruch genommene Mittäter gehandelt hat, nach Art.
41 Abs. 1 EGBGB gilt jedoch etwas anderes, wenn eine wesentlich engere
Beziehung zum Recht eines anderen Staates besteht (vgl. Palandt-Heldrich,
Kommentar zum BGB, 67. Auflage, Art. 40 EGBGB Rn 3). Dies ist hier der Fall.
Sollte die Klägerin durch eine gemeinsame unerlaubte Handlung der Beklagten
und der xxxx vorsätzlich geschädigt worden sein – was an dieser Stelle zu
unterstellen ist – lag der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung in Deutschland,
da mit der xxx der tatnähere Mittäter in Deutschland tätig wurde. Die Klägerin
wurde in Deutschland zur Durchführung der Optionsgeschäfte bewegt; dass das
Geld zunächst in die USA überwiesen werden musste, ändert daran nichts.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 31 Abs. 2 WpHG. Die Beklagte traf keine Aufklärungspflicht
gegenüber der Klägerin, die sie in sittenwidriger Weise verletzt haben könnte. Die
Parteien haben unstreitig keinen Beratervertrag miteinander abgeschlossen.
Zwischen den Parteien wurde ausschließlich ein Kontoführungsvertrag
geschlossen. Ein solcher Vertrag begründet für die Beklagte aber keine
Aufklärungspflichten nach WpHG. Die Beklagte war lediglich verpflichtet, durch
die xxxx vermittelte Geschäfte zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen.
Aufklärungspflichten nach WpHG gegenüber der Klägerin trafen nur die xxxx, da
diese die Klägerin ausweislich des Geschäftsbesorgungsvertrages vertrat. Die
xxxx ist in dieser Konstellation das kundennähere Unternehmen, während der
Beitrag der Beklagten als kundenferneres Unternehmen sich darauf beschränkte,
ausschließlich die Plattform für die Abwicklung der Optionsgeschäfte zur
Verfügung zu stellen. Bei der Einschaltung mehrerer
Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur der den Anleger
vertretende gewerblich tätige Vermögensverwalter zur Befragung und Aufklärung
des Anlegers verpflichtet, nicht aber das nachgeschaltete
Wertpapierdienstleistungsunternehmen (vgl. BGH NJW 2002, 62, 64).
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2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch nach
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§ 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 826 BGB bzw. in Verbindung
mit § 823 Abs. 2 BGB und §§ 263, 266 StGB.
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3. Die Voraussetzungen eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten mit der
xxx sind nicht durch eine sogenannte kick-back-Vereinbarung gegeben.
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Eine kick-back-Vereinbarung liegt vor, wenn bei Direktgeschäften der Broker in
Absprache mit dem Vermittler höhere Kommissionen als die selbst
beanspruchten ausweist, und den überschießenden Teil an den Vermittler
abführt (vgl. BGH, Urteil v. 28.02.1989, Az. XI ZR 70/88, zitiert nach Juris, Tz.
30). Dass die Beklagte eine solche Vorgehensweise praktizierte, ist nicht
festzustellen. Zwar sieht Ziffer 1 des Preisaushangs zu Punkt 5 des
Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Klägerin und der xxx eine
Rückvergütung vor. Der Vortrag der Beklagten, dass ihre Tätigkeit aus den der
Klägerin von xxx berechneten Gebühren vergütet wurde, wird dadurch aber nicht
widerlegt. Die Beklagte ist nicht Partei des zwischen der Klägerin und der xxx
geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Dieser Vertrag ist nicht
geeignet, eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Beklagten und der
xxx zu belegen. Vielmehr steht einer kick-back-Vereinbarung zwischen der
Beklagten und der xxx die Regelung in Nr. 18 des Fully Disclosed Clearing
Agreements in Verbindung mit dem dort beigefügten Schedule A entgegen.
Nach diesen zwischen der Beklagten und der xxx maßgeblichen
Vertragsunterlagen ist gerade keine Beteiligung der Beklagten an den round-
turn-Kommissionen vorgesehen; vielmehr erhebt die Beklagte Gebühren, die mit
den an den Vermittler auszuzahlenden Kommissionen verrechnet werden. Hinzu
kommt, dass selbst wenn eine Rückvergütung stattgefunden haben sollte, diese
der Klägerin nicht verheimlicht worden wäre, da sie in dem Preisaushang zum
Geschäftsbesorgungsvertrag offenbart wurde.
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a. Ebenso kann ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der xxxim Wege
der Gebührenschinderei, des sog. churning, nicht festgestellt werden.
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Unter churning versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht
gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker
oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden
Provisionseinnahmen verschaffen (BGH NJW 2004, 3423). Diese
Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar umfasste eine Transaktion für die
Klägerin jeweils mehrere Transaktionskontrakte; dies liegt jedoch in der Natur
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des Optionshandels. Die Zahl der Transaktionen kann der der gehandelten
Optionskontrakte nicht gleichgesetzt werden. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände sind schon die objektiven Voraussetzungen des churning nicht erfüllt.
Nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. die Tabelle auf Bl. 8, 9 GA) wurden von
ihrem Konto in der Zeit von Dezember 2003 bis Oktober 2004 dreizehn
Transaktionen getätigt; die Beklagte trägt vor, sie habe in rund zwei Jahren 17
Transaktionen für die Klägerin ausgeführt (Bl. 111 GA). Beide Zahlen sprechen
nicht für einen ungerechtfertigten häufigen Umschlag, durch den der Broker oder
der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnschancen des Kunden
Provisionseinnahmen verschaffen.
b. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Teilnahme an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die xxxx Ob
die xxx eine solche sittenwidrige Schädigung begangen hat, indem sie die
Klägerin nicht hinreichend über die Risiken der Optionsgeschäfte aufklärte und
ihre geschäftliche Überlegenheit missbrauchte, kann letztlich dahinstehen. Selbst
wenn man zu Gunsten der Klägerin ein solch schädigendes Verhalten durch die
xxx unterstellt, fehlt es bezüglich der Beklagten an den subjektiven
Voraussetzungen der Teilnahme.
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Der subjektive Tatbestand der Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BGB erfordert ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Teilnehmers
(vgl. Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 67. Auflage, § 830 Rn 4). Das setzt
neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den Willen
des Teilnehmers voraus, die Tat mit anderen gemeinschaftlich auszuführen oder
sie als fremde Tat zu fördern (BGH NJW 2004, 3423, 3425).
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Dass die Beklagte Kenntnis von einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin
durch die xxx hatte oder sich einer solchen Kenntnis bewusst verschloss, kann
nicht festgestellt werden.
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Zunächst hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten ausweislich der Anlage B
3 angegeben, über einjähre Erfahrung im Optionshandel zu verfügen. Ob die
Klägerin tatsächlich über eine nur sechsmonatige Erfahrung verfügte, ist
insoweit nicht maßgeblich, da die Beklagte keinen konkreten Anlass hatte, an
den Angaben der Klägerin zu zweifeln.
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Hinzu kommt, dass die Beklagte lediglich eine Plattform für die Ausführung von
Optionsgeschäften zur Verfügung stellte und die entsprechenden
Buchungsschritte automatisch ausgeführt wurden. Ohne nähere Anhaltspunkte
musste die Beklagte dabei nicht von einem schädigenden Verhalten einzelner
Vermittler ausgehen. Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der
Risikoaufklärung durch die xxx mussten sich der Beklagten nicht aufdrängen.
Besondere Umstände, die für die Beklagte auf die Gefahr eines churning oder
einer kick-back-Vereinbarung hindeuteten, waren nicht gegeben.
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Optionsgeschäfte der vorliegenden Art sind üblicherweise durch ein hohes
Verlustrisiko und transaktionsabhängige Vergütungen auf der einen Seite sowie
außerordentliche Gewinnchancen auf der anderen Seite gekennzeichnet. Unter
den gegebenen Umständen musste die Beklagte ohne weitere konkrete
Anhaltspunkte nicht darauf schließen, dass die xxxdie Anleger vorsätzlich
sittenwidrig schädigte; ein solches Verhalten der xxx musste sich der Beklagten
nicht aufdrängen (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 2008, I-6 U
204/06 – von der Klägerin als Anlage K 57 zu den Akten gereicht). Es gibt keine
grundsätzliche Vermutung dahingehend, dass Anlagevermittler ihre Anleger auf
Grund ihrer geschäftlichen Überlegenheit missbräuchlich ausnutzen, denn
Optionsgeschäfte sind trotz ihrer Risiken gesetzlich zugelassen. Es bedarf des
Hinzutretens weiterer Umstände, die das Risiko der sittenwidrigen Schädigung
des Anlegers durch den Vermittler konkretisieren. Dies gilt insbesondere, da die
xxxx von den deutschen Behörden überwacht wurde und über die notwendigen
Genehmigungen verfügte. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte, solange
ihr Unregelmäßigkeiten nicht durch konkrete Anhaltspunkte erkennbar wurden,
darauf vertrauen, dass die xxxx die in Deutschland für den Wertpapierhandel
geltenden Regeln beachtet, ohne dass sie verpflichtet war, eigene
Nachforschungen anzustellen (so mit ausführlicher Begründung OLG
Düsseldorf, Urteil v. 23. Januar 2008, Az. I-15 U 18/07 [unter II. 2. b) und d)] –
von der Beklagten als Anlage B 45 zu den Akten gereicht).
Auch aus der weitgehenden Freizeichnung, die in den einzelnen
Vertragsklauseln der Beklagten enthalten ist, kann nicht auf das Vorliegen des
subjektiven Tatbestandes nach § 830 BGB geschlossen werden. Diese
Freizeichnung spricht lediglich dafür, dass es der Beklagten als einem in den
USA ansässigen Unternehmen daran gelegen war, nicht von aus ihrer Sicht
ausländischen Kunden an deren unterschiedlichen Wohnsitzen nach dem
jeweils dort geltenden materiellen und Verfahrensrecht in Anspruch genommen
zu werden. Aus dieser Freizeichnung darauf zu schließen, dass der Beklagten
bewusst gewesen sei, dass der Anlagevermittler regelmäßig den nach
deutschem Recht vorgeschriebenen Aufklärungspflichten im Zusammenhang
mit Optionsgeschäften nicht genügt und im eigenen Interesse an der Provision
die Anlegerinteressen unberücksichtigt lässt, ginge zu weit.
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III.
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Über die hilfsweise erhobene Widerklage war wegen des Eintritts der
innerprozessualen Bedingungen zu entscheiden. Die Hilfswiderklage hat Erfolg. Sie ist
begründet.
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Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 471,50 Euro. Der
Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit dem
Kontoführungsvertrag. Durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hat
die Klägerin eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, da die Forderung unberechtigt war.
Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Höhe nach ist die
Geschäftsgebühr vollumfänglich zu ersetzen. Im Wege der Anrechnung vermindert sich
nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im anschließenden
gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH NJW 2007, 2049,
2050).
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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Widerklage ist mit Zugang des Schriftsatzes
der Beklagten bei der Klägerin am 07.04.2008 gemäß § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig
geworden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
61
Streitwert: 6.266,49 Euro (davon 5.794,99 Euro für die Klage, 471,50 Euro für die
Widerklage)
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