Urteil des LG Düsseldorf vom 15.01.2004

LG Düsseldorf: bohrung, stand der technik, fluss, aussetzung, firma, schadenersatz, einheit, zeichnung, offenkundig, form

Landgericht Düsseldorf, 4b O 118/03
Datum:
15.01.2004
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
4b O 118/03
Tenor:
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-
widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR -
ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
im Falle wiederholter Zu-widerhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,
wobei die Ord-nungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu voll-
ziehen ist, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Abgeben eines Heißschmelzklebstoffs und/oder
eines Kaltklebstoffs, umfassend ein Gehäuse mit einer darin
ausgebildeten Bohrung, welche ein erstes und ein zweites Ende
aufweist, einen Einlass zum Kop-peln der Bohrung an eine
Klebstoffquelle, einen Pol, der sich von dem ersten Ende der Bohrung
erstreckt, so dass ein Abschnitt einer äußeren Oberfläche des Pols in
Fluid-verbindung mit dem Klebstoff ist, eine Spule zum Erzeu-gen eines
elektromagnetischen Feldes, die um einen Ab-schnitt des Pols und der
Bohrung angeordnet ist, eine Ab-gabeöffnung, welche mit dem zweiten
Ende der Bohrung gekoppelt ist, umfassend einen ein erstes und ein
zweites Ende aufweisenden Kolben, welcher innerhalb der Boh-rung
angeordnet ist und für eine reziproke Bewegung zwi-schen einer
geschlossenen Position und einer offenen Position montiert ist, wobei in
der offenen Position Kleb-stoff aus der Abgabeöffnung abgegeben wird
und in der geschlossenen Position der Klebstoff daran gehindert wird,
aus der Abgabeöffnung abgegeben zu werden,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubie-ten, in den
Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten
Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
a) bei denen der Kolben einen gestuften äußeren Durch-messer
aufweist, mit einem ersten Abschnitt eines ers-ten Durchmessers und
einem zweiten Abschnitt eines reduzierten Durchmessers, wobei der
erste Abschnitt eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung auf-
weist und angewinkelte Strömungskanäle, die sich mit der Bohrung
weist und angewinkelte Strömungskanäle, die sich mit der Bohrung
schneiden und in die Fluidkammer öffnen, wobei der erste Abschnitt
eine im wesentlichen einen Y-förmigen Querschnitt aufweisende
Bohrung enthält, welche sich von einem Ende des Abschnitts erstreckt,
und bei denen ein Flussführungselement vorgesehen ist, welches durch
das einen rechteckigen Querschnitt aufweisende Gehäuse gebildet ist,
eine Durchgangs-bohrung aufweist und zwischen Endkappen gekoppelt
ist zum nicht gleichförmigen Führen von Flusslinien des
elektromagnetischen Feldes zwischen einem Paar an den Enden des
Gehäuses angeordneter, magnetischer Endkappen, wobei eine an
jedem Ende der Spule an-geordnet ist und die eine Endkappe den Fluss
zwi-schen dem Polstück und dem Flussführungselement verteilt,
während die andere den Fluss zwischen dem Kolben und dem
Flussführungselement so verteilt, dass der Kolben zu der offenen
Position bewegt wird, wobei die Endkappen kreisförmig sind und eine
durchgängige Bohrung aufweisen;
und/oder
b) bei denen ein Flussführungselement, welches durch das einen
rechteckigen Querschnitt aufweisende Ge-häuse gebildet ist, eine
Durchgangsbohrung aufweist und zwischen Endkappen gekoppelt ist
zum nicht gleichförmigen Führen von Flusslinien des elektromag-
netischen Feldes zwischen den Endkappen, wobei ein Paar an den
Enden des Gehäuses angeordneter, mag-netischer Endkappen
vorgesehen ist, wobei eine an je-dem Ende der Spule angeordnet ist
und die eine End-kappe den Fluss zwischen dem Polstück und dem
Flussführungselement verteilt, während die andere den Fluss zwischen
dem Kolben und dem Flussführungs-element so verteilt, dass der
Kolben zu der offenen Po-sition bewegt wird;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie
(die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. April
2003 begangen hat, und zwar unter Anga-be
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -
zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -
zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der
Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den
Abzug von Fixkosten und variablen Gemein-kosten gemindert ist, es sei
denn, diese könnten den unter 1. bezeichneten Gegenständen
unmittelbar zugeordnet werden,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der
nicht gewerblichen Abnehmer und der Ange-botsempfänger statt der
Klägerin einem von ihr zu bezeich-nenden, ihr gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer
mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt
und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung ent-
halten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin
allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. be-zeichneten, seit
dem 27. April 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch
entstehen wird.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von
300.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch
die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin aner-kannten Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
V. Der Streitwert wird auf 300.000,-- EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters ####1, das eine
Vorrichtung zum Auftragen eines Klebstoffes betrifft und dessen Eintragung am 27. März
2003 bekannt gemacht worden ist. Die Beklagte hat gegen das Klagegebrauchsmuster
Löschungsantrag gestellt, über den derzeit noch nicht entschieden ist. Im
Löschungsverfahren verteidigt die Klägerin das Klagegebrauchsmuster mit den
nachfolgend wiedergegebenen nebengeordneten Schutzansprüchen 1, 10 und 17:
2
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Klagegebrauchsmusterschrift)
verdeutlichen den Gegenstand des Schutzrechts anhand eines bevorzugten
Ausführungsbeispiels.
3
Die Beklagte stellt her und vertreibt unter den Bezeichnungen "####2" und "####3"
Klebstoffabgabevorrichtungen, deren konstruktive Einzelheiten sich aus den Anlagen K
12 – K 18 ("####2") bzw. K 19 und K 20 ("####3") ergeben. Zwischen den Parteien
steht außer Streit, dass die vorgenannten Auftragsvorrichtungen wortsinngemäß von der
technischen Lage der Schutzansprüche 1,10 und 17 (in der von der Klägerin
4
verteidigten Fassung) Gebrauch machen.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der
Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in
Anspruch. Im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2003 hat die Kammer im
Einverständnis mit den Parteien den Rechtsstreit, soweit er sich auf eine Verletzung von
Schutzanspruch 17 gründet, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem gegen das
Klagegebrauchsmuster anhängigen Löschungsverfahren ausgesetzt.
5
Die Klägerin beantragt nunmehr,
6
sinngemäß wie erkannt, jedoch ohne den der Beklagten eingeräumten
Wirtschaftsprüfervorbehalt.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen,
9
hilfsweise, den Rechtsstreit insgesamt bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Löschungsverfahrens auszusetzen.
10
Sie wendet ein, dass die technische Lage der Schutzansprüche 1 und 10 angesichts
des vorbekannten Standes der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Die Beklagte verweist insoweit auf ihre Klebstoffventile "####4" und "####5", welche
sie vor dem Prioritätstag mehrfach an verschiedene Abnehmer im Bundesgebiet
ausgeliefert habe, sowie ferner auf die zum Stand der Technik gehörenden
Druckschriften ####6 ####, ####7, ####8, ####9 sowie die seit Jahrzehnten
gebräuchlichen Hubmagnete der Firma C3.
11
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Der Rechtsstreit ist, soweit er nicht einverständlich (im Umfang des Schutzanspruchs
17) ausgesetzt worden ist, zur Endentscheidung reif. Es ist deshalb angemessen, über
das Klagebegehren, soweit es sich auf die Schutzansprüche 1 und 10 des
Klagebrauchsmusters stützt, durch Teilurteil zu entscheiden. In diesem Umfang ist die
Klage zulässig und begründet.
14
I.
15
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein elektromagnetisch betätigtes Gerät zum Abgeben
von Klebstoffen. Die vorliegend interessierenden Schutzansprüche 1 und 10 geben
hierzu die nachstehend in gegliederter Form wiedergegebene technische Lage:
16
S c h u t z a n s p r u c h 1:
17
18
1. Vorrichtung (10) zum Abgeben eines Klebstoffes (22).
19
2. Die Vorrichtung (10) umfasst:
20
21
a. ein Gehäuse (58) mit einer darin ausgebildeten Bohrung, die ein erstes und ein
zweites Ende aufweist,
22
23
24
b. einen Einlass (24) zum Koppeln der Bohrung an eine Klebstoffquelle,
25
26
c. einen Pol (44), der sich von dem ersten Ende der Bohrung erstreckt, so dass ein
Abschnitt einer äußeren Oberfläche des Pols in Fluidverbindung mit dem Klebstoff
(22) ist,
27
28
d. eine Spule (56) zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, die um einen
Abschnitt des Pols (44) und der Bohrung angeordnet ist,
29
30
e. eine Abgabeöffnung (32), welche mit dem zweiten Ende der Bohrung gekoppelt
ist,
31
32
f. einen Kolben (50),
33
34
g. ein Flussführungselement und
35
36
h. ein Paar magnetischer Endkappen (64).
37
38
3. Der Kolben (50)
39
40
a. weist ein erstes und ein zweites Ende auf,
41
42
b. ist innerhalb der Bohrung (des Gehäuses) angeordnet,
43
44
c. ist für eine reziproke Bewegung zwischen einer geschlossenen Position und einer
offenen Position montiert, wobei in der offenen Position Klebstoff (22) aus der
Abgabeöffnung (32) abgegeben wird und in der geschlossenen Position der
Klebstoff (22) daran gehindert wird, aus der Abgabeöffnung (32) abgegeben zu
werden,
45
46
47
d. besitzt einen gestuften äußeren Durchmesser mit einem ersten Abschnitt eines
ersten Durchmessers und einem zweiten Abschnitt eines reduzierten
Durchmessers, wobei der erste Abschnitt
48
(aa) eine darin ausgebildete durchgehende Bohrung und
49
(bb) angewinkelte Strömungskanäle (92) aufweist, die sich mit der
50
Bohrung schneiden und in die Fluidkammer (30) öffnen,
51
(cc) wobei der erste Abschnitt eine im wesentlichen einen Y-förmigen
52
Querschnitt aufweisende Bohrung enthält, welche sich von einem Ende des
ersten Abschnitts erstreckt.
53
4. Das Flussführungselement
54
55
a. ist durch das Gehäuse (58) gebildet, welches einen rechteckigen Querschnitt
aufweist,
56
57
b. ist zwischen die Endkappen (64) gekoppelt und
58
59
c. dient dem nicht–gleichförmigen Führen von Flusslinien des elektromagnetischen
Feldes zwischen den Endkappen (64).
60
61
5. Das Paar von Endkappen (64) ist an den Enden des Gehäuses (58) angeordnet,
wobei eine Endkappe (64) an jedem Ende der Spule (56) positioniert ist.
62
63
6. Die Endkappen (64) sind kreisförmig und weisen eine durchgängige Bohrung auf.
64
65
7. Eine Endkappe (64) verteilt den Fluss zwischen dem Polstück (44) und dem
Flussführungselement.
66
67
8. Die andere Endkappe (64) verteilt den Fluss zwischen dem Kolben (50) und dem
Flussführungselement so, dass der Kolben (50) zu der offenen Position bewegt
wird.
68
69
S c h u t z a n s p r u c h 1 0 :
70
1. Vorrichtung (10) zum Abgeben eines Klebstoffs (22).
71
72
2. Vorrichtung (10) umfasst:
73
74
a. ein Gehäuse (58) mit einer darin ausgebildeten Bohrung, die ein erstes und ein
zweites Ende aufweist,
75
76
b. einen Einlass (24) zum Koppeln der Bohrung an eine Klebstoffquelle,
77
78
c. einen Pol (44), der sich von dem ersten Ende der Bohrung erstreckt, so dass ein
Abschnitt einer äußeren Oberfläche des Pols (44) in Fluidverbindung mit dem
Klebstoff (22) ist,
79
80
d. eine Spule (56) zum Erzeugen eines elektromagnetischen Feldes, die um
zumindest einen Abschnitt des Pols (44) angeordnet ist,
81
82
e. eine Abgabeöffnung (32), die mit der Bohrung gekoppelt ist,
83
84
f. einen Kolben (50),
85
86
g. ein Flussführungselement und
87
88
h. ein Paar magnetischer Endkappen (64).
89
90
3. Der Kolben (50)
91
92
a. weist ein erstes und ein zweites Ende auf,
93
94
b. ist innerhalb der Bohrung angeordnet und
95
96
c. für eine reziproke Bewegung zwischen einer geschlossenen Position und einer
offenen Position montiert, wobei in der offenen Position Klebstoff (22) aus der
Abgabeöffnung (32) abgegeben wird, und in der geschlossenen Position der
Klebstoff (22) daran gehindert wird, aus der Abgabeöffnung (32) abgegeben zu
werden.
97
98
4. Das Flussführungselement
99
100
a. ist durch das Gehäuse (58) gebildet, welches einen rechteckigen Querschnitt und
eine Durchgangsbohrung aufweist,
101
102
b. ist zwischen die Endkappen (64) gekoppelt,
103
104
c. zum nicht-gleichförmigen Führen von Flusslinien des elektromagnetischen Feldes
zwischen den Endkappen (64)
105
106
5. Das Paar von Endkappen (64) ist an den Enden des Gehäuses (58) angeordnet,
wobei eine Endkappe an jedem Ende der Spule (56) positioniert ist.
107
108
6. Die Endkappen (64) sind kreisförmig und weisen eine durchgängige Bohrung auf.
109
110
7. Eine Endkappe (64) verteilt den Fluss zwischen dem Polstück (44) und dem
Flussführungselement.
111
112
8. Die andere Endkappe (64) verteilt den Fluss zwischen dem Kolben (5) und dem
Flussführungselement so, dass der Kolben (50) zu der offenen Position bewegt
wird.
113
114
Die vorstehenden Merkmalskombinationen sind im vorbekannten Stand der Technik
ohne Vorbild und deswegen unstreitig neu. Sie beruhen nach der Überzeugung der
Kammer auch auf einem erfinderischen Schritt, weshalb eine Aussetzung des
Verletzungsrechtsstreits im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren nicht in
Betracht kommt:
115
1.
116
Dies gilt zunächst für die durch Schutzanspruch 10 bereit gestellte technische Lage,
wobei zu Gunsten der Beklagten deren Vorbringen als wahr unterstellt werden kann,
dass Klebstoffventile "####4" bzw. "####5" von ihr vor dem Prioritätszeitpunkt im Inland
offenkundig vorbenutzt worden sind.
117
a)
118
Die besagten Auftragsvorrichtungen mögen objektiv über ein C-förmiges
Flussführungselement verfügt haben, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten, von
der Beklagten nachträglich angefertigten Zeichnung gemäß Anlage L 7.1 ersichtlich ist.
119
Da der seitlich in das Gehäuse (1c) eingesetzte Hubmagnet eine in sich geschlossene,
kunstoffummantelte und nicht demontierbare Einheit bildet, war dieses technische Detail
120
für einen Fachmann indessen nicht erkennbar. Auch die Bedienungsanleitung (Anlage
L 7), welche nachstehend gleichfalls auszugsweise wiedergegeben ist, bot hierzu
weder weitergehende Erkenntnisse noch irgendeinen Anlass für nähere, ohnehin nur
unter Zerstörung des Hubmagneten mögliche Untersuchungen.
Aus dem Handbuch ist ebenso wenig der Hersteller des Hubmagneten ersichtlich. Dass
dieser bei einer Demontage des Klebstoffventils (z.B. anhand eines auf dem Magneten
befindlichen Herstelleraufdrucks) feststellbar gewesen ist, behauptet die Beklagte selbst
nicht.
121
Mangels anderweitiger Erkenntnisse musste der Fachmann deswegen davon
ausgehen, dass das angeblich vorbenutzte Klebstoffventil über einen gewöhnlichen
Hubmagneten mit einer Spule, jedoch ohne ein besonderes Flussführungselement
verfügt, wie dies zum damaligen Zeitpunkt für Klebstoffauftragsvorrichtungen der in
Rede stehenden Art offensichtlich gebräuchlich war. Letzteres belegen die von den
Parteien vorgelegten Druckschriften, nämlich die ####7, die ####8 und die ####2, die
aus der Zeit von 1989 bis 1994 stammen. Sie alle zeigen elektromagnetisch betätigte
Klebstoffauftragsvorrichtungen, deren Hubmagnet lediglich mit einer Spule und ohne ein
Flussführungselement mit Endkappen ausgestattet ist. Die genannten Patentschriften
rechtfertigen die Annahme, dass es noch wenige Jahre vor dem Prioritätstag des
Klagegebrauchsmuster (10.10.1997) in der Fachwelt allgemein nicht für nötig, sinnvoll
oder vorteilhaft gehalten wurde, für Klebstoffventile Hubmagnete zu verwenden, die über
ein Flussführungselement verfügen. Anderenfalls wäre, da entsprechende Hubmagnete
als solche nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits seit Jahrzehnten
bekannt waren, zu erwarten gewesen, dass auf sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt
und nicht erst durch die Erfindung des Klagegebrauchsmusters im Jahre 1997
zurückgegriffen worden wäre. Das solches - trotz der Verfügbarkeit spezieller, mit einem
Flussführungselement versehener Hubmagnete – über Jahre hinweg nicht geschehen
ist, bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass es mehr als nur handwerklicher Routine
des Fachmanns bedurfte zu erkennen, dass der Einsatz von Hubmagneten mit
Flussführungselement und Endkappen in Klebstoffventilen sinnvoll oder vorteilhaft ist.
122
b)
123
Im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2003 hat die Beklagte geltend gemacht,
dass es sich bei dem von ihr für das Klebstoffventil "####4" gebrauchten Hubmagneten
um ein frei erhältliches Zubauteil handele. An seiner Stelle habe – für den Fachmann
erkennbar – ebenso gut ein handelsüblicher Hubmagnet der Firma C3 verwendet
werden können. Wäre solches geschehen, habe der Fachmann unmittelbar ein
Klebstoffventil mit sämtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 10 (und sogar des
Schutzanspruchs 1) erhalten.
124
Dieser Argumentation ist zu widersprechen. Wenn es – wie die ####7, die ####8 und
die ####2 belegen – Auffassung der Fachwelt war, Klebstoffventile mit einfachen
Hubmagneten ohne Flussführungselement auszustatten, und wenn der von der
Beklagten für ihr Klebstoffventil "####4" verwendete Magnet als nichts anderes zu
erkennen war, so bestand für den Fachmann in Kenntnis des vorbenutzten
Gegenstandes kein Anlass dazu, den tatsächlich vorhandenen (vermeintlich einfachen)
Magneten durch einen speziellen Hubmagneten mit Flussführungselement und
Endkappen des Fabrikats C3 zu ersetzen. Zwar mag es sein, dass dem Fachmann
aufgrund seines allgemeinen Wissens geläufig war, dass Hubmagnete mit
125
Flussführungselement wegen des günstigeren Magnetflusses bessere Eigenschaften
als einfache, nur mit einer Spule ausgestattete Magneten aufweisen. Diese Kenntnis
war indessen vorhanden, seit es Hubmagnete mit Flussführungselementen gab, d.h.
nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten seit Jahrzehnten. Gleichwohl ist in der
Fachwelt – wie die oben zitierten Entgegenhaltungen verdeutlichen – bis zum
Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters niemand auf den Gedanken gekommen,
solche, hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit bekanntermaßen günstigen Hubmagnete für
Klebstoffauftragsvorrichtungen einzusetzen. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen
technischen Entwicklung beruht es auf einer unzulässigen rückschauenden
Betrachtung, wenn die Beklagte geltend macht, die Kombination vorbekannter
Klebstoffventile mit Hubmagneten, die ein Flussführungselement aufweisen, sei für den
Durchschnittsfachmann naheliegend gewesen.
An dieser Beurteilung ändert nichts die Tatsache, dass es aufgrund der ####9 seit 1967
für Schmierstoffauftragsvorrichtungen bekannt war, Hubmagnete mit Endkappen und
Flussführungselement zu verwenden. Abgesehen davon, dass das
Flussführungselement hier nicht durch das Gehäuse gebildet wird, sondern durch davon
gesonderte, zusätzliche Säulen (49), macht die Klägerin zu Recht geltend, dass es sich
bei Vorrichtungen zum Auftragen von Schmierstoffen nicht um gattungsgemäße
Klebstoffventile handelt, mit denen sich die geltenden Schutzansprüche des
Klagegebrauchsmusters befassen.
126
c)
127
Da eine Kombination des angeblich vorbenutzten Klebstoffventils "####4" mit den C3-
Hubmagneten für den Fachmann – wie dargelegt – nicht naheliegend war, konnte der
Fachmann auch anhand des entgegengehaltenen druckschriftlichen Standes der
Technik, welcher insoweit nicht näher liegt, nicht ohne erfinderisches Bemühen zur
technischen Lage des Schutzanspruches 10 gelangen.
128
2.
129
Aus den selben Erwägungen bestehen gegen die Schutzfähigkeit des Anspruchs 1, der
sich gegenüber Schutzanspruch 10 durch weitere, zusätzliche Merkmale auszeichnet,
keine durchgreifenden Bedenken.
130
3.
131
Selbst wenn angenommen würde, dass die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters
nicht zweifelsfrei gesichert ist, besteht für eine (im Ermessen des Gerichts liegende)
Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zum Abschluss des Löschungsverfahrens
kein Anlass. Die Beklagte selbst hat im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2003
darauf hingewiesen, dass die den Schutzansprüchen 1 und 10 entsprechenden
angegriffenen Ausführungsformen gegenüber den von ihr angeblich vorbenutzten
Klebstoffventilen "####4" und "####5" keinerlei Vorteile bieten. Wenn dem so ist, ist es
der Beklagten möglich und kann ihr zugemutet werden, notfalls auf die vorbenutzten
Ausführungsformen zurückzugreifen. Dem Interesse der Klägerin an einer zügigen
Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte gebührt deshalb der Vorrang vor dem Interesse
der Beklagten, nicht unberechtigt an dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen
gehindert zu werden.
132
II.
133
Da die Beklagte die Schutzansprüche 1 und 10 widerrechtlich benutzt hat, ist sie der
Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Der Beklagten fällt
ein zumindest fahrlässiges Verschulden zur Last. Sie haftet der Klägerin deshalb gemäß
§ 24 Abs. 2 GebrMG auf Schadenersatz. Da die genaue Schadenshöhe derzeit mangels
näherer Kenntnis der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen noch nicht
feststeht, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, dass die
Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§
256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden
Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang
Rechnung über ihre Verletzungshandlungen zu legen (§ 24 b GebrMG, §§ 242, 259
BGB). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger ist
der Beklagten allerdings ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG
DÜSSELDORF, Urteil vom 9.01.2003; 2 U ####3).
134
III.
135
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
136
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 709, 108 ZPO.
137