Urteil des LG Düsseldorf vom 27.03.2007

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Landgericht Düsseldorf, 4b O 196/05
Datum:
27.03.2007
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 196/05
Tenor:
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. in die Umschreibung der deutschen Patentanmeldung X bzw. der die
Priorität der vorgenannten Anmeldung in Anspruch nehmenden X
„Verfahren und Vorrichtung zum Anschweißen eines Halters an ein
Blech“, angemeldet am 27. Mai 2004, gegenüber dem Deutschen
Patent- und Markenamt einzuwilligen, Zug um Zug gegen die Erstattung
der notwendigen Kosten in Form von Anmelde- und Prüfungsgebühren;
2. Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggfs. welche parallelen
Auslandsanmeldungen vorgenommen wurden und in welchem Stand
sich die jeweiligen Erteilungsverfahren befinden, unter
Zurverfügungstellung sämtlicher Anmeldeunterlagen in Kopie;
3. der Klägerin Auskunft und Rechnung darüber zu erteilen, in welchem
Umfang und auf welche Art eine Nutzung des Gegenstandes der X,
durch die ein Verfahren zum Anschweißen eines Halters, der eine
Schmalfläche aufweist, mit dieser Schmalfläche an ein Blech,
insbesondere an ein Karosserieblech, betrifft, bei welchem
a) der Halter in einem freien Abstand mit seiner Schmalfläche zum Blech
gehalten wird, wobei zwischen Halter und Blech eine elektrische
Spannung anliegt und zwischen Schmalfläche und Blech ein Lichtbogen
brennt,
b) aufgrund des Lichtbogens etwas Material von der Schmalfläche
abgetragen und als deponierte Schmelze auf das Blech aufgetragen
wird, und
c) anschließend der Halter mit dem Blech in Kontakt gebracht wird,
wobei der Halter mit der Schmalfläche in die deponierte Schmelze
eintaucht, die Spannung abgeschaltet wird und der Lichtbogen erlischt;
bzw. der X durch den Beklagten erfolgt ist sowie über die sonstige
wirtschaftliche Verwendung des Gegenstandes der Erfindung,
insbesondere über
a) Lizenzvergaben unter Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge in
Kopie unter Angabe der – jahresbezogen aufgeschlüsselten – Höhe der
Lizenzeinnahmen und unter Vorlage der Lizenzabrechnungen,
b) Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In- und Ausland und
über etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der
entsprechenden Verträge,
c) bei Eigennutzung des Gegenstandes der X bzw. X zugrunde
liegenden Erfindung für den Zeitraum ab dem 27. Mai 2004 jeweils die
Herstellungsmengen und –zeiten, die einzelnen Lieferungen,
aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, sowie die
Namen der Abnehmer, die nach den einzelnen Kostenfaktoren
aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn;
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin für eine
Eigennutzung des Gegenstands der X bzw. X zugrunde liegenden
Erfindung sowie für aus einer Fremdnutzung stammende Vorteile seit
dem 27. Mai 2004 schadensersatz- bzw. wertersatzpflichtig ist.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Der Beklagte, der in der Zeit vom 15. Mai 1979 bis 31. Dezember 2003 bei der Klägerin
beschäftigt war, ist eingetragener Inhaber des am 1. Juni 2004 angemeldeten deutschen
Patents X, dessen Erteilung am 29. September 2005 veröffentlicht worden ist. Das
Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Anschweißen eines Halters an ein Blech.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
2
"Verfahren zum Anschweißen eines Halters (20), der eine Schmalfläche (22)
aufweist, mit dieser Schmalfläche (22) an ein Blech (24), insbesondere an ein
Karosserieblech, bei welchem Verfahren
3
a) der Halter (20) in einem freien Abstand mit seiner Schmalfläche (22) zum
Blech (24) gehalten wird, wobei zwischen Halter (20) und Blech (24) eine
elektrische Spannung anliegt und zwischen Schmalfläche (22) und Blech (24)
ein Lichtbogen (42) brennt,
4
b) aufgrund des Lichtbogens etwas Material von der Schmalfläche (22)
abgetragen und als deponierte Schmelze (46) auf das Blech (24) aufgetragen
5
wird, und
c) anschließend der Halter (20) mit dem Blech (24) in Kontakt gebracht wird,
wobei der Halter (20) mit der Schmalfläche (22) in die deponierte Schmelze (46)
eintaucht, die Spannung abgeschaltet wird und der Lichtbogen (42) erlischt."
6
Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 4 bis 6 der Streitpatentschrift)
verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
7
X
8
Die Entwicklung dieses Verfahrens erfolgte im Jahre 1998 zumindest teilweise durch
den Beklagten. Am 3. November 1998 erläuterte der Beklagte gemeinsam mit einem
Mitarbeiter des Schweißanlagenherstellers X das Schweißverfahren den zuständigen
Schweißspezialisten der Klägerin im Rohbauversuchslabor. Am 13. November 1998
stellte der Beklagte das Projekt, welches später die Bezeichnung X erhielt, in das
interne Computer-System X der Klägerin ein. Die Klägerin führte dieses Verfahren am
24. März 1999 in ihre Produktion ein; es wurde jedenfalls bei der Fertigung des
Fahrzeugtyps "X" serienmäßig umgesetzt.
9
Unter dem 30. März 2004 meldete der vormalige anwaltliche Vertreter des Beklagten,
Rechtsanwalt X, Ansprüche des Beklagten gegenüber der X wegen der während seiner
Tätigkeit gemachten Erfindung an.
10
Mit Anmeldung vom 27. Mai 2004 meldete der Beklagte das Verfahren auf seinen
Namen unter der Nr. X (Anlage CBH 1) und unter Inanspruchnahme der inländischen
Priorität der Voranmeldung X vom 27. Mai 2004 (Anlage CBH 2) bei dem Deutschen
Patent- und Markenamt zum Patent an.
11
Mit Schreiben vom 5. November 2004 übersandte der Beklagte durch eine weitere
frühere anwaltliche Vertreterin, Rechtsanwältin X, der Klägerin eine von ihm
unterzeichnete Erfindungsmeldung (Anlage CBH 3). Die Klägerin rügte mit Schreiben
vom 12. November (Anlage CBH 4) die Unvollständigkeit der Erfindungsmeldung und
forderte den Beklagten insbesondere auf, Angaben zur genauen Durchführung des
Schweißverfahrens und des von ihm entwickelten Halters zu machen und einen als
Anlage übersandten Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden.
12
Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 18. November 2004,
zugegangen bei der Klägerin am 22. November 2004, antwortete der Beklagte auf das
vorgenannte Schreiben der Klägerin und sandte u.a. den ausgefüllten Fragebogen
zurück. Darin wies er unter Verweis auf die bei der Klägerin geführten
Vorgangsnummern das Verlangen der Klägerin nach weiteren Darlegungen als
unredlich zurück. Auf Anlage CBH 5 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
13
Mit Schreiben an den Beklagten vom 08. März 2005 nahm die Klägerin die mitgeteilte
Erfindung unbeschränkt in Anspruch und forderte ihn zur Übertragung der
Patentanmeldung und des Patenterteilungsanspruches sowie zur Einwilligung in die
Umschreibung der Patentrolle bis zum 22. März 2005 auf.
14
Mit Schreiben vom 30. September 2005 mahnte der Beklagte einen Zulieferer der
Klägerin unter Hinweis auf das ihm erteilte Streitpatent ab. Mit Schreiben vom 24. Juli
15
2006 verlangte der Beklagte von der X eine Lizenzgebühr in Höhe von 20.000 EUR
zzgl. Umsatzsteuer.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem Gegenstand des Streitpatents um
eine Arbeitnehmererfindung des Beklagten handele, welche sie mit Schreiben vom 8.
März 2005 wirksam in Anspruch genommen habe.
16
Die Klägerin behauptet, bei der dem Streitpatent zugrunde liegenden Erfindung habe es
sich um ein ihr an sich bekanntes, von der X entwickeltes Verfahren der
Hubschweißung gehandelt, dem der Beklagte allenfalls einen erfinderischen
"Überschuss" hinzugefügt habe. Dem Beklagten sei das Schreiben vom 8. März 2005
noch am Morgen desselben Tages durch die Zeugen X und X in dessen
Hausbriefkasten eingeworfen worden.
17
In den Sitzungsterminen vom 23.06.2005 sowie vom 17.11.2005 hat die Klägerin
beantragt, wie erkannt, und der Beklagte Antrag auf Klageabweisung gestellt. Im Termin
zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2006 ist der persönlich
erschienene Beklagte nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten worden; die
Klägerin hat Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten gestellt.
18
Der Beklagte meint, er sei berechtigter Inhaber des zugrunde gelegten Streitpatents.
Letzteres gelte schon deshalb, weil es sich bei dem Gegenstand des Streitpatents um
eine freie Erfindung gehandelt habe, weswegen ein Inanspruchnahmerecht der Klägerin
von vornherein ausscheide. Er behauptet, er habe die Erfindung in seiner Freizeit bei
der Firma X gemacht und sei bei der Klägerin beruflich nicht mit dem betroffenen
Produktionsbereich befasst gewesen. Abgesehen davon sei die Inanspruchnahme,
sollte sie möglich gewesen sein, aber auch verspätet erfolgt. Das Schreiben der
Klägerin vom 8. März 2005 habe er erst am 15. März 2005 erhalten; nach Rückkehr von
einem gemeinsamen Spaziergang mit ihm habe seine Freundin, die Zeugin X, an
diesem Tag das Schreiben in seinem Briefkasten vorgefunden und ihm übergeben.
Überdies habe er seine Erfindung nicht erst am 05.11.2004, sondern schon weit früher
gemeldet. Er meint, bereits die Aufnahme in das Computersystem der Klägerin stelle
eine Meldung dar. Darüber hinaus sei eine wirksame Meldung durch das Schreiben
vom 30. März 2004 erfolgt.
19
Die Parteien haben im Termin vom 17. November 2005 mit den oben
wiedergegebenen Anträgen zur Sache verhandelt.
20
Das Gericht hat Beweis aufgrund des Beweisbeschlusses vom 17.11.2005
erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom
19.12.2006 (Bl. 415 ff. GA).
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen sowie auf die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen
Bezug genommen.
22
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23
I.
24
Auf Antrag des Klägervertreters war gem. §§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO nach Lage der
Akten am 19.12.2006 zu entscheiden. Die Parteien hatten bereits in den Sitzungen vom
23. Juni und 17. November 2005 kontradiktorisch verhandelt. Der Beklagte war im
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 19.12.2006 mangels
Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten säumig (§ 78 ZPO) trotz einer
ordnungsgemäßen Ladung. Letztere wurde am 04. Oktober 2006 in zutreffender Weise
dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt X, zugestellt –
dass dieser mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 das Mandat niederlegte, ist insoweit
unerheblich, weil die Zustellung zum einen vor Mandatsniederlegung erfolgte (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 87 Rn 4) und zum anderen selbst eine nach
Niederlegung erfolgte Zustellung mangels Bestellung eines anderen
Prozessbevollmächtigten wirksam wäre (§§ 172, 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).
25
II.
26
Die Klage ist zulässig. Das für den Antrag zu II. erforderliche Feststellungsinteresse
gem. § 256 I ZPO liegt vor; eine Bezifferung ihrer Schadensersatz- und
Wertersatzansprüche ist der Klägerin derzeit nicht möglich.
27
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche
auf Einwilligung in die Umschreibung der Patentrolle, Auskunft, Rechnungslegung und
Schadensersatz sowie Wertersatz gegen den Beklagten zu.
28
I.
29
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Anschweißen eines Halters an ein Blech
(insbesondere Karosserieblech), wie es insbesondere in der Automobilindustrie zur
Befestigung von Kotflügeln eingesetzt wird.
30
Nach den Erläuterungen der Streitpatentschrift sind im Stand der Technik stift- oder
bolzenförmige Halter bekannt, die mit Hilfe des sogenannten Bolzenschweißens mit
Hubzündung an einem Blech angebracht werden. Bei diesem Schweißverfahren wird
der Haltebolzen durch einen Hubmechanismus mit dem Blech in Kontakt gebracht und
eine Spannung zwischen Bolzen und Blech angelegt. Während ein Pilotlichtbogen mit
geringer Stromstärke gezündet wird, entfernt der Hubmechanismus den Bolzen
geringfügig vom Blech. Anschließend erfolgt die Zündung eines Hauptlichtbogens
zwischen Bolzenspitze und Blech. Hierdurch werden Bolzen und Werkstück (Blech)
angeschmolzen. Nach Ablauf einer voreingestellten Schweißzeit wird der Bolzen in die
mittlerweile entstandene Werkstückschmelze eingetaucht, wodurch eine nach außen
gewölbte (konvexe) Schweißnaht entsteht. Die Stromquelle wird abgeschaltet, die
Schmelze erstarrt und kühlt ab.
31
Die Streitpatentschrift kritisiert an dieser Vorgehensweise, dass es im
Bolzeneintauchbereich infolge des Aufschmelzens des Werkstücks (Blechs) zu
Struktureingriffen kommen könne, die dazu führen, dass sich zwischen dem Blech und
dem Bolzen nur ungenügende Haltekräfte einstellen. Darüber hinaus könne es aufgrund
eingeschlossenen Kondenswassers an den Schweißübergängen zur Rostbildung
kommen.
32
Aufgabe des Streitpatents soll es demgemäß sein, ein Schweißverfahren zur Verfügung
zu stellen, bei dem eine zuverlässigere Verbindung zwischen Halter und Blech erfolgt
33
und Kondenswassereinschlüsse vermieden werden.
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Streitpatents die
Kombination folgender Merkmale vor:
34
(1) Verfahren zum Anschweißen eines Halters (20) mit seiner Schmalfläche
(22) an ein Blech (24).
35
(2) Das Verfahren zeichnet sich durch folgende Schritte aus:
36
(a) Der Halter (20) wird in einem freien Abstand mit seiner Schmalfläche
(22) zum Blech (24) gehalten,
37
(b) dabei
38
o liegt zwischen dem Halter (20) und dem Blech (24) eine elektrische
Spannung an,
39
o brennt zwischen der Schmalfläche (22) des Halters (20) und dem
Blech (24) ein Lichtboden (42);
40
(c) aufgrund des Lichtbogens wird etwas Material von der Schmalfäche
(22) des Halters (20) abgetragen und als deponierte Schmelze (46) auf
das Blech (24) aufgetragen;
41
(d) anschließend wird der Halter (20) mit dem Blech (24) in Kontakt
gebracht, wobei
42
o der Halter (20) mit der Schmalfläche (22) in die deponierte Schmelze
(46) eingetaucht,
43
o die elektrische Spannung abgeschaltet wird und
44
o der Lichtboden erlischt.
45
Wesentlich für die Erfindung des Streitpatents ist zweierlei: Zum Einen, dass statt stift-
oder bolzenförmiger Halter solche mit einer länglichen Schmalfäche verwendet werden.
Zum Anderen, dass das Blech (Werkstück) im Kontaktbereich mit dem Halter nicht mehr
angeschmolzen wird; stattdessen erfolgt die Schweißverbindung mit Hilfe einer
Schmelze, die von dem Halter gewonnen und auf dem Blech deponiert wird.
46
II.
47
1)
48
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einwilligung in die
Umschreibung der deutschen Patentanmeldung X bzw. der die Priorität der
vorgenannten Anmeldung in Anspruch nehmenden X"Verfahren und
Vorrichtung zum Anschweißen eines Halters an ein Blech", angemeldet am
27. Mai 2004, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt, Zug um
Zug gegen die Erstattung der notwendigen Kosten in Form von Anmelde- und
49
Prüfungsgebühren, aus §§ 413, 412, 403 BGB. Da die Rechte an der
Anmeldung infolge der Inanspruchnahmeerklärung bereits kraft Gesetzes auf
die Klägerin übergegangen sind, bedarf es keiner gesonderten Übertragung
mehr, sondern nur noch der Umschreibung der Patentanmeldung (vgl. LG
Düsseldorf, InstGE 1, 50 [57]).
Der Gegenstand des Streitpatents stellt eine Diensterfindung dar, die dem in
50
§ 6 ArbEG geregelten Aneignungsrecht der Klägerin untersteht. Die Erfindung stammt –
wie zwischen den Parteien unstreitig ist – aus einer Zeit, als der Beklagte bei der
Klägerin beschäftigt war. Sie ist – im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbEG – auch aus der dem
Beklagten im Betrieb der Klägerin obliegenden Tätigkeit entstanden (Nr. 1) und beruht
maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes der Klägerin (Nr. 2).
51
Entgegen dem jetzigen Bestreiten des Beklagten ergibt sich aus seiner eigenen
"Erfindungsmeldung" vom 5. November 2004 (Seite 4), dass er im Zeitpunkt des
Zustandekommens der Erfindung als "Rohbau-Teamleader" bei der Klägerin beschäftigt
war. Übereinstimmend damit ergibt sich aus der ergänzenden Erklärung des Beklagten
vom 16. November 2004, dass er zur Zeit der Erfindung im Unternehmen der Klägerin
als "Ingenieur der Herstellbarkeitsprüfung-Gruppenstab" in den Arbeitsgebieten "X
(Ausstattung)/X (Montage)" tätig war. In seiner Klageschrift vom 20. Dezember 2004 zu
dem Verfahren 4a O 484/04 hat der Beklagte weiterhin ausgeführt:
52
"Der Kläger wurde im August 1997 von der PVT Montageabteilung X zur X LVT
Montageabteilung X versetzt. Im Januar 1998 wurde er zusätzlich zu seiner Tätigkeit
als Trimm (Ausstattung) und Assy (Montage) verantwortlicher Ingenieur zum Body-
Team-Leader (Karosserie-Gruppenleiter) ernannt, da die im Rohbau-Team
anstehenden Probleme nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten.
53
In den Teambesprechungen war eines der Hauptprobleme, dass an den neu
produzierten X-Fahrzeugen Korrosionen im Bereich der Kotflügelhalterungen
auftraten, meistens schon vor der Auslieferung der Fahrzeuge. Der Rost wurde
durch Einlagerung von Kondenswasser in dem Hohlraum zwischen Karosserie und
Halterblech infolge der Anwendung des Punktschweißverfahrens verursacht.
54
...
55
Der Kläger machte sich deshalb in seiner Freizeit Gedanken über die Lösung des
Problems. Er hatte die Idee, den Kotflügelhalter mit einem anderen
Schweißverfahren, das etwa wie das Schmelzschweißverfahren beim Löten ablief,
zu befestigen."
56
Dieser eigene Sachvortrag des Beklagten belegt, dass das Streitpatent nicht nur auf
denjenigen Erfahrungen basiert, mit denen er bei der Klägerin konfrontiert worden ist,
sondern dass die Erfindung auch aus der Tätigkeit entstanden ist, die ihm im Rahmen
seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin oblag.
57
b)
58
Da es sich mithin um eine Diensterfindung handelt, war der Beklagte verpflichtet, die
Erfindung gemäß dem Streitpatent in einer dem § 5 ArbEG genügenden Weise
59
schriftlich zu melden. Dieser Obliegenheit ist er frühestens mit seiner
Erfindungsmeldung vom 5. November 2004 nachgekommen.
aa)
60
Dass in der vom Beklagten am 13. November 1998 vorgenommenen Einstellung des
Projektes (Konzernnummer C 109 15594) in das interne Computersystem WERS der
Klägerin keine Erfindungsmeldung gesehen werden kann, hat bereits die 4a.
Zivilkammer in ihrem Urteil vom 8. März 2005 ausgeführt. Hierauf wird Bezug
genommen. Es fehlt an der für die gebotene Schriftform erforderlichen
Namensunterschrift des Beklagten im Original; außerdem handelt es sich nicht um eine
"gesonderte" Erklärung, die für die Klägerin in hinreichendem Maße klargestellt hätte,
dass ihr eine Diensterfindung gemeldet wird, für welche sich die Frage der
Inanspruchnahme stellt.
61
bb)
62
Unzureichend sind gleichfalls die mündlichen Erläuterungen, mit denen der Beklagte
die Erfindung des Streitpatents vor dem Management der Klägerin erläutert haben will.
Wie im Verhandlungstermin vom 17.11.2005 erörtert worden ist, mangelt es an einem
substantiierten Sachvortrag des Beklagten dazu, in welcher Weise genau die
technische Lehre des Streitpatents von ihm präsentiert worden ist. Ohne dahingehende
Angaben lässt sich nicht erkennen, ob die Erklärungen des Beklagten der Sache nach
als "gesonderte Erfindungsmeldung" gewertet werden können. Darüber hinaus ist das
Schriftformerfordernis nicht gewahrt. Einen Sachverhalt, der die Annahme eines
übereinstimmenden Verzichts der Parteien auf das Schriftformerfordernis tragen würde,
hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan; insoweit sind strenge Maßstäbe
anzulegen, da die Formvorschrift ansonsten ins Leere liefe. Insbesondere ist auf einen
derartigen Verzicht der Klägerin nicht wegen der Verleihung des "Award of excellence"
rückzuschließen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch nicht aufgrund der durch
die Geschäftsleitung der Klägerin genehmigten Anwendung des vom Beklagten
entwickelten Verfahrens bei deren Automobilproduktion zu vermuten, diese "habe die
Formvorschrift des § 5 ArbEG nicht mehr angewandt wissen wollen".
63
Schließlich ist das Berufen der Klägerin auf die Formvorschrift des § 5 ArbEG
auch nicht treuwidrig i.S.v. § 242 BGB. Nach der Rechtsprechung können
Formmängel nur dann über § 242 BGB als unbeachtlich behandelt werden,
wenn ansonsten schlechthin unerträgliche Ergebnisse die Folge wären (vgl.
die Nachweise bei Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 125 Rn 18 ff.).
Solches vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Der Klägerin fällt in
diesem Zusammenhang weder Arglist noch eine schwere
Treuepflichtverletzung zur Last.
64
cc)
65
Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob das Schreiben des Rechtsanwaltes Strauch
vom 30. März 2004 die Voraussetzungen an eine Erfindungsmeldung erfüllt. Denn die
Klägerin beanstandete jedenfalls, dass sich dem Schreiben vom 30. März 2004
Angaben zum Zustandekommen der Diensterfindung (welche z.B. für den Anteilsfaktor
von Belang sein können) nicht entnehmen ließen (§ 5 Abs. 3 ArbEG). Da der Beklagte
die berechtigten Rügen der Klägerin in seinem Antwortschreiben vom 29. April 2004
66
nicht aufgriff, konnte die Meldung vom 30. März 2004 - weil sie nicht ordnungsgemäß im
Sinne von § 5 Abs. 1, 2 ArbEG war - die viermonatige Inanspruchnahmefrist des § 6
ArbEG nicht in Gang setzen.
dd)
67
Geeignet hierzu war allerdings die Erfindungsmeldung des Beklagten vom 5. November
2004. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die insoweit unter dem 12. November 2004
erhobenen Beanstandungen im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbEG unberechtigt waren, da
selbst dann – wie unter ff) näher ausgeführt - eine fristgemäße Inanspruchnahme durch
die Klägerin erfolgte.
68
ee)
69
Die Erfindungsmeldung vom 5. November 2004 ging der Klägerin erst am 8. November
2004 zu. Darlegungs- und beweisbelastet für einen früheren Zugang ist der Beklagte, da
ein früherer Beginn der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des
70
§ 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG ein für ihn günstiger Umstand ist. Selbst wenn man von einer
sekundären Behauptungslast der Klägerin zum Eingangszeitpunkt des Schreibens
ausginge, hat sie einer solchen durch Vorlage des Schreibens mit dem
Eingangsstempel, welcher dem von ihr behaupteten Zeitpunkt entspricht, genügt.
Gleichwohl beschränkte sich der Beklagte darauf, dieses Eingangsdatum lediglich
einfach zu bestreiten, weshalb der betreffende Vortrag der Klägerin als zutreffend zu
werten ist (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO), so dass die Frist zur Inanspruchnahme am 08.11.2004
in Gang gesetzt wurde und am 8. März 2005 endete.
71
ff)
72
Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis für einen rechtzeitigen Zugang ihres
Inanspruchnahmeschreibens vom 8. März 2005 erbracht. Nach dem gesamten Inhalt der
Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) steht zur vollen
Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugen XX das besagte Schriftstück am
Morgen des 8. März 2005 um ca. 9.15 Uhr gemeinsam in den zur Wohnung des
Beklagten gehörenden Briefkasten im Hause XX einwarfen. Die Überzeugung der
Kammer gründet sich insbesondere auf den glaubhaften Aussagen der genannten
Zeugen.
73
Der Zeuge X war mit der streitgegenständlichen Erfindung in verantwortlicher Position
befasst. Er konnte nachvollziehbar erklären, warum die Entscheidung für eine
Inanspruchnahme des Beklagten erst zu einem späten Zeitpunkt – nämlich am
Wochenende vor Ablauf der maßgeblichen Frist – fiel. Er war vor allem in der Lage,
auch zum Randgeschehen der Zustellung des Schreibens vom 08.03.2006 plausible
Angaben zu machen. So bekundete er glaubhaft, bereits vorab befürchtet zu haben, es
könne mit dem Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten über den Zeitpunkt des
Zugangs des Schreibens kommen, und deshalb am 07.03.2006 einen – mit der
konkreten Angelegenheit nicht befassten – externen Patentanwalt, nämlich den Zeugen
X, darum gebeten zu haben, ihn bei der Übermittlung des Inanspruchnahmeschreibens
zu begleiten. Der Zeuge begründete die gewählte Zustellungsform glaubhaft damit, dass
er diese im Hinblick auf den seinerzeit herrschenden Zeitdruck für die beste Lösung
hielt. Er war in der Lage, detaillierte, nachvollziehbare Ausführungen zum Vortag der
74
Zustellung zu machen - wie etwa die Übersendung eines Entwurfes des
Inanspruchnahmeschreibens per Telefax an den Zeugen X sowie eine telefonische
Verabredung mit diesem für den Morgen des 08.03.2006. Er erinnerte sich auch noch
daran, dass er Mühe hatte, in der Nähe des betreffenden Hauses einen Parkplatz zu
finden - ein Zeuge, der darum bemüht gewesen wäre, dem Gericht einen unzutreffenden
Sachverhalt zu schildern, hätte solche Nebensächlichkeiten erfahrungsgemäß
weggelassen.
eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht, was sich nicht zuletzt darin manifestierte, dass
er Erinnerungslücken einräumte und nur solche Bekundungen vornahm, hinsichtlich
deren Richtigkeit er sich wirklich sicher war
.
persönlich im Falle der Fristüberschreitung womöglich berufliche Nachteile gedroht
hätten, seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen.
Die Aussage des Zeugen X wird bestätigt durch diejenige des Zeugen X. Dessen
Bekundungen stimmen – auch in Kernpunkten des Randgeschehens – im Wesentlichen
mit jenen des Zeugen X überein, ohne dass die Kammer den Eindruck gewinnen
musste, es handele sich um einstudierte, aufeinander abgestimmte Aussagen. Der
Zeuge X war ebenfalls um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Dass er sich nicht
mehr an die Farbe und das Format des Umschlages, in welchem sich das Schreiben
befand, erinnern konnte, steht der Überzeugungsbildung der Kammer keineswegs
entgegen. Wäre es den Zeugen darum gegangen, der Kammer einen
Zustellungsvorgang am 08.03.2006 vorzutäuschen, so wäre es ihnen ein Leichtes
gewesen, zu diesem Punkt eine einheitliche und einstudierte Aussage zu präsentieren.
Der Zeuge X gab Details des Ablaufes der Zustellung wieder, die Grund zur Annahme
geben, dass er den Zustellvorgang am 08.03.2006 wirklich erlebte. Seine Aussage
weist etwa die Wiedergabe einer Komplikation insofern auf, als dass er bekundete,
zunächst vergeblich an der Haustür geklingelt zu haben, dann jedoch deshalb Zugang
zum Hausflur erhalten zu haben, weil ein anderer Mitbewohner das Haus verließ. Dass
der Zeuge X hin und wieder von der Klägerin mit Mandaten betraut wird, steht seiner
Glaubwürdigkeit nicht entgegen, da er zum einen auch andere Mandanten hat und
darüber hinaus bei der Kammer den Eindruck hinterließ, nur das zu bekunden, an was
er sich sicher erinnern konnte.
75
Die Bekundungen der Zeugin X stehen der Überzeugung der Kammer von der
Richtigkeit der klägerischen Behauptung zum Zustellungszeitpunkt nicht entgegen. Dies
gilt insbesondere deshalb, weil die Zeugin X einen Sachverhalt bekundete, der mit dem
eigenen Vortrag des Beklagten nicht in Einklang zu bringen ist. Während der Beklagte
behauptete, er und die Zeugin hätten das Schreiben am 15. März 2005 im Anschluss an
einen Spaziergang im Briefkasten aufgefunden, will die Zeugin es laut ihrer Aussage
alleine nach Rückkehr von einem Einkauf entdeckt haben.
76
Selbst wenn die Zeugin wirklich erst am 15. März 2005 den betreffenden Umschlag im
Briefkasten des Klägers vorgefunden haben sollte, bedeutet dies nicht notwendig, dass
dieser nicht schon am 08. März 2006 eingeworfen worden war. Unstreitig teilt der Kläger
diesen Briefkasten mit zwei weiteren Mitbewohnern; noch dazu ist der Briefkasten nicht
abschließbar und damit dem Zugriff unbefugter Dritter nicht entzogen. Bei diesen
Gegebenheiten ist es ohne Weiteres denkbar, dass das Schreiben zwischenzeitlich
abhanden gekommen war.
77
gg)
78
Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen zum Zeitpunkt und Ablauf des
Zustellungsvorganges geriet die Inanspruchnahmeerklärung so in den Machtbereich
des Beklagten, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, noch am
08.03. 2006 vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, so dass die
Zugangsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind. Es entspricht
gesicherter Auffassung, dass zum Bereich des Empfängers insbesondere die von ihm
zur Entgegennahme von Willenserklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen (wie etwa
ein Briefkasten) gehören, und der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang bewirkt,
sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist (vgl.
nur Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 130 BGB Rn. 5 ff.). Die im Hause des
Beklagten vorhandene Briefkastenanlage genügt – auch unter Berücksichtigung der
unter ff) ausgeführten Umstände - den Anforderungen, die an eine Einrichtung, die zur
Entgegennahme von Erklärungen geeignet ist, zu stellen sind. Der Beklagte hat sich die
Beschaffenheit des von ihm genutzten Briefkastens letztlich selbst zuzuschreiben und
das daraus resultierende Risiko des etwaigen Verlustes von Schreiben tragen. Die
Klägerin durfte auch mit Rücksicht auf die Verkehrssitte damit rechnen, dass der
Antragsgegner seinen Briefkasten noch am selben Tage noch leeren würde, da der
Einwurf bereits gegen 9.15 Uhr erfolgte.
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2)
80
Der unter I. 2. des Urteilstenors titulierte Auskunftsanspruch besteht gemäß §§ 242, 259
BGB (vgl. Kammer, Urteil vom 05.04.2001 – 4 O 390/99 –, InstGE 1, 50 [56]). Dieser
ergibt sich im Verhältnis der Streitparteien aus dem Umstand, dass der Beklagte die
Erfindung gemäß § 5 Abs. 1 ArbEG verspätet gemeldet hat und überdies vor der
ordnungsgemäßen Meldung entgegen § 13 ArbEG bereits eine Schutzrechtsanmeldung
bezüglich der Erfindung vorgenommen hat. Dies begründet in Analogie zur
Wiederholungsgefahr die Möglichkeit, dass der Beklagte weitere Anmeldungen
vornahm. Die Ungewissheit darüber kann der Beklagte durch Erteilung einer Auskunft
ausräumen, die er unschwer zu geben vermag, und der auf seiner Seite keine
schutzwürdigen Belange entgegenstehen, während eine Informationsbeschaffung für
die Klägerin demgegenüber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder überhaupt
nicht möglich wäre.
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3)
82
Für die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung bezüglich der Nutzung und
Verwertung des Gegenstandes der Patentanmeldung gilt das Vorstehende
entsprechend.
83
4)
84
Der Beklagte hat bei Benutzungshandlungen als Nichtberechtigter gehandelt und ist der
Klägerin deshalb aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 13 ArbEG (vgl. Busse, aaO., §
13 ArbEG Rn 22) schadensersatzpflichtig. Unstreitig mahnte der Beklagte unter dem 30.
September 2005 einen Zulieferer der Klägerin unter Hinweis auf seine Eintragung als
Patentinhaber ab. Der Kammer ist aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren 4b O
487/05 ZV bekannt, dass – was zwischen den Parteien in jenem Verfahren auch
unstreitig ist - der Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2006 eine Lizenzgebühr in Höhe
von 20.000 EUR gegen die Tucker GmbH geltend machte.
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5)
86
Die Wertersatzpflicht des Beklagten ergibt sich aus § 812 Abs. 1, Satz 1, Var. 2 BGB, da
er aufgrund der Inanspruchnahme der Erfindung durch die Klägerin als Nichtberechtigter
handelte (vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl. 2004, §§ 21 III. b) 3., 20 I. c) 3.).
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6)
88
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze waren nicht
zu berücksichtigen, da sie nicht nachgelassen waren (§ 296a ZPO). Insbesondere war
keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angezeigt (vgl. § 156 ZPO).
89
IV.
90
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 ZPO.
91
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 2
ZPO.
92