Urteil des LG Düsseldorf vom 19.12.2008

LG Düsseldorf: arbeitsunfähigkeit, bandscheibenvorfall, fahren, unternehmen, unzumutbarkeit, arztbericht, datum, ermessen, verdacht

Landgericht Düsseldorf, 22 S 240/08
Datum:
19.12.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 S 240/08
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 2008 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 54 C 2334/08 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
G r ü n d e :
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Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen
tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
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Die Berufung ist zulässig.
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Die Klägerin macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sie ihre
Nachuntersuchungsobliegenheit aus § 9 Abs. 3 MB/KT verletzt habe. Sowohl die
Untersuchungsorte Kiel als auch Hamburg seien nicht in zumutbarer Zeit zu erreichen
gewesen. Auch sei ihr gerade aufgrund ihrer Erkrankung nicht zumutbar gewesen, diese
Orte zu erreichen. Unstreitig habe sie an einem schweren Bandscheibenvorfall bzw.
einem Lendenwirbelvorfall gelitten. Es sei gerichtsbekannt, dass man in einem solchen
Falle nahezu unbeweglich bzw. steif sei und jede kleine Bewegung unsagbare
Schmerzen bereite.
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Schließlich könne entgegen der Ansicht des Amtsgerichts aus dem Ergebnis der
Untersuchung vom 30. August 2007 rückgeschlossen werden, dass dieselben
Beschwerden auch schon vorher vorhanden gewesen seien.
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Im Übrigen seien Obliegenheiten am Zweifel am Ort der Hauptverpflichtung zu erfüllen,
d. h. am Wohnsitz des Versicherten.
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Das sind die Rügen von Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546
ZPO, die – träfen sie zu – entscheidungserheblich wären, so dass eine formal
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ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist. Ob
diese Rügen zutreffen oder auch nur schlüssig sind, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.
Die Berufung ist unbegründet.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf
Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 3.700,00 € nicht aufgrund der zwischen den
Parteien bestehenden Krankentagegeldversicherung zu. Die Beklagte ist für den im
Streit befindlichen Zeitraum vom 22.01.2007 bis 28.02.2007 nach §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1
MB/KT leistungsfrei.
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Die Klägerin war grundsätzlich nach § 9 Abs. 3 MB/KT verpflichtet, sich auf
Aufforderung der Beklagten einer Nachuntersuchung zu stellen. An die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der behandelnden Ärzte war die Beklagte nicht
gebunden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Brandenburgisches Oberlandesgericht,
Urteil vom 12. März 2008, 4 U 168/06). Die Auswahl des Vertrauensarztes unterliegt
grundsätzlich dem freien Ermessen des Versicherers (vgl. OLG Koblenz, Zfs 2000, 353).
Auch zu einem nicht am Ort des Versicherten praktizierenden Arzt hat sich der
Versicherte zum Zweck der Untersuchung zu begeben, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl.
OLG Karlsruhe, r+s 1996, 462).
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Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht war ihr im vorliegenden Fall
zumutbar, zur Nachuntersuchung jedenfalls nach Hamburg zu fahren. Soweit die
Klägerin im vorliegenden Verfahren behauptet, sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert
worden, zu einer Untersuchung in Hamburg zu erscheinen, kann dies nicht zutreffen. Mit
vorprozessualem anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2007 hatte die Klägerin der
Beklagten mitgeteilt, sie sei nicht bereit, eine Untersuchung in Kiel bzw. Hamburg
durchführen zu lassen. Wenn ihr aber zuvor als Untersuchungsort nicht auch Hamburg
genannt worden war, ist die Frage gerechtfertigt, wieso sie dann eine Untersuchung in
Hamburg ablehnte. Dies lässt nur den Schluss zu, dass ihr zuvor auch eine
Untersuchung in Hamburg angeboten worden war.
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Der Einwand der Klägerin, es sei ihr aufgrund ihrer Erkrankung nicht zumutbar
gewesen, nach Kiel oder Hamburg zu fahren, ist nicht nachvollziehbar. Soweit sie
nunmehr vorträgt, sie habe unstreitig unter einem schweren Bandscheibenvorfall bzw.
Lendenwirbelvorfall gelitten, ist dies unzutreffend. Zum einen war dies nicht unstreitig,
da die Klägerin eine solche Erkrankung in der hier interessierenden Zeit, d. h. Januar
2007, in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hatte, so dass dies in erster
Instanz nicht unstreitig sein konnte. Vielmehr ist dieser Vortrag neu und nach § 531 Abs.
2 ZPO nicht zuzulassen, da die Beklagte dies auch in zweiter Instanz nicht unstreitig
gestellt hat. Zum anderen ergibt sich aus den bereits in erster Instanz vorgelegten
Arztberichten unmissverständlich, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 26.
Juni 2006 nicht auf einem Bandscheibenvorfall bzw. Lendenwirbelvorfall beruhte,
sondern auf dem Verdacht einer stattgehabten Rippenfraktur infolge eines Sturzes der
Klägerin. Dementsprechend klagte die Klägerin ausweislich der Arztberichte über
Druckschmerzen links im Bereich der 10. Rippe. Über einen Bandscheibenvorfall
verhalten sich die Arztberichte hingegen nicht. Im Gegenteil ist in dem Arztbericht vom 2.
Oktober 2006 ausgeführt, dass die Röntgenaufnahmen der LWS, BWS und HWS in
zwei Ebenen keine Auffälligkeiten zeigten. Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule waren erstmals Gegenstand der Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. Juni
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2007 – so die eigenen Angaben der Klägerin zur Vorgeschichte im Bericht des
nachuntersuchenden Arztes xxx vom 31. August 2007. Diese Erkrankung lag somit erst
5 Monate nach der verweigerten Nachuntersuchung im Januar 2007 vor. Bei dieser
Sachlage ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erkrankung es der Klägerin
unzumutbar gewesen sein sollte, die Fahrt nach Hamburg zu unternehmen. Etwaige
noch vorhandene Schmerzen im Bereich der 10. Rippe aufgrund eines Sturzes im Juni
2006 reichen hierfür nicht aus.
Schließlich reicht für auch die Entfernung zwischen dem Wohnort der Klägerin und
Hamburg, die die Klägerin selbst mit ca. 100 km angegeben hat, in Anbetracht des
damaligen nicht gravierenden Krankheitsbildes der Klägerin nicht aus, um eine
Unzumutbarkeit anzunehmen. Wie die Nachuntersuchung im August 2008 zeigt, war die
Klägerin sogar in der Lage, trotz der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Beschwerden im
Lendenwirbelbereich diese Strecke zurückzulegen.
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Rückschlüsse aus der Nachuntersuchung des xxx im August 2007 auf eine bereits im
Januar 2007 gegebene Arbeitsunfähigkeit können entgegen der Ansicht der Klägerin
nicht gezogen werden. Diese Untersuchung hatte zum Gegenstand eine
Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. Juni 2007 wegen Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule. Die Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. Juni 2006 hatte hingegen ihre
Ursache in einem Sturz der Klägerin, der zu Schmerzen im Bereich der 10. Rippe
geführt hatte. Dass im Januar 2007 bereits dieselben Beschwerden wie am 11. Juni
2007 bestanden haben sollen, ist bei dieser Sachlage nicht feststellbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.700,00 €.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
gegeben sind.
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