Urteil des LG Düsseldorf vom 30.10.2001

LG Düsseldorf: beratungsvertrag, pauschalbetrag, masseverbindlichkeit, rückzahlung, wiedergabe, datum

Landgericht Düsseldorf, 24 S 364/01
Datum:
30.10.2001
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 S 364/01
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht X, die Richterin Y
und die Richterin am Landgericht Z
für Recht erkannt;
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2001 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 28 C 2277/01 - wird
zurückgewiesen.
Den Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens als
Gesamtschuldner auferlegt.
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.
2
Wie erstinstanzlich zuerkannt, hat die Klägerin gegen die gesamtschuldnerisch
haftenden Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung von 3.874,40 DM nach § 812
Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat irrtümlich eine nur quotenmäßig zu
berücksichtigende Insolvenzforderung der Beklagten nach § 38 InsO als
Masseverbindlichkeit vorweg in voller Höhe beglichen.
3
Der zwischen der Gemeinschuldnerin und den Beklagten geschlossene
Beratungsvertrag, aufgrund dessen ersterer ein monatlicher Pauschalbetrag in
Rechnung gestellt wurde, ist als ein unter § 116 InsO fallender
4
Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren (vgl. auch Marotzke in: Heidelberger
Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., 2001, §116, Rn. 4). Entsprechend dem in
dieser Vorschrift enthaltenen Verweis auf § 115 InsO hatte die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 28. Januar 2000 das