Urteil des LG Düsseldorf vom 28.06.2001

LG Düsseldorf: kreuzung, subjektiv, vollkaskoversicherung, fahrzeug, ampel, sorgfalt, fahrbahn, vollstreckbarkeit, verkehrsunfall, konzentration

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landgericht Düsseldorf, 11 O 63/01
28.06.2001
Landgericht Düsseldorf
11. Zivilkammer
Urteil
11 O 63/01
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht
X als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten
wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,00
abzuwenden, wenn der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung nicht
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand :
Der Kläger- unterhält bei dem Beklagten für seinen Pkw Daimler-Benz mit dem amtlichen
Kennzeichen ZZZZZ eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von
650,00 DM.
Am 21.03.2000 gegen 21.40 Uhr befuhr der Kläger mit seinem bei der Beklagten
versicherten Pkw in Mönchengladbach die Straße M aus Richtung R Straße in Richtung E-
weg. An der Kreuzung M/S-weg fuhr der Kläger mit seinem Pkw in den Kreuzungsbereich
ein, obwohl die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte. Hierdurch kam es
zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des - aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen -
von links kommenden unfallbeteiligten K.
Durch den Zusammenstoß entstanden am Fahrzeug des Klägers Schäden, die
Reparaturkosten in Höhe von DM 21.388,99 erforderten. Ferner hatte der Kläger
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Abschleppkosten in Höhe von DM 290,00 zu entrichten.
Der Kläger nahm den Beklagten wegen des Unfalls aus der Vollkaskoversicherung in
Anspruch. Der Beklagte lehnte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit der
Begründung ab, der Kläger habe den Unfall im Sinne des § 61 VVG grob fahrlässig
herbeigeführt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Erstattung der Reparatur-
und Abschleppkosten abzgl. der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von DM 650,00.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:
Er habe an der Kreuzung zunächst vor der für ihn Gültigkeit habenden Rotlicht zeigenden
Ampel angehalten, habe dann jedoch ein grünes Lichtzeichen gestehen und - fälschlich -
angenommen, dieses grüne Lichtzeichen habe für ihn Gültigkeit; bei dem grünen
Lichtzeichen müsse es sich um die vor ihm befindliche Fußgängerampel gehandelt haben.
Ein grob fahrlässiges Verhalten sei ihm - deshalb - nicht vorzuwerfen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 21.028,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz nach § l des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit
dem 11.11.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Er, der Beklagte, bestreite, dass der Kläger
zunächst vor der für ihn Gültigkeit habenden roten Ampel angehalten habe.
Im Übrigen seien die vom Kläger verlangten Abschleppkosten im Rahmen der
Kaskoversicherung ohnehin nicht versichert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe :
Die Klage ist nicht begründet,
Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen seines Unfalls vom 21.03.2000 in
Mönchengladbach kein Anspruch aus der Vollkaskoversicherung gemäß §§ l Abs. l, 49
VVG in Verbindung mit §§ 12 Nr. l II e, 13 AKB zu.
Der Kläger kann von dem Beklagten für die bei dem Verkehrsunfall erlittenen Schäden
keine Kaskoentschädigung fordern, da er den Unfall im Sinne des § 61 VVG grob
fahrlässig verursacht hat.
Der Kläger handelte grob fahrlässig, als er in die Kreuzung einfuhr, obwohl die für ihn
maßgebliche Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten
Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer das unbeachtet gelassen hat,
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was jedem hätte einleuchten müssen; dabei muss das Verhalten des Handelnden sowohl
objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig sein. Dies ist hier der Fall:
Der Kläger hat objektiv grob fahrlässig gehandelt. Das Überfahren einer Kreuzung birgt
regelmäßig hohe Gefahren, insbesondere, wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch
rotes Ampellicht gesperrt ist. Deshalb sind bei dem Passieren einer Kreuzung auch
besonders hohe Anforderungen an die Sorgfalt des Verkehrsteilnehmers zu stellen; das
Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung stellt mithin regelmäßig objektiv ein
grob fahrlässiges Verhalten dar.
Das Verhalten des Klägers ist auch subjektiv grob fahrlässig, d.h. dem Kläger ist auch in
subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden vorzuwerfen. Der Kläger war
gehalten, bei Annäherung an die Kreuzung eine gesteigerte Aufmerksamkeit an den Tag
zu legen, und die für ihn geltende Lichtzeichenanlage sorgfältig zu beobachten. Gegen
diese Verpflichtung hat der Kläger ersichtlich verstoßen. Er ist - unstreitig - in den
Kreuzungsbereich eingefahren, obwohl die für ihn Gültigkeit habende Lichtzeichenanlage
Rotlicht zeigte.
Eine andere Beurteilung gilt auch dann nicht, wenn der Kläger entsprechend seinem - von
dem Beklagten bestrittenen - Vortrag tatsächlich das für ihn geltende Rotlicht zunächst
beachtet und vor der Kreuzung angehalten haben sollte, dann aber aufgrund einer
Fehlreaktion trotz fortbestehenden Rotlichts in den Kreuzungsbereich eingefahren sein
sollte. Denn auch in diesem Fall sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die den
Grund des Versagens des Klägers erkennen und in einem milderen Licht erscheinen
ließen. Das vom Kläger wahrgenommene Grünlicht kann nach seinem eigenen Vortrag und
nach objektiver Lage der Dinge allenfalls dasjenige einer Fußgängerampel gewesen sein,
die Fußgängern das Überqueren der vom Kläger befahrenen Straße erlaubte. Ein derartig
eklatantes Missverständnis eines Kfz-Fahrers ist indessen nicht entschuldbar. Dies gilt um
so mehr, als die Ampelsituation an der Kreuzung in Fahrtrichtung des Klägers übersichtlich
war: Es gab jeweils eine Lichtzeichenanlage rechts und links von der Fahrbahn. Wenn der
Kläger sich durch eine quer zu seiner Fahrbahn stehende Fußgängerampel hat irritieren
lassen, so hat er in unentschuldbarer Weise jegliche Konzentration vermissen lassen und
auch - in diesem Fall - subjektiv unentschuldbar gehandelt.
Mithin ist das Verhalten des Klägers zur Überzeugung des Gerichts sowohl objektiv als
auch subjektiv als grob fahrlässig zu bewerten, so dass der Beklagte gemäß § 61 VVG
leistungsfrei ist, da der Kläger durch sein grob fahrlässiges Verhalten den Zusammenstoß
mit dem Fahrzeug des Unfallgegners herbeigeführt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: DM 21.028,99.