Urteil des LG Düsseldorf vom 04.08.2003

LG Düsseldorf (zwangsvollstreckung, zpo, antragsteller, stpo, vergleich, beschwerde, ausfertigung, entschuldigung, ergebnis, vereinbarung)

Landgericht Düsseldorf, 25 T 458/03
Datum:
04.08.2003
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 T 458/03
Tenor:
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige
Beschwerde
des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf
vom
06. Juni 2003 durch die Richterin am Landgericht X als Einzelrichterin
am
04. August 2003
beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Mit Schreiben vom 09. November 2001 erstatteten die Antragsteller Strafanzeige gegen
den Antragsgegner wegen des Verdachts der Beleidigung (Bl. 30 - 34 der Akte X).
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Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneine und verwies die Antragsteller auf
den Privatklageweg.
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Mit Schreiben vom 14. März 2002 beantragten die Antragsteller die Durchführung eines
Sühneverfahrens.
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In dem Sühnetermin vom 09. April 2002 haben die Parteien sich wie folgt
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geeinigt:
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1. der Antragsgegner entschuldigt sich mit dem Ausdruck des Bedauerns, zum
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Schreiben vom 20.09.2001.
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2. Die Antragsteller nehmen die Entschuldigung an.
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3. Der Antragsgegner wird die in der Antragsschrift vom 14.03.2002 genannten
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Nachbarn sowie die Eheleute X und Y schriftlich in geeigneter
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Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens unterrichten.
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Unter dem 17. Januar 2003 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Vollstreckungsklausel
erteilt.
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Mit Schriftsatz vom 26. März 2003 hat der Antragsgegner gegen die Erteilung der
Vollstreckungsklausel Erinnerung eingelegt und beantragt,
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die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung
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der Urkunde des Schiedsamts X vom 09. April 2002
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für unzulässig zu erklären.
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Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass ein vollstreckbarer Titel nicht vorliege.
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Die Antragsteller haben die Zurückweisung des Antrags beantragt.
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Auch ein vor dem Schiedsmann im Rahmen eines Sühneverfahrens gemäß
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§ 380 StPO zustande gekommener Vergleich sei der Zwangsvollstreckung fähig.
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Durch Beschluss vom 17. April 2003 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht
abgeholfen.
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Durch Beschluss vom 23. April 2003 hat der Amtsrichter die Erinnerung
zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist auf die Gegenvorstellung des Antragsgegners
aufgehoben worden.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat der Amtsrichter die vom Amtsgericht
Düsseldorf am 16. Januar 2003 erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum
Gütestellenvergleich vom 09. April 2002 vor dem Schiedsamt X und die Vollstreckung
aus ihr für unzulässig erklärt, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, die in der
Antragsschrift vom 14. März 2002 genannten Nachbarn schriftlich in geeigneter Weise
vom Ergebnis des Schiedsverfahrens zu unterrichten. Im übrigen hat er die Erinnerung
zurückgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner rechtzeitig sofortige Beschwerde
eingelegt mit dem Antrag,
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die vom Amtsgericht Düsseldorf unter dem 17. Januar 2003
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unter der Geschäftsnummer X erteilte vollstreck-
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bare Ausfertigung zum Ausspruch des Schiedsamtes in der
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Sühneverhandlung vom 09. April 2002 aufzuheben und für
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kraftlos zu erklären.
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Der Amtsrichter hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26. Juni 2003 nicht
abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO), in der Sache jedoch nicht
begründet.
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Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsrichters, dass die vor dem Schiedsmann
getroffene Vereinbarung einen der Zwangsvollstreckung zugänglichen Vergleich
darstellt.
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Nach § 34 SchAG NRW ist das Schiedsamt Vergleichsbehörde im Sinne des
34
§ 380 Abs. 1 StPO. Der Sühneversuch nach § 380 StPO wird im Rahmen eines
Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten
Abschnittes entsprechend, soweit in den §§ 36 bis 40 SchAG NRW nichts anderes
bestimmt ist (§ 35 Abs. 1 SchAG NRW). Der Vergleich eines erfolgreichen
Sühneverfahrens ist nach § 779 Abs. 1 BGB zu beurteilen (Pfeiffer, StPO. 2. Auf., § 380
Rn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.,
35
§ 380 Rn. 8). Die Parteien haben einen Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB
geschlossen. Der Antragsgegner hat sich in dem Vergleich entschuldigt und zu einer
Handlung verpflichtet, deren Erzwingung nach der ZPO zu erreichen ist. Demgegenüber
haben die Antragsteller die Entschuldigung angenommen und stillschweigend auf das
Recht zur Erhebung der Privatklage verzichtet. Es liegt somit ein beiderseitiges
Nachgeben vor (Drischler, "Zur Zwangsvollstreckung aus vor einem Schiedsmann
abgeschlossenen Vergleichen" Rpfleger 1984, 308, 309).
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Eine Sonderregel für die Zwangsvollstreckung enthalten §§ 36 bis 40 SchAG NRW
nicht, so dass § 33 SchAG NRW für die Zwangsvollstreckung einschlägig ist.
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Nach § 33 Abs. 1 SchAG NRW findet aus vor der Schiedsperson geschlossenen
Vergleichen die Zwangsvollstreckung statt.
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Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (Drischler, "Zur
Zwangsvollstreckung aus vor einem Schiedsmann abgeschlossenen Vergleichen"
Rpfleger 1984, 308, 310). Demzufolge findet auch § 732 ZPO Anwendung.
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Soweit der Amtsrichter die Klauselerteilung hinsichtlich der namentlich benannten
Eheleute X und Y nicht beanstandet hat, ist dem zu folgen.
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Der Amtsrichter hat auch zutreffend die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren
Ausfertigung des Vergleichs vom 09. April 2002 hinsichtlich "der in der Antragsschrift
vom 14. März 2002 genannten Nachbarn" für unzulässig erklärt. Diese Tenorierung ist
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zu wählen (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. Rn. 140).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher
Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
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