Urteil des LG Düsseldorf vom 19.12.2008

LG Düsseldorf: stand der technik, druck, form, beweis des gegenteils, angemessene entschädigung, ausbildung, bahn, rechnungslegung, luft, erzeugnis

Landgericht Düsseldorf, 4b O 300/07
Datum:
19.12.2008
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4b. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4b O 300/07
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 14/09
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Patentgesetz
Rechtskraft:
Nein
Tenor:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-ckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 € festge-setzt.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem europäischen Patent EP X
(Anl. K 2, Klagepatent), dessen Inhaber u.a. der Präsident der Klägerin ist. Das
Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 02.03.2001 am
25.07.2001 angemeldet und am 26.11.2003 offengelegt. Seine Erteilung unter
anderem mit Wirkung für die Bundsrepublik Deutschland wurde am 26.09.2007
bekannt gemacht.
2
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines
doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe.
3
Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat
folgenden Wortlaut:
4
"Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen Rohres
mit einer Rohrmuffe,
5
wobei
6
a) ein erster Schlauch (1) in einen Formtunnel (4) extrudiert wird, der aus
mindestens einer Reihe auf einer Bahn geführter Kokillen gebildet wird,
7
b) der erste Schlauch (1) in mindestens einem ersten Abschnitt in eine
gewellte Form gebracht wird und in mindestens einem zweiten Abschnitt zu
einer Rohrmuffe aufgeweitet wird,
8
c) ein zweiter Schlauch (6) in den ersten Schlauch extrudiert und in dem
ersten Abschnitt gegen Wellentäler (8) des ersten Schlauchs (1) gedrückt
wird,
9
d) während der erste Schlauch (1) in die gewellte Form gebracht und der
zweite Schlauch (6) in den ersten extrudiert wird, der Raum (A) zwischen den
beiden Schläuchen (1, 6) mit einem über atmosphärischen Druck liegenden
Druck p1 beaufschlagt wird,
10
e) zu einem vorgegebenen Zeitpunkt vor oder nach dem Beginn des
Aufweitens des ersten Schlauchs (1) zu einer Rohrmuffe der Raum (A)
zwischen den beiden Schläuchen (1, 6) mit einem über Atmosphärendruck
liegenden im Wesentlichen konstanten Druck p2 < p1 oder variablen, aber
nicht kontinuierlich abfallenden Druck p2 beaufschlagt wird,
11
f) während des Extrudierens des zweiten Schlauchs (6) in den zur Rohrmuffe
aufgeweiteten ersten Schlauch (1) der zweite Schlauch (6) von innen mit
einem Druck p3 über Atmosphärendruck beaufschlagt und gegen den ersten
Schlauch (1) gedrückt wird,
12
g) anschließend der Raum (A) zwischen den beiden Schläuchen wieder mit
dem Druck p1 beaufschlagt wird."
13
Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 1 und 4 des Klagepatents
veranschaulichen das erfindungsgemäße Verfahren anhand eines bevorzugten
Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 einen Längsschnitt durch einen Teil eines
Spritzkopfes mit Formtunnel vor der Herstellung einer Rohrmuffe (erster Abschnitt)
und Figur 4 einen solchen Abschnitt während des Extrudierens des zweiten
Schlauchs in den zur Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch zeigt:
14
Die Beklagte stellt her und vertreibt Kunststoffrohre mit der Bezeichnung "X-X".
Diese Rohre dienen der Herstellung von Regenwasserleitungen und zeichnen sich
durch eine profilierte Wandung mit einer glatten Innenrohrfläche aus. Diese Rohre
werden u.a. mit einer angeformten Rohrmuffe angeboten, wie dies aus der
nachfolgend eingeblendeten Darstellung (Anl. K 10, Bl. 1) ersichtlich ist:
15
Die Klägerin hat ein solches Rohr in der Größe DN 400 in Segmente zerschnitten
und hiervon Ablichtungen gefertigt (Anlagenkonvolut K 12), von denen nachfolgend
eine Ablichtung wiedergegeben wird, aus der das Profil eines solchen
Rohrabschnittes ersichtlich ist:
16
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Rohre könnten insbesondere, wenn
sie einen Durchmesser von 400 mm aufwiesen oder mehr, nur mit dem
erfindungsgemäßen Verfahren hergestellt werden. Nur hierdurch könne
gewährleistet werden, dass die Schläuche mit einer gleichbleibenden Wanddicke
zu einer Rohrmuffe aufgeweitet werden. Bei einer abweichenden Druckführung
werde sich der zweite Schlauch in dem Bereich der ausgebildeten Ringräume des
ersten Schlauchs in der Abkühlphase in diese hineinwölben, so dass eine glatte
Innenwandfläche nicht mehr erhalten werde. Die von der Beklagten behauptete
Verwendung eines Teil-Vakuums in dem Bereich zwischen den Kokillen und dem
ersten Schlauch sei technisch nicht realisierbar. Die Klägerin nimmt die Beklagte
daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Entschädigung und
Schadenersatz in Anspruch.
17
18
Sie beantragt,
19
20
1.
21
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der – näher bezeichneten –
gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
22
a)
23
ein Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen thermoplastischen
Rohres mit einer Rohrmuffe
24
gewerbsmäßig anzuwenden, wenn bei dem Verfahren
25
ein erster Schlauch in einen Formtunnel extrudiert wird, der aus
mindestens einer Reihe auf einer Bahn geführter Kokillen gebildet wird,
26
der erste Schlauch in mindestens einem ersten Abschnitt in eine gewellte
Form gebracht wird und in mindestens einem zweiten Abschnitt zu einer
Rohrmuffe aufgeweitet wird,
27
ein zweiter Schlauch in den ersten Schlauch extrudiert und in dem ersten
Abschnitt gegen Wellentäler des ersten Schlauchs gedrückt wird,
28
während der erste Schlauch in die gewellte Form gebracht und der
zweite Schlauch in den ersten extrudiert wird, der Raum zwischen den
beiden Schläuchen mit einem über atmosphärischen Druck liegenden
Druck beaufschlagt wird,
29
zu einem vorgegebenen Zeitpunkt vor oder nach dem Beginn des
Aufweitens des ersten Schlauchs zu einer Rohrmuffe der Raum
zwischen den beiden Schläuchen mit einem über Atmosphärendruck
liegenden im Wesentlichen konstanten Druck p2 < p1 oder variablen,
aber nicht kontinuierlich abfallenden Druck p2 beaufschlagt wird,
30
während des Extrudierens des zweiten Schlauchs in den zur Rohrmuffe
aufgeweiteten ersten Schlauch der zweite Schlauch von innen mit einem
Druck p3 über Atmosphärendruck beaufschlagt und gegen den ersten
Schlauch gedrückt wird,
31
anschließend der Raum zwischen den beiden Schläuchen wieder mit
dem Druck p1 beaufschlagt wird;
32
b)
33
ein unmittelbar nach dem Verfahren gemäß Ziffer 1.a) hergestelltes
doppelwandiges thermoplastisches Rohr mit einer Rohrmuffe
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen;
34
2.
35
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in
welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a) und 1.b) bezeichneten
Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe
36
a)
37
der Zeiten der Anwendung des Verfahrens gemäß Ziffer 1.a), der Anzahl
der Maschinen, mit denen das Verfahren gemäß Ziffer 1.a) durchgeführt
wurde, und der Orte, an denen das Verfahren gemäß Ziffer 1.a) im
Geltungsbereich des PatG angewendet wurde,
38
b)
39
der einzelnen Angebote das Verfahren gemäß Ziffer 1.a) betreffend, unter
Angabe von Namen und Adressen der Angebotsempfänger,
40
c)
41
der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten von Erzeugnissen,
die durch das Verfahren gemäß Ziffer 1.a) hergestellt wurden,
aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
42
d)
43
der einzelnen Lieferungen von Erzeugnissen, die durch das Verfahren
gemäß Ziffer 1.a) hergestellt wurden, aufgeschlüsselt nach Liefermenge,
–zeiten und –preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie
der Namen und Anschriften der Abnehmer,
44
e)
45
der einzelnen Angebote Erzeugnisse betreffend, die durch das Verfahren
gemäß Ziffer 1.a) hergestellt wurden, aufgeschlüsselt nach
Angebotsmengen, –zeiten und –preisen und der jeweiligen
Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
46
f)
47
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
48
g)
49
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten
Gestehungskosten von Erzeugnissen, die durch das Verfahren gemäß
Ziffer 1.a) hergestellt wurden, und des erzielten Gewinns, der nicht durch
Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei
denn diese könnten ausnahmsweise den in unter Ziffer 1.a) und b)
bezeichneten Gegenständen unmittelbar hinzugerechnet werden,
50
und dabei
51
zu Ziffer 2.c) bis d) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege
vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und
Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein
können,
52
wobei
53
es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht
gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin
einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zu Verschwiegenheit
verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagten dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der
Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen ob ein bestimmter Abnehmer
oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
54
wobei
55
die Auskunft sich auf Handlungen die seit dem 26.12.2003 begangen
wurden, zu erstrecken hat.
56
3.
57
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
58
a)
59
der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die unter Ziffer 1. a)
und b) beschriebenen und in der Zeit vom 12.10.2002 bis zum
26.10.2007 begangenen Handlungen zu zahlen und
60
b)
61
der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter
Ziffer 1.a) und b) beschriebenen und von der Beklagten seit dem
26.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen
wird.
62
Die Beklagte beantragt,
63
die Klage abzuweisen.
64
Sie macht geltend, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Rohre mit einem
von dem Klagepatent abweichenden Verfahren hergestellt würden. Sie erreiche die
gewünschte Form durch ein Teil-Vakuum, welches zwischen dem äußeren
Schlauch und der Kokille angelegt werde. Hierdurch erzeuge der von ihr
verwendete Extruder die erforderliche Druckdifferenz, ohne dass ein Druck angelegt
werden müsse, der über dem Atmosphärendruck liege. Die gewünschte Wanddicke
im Bereich der Aufweitung des Rohres zur Muffe werde bei dem angegriffenen
Herstellungsverfahren durch eine Veränderung des Schmelzestromes
bewerkstelligt, wodurch ein Aufreißen der Schlauchwand verhindert werde. Dieses
Herstellungsverfahren habe sie im übrigen schon angewendet und entsprechende
Rohre beworben, bevor das Klagepatent angemeldet worden sei.
65
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten
gereichten Anlagen Bezug genommen.
66
Entscheidungsgründe:
67
Die zulässige Klage ist unbegründet. Nach dem Schluss der mündlichen
Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ein Verfahren zur
Herstellung der von ihr angebotenen und vertriebenen Rohre "X-X" anwendet,
welches der technischen Lehre des Klagepatents entspricht. Die Beklagte ist daher
der Klägerin weder zur Unterlassung noch zur Rechnungslegung,
Auskunftserteilung, Entschädigung oder zum Schadersatz nach Art. 64 EPÜ, §§ 9,
139, 140 b PatG, Art. II § 1 IntPatÜG verpflichtet.
68
I.
69
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines
doppelwandigen thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe.
70
Solche doppelwandigen thermoplastischen Rohre bestehen aus einem gewellten
Außenrohr und einem glatten Innenrohr. Das glatte Innerohr ist mit den Wellentälern
des Außenrohres verschweißt. Diese Rohre werden in allen Bereichen der Technik
eingesetzt, um Flüssigkeiten zu führen oder um Kabel oder Rohrleitungen zu
71
schützen. Das gewellte Außenrohr vermittelt dem Rohr dabei die erforderliche
Festigkeit und Steifigkeit, während das glatte Innenrohr ein Verhaken der
hindurchgeführten Kabel in den Wellenbergen des Außenrohres verhindert bzw.
Verwirbelungen der hindurchgeführten Flüssigkeiten vermeidet.
Solche Rohre werden üblicherweise als Endlosrohre produziert. Vor der
Auslieferung an den Abnehmer werden sie dann so auf Länge geschnitten, dass sie
für die konkrete Verwendung geeignet sind. Um diese zugeschnittenen Rohre
miteinander verbinden zu können, werden sie mit Rohrmuffen versehen. Diese
stellen einseitige Aufweitungen des Rohres dar, in die jeweils – ggf. verbunden mit
einer zusätzlichen Ringdichtung – das andere, nicht aufgeweitete Ende des
nächsten Rohres eingeschoben werden kann.
72
73
In dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik, und hier
insbesondere in der auf den Geschäftsführer der Beklagten zurückgehenden EP X
(Anlage K 5), waren bereits Herstellungsverfahren in Extrudern für solche Rohre
vorbekannt. Danach wird ein erster Schlauch in einen Formtunnel extrudiert, der aus
mindestens einer Reihe auf einer Bahn geführten Formteilen (Kokillen) gebildet
wird. Der erste Schlauch wird in mindestens einem ersten Abschnitt in eine gewellte
Form gebracht und in mindestens einem zweiten Abschnitt zu einer Rohrmuffe
aufgeweitet. In der Extrusionsrichtung stromabwärts wird ein zweiter Schlauch in
den ersten Schlauch extrudiert und gegen die Wellentäler des ersten Schlauchs
gedrückt, so dass durch ein Verschweißen der beiden Rohre an diesen
Berührungspunkten ein Verbundrohr entsteht.
74
Während der erste Schlauch in die gewellte Form gebracht wird und der zweite
Schlauch in den ersten extrudiert wird, wird der Raum zwischen den beiden
Schläuchen mit einem über Atmosphärendruck liegenden Druck p1 beaufschlagt,
der so bemessen ist, dass nach dem Abkühlen der miteinander verschweißten
Schläuche der Innenschlauch nicht nach innen oder außen gewölbt ist. Dies
"gelingt", wenn der Druck p1 so eingestellt wird, dass er nach dem Abkühlen dem
Atmosphärendruck entspricht.
75
Das Einbringen des ersten Schlauchs in die gewellte Form erfolgt nach diesem
gewürdigten Stand der Technik dadurch, dass ein Teil-Vakuum erzeugt wird, der
Druck also unterhalb des Atmosphärendrucks liegt, was eine gewisse Saugwirkung
in die von den Kokillen vorgegebene Form bewirkt.
76
Ebenfalls durch ein Teil-Vakuum wird nach der EP ´X der erste Schlauch in die
Muffenform aufgeweitet. Nach dem Aufweiten des ersten Schlauches wird sodann
der Druck p1 bis auf Atmosphärendruck "entlüftet", also abgesenkt.
77
Während des Extrudierens des zweiten Schlauchs in den zur Rohrmuffe
aufgeweiteten ersten Schlauch wird der zweite Schlauch von innen mit einem Druck
p3 über Atmosphärendruck beaufschlagt und gegen den ersten Schlauch gedrückt.
Hierdurch wird eine vollflächige Verschweißung der beiden Schläuche im Bereich
der Rohrmuffe erzielt.
78
Nach der Ausformung der Muffe wiederholt sich der Produktionsvorgang in einer
79
"Endlosschleife".
Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass das Aufbringen des
Teil-Vakuums auf den ersten Schlauch schwierig sei, da der Raum zwischen dem
ersten Schlauch und dem betreffenden Abschnitt des Formtunnels gut gegen das
Eindringen von Außenluft abgedichtet sein müsse. Dies setze aufwändige
technische Maßnahmen voraus.
80
Des weiteren waren im vorbekannten Stand der Technik bereits Verfahren bekannt,
bei denen der erste Schlauch bei der Ausbildung der Rohrmuffe durch Vakuum und
/ oder Überdruck aufgerissen wird, um den Druck zwischen dem ersten und dem
zweiten Schlauch entweichen zu lassen (X) bzw. bei dem der Druck in dem
zwischen dem ersten und dem zweiten Rohr befindlichen Raum auf
Atmosphärendruck reduziert oder sogar auf Teil-Vakuum abgesenkt wird, wenn die
Rohrmuffe ausgebildet wird. Hierdurch wird der äußere Schlauch dann durch den
mit Gas unter Überdruck beaufschlagten inneren Schlauch in die Kokille gedrückt.
81
Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein
Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines doppelwandigen
thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe zu schaffen, wodurch ein
einwandfreies Aufweiten des ersten Schlauchs zu einer Rohrmuffe über dem
betreffenden Abschnitt des Formtunnels mit geringem Aufwand gewährleistet ist.
82
Zur Lösung dieser Aufgabe hinsichtlich der Bereitstellung eines Verfahrens –
welches für den vorliegenden Rechtsstreit alleine von Interesse ist – sieht
Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines doppelwandigen
thermoplastischen Rohres mit einer Rohrmuffe mit den folgenden Merkmalen vor:
83
a) ein erster Schlauch wird in einen Formtunnel extrudiert, der aus
mindestens einer Reihe auf einer Bahn geführter Kokillen gebildet wird,
84
b) der erste Schlauch wird in mindestens einem ersten Abschnitt in eine
gewellte Form gebracht und in mindestens einem zweiten Abschnitt zu
einer Rohrmuffe aufgeweitet,
85
c) ein zweiter Schlauch wird in den ersten Schlauch extrudiert und gegen
die Wellentäler des ersten Schlauchs gedrückt,
86
d) während der erste Schlauch in die gewellte Form gebracht und der
zweite Schlauch in den ersten extrudiert wird, bildet sich zwischen den
beiden Schläuchen ein Raum aus, der mit einem über
Atmosphärendruck liegenden Druck p1 beaufschlagt wird,
87
e) vor dem Beginn des Aufweitens des ersten Schlauchs zu einer
Rohrmuffe wird der Raum zwischen den beiden Schläuchen mit einem
gesteuerten, über dem Atmosphärendruck liegenden im Wesentlichen
konstanten Druck p2 < p1 beaufschlagt, der im Wesentlichen während
der Ausbildung der Rohrmuffe konstant oder variabel, aber nicht
kontinuierlich abfallend gehalten wird,
88
f) während des Extrudierens des zweiten Schlauchs in den zur
89
Rohrmuffe aufgeweiteten ersten Schlauch wird der zweite Schlauch von
innen mit einem über Atmosphärendruck liegenden Druck p3
beaufschlagt und gegen den ersten Schlauch gedrückt und
g) der Raum zwischen den beiden Schläuchen wird anschließend
wieder mit dem Druck p1 beaufschlagt.
90
II.
91
Der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen
Verhandlung führt nicht zu der tatsächlichen Feststellung, dass die Beklagte ein
Verfahren gemäß dem Klagepatent anwendet.
92
1.
93
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass das Produktionsverfahren, welches
bei der Beklagten angewendet wird die Merkmale a) – d), f) und g) verwirklicht, so
dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Bei diesen Merkmalen handelt es
sich im übrigen um solche, die ebenfalls dem Herstellungsverfahren gem. Anlage K
5 immanent sind, so dass es sich bei dem allein in Streit stehenden Merkmal e) um
das einzig kennzeichnende Merkmal handelt.
94
2.
95
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei dem von der Beklagten angewandten
Verfahren vor dem Beginn des Aufweitens des ersten Schlauchs zu einer Rohrmuffe
der Raum zwischen den beiden Schläuchen mit einem gesteuerten,
über dem
Atmosphärendruck
beaufschlagt wird, der im Wesentlichen während der Ausbildung der Rohrmuffe
konstant oder variabel, aber nicht kontinuierlich abfallend gehalten wird (Merkmal
e)).
96
a)
97
Wird bei dem Herstellungsverfahren der doppelwandigen thermoplastischen Rohre
nach diesem Merkmal verfahren, so bewirkt dies, dass der erste Schlauch über den
dafür vorgesehenen Abschnitt des Formtunnels vollständig zu einer Rohrmuffe
aufgeweitet wird. Der Druck wird an der Innenseite des ersten Schlauchs
aufgebracht und bewirkt, weil er erfindungsgemäß über dem Atmosphärendruck
liegt, dass die flüssige und formbare Kunststoffmasse an die Kokillenform des
Muffenteils angedrückt wird, da zwischen der Außenseite des ersten Schlauchs und
dem Formgebungsteil der Muffe nur Atmosphärendruck herrscht. Der Druck p2 ist
dabei so einzustellen, dass der erste Schlauch sich exakt zu einer Rohrmuffe
aufweitet. Wird er zu gering gewählt, so weitet sich der erste Schlauch nicht bzw.
nicht ausreichend weit auf. Ist er zu hoch eingestellt, so wird der erste Schlauch
beim Extrudieren so stark gedehnt, dass er am Anfang der Ausbildung der
Rohrmuffe eine dünnere und am Ende der Rohrmuffe eine dickere Wandstärke
aufweist. Zudem kann ein zu hoher Druck zu einem Abreißen des ersten Schlauchs
beim Aufweiten der Rohrmuffe führen.
98
Das Klagepatent schlägt daher vor, den Druck p2 vorzugsweise so einzustellen,
dass der erste Schlauch über den zweiten Abschnitt zu einer Rohrmuffe voll
aufgeweitet wird und über den gesamten Abschnitt eine im Wesentlichen gleiche
Wandstärke aufweist (Abschn. [0013]).
99
Mit einer erfindungsgemäßen Verfahrensführung kann das – als nachteilig
angesehene – Aufbringen eines Teil-Vakuums von außen auf den ersten Schlauch
zur Bildung einer Rohrmuffe, die einen dichten Abschluss des Raumes zwischen
dem ersten Schlauch und dem Formtunnel voraussetzt, vermieden werden (vgl.
Abschn. [0011]). Dieses Teil-Vakuum ist Gegenstand des Verfahrens gem. Anlage K
5.
100
b)
101
Die Klägerin macht hierzu geltend, dass es für Rohrweiten von mehr als 400 mm
nicht praktikabel sei, mit dem Verfahren nach der Anlage K 5 zu produzieren. Eine
solche Herstellungsweise führe bei solchen Durchmessern dazu, dass sich der
Innenschlauch in die Wellenberge hineinwölben würde. Zur Begründung führt sie
hierzu an, dass, wenn die Luft anfänglich nur auf Atmosphärendruck eingestellt sei,
es beim Abkühlen zu einem deutlichen Druckabfall komme, wodurch die Innenhaut
in die Ringräume hineingezogen werde.
102
Nur durch den gemäß Klagepatent vorgesehenen Überdruck in den Ringräumen sei
es möglich, das Einwölben zumindest größtenteils zu vermeiden.
103
c)
104
Die Beklagte tritt diesem Vortrag entgegen und nimmt für sich in Anspruch, dass sie
das Verfahren gem. der Anlage K 5 anwende. Eine unerwünschte Veränderung der
Wanddicke werde dadurch vermieden, dass entsprechend der technischen Lehre
des europäischen Patents X, welches ebenfalls für den Geschäftsführer der
Beklagten eingetragen ist, mindestens ein Schmelzestrom verändert werden kann.
Hierunter versteht dieses Patent eine Veränderung der Schmelzemenge bei
konstanter Temperatur pro Zeiteinheit. Hierbei wird der Schmelzestrom zu Beginn
der Aufweitung des ersten Schlauches beibehalten, während der Schmelzestrom für
den Innen-Schlauch erhöht wird, um eine ausreichende Wanddicke für das Recken
des Innen-Schlauches am Anfang der Verbindungs-Muffe zu erhalten.
105
d)
106
Dieser Vortrag der Beklagten ist in sich schlüssig und durchaus nachvollziehbar, da
zunächst einmal maßgeblich ist, dass zwischen dem ersten Schlauch und der
Kokille eine Druck
differenz
Form gepresst wird. Hierfür ist es aber schon ausreichend, wenn der Druck p1 nur
Atmosphärendruck erreicht, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass durch
Herstellen eines (Teil-) Vakuums zwischen erstem Schlauch und der Form die
erforderliche Druckdifferenz realisiert wird. Zudem erscheint es technisch nicht
unmöglich zu sein, dass unerwünschte Differenzen der Wandstärken durch eine
Steuerung der Schmelzeströme ausgeglichen werden können. es mag sein, dass
dies einen höheren Steuerungsaufwand bedeutet. Dass dies aber nicht machbar
107
sein soll, ist ohne weiteres nicht ersichtlich. Zudem spricht für den Vortrag der
Beklagten ebenfalls, dass ein (leichtes) Wölben des grünen Innenschlauchs in den
Ringraum aus der Anlage K 11 tatsächlich ersichtlich ist. Nach dem Klagepatent soll
solches aber gerade vermieden werden können, so dass der Vortrag der Beklagten
nicht von vornherein als "ins Blaue hinein" bezeichnet werden kann.
3.
108
Die Klägerin kann sich demgegenüber vorliegend nicht auf die Beweislastregel des
§ 139 Abs. 3 PatG zurückziehen. Nach dieser Vorschrift wird bis zum Beweis des
Gegenteils zugunsten des Patentinhabers vermutet, dass in ihren relevanten
Eigenschaften mit dem erfindungsgemäßen neuen Erzeugnis übereinstimmende
Produkte nach dem patentierten Verfahren hergestellt worden sind. Neu im Sinne
dieser Vorschrift ist ein Verfahrenserzeugnis jedoch nur dann, wenn es sich durch
wenigstens eine Eigenschaft auszeichnet, die es von den am Prioritätstag
vorbekannten Produkten erkennbar unterscheidet. Für eine Anwendung der
Vermutung ist deswegen grundsätzlich kein Raum, wenn es ein Erzeugnis mit der
betreffenden Eigenschaft in dem für das Klagepatent maßgeblichen Zeitraum bereits
gegeben hat (LG Düsseldorf, InstGE 3, 91 – Steroidbeladene Körner). Dies
darzulegen und notfalls zu beweisen ist Sache des Patentinhabers (oder
Lizenznehmers), der sich auf § 139 Abs. 3 PatG beruft.
109
Im vorliegenden Fall beruft die Klägerin sich auf diese Beweislastregel zu Recht
nicht. Es wird von ihr nicht behauptet, dass es erfindungsgemäße Rohre nicht auch
schon vor dem Prioritätszeitpunkt gegeben hat. Dies ist ihr vor dem Hintergrund der
Anlage K 5 auch schlechterdings nicht möglich. Soweit sie geltend macht, dass
Durchmesser ab 400 mm nicht auf diese Weise herstellbar seien, ist dies vorliegend
für die Frage der Neuheit unbeachtlich, da keines der in Rede stehenden
Schutzrechte sich mit der Größe der herzustellenden Rohre befasst.
110
4.
111
Dem Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen X, den die Klägerin
sich im Schriftsatz vom 17.07.2008 zueigen gemacht hat, zu der Behauptung der
Beklagten, dass sie das vorstehend beschriebene Verfahren anwende, war nicht
nachzugehen, da es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis
handelt.
112
a)
113
Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor bei einem Beweisantritt, der nicht
unmittelbar oder mittelbar dem Beweis vom Beweisführer vorgetragener Tatsachen
dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von
Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu
behaupten und sodann unter Beweis zu stellen. Für die Abgrenzung des zulässigen
Beweisantrags von einem solchen unzulässigen und damit unbeachtlichen
Beweisermittlungsantrag ist entscheidend, ob die Partei ohne greifbare
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche
Behauptungen aufs Geratewohl aufstellt (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 Rn
5).
114
b)
115
Im vorliegenden Fall hätte es der Klägerin mithin oblegen, Tatsachen vorzutragen
oder darzutun, aus denen heraus sich ergeben würde, dass die Beklagte bei der
Herstellung der streitgegenständlichen Rohre ein Verfahren anwendet, bei welchem
ein über dem Atmosphärendruck liegender Druck p2 verwendet würde. Die von der
Klägerin behaupteten Tatsachen entbehren aber nachvollziehbaren
Anknüpfungspunkten:
116
aa)
117
Sie hat einerseits behauptet, die patentgemäße Verfahrensführung folge daraus,
dass das Anlegen eines Teil-Vakuums nicht möglich sei. Dieser Vortrag ist
ersichtlich auf Geratewohl erfolgt. Es mag zutreffend sein, dass ein solches Teil-
Vakuum bei den Extrudern der Klägerin nicht erzeugt werden kann. Dass solches
technisch überhaupt nicht realisierbar sein soll, kann aber nicht erkannt werden. Es
bedarf "nur" der entsprechenden konstruktiven Ausgestaltung eines solchen
Extruders in der Form, dass ein Zuströmen von Umgebungsluft ausgeschlossen
wird, um durch Entlüften des fraglichen Bereichs ein unter dem Atmosphärendruck
liegendes Teil-Vakuum zu erzeugen. Eine solche konstruktive Maßnahme ist im
übrigen aus der Figur 3 der Anlage K 5 ersichtlich, auf die insoweit Bezug
genommen wird.
118
bb)
119
Das weiter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, dass ein
solches Erzeugen eines Teil-Vakuums dazu führen würde, dass der hierbei
verursachte Luftstrom den Extruderkopf und den Außenschlauch abkühlen würde,
haben die Beklagten unwidersprochen dadurch widerlegt, dass bei ihrer Anlage der
Rohrkopf beheizt sei, wodurch eine Abkühlung kompensiert werden kann.
120
cc)
121
Die zwei weiteren Gesichtspunkte, anhand derer zu erkennen sein soll, dass die
angegriffenen Rohre mit dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellt worden sein
sollen, sind aus dem zur Akte gereichten Muster schon nicht ersichtlich. Hierauf ist
der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung auch hingewiesen
worden. Zum einen kann schon nicht gesehen werden, dass im Bereich des
Übergangs der Aufweitung eine gleichmäßige Wanddicke erzielt wurde. Der
pauschale Vortrag hierzu, dass es sich insoweit um eine "schlechte gleichmäßige
Fläche handele" ist nicht geeignet, einen konkreten Anhaltspunkt für eine
patentgemäße Verfahrensführung zu erhalten.
122
Des weiteren ist aus dem als Anlage zur Akte gereichten Rohrsegment der
angegriffenen Ausführungsform ersichtlich, dass sich der zweite Schlauch in die
Ringräume leicht hineinwölbt, was durch das klagepatentgemäße Verfahren gerade
verhindert werden soll. Hierzu hat der Klägervertreter geltend gemacht, dass eine
solche leichte Wölbung noch patentgemäß sei. Würde der Vortrag der Beklagten
zutreffen, dass in dem Bereich zwischen den beiden Schläuchen nur
Atmosphärendruck herrsche, müsste der zweite Schlauch sich vollständig bis an
123
den ersten Schlauch in diesen Ringraum hineinwölben, was offensichtlich nicht der
Fall sei. Diese Argumentation kann aber schon von den naturwissenschaftlichen
Gegebenheiten her nicht zutreffen. Nach dem Vortrag des Klägervertreters müsste
sich das Volumen des mit Atmosphärendruck vorhandenen Luftgemisches während
des Abkühlvorganges auf Null reduzieren. Da ein Entweichen der Luft jedoch aus
dem hermetisch abgeschlossenen Ringraum nicht möglich ist, kann dieser Vortrag
nicht zutreffen. Es muss immer ein Restraum verbleiben, in dem sich noch Luft
befindet. Die Reduzierung des Volumens wird im übrigen nicht so stark wie
behauptet ausfallen, da das verwendete Schlauchmaterial bereits nach einer relativ
geringen Abkühlung seine Plastizität verliert. Dies bedingt, dass es sich nicht weiter
in den Ringraum hineinwölben kann, wodurch – ebenfalls von der Beklagten
unbestritten vorgetragen – im Verlauf des weiteren Abkühklens und der hierdurch
verbundenen Volumenreduzierung des darin befindlichen Gases sich in dem
Ringraum ein Unterdruck ausbildet.
dd)
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Schließlich hat die Klägerin vorgetragen, dass sie versucht habe, auf ihren Anlagen
das von der Beklagten behauptete Verfahren durchzuführen, was zu keiner
verwertbaren Rohrproduktion geführt habe. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet,
die Behauptung einer Patentverletzung in der Art und Weise zu substantiieren, dass
sie einer Beweisaufnahme zugänglich wäre. Der Beklagtenvertreter hat zutreffend
darauf hingewiesen, dass die Erzeugung eines Teil-Vakuums konstruktive
Maßnahmen erfordert, die an dem Extruder der Klägerin nicht vorhanden seien,
weswegen nicht zu erwarten sei, dass das Verfahren der Beklagten auf nicht hierfür
umgebauten Extrudern funktioniere.
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5.
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Auf das darüber hinaus geltend gemachte Vorbenutzungsrecht der Beklagten
kommt es danach nicht an, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108, 709 ZPO.
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